Rechnungszins Musterklauseln

Rechnungszins. Der Rechnungszins ist der Zinssatz, der für die Finanzierung der garantierten Leistungen erforderlich ist. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) ist eine versiche- rungstechnische Rückstellung im Jahresabschluss eines Versiche- rers. Diese Rückstellung bildet den handelsrechtlichen Wert der Ansprüche der Versicherungsnehmer auf künftige Überschussbe- teiligung. Schriftform bedeutet grundsätzlich, dass eine eigenhändig unter- zeichnete Erklärung erforderlich ist. Für die Unterzeichnung ist die Unterschrift mit dem Namen am Ende der Erklärung notwendig. Dies dient Ihrer und unserer Rechtssicherheit. Die Tafeln, die wir in der Versicherungsmathematik verwenden, beschreiben mit Zahlen die Wahrscheinlichkeit und/oder Häufigkeit von bestimmten Ereignissen. Sie sind Grundlage unserer Berech- nungen, mit denen wir die Erfüllung unserer vertraglichen Ver- pflichtungen sicherstellen können. • Mit Sterbetafeln können wir jedem Todesfall eine bestimmte Wahrscheinlichkeit zuordnen. • Mit weiteren Tafeln können wir anderen Versicherungsfällen wie zum Beispiel dem Eintritt oder Wegfall der Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit, der Sterblichkeit von Berufsunfähigen oder Pflegebedürftigen, der Wiederverheiratung etc. jeweils eine bestimmte Wahrscheinlichkeit zuordnen. Die Überschussanteilsätze legen wir als Prozentsätze bestimmter Bezugsgrößen fest. Dies erfolgt jeweils für die einzelnen Über- schuss- und Untergruppen sowie für die verschiedenen Arten der Überschussanteile (siehe Ziffer 2.3 Teil A - RisikoLebensversiche- rung Plus). Die Überschussanteilsätze werden jeweils in Prozent im Anhang unseres Geschäftsberichts genannt oder dem Versiche- rungsnehmer auf andere Weise mitgeteilt. Jedes Lebensversicherungsunternehmen muss einen Verantwortli- xxxx Xxxxxx bestellen. Diese Person muss zuverlässig und geeig- net sein sowie ausreichende Kenntnis in der Versicherungsmathe- matik und Berufserfahrung haben. Der Verantwortliche Aktuar ach- tet insbesondere darauf, dass die Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern dauerhaft erfüllt werden können und dass bei der Berechnung der Beiträge und der Deckungsrückstellung die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden (§ 11 a Versi- cherungsaufsichtsgesetz - VAG). Die versicherte Person ist diejenige Person, auf deren Leben die Versicherung genommen wird. Die versicherte Person muss nicht notwendigerweise der Versicherungsnehmer sein. Bei Partnerver- sicherungen gibt es mehrere versicherte Personen. Der Ve...
Rechnungszins. Der Rechnungszins ist der garantierte Zinssatz für die Verzinsung Ihres Deckungskapitals und für die Berech- nung der garantierten Mindestrente. Das rechnungsmäßige Alter ist das Alter der versicher- ten Person, wobei ein bereits begonnenes, aber noch nicht vollendetes Lebensjahr hinzugerechnet wird, falls davon mehr als 6 Monate verstrichen sind.
Rechnungszins. Der Rechnungszins ist der Zinssatz, der für die Finanzierung der garantierten Leistungen erforderlich ist. Er beträgt 0,25 Prozent p.a. Die Risikoprüfung wird zur individuellen Risikoeinstufung durchgeführt. Sie besteht aus der Gesundheitsprüfung und weiteren Fragen zur Einschätzung des Risikos der zu versi- chernden Person (z.B. Beruf, ausgeübte Sportarten, Hobbys und Rauchverhalten) sowie der finanziellen Angemessenheits- prüfung (siehe Kapitel Spezielle Klauseln der Allgemeinen Vertragsinformationen).
Rechnungszins. Mindestverzinsung Ihres Deckungskapitals.
Rechnungszins. Der Rechnungszins ist der Zinssatz, der für die Finanzierung der garantierten Leistungen erforderlich ist. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) ist eine versiche- rungstechnische Rückstellung im Jahresabschluss eines Versiche- rers. Diese Rückstellung bildet den handelsrechtlichen Wert der Ansprüche der Versicherungsnehmer auf künftige Überschussbe- teiligung. Schriftform bedeutet grundsätzlich, dass eine eigenhändig unter- zeichnete Erklärung erforderlich ist. Für die Unterzeichnung ist die Unterschrift mit dem Namen am Ende der Erklärung notwendig. Dies dient Ihrer und unserer Rechtssicherheit. Die Tafeln, die wir in der Versicherungsmathematik verwenden, beschreiben mit Zahlen die Wahrscheinlichkeit und/oder Häufigkeit von bestimmten Ereignissen. Sie sind Grundlage unserer Berech- nungen, mit denen wir die Erfüllung unserer vertraglichen Ver- pflichtungen sicherstellen können. • Mit Sterbetafeln können wir jedem Todesfall eine bestimmte Wahrscheinlichkeit zuordnen. • Mit weiteren Tafeln können wir anderen Versicherungsfällen wie zum Beispiel dem Eintritt und Wegfall der Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit, der Sterblichkeit von Berufsunfähigen und Pflegebedürftigen, der Wiederverheiratung etc. jeweils eine be- stimmte Wahrscheinlichkeit zuordnen.
Rechnungszins. Mindestverzinsung Ihres Deckungskapitals. Überschussanteile resultieren aus den von Swiss Life erzielten Gewinnen. Man unterscheidet z. B. zwi- schen Zins- und Risikoüberschüssen. Zinsüberschüs- se werden durch gewinnbringende Kapitalanlagen von Swiss Life erwirtschaftet, Risikoüberschüsse ergeben sich aus der vorsichtigen Kalkulation der Versicherungen (z. B. wenn mehr Todesfälle als kal- kuliert auftreten).
Rechnungszins. Der Rechnungszins ist der Zinssatz, der für die Finanzierung der garantierten Leistungen erforderlich ist. ☞ AVB Abschnitt B Der Rentenbeginn kann einmalig auf einen späteren Monats- ersten hinausgeschoben werden und zwar spätestens auf den Ersten des Monats, in dem die versicherte Person ihr 85. Le- bensjahr vollendet. ☞ AVB Abschnitt H Der garantierte Rentenfaktor wird im Versicherungsschein ge- nannt. Er gibt die Rentenhöhe pro 10.000 Euro Kapital an. Die Höhe der Rente können wir vor dem Rentenbeginn nicht ga- rantieren, da sie vom Verrentungskapital abhängig ist (siehe auch Stichwort GarantiePlus). ☞ AVB Abschnitt B Siehe Stichwort Todesfall-Leistungen nach Rentenbeginn. ☞ AVB Abschnitt B
Rechnungszins. Der Rechnungszins ist der Zinssatz, der für die Finanzierung der garantierten Leistungen erforderlich ist. Er beträgt 0,9 Prozent p.a. Nimmt die versicherte Person auf eigenen Wunsch und ei- xxxx Xxxxxx Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch, betei- ligen wir uns an den entstandenen Kosten (Rehabilitations- hilfe), höchstens in Höhe von 2.000 Euro. ☞ AVB Abschnitt B
Rechnungszins. Der Rechnungszins ist die garantierte Verzinsung des De- ckungskapitals (siehe Stichwort). ☞ AVB Abschnitt B Rentenbeginn, hinausgeschobener Der Rentenbeginn kann einmalig hinausgeschoben werden, spätestens auf den Ersten des Monats, in dem die versicherte Person ihr 85. Lebensjahr, bei Einschluss der Lebenspartner- renten-Zusatzversicherung ihr 75. Lebensjahr, vollendet. ☞ AVB Abschnitt H
Rechnungszins. Der Rechnungszins ist der Zinssatz, der für die Finanzierung der garantierten Leistungen erforderlich ist. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) ist eine versiche- rungstechnische Rückstellung im Jahresabschluss eines Versiche- rers. Diese Rückstellung bildet den handelsrechtlichen Wert der Ansprüche der Versicherungsnehmer auf künftige Überschussbe- teiligung.