Rechte an Erfindungen. Enthalten Arbeitsergebnisse erfinderische Leistungen, so verpflichtet sich der Lieferant, wenn die Erfindung von einem Arbeitnehmer gemacht wurde, diese rechtzeitig in Anspruch zu nehmen und die Erfindung auf den Besteller zu übertragen. Der Besteller ist in der Entscheidung frei, ob er Erfindungen auf seinen Namen oder den Namen eines von ihm benannten Dritten für weltweite Schutzrechte anmelden will. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Erklärungen abzugeben und Unterschriften zur Erlangung, Aufrechterhaltung und Verteidigung von Erfindungen zu leisten. Eine besondere Vergütung ist hierfür nicht vorgesehen.
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Rechte an Erfindungen. Enthalten Arbeitsergebnisse erfinderische Leistungen, so verpflichtet sich der LieferantAuftragnehmer, wenn die Erfindung von einem Arbeitnehmer gemacht wurdewur- de, diese rechtzeitig in Anspruch zu nehmen und die Erfindung auf den Besteller Auf- traggeber zu übertragen. Der Besteller ist in der Entscheidung frei, ob er Erfindungen Er- findungen auf seinen Namen oder den Namen eines von ihm benannten Dritten für weltweite Schutzrechte anmelden will. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Erklärungen abzugeben und Unterschriften zur Erlangung, Aufrechterhaltung Auf- rechterhaltung und Verteidigung von Erfindungen zu leisten. Eine besondere Vergütung ist hierfür nicht vorgesehen.
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