Rechte an Erfindungen. Der Auftraggeber ist vom Auftragnehmer so zu stellen, dass er eine bei der Durchführung der Leistungen entstandene Erfindung dauerhaft kostenfrei nutzen kann. Dazu räumt der Auftrag- xxxxxx dem Auftraggeber hiermit ein nicht aus- schließliches, abgegoltenes, unwiderrufliches, dau- erhaftes, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Erfindung bzw. den Anteil des Auftragneh- mers an der gemeinschaftlichen Erfindung zu nutzen, soweit dies zur Nutzung der vom Auftrag- nehmer für den Auftraggeber erstellten Leistun- gen erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung. Die Herstellung von Kopien der Erfindung sowie die Bearbeitung oder Änderung ist zulässig, soweit dies zur Nut- zung der Leistungen erforderlich ist. Diese Nut- zungsrechte können durch Konzernunternehmen der Daimler AG (§§ 15 ff. AktG) oder durch Dritte allein für Zwecke des Auftraggebers und der Kon- zernunternehmen ausgeübt werden. Dies gilt auch für das Recht des Auftraggebers zur Über- tragung der Nutzungsrechte an Konzernunterneh- men und an Dritte.
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Rechte an Erfindungen. Der Auftraggeber ist vom Auftragnehmer so zu stellen, dass er eine bei der Durchführung der Leistungen entstandene Erfindung dauerhaft kostenfrei nutzen kann. Dazu räumt der Auftrag- xxxxxx nehmer dem Auftraggeber hiermit ein nicht aus- schließliches, abgegoltenesausschließliches, unwiderrufliches, dau- erhaftesdauerhaftes, räumlich unbeschränktes räumliches Nutzungsrecht ein, die Erfindung bzw. den Anteil des Auftragneh- mers Auftragnehmers an der gemeinschaftlichen gemein- schaftlichen Erfindung zu nutzen, soweit dies zur Nutzung der vom Auftrag- nehmer Auftragnehmer für den Auftraggeber Auftrag- geber erstellten Leistun- gen Leistungen erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere das Recht zur VervielfältigungVervielfälti- gung. Die Herstellung von Kopien der Erfindung sowie die Bearbeitung oder Änderung ist zulässig, soweit dies zur Nut- zung Nutzung der Leistungen erforderlich ist. Diese Nut- zungsrechte Nutzungsrechte können durch Konzernunternehmen Konzern- unternehmen der Daimler AG (§§ 15 ff. AktG) oder durch Dritte allein für Zwecke des Auftraggebers und der Kon- zernunternehmen Konzernunternehmen ausgeübt werden. Dies gilt auch für das Recht des Auftraggebers zur Über- tragung Übertragung der Nutzungsrechte an Konzernunterneh- men Konzernun- ternehmen und an Dritte.
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Rechte an Erfindungen. Der Auftraggeber ist vom Auftragnehmer so zu stellen, dass er eine bei der Durchführung der Leistungen entstandene Erfindung dauerhaft kostenfrei nutzen kann. Dazu räumt der Auftrag- xxxxxx Auftragnehmer dem Auftraggeber hiermit ein nicht aus- schließlichesausschließliches, abgegoltenes, unwiderrufliches, dau- erhaftesdauerhaftes, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Erfindung bzw. den Anteil des Auftragneh- mers Auftragnehmers an der gemeinschaftlichen Erfindung zu nutzen, soweit dies zur Nutzung der vom Auftrag- nehmer Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellten Leistun- gen Leistungen erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung. Die Herstellung von Kopien der Erfindung sowie die Bearbeitung oder Änderung ist zulässig, soweit dies zur Nut- zung Nutzung der Leistungen erforderlich ist. Diese Nut- zungsrechte Nutzungsrechte können durch Konzernunternehmen der Daimler AG cellcentric (§§ 15 ff. AktG) oder durch Dritte allein für Zwecke des Auftraggebers und der Kon- zernunternehmen Konzernunternehmen ausgeübt werden. Dies gilt auch für das Recht des Auftraggebers zur Über- tragung Übertragung der Nutzungsrechte an Konzernunterneh- men Konzernunternehmen und an Dritte.
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Rechte an Erfindungen. Der Auftraggeber ist vom Auftragnehmer so zu stellen, dass er eine bei der Durchführung der Leistungen entstandene Erfindung dauerhaft kostenfrei nutzen kann. Dazu räumt der Auftrag- xxxxxx Auftragnehmer dem Auftraggeber hiermit ein nicht aus- schließliches, abgegoltenesausschließliches, unwiderrufliches, dau- erhaftesdauerhaftes, räumlich unbeschränktes räumliches Nutzungsrecht ein, die Erfindung bzw. den Anteil des Auftragneh- mers Auftragnehmers an der gemeinschaftlichen Erfindung zu nutzen, soweit dies zur Nutzung der vom Auftrag- nehmer Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellten Leistun- gen Leistungen erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung. Die Herstellung von Kopien der Erfindung sowie die Bearbeitung oder Änderung ist zulässig, soweit dies zur Nut- zung Nutzung der Leistungen erforderlich ist. Diese Nut- zungsrechte Nutzungsrechte können durch Konzernunternehmen der Daimler AG (§nach § 15 ff. AktG) AktG verbundene Konzernunternehmen oder durch Dritte allein für Zwecke des Auftraggebers und der Kon- zernunternehmen Konzernunternehmen ausgeübt werden. Dies gilt auch für das Recht des Auftraggebers zur Über- tragung Übertragung der Nutzungsrechte an Konzernunterneh- men Konzernunternehmen und an Dritte.
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Rechte an Erfindungen. Der Auftraggeber ist vom Auftragnehmer so zu stellen, dass er eine bei der Durchführung der Leistungen entstandene Erfindung dauerhaft kostenfrei nutzen kann. Dazu räumt der Auftrag- xxxxxx Auftragnehmer dem Auftraggeber hiermit ein nicht aus- schließliches, abgegoltenes, unwiderrufliches, dau- erhaftesdauerhaftes, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Erfindung bzw. den Anteil des Auftragneh- mers Auftragnehmers an der gemeinschaftlichen gemeinschaftli- chen Erfindung zu nutzen, soweit dies zur Nutzung der vom Auftrag- nehmer Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellten Leistun- gen Leistungen erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung. Die Herstellung von Kopien der Erfindung sowie die Bearbeitung oder Änderung ist zulässig, soweit dies zur Nut- zung Nutzung der Leistungen erforderlich ist. Diese Nut- zungsrechte können durch Konzernunternehmen der Daimler Merce- des-Benz Group AG (§§ 15 ff. AktG) oder durch Dritte allein für Zwecke des Auftraggebers und der Kon- zernunternehmen Konzernunternehmen ausgeübt werden. Dies gilt auch für das Recht des Auftraggebers Auftrag- gebers zur Über- tragung Übertragung der Nutzungsrechte an Konzernunterneh- men Konzernun- ternehmen und an Dritte.
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