Common use of Rechte an Erfindungen Clause in Contracts

Rechte an Erfindungen. Der Auftraggeber ist vom Auftragnehmer so zu stellen, dass er eine bei der Durchführung der Leistungen entstandene Erfindung dauerhaft kostenfrei nutzen kann. Dazu räumt der Auftrag- xxxxxx dem Auftraggeber hiermit ein nicht aus- schließliches, abgegoltenes, unwiderrufliches, dau- erhaftes, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Erfindung bzw. den Anteil des Auftragneh- mers an der gemeinschaftlichen Erfindung zu nutzen, soweit dies zur Nutzung der vom Auftrag- nehmer für den Auftraggeber erstellten Leistun- gen erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung. Die Herstellung von Kopien der Erfindung sowie die Bearbeitung oder Änderung ist zulässig, soweit dies zur Nut- zung der Leistungen erforderlich ist. Diese Nut- zungsrechte können durch Konzernunternehmen der Daimler AG (§§ 15 ff. AktG) oder durch Dritte allein für Zwecke des Auftraggebers und der Kon- zernunternehmen ausgeübt werden. Dies gilt auch für das Recht des Auftraggebers zur Über- tragung der Nutzungsrechte an Konzernunterneh- men und an Dritte.

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Rechte an Erfindungen. Der Auftraggeber ist vom Auftragnehmer so zu stellen, dass er eine bei der Durchführung der Leistungen entstandene Erfindung dauerhaft kostenfrei nutzen kann. Dazu räumt der Auftrag- xxxxxx nehmer dem Auftraggeber hiermit ein nicht aus- schließliches, abgegoltenesausschließliches, unwiderrufliches, dau- erhaftesdauerhaftes, räumlich unbeschränktes räumliches Nutzungsrecht ein, die Erfindung bzw. den Anteil des Auftragneh- mers Auftragnehmers an der gemeinschaftlichen gemein- schaftlichen Erfindung zu nutzen, soweit dies zur Nutzung der vom Auftrag- nehmer Auftragnehmer für den Auftraggeber Auftrag- geber erstellten Leistun- gen Leistungen erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere das Recht zur VervielfältigungVervielfälti- gung. Die Herstellung von Kopien der Erfindung sowie die Bearbeitung oder Änderung ist zulässig, soweit dies zur Nut- zung Nutzung der Leistungen erforderlich ist. Diese Nut- zungsrechte Nutzungsrechte können durch Konzernunternehmen Konzern- unternehmen der Daimler AG (§§ 15 ff. AktG) oder durch Dritte allein für Zwecke des Auftraggebers und der Kon- zernunternehmen Konzernunternehmen ausgeübt werden. Dies gilt auch für das Recht des Auftraggebers zur Über- tragung Übertragung der Nutzungsrechte an Konzernunterneh- men Konzernun- ternehmen und an Dritte.

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Rechte an Erfindungen. Der Auftraggeber ist vom Auftragnehmer so zu stellen, dass er eine bei der Durchführung der Leistungen entstandene Erfindung dauerhaft kostenfrei nutzen kann. Dazu räumt der Auftrag- xxxxxx Auftragnehmer dem Auftraggeber hiermit ein nicht aus- schließlichesausschließliches, abgegoltenes, unwiderrufliches, dau- erhaftesdauerhaftes, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Erfindung bzw. den Anteil des Auftragneh- mers Auftragnehmers an der gemeinschaftlichen Erfindung zu nutzen, soweit dies zur Nutzung der vom Auftrag- nehmer Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellten Leistun- gen Leistungen erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung. Die Herstellung von Kopien der Erfindung sowie die Bearbeitung oder Änderung ist zulässig, soweit dies zur Nut- zung Nutzung der Leistungen erforderlich ist. Diese Nut- zungsrechte Nutzungsrechte können durch Konzernunternehmen der Daimler AG cellcentric (§§ 15 ff. AktG) oder durch Dritte allein für Zwecke des Auftraggebers und der Kon- zernunternehmen Konzernunternehmen ausgeübt werden. Dies gilt auch für das Recht des Auftraggebers zur Über- tragung Übertragung der Nutzungsrechte an Konzernunterneh- men Konzernunternehmen und an Dritte.

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Rechte an Erfindungen. Der Auftraggeber ist vom Auftragnehmer so zu stellen, dass er eine bei der Durchführung der Leistungen entstandene Erfindung dauerhaft kostenfrei nutzen kann. Dazu räumt der Auftrag- xxxxxx Auftragnehmer dem Auftraggeber hiermit ein nicht aus- schließliches, abgegoltenesausschließliches, unwiderrufliches, dau- erhaftesdauerhaftes, räumlich unbeschränktes räumliches Nutzungsrecht ein, die Erfindung bzw. den Anteil des Auftragneh- mers Auftragnehmers an der gemeinschaftlichen Erfindung zu nutzen, soweit dies zur Nutzung der vom Auftrag- nehmer Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellten Leistun- gen Leistungen erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung. Die Herstellung von Kopien der Erfindung sowie die Bearbeitung oder Änderung ist zulässig, soweit dies zur Nut- zung Nutzung der Leistungen erforderlich ist. Diese Nut- zungsrechte Nutzungsrechte können durch Konzernunternehmen der Daimler AG (§nach § 15 ff. AktG) AktG verbundene Konzernunternehmen oder durch Dritte allein für Zwecke des Auftraggebers und der Kon- zernunternehmen Konzernunternehmen ausgeübt werden. Dies gilt auch für das Recht des Auftraggebers zur Über- tragung Übertragung der Nutzungsrechte an Konzernunterneh- men Konzernunternehmen und an Dritte.

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Rechte an Erfindungen. Der Auftraggeber ist vom Auftragnehmer so zu stellen, dass er eine bei der Durchführung der Leistungen entstandene Erfindung dauerhaft kostenfrei nutzen kann. Dazu räumt der Auftrag- xxxxxx Auftragnehmer dem Auftraggeber hiermit ein nicht aus- schließliches, abgegoltenes, unwiderrufliches, dau- erhaftesdauerhaftes, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Erfindung bzw. den Anteil des Auftragneh- mers Auftragnehmers an der gemeinschaftlichen gemeinschaftli- chen Erfindung zu nutzen, soweit dies zur Nutzung der vom Auftrag- nehmer Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellten Leistun- gen Leistungen erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung. Die Herstellung von Kopien der Erfindung sowie die Bearbeitung oder Änderung ist zulässig, soweit dies zur Nut- zung Nutzung der Leistungen erforderlich ist. Diese Nut- zungsrechte können durch Konzernunternehmen der Daimler Merce- des-Benz Group AG (§§ 15 ff. AktG) oder durch Dritte allein für Zwecke des Auftraggebers und der Kon- zernunternehmen Konzernunternehmen ausgeübt werden. Dies gilt auch für das Recht des Auftraggebers Auftrag- gebers zur Über- tragung Übertragung der Nutzungsrechte an Konzernunterneh- men Konzernun- ternehmen und an Dritte.

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