Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum Musterklauseln

Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum. Alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte der Plattform sowie der Inhalte und / oder jedes andere darin eingefügte Element, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Marken, Logos, Handelsnamen, Texte, Bilder, Grafiken, Designs, Entwürfe, Töne, Datenbanken, Software, Flussdiagramme, Präsentationen, Audio und Video gehören FREE2MOVE oder haben die Erlaubnis oder Autorisierung von ihren Eigentümern. In keinem Fall wird im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Abtretung oder Lizenz von geistigen Eigentumsrechten oder gewerblichen Schutzrechten gewährt.
Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum. 8.1 Indem der Kunde dem Lieferanten die technischen Unterlagen und die Werkzeuge zur Verfügung stellt, erteilt er dem Lieferanten eine begrenzte, nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung der mit den technischen Unterlagen und den Werkzeugen verbundenen geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte. Die Nutzung dieser Lizenz ist ausschließlich auf die Herstellung von Waren für den Kunden beschränkt. Die Lizenz gilt für die Dauer des Vertrages und endet mit dem Ablauf von Beendigung des Vertrages. Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte für andere Zwecke als die Herstellung der Waren für den Kunden zu nutzen. 8.2 Der Lieferant haftet für jede Verletzung von geistigen und gewerblichen Schutzrechten Dritter, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Waren oder im Zusammenhang mit dem Vertrag erfolgt. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass die an den Kunden gelieferte Ware keine geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechte Dritter ganz oder teilweise verletzen. Der Lieferant haftet nur dann nicht für die Verletzung solcher Rechte, wenn diese Rechte durch die Bereitstellung der technischen Unterlagen und der Werkzeuge durch den Kunden verletzt werden und der Lieferant auch bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht von einer solchen Verletzung wissen konnte. 8.3 Der Lieferant informiert den Kunden schriftlich über alle eigenen geistigen und gewerblichen Schutzrechte sowie über alle geistigen und gewerblichen Schutzrechte Dritter, an denen der Lieferant Unterlizenzen vergeben darf und die der Lieferant für die Herstellung der Waren verwendet hat. Die verwendeten Lizenzen und Unterlizenzen müssen die Ausfuhr der Waren in alle Länder erlauben, in die der Kunde die Waren oder die Produkte, für deren Herstellung die Waren verwendet werden, liefert. Der Lieferant stellt den Kunden und dessen Kunden von allen Ansprüchen aus der Nutzung dieser geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte frei. 8.4 Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über etwaige Ansprüche Dritter in Bezug auf die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum und arbeiten zusammen, um die Situation zu lösen. 8.5 Der Lieferant ist nicht berechtigt, geistige und gewerbliche Eigentumsrechte des Kunden anzumelden, einschließlich der Rechte, die im Zusammenhang mit dem Entwicklungsauftrag des Kunden oder in Absprache mit Experten, Mitarbeitern oder Angestellten des Kunden entstanden sind. Erwirbt der Lieferant diese Rechte entgegen dem v...
Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum. Die gesamte App, dh alle Elemente, aus denen die App besteht (Texte, Bilder, Marken, Logos, Softwaredateien, Farbkombinationen usw.), die Auswahl und Anordnung ihrer Inhaltsstruktur und der zugrunde liegende Quellcode sind durch das geistige und gewerbliche Schutzrecht geschützt Eigentumsrecht, ohne dass der Benutzer berechtigt ist, sie zu verwerten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu ändern, öffentlich zu kommunizieren, zu übertragen oder umzuwandeln, noch berechtigt ist, eine andere Art der Verbreitung derselben durchzuführen, die nicht ausdrücklich von Salto genehmigt wurde. Alle geistigen Eigentumsrechte an der App und an allen oben genannten Elementen (einschließlich des Quellcodes) gehören ausschließlich Salto und/oder seinen Lizenzgebern. Abgesehen von der zulässigen Nutzung der App und der Dienste laut Ziffer 2.3.2 gewährt der Zugriff auf die App oder Dienste durch den Nutzer ihm kein Eigentumsrecht oder Recht anderer Art an der App, dem Content der App, den Diensten oder am Quellcode. Für den Fall, dass der Nutzer Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte verletzt, behält sich Xxxxx rechtliche Schritte gegen ihn vor.
Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum. 13.1 Die Rechte an geistigem Eigentum und gewerbliche Schutzrechte, zu denen beispielsweise, aber nicht ausschließlich, Daten, Marken, Entwürfe, Werbebroschüren und technische Unterlagen gehören, sind vollständig und ausschließlich Eigentum des Verkäufers, und ihre Mitteilung und Nutzung im Rahmen dieser AGB begründet keinerlei Rechte oder Ansprüche für den Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, keine Handlungen vorzunehmen, die mit dem Besitz der geistigen Eigentumsrechte unvereinbar sind. 13.2 Der Kunde verpflichtet sich insbesondere: a) die vom Verkäufer erhaltenen und/oder in Erfahrung gebrachten Informationen, Daten, Marken, Entwürfe, Know-how und Unterlagen vertraulich zu behandeln; b) die Verwendung dieser Informationen, vertraulichen Unterlagen und entsprechenden Zugänge auf Zwecke zu beschränken, die mit der Ausführung des Vertrags zusammenhängen; c) die vertraulichen Informationen und Unterlagen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers zu vervielfältigen; d) anzuerkennen, dass der Verkäufer gegebenenfalls der ausschließliche Inhaber der Marke der Produkte ist; e) keine Marken zu verwenden oder registrieren zu lassen, die der Marke der Produkte ähnlich sind und/oder mit ihr verwechselt werden können.

Related to Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum

  • Rechte an geistigem Eigentum a) Vorbehaltlich der in diesen Bedingungen vorgesehenen Lizenzen behält jede Partei alle Urheberrechte und Nutzungsrechte daran, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und an Marken, und alle anderen Rechte des geistigen Eigentums, über die sie vor Vertragsabschluss verfügen konnte. b) Der Kunde räumt Agilent eine nichtexklusive, weltweite, kostenlose Lizenz ein, urheberrechtlich geschützte Werke oder andere Rechte des geistigen Eigentums des Kunden, über die dieser vor Vertragsabschluss verfügen konnte und die Agilent benötigt, um seine Verpflichtungen unter diesem Vertrag zu erfüllen, zu benutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen und zu übertragen. Insoweit Rechte des geistigen Eigentums, über die der Kunde vor Vertragsabschluss verfügen konnte, Bestandteil eines Produkts werden, räumt der Kunde Agilent eine nichtexklusive, weltweite, unwiderrufliche, kostenlose und übertragbare Lizenz ein, unter solchen Rechten herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen, einzuführen und unterzulizenzieren. c) Agilent wird Eigentümer aller Urheberrechte und der Nutzungsrechte daran, aller Patente, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Marken und anderer Rechte des geistigen Eigentums, die sich auf unter den vorliegenden Bedingungen an den Kunden gelieferte Produkte und Dienstleistungen beziehen.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Geistiges Eigentum Wir oder unsere Lizenzgeber besitzen und kontrollieren alle Urheberrechte und sonstigen Rechte an geistigem Eigentum auf der Website sowie die Daten, Informationen und sonstigen Ressourcen, die auf der Website angezeigt werden oder auf der Website zugänglich ist. 4.1 Alle Rechte vorbehalten Sofern bestimmte Inhalte nichts anderes vorschreiben, wird dir keine Lizenz oder ein anderes Recht unter Urheber-, Marken-, Patent- oder anderen Rechten an geistigem Eigentum gewährt. Dies bedeutet, dass du keine Ressourcen auf dieser Website verwendest, kopierst, reproduzierst, ausführst, anzeigst, verteilst, in ein elektronisches Medium einbettest, änderst, zurückentwickelst, dekompilierst, übergibst, herunterlädst, übertragst, monetarisierst, verkaufst, vermarktest oder kommerzialisierst in jeglicher Form, ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung, außer und nur insoweit, als dies in den Bestimmungen des zwingenden Rechts (wie dem Recht auf Zitat) anders festgelegt ist.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.