Common use of Rechtliche Grundlagen Clause in Contracts

Rechtliche Grundlagen. Alle einheimischen Fledermausarten werden im Anhang II der Bonner Konvention („Überein- kommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten“) als „wandernde Arten, für die Abkommen zu schließen sind“ aufgelistet. Demnach sind internationale Übereinkünfte für ihre Erhaltung, Hege und Nutzung erforderlich. In Deutschland gilt seit dem 21.01.1993 au- ßerdem das „Abkommen zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa“ (EUROBATS). Dieses Abkommen verbietet das Fangen, Halten oder Töten von Fledermäusen. Des Weiteren geht das Abkommen auf den Schutz der Lebensstätten und Lebensräume ein und fordert Maß- nahmen zur Erhaltung und Pflege der Fledermauspopulationen. Weitere Themen betreffen die Forschung und die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln. Europäischen Schutz genießen Fledermäuse durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH- Richtlinie) 92/43/EWG der Europäischen Gemeinschaft. Alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten werden im Anhang IV (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) der FFH-Richtlinie aufgeführt. Des Weiteren finden sich 13 der Arten im Anhang II (Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) der FFH-Richtlinie, wo- von sieben Arten für Deutschland gemeldet sind. Alle in Deutschland vorkommenden Fle- dermausarten sind nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als besonders ge- schützte Arten eingestuft und nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng ge- schützt. Demnach ist es verboten „… ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 1) sowie „Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 3). Weiterhin ist es verboten „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten […] während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 2). Im Falle der Fledermäuse betrifft dies alle außerhalb und innerhalb des Siedlungsbereiches befindlichen Aufenthaltsorte, ihre Xxxxxx-, Wochenstuben-, Zwischen-, Paarungs-, Schwärm- und Winterquartiere sowie erhebliche Störungen während der Wande- rungszeiten.

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Samples: Faunistisches Gutachten Fledermäuse (Chiroptera)

Rechtliche Grundlagen. Alle einheimischen Fledermausarten Mit der Anmeldung zum Studium anerkennen die Studierenden die vorliegenden Allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen ausdrücklich. Ferner werden die Rahmen- und Studienordnungen sowie weitere Reglemente und Weisungen akzeptiert. Sämtliche Reglemente und Ordnungen sind zu finden unter xxx.xxxx.xx/xx/xxxx/xxxx-xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxx-xxx-xxxxxxxxxxxxxxxx. Für den konsekutiven Master gelten zusätzliche Aufnahmeregelungen (siehe „Organisatorisches, Zulassung, Dokumente“ für den MSc in Business Administration). Zusätzliche Bestimmungen für das praxisintegrierte Bachelor-Studium (PiBS) sind der entsprechenden Studienordnung zu entnehmen. Studierende, die neu in einen BSc- oder MSc-Studiengang eintreten, müssen zu Studienbeginn das vollständig ausgefüllte Personalienblatt zur Bestimmung des zahlungspflichtigen Kantons und die entsprechenden Beilagen im Anhang II Original per Post einreichen. Alle Studierenden reichen auch auf digitalem Weg die im Anmeldeverfahren erwähnten Dokumente ein. Diese dienen zur Feststellung der Bonner Konvention („Überein- kommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten“) als „wandernde Arten, für Zulassung zum Studium. Insbesondere die Abkommen zu schließen sind“ aufgelistet. Demnach sind internationale Übereinkünfte für ihre Erhaltung, Hege und Nutzung erforderlich. In Deutschland gilt seit dem 21.01.1993 au- ßerdem das „Abkommen zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa“ (EUROBATS). Dieses Abkommen verbietet das Fangen, Halten oder Töten von Fledermäusen. Des Weiteren geht das Abkommen auf den Schutz der Lebensstätten und Lebensräume ein und fordert Maß- nahmen zur Erhaltung und Pflege der Fledermauspopulationen. Weitere Themen betreffen die Forschung Einreichung eines Passfotos und die Verwendung von SchädlingsbekämpfungsmittelnKopie einer ID sind zwingend zur Verifizierung der Person bei Prüfungen. Europäischen Schutz genießen Fledermäuse durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH- Richtlinie) 92/43/EWG der Europäischen Gemeinschaft. Alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten werden im Anhang IV (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) der FFH-Richtlinie aufgeführt. Des Weiteren finden Die FFHS behält sich 13 der Arten im Anhang II (Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) der FFH-Richtlinie, wo- von sieben Arten für Deutschland gemeldet sind. Alle in Deutschland vorkommenden Fle- dermausarten sind nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als besonders ge- schützte Arten eingestuft und nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng ge- schützt. Demnach ist es verboten „… ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 1) sowie „Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 3). Weiterhin ist es verboten „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten […] während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt das Recht vor, wenn jederzeit Änderungen der Allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Bei wesentlichen Änderungen der AGB stellt die FFHS den Studierenden die angepasste Version per E-Mail auf das E-Mailkonto der Studierenden zu. Die jeweils gültige Version wird auf der Website der FFHS (xxx.xxxx.xx) publiziert. Mit Bezug auf sämtliche weitere Reglemente und Weisungen (Rahmenordnung, Studienordnungen, Prüfungsreglement etc.) behält sich durch die Störung FFHS ebenfalls das Recht vor, diese jederzeit abzuändern. Die jeweils gültigen Dokumente werden auf der Erhaltungszustand Website der lokalen Population einer Art verschlechtert“ FFHS (§ 44 Abs. 1 Nr. 2)xxx.xxxx.xx) publiziert. Im Falle der Fledermäuse betrifft dies alle außerhalb und innerhalb des Siedlungsbereiches befindlichen Aufenthaltsorte, ihre Xxxxxx-, Wochenstuben-, Zwischen-, Paarungs-, Schwärm- und Winterquartiere sowie erhebliche Störungen während der Wande- rungszeitenneuer Studienangebote gelten die nachfolgenden AGB sinngemäss.

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Samples: Allgemeine Vertrags Und Geschäftsbedingungen

Rechtliche Grundlagen. Alle einheimischen Fledermausarten werden Nach § 2 Abs. 3 FördbankG ist bei Auftragserteilung die Deckung der Aufwendungen der Bank einvernehmlich zwischen den Beteiligten festzusetzen. Eine weitergehende Definition des Begriffs „Aufwandsdeckung“ bzw. des häufig synonym verwendeten Begriffs des „Auf- wandsersatzes“ findet sich weder im Anhang II FördbankG noch in der Bonner Konvention (Gesetzesbegründung. Der Be- griff Überein- kommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten“) als „wandernde Arten, für die Abkommen zu schließen sindAufwandaufgelistetist handelsrechtlich bestimmt8. Demnach sind internationale Übereinkünfte für ihre Erhaltung, Hege und Nutzung erforderlich. In Deutschland gilt seit dem 21.01.1993 au- ßerdem das „Abkommen zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa“ (EUROBATS). Dieses Abkommen verbietet das Fangen, Halten oder Töten von Fledermäusen. Des Weiteren geht das Abkommen auf den Schutz der Lebensstätten und Lebensräume ein und fordert Maß- nahmen zur Erhaltung und Pflege der Fledermauspopulationen. Weitere Themen betreffen die Forschung Das SMF und die Verwendung von SchädlingsbekämpfungsmittelnSAB haben in der Stellungnahme zum Jahresberichtsbeitrag Nr. Europäischen Schutz genießen Fledermäuse durch 16/20119 die FaunaAuffassung vertreten, dass nach FördbankG die Aufwendungen einvernehmlich festzule- gen seien, was lt. Gesetzesbegründung (LT-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH- RichtlinieDrs. 3/7427) 92/43/EWG die Leistung eines „angemessenen Entgelts“ zulasse. Eine reine Kostenersatzregelung böte keine Anreize zur Kosteneffizienz und sei daher unzweckmäßig; vielmehr sei die Bank nach § 7 FördbankG verpflichtet, „ihre Geschäfte unter Beachtung des öffentlichen Auftrags nach kaufmännischen und wirtschaftli- chen Grundsätzen zu führen“. Das SMF und die SAB haben die Auffassung vertreten, dass eine Beschränkung auf eine reine Aufwandsersatzregelung dem FördbankG nicht zu ent- nehmen sei.10 Aus Sicht des SRH setzt die vom FördbankG geforderte einvernehmliche Festsetzung der Europäischen Gemeinschaft. Alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten werden Aufwandsdeckung grundsätzlich die notwendige Transparenz über die Kalkulationsgrundla- gen voraus, da angesichts der Monopolstellung der SAB ein Marktpreis im Anhang IV (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) Sinne des Preis- rechts nicht feststellbar ist. Die Fachressorts sind nach § 7 SäHO verpflichtet, die Kalkulation der FFH-Richtlinie aufgeführt. Des Weiteren finden sich 13 der Arten SAB im Anhang II (Tier- Hinblick auf ihre Angemessenheit und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) Notwendigkeit zu prüfen. Eine solche Prü- fung ist ebenfalls nur auf der FFH-Richtlinie, wo- von sieben Arten für Deutschland gemeldet sind. Alle in Deutschland vorkommenden Fle- dermausarten sind nach Basis einer ausreichenden Transparenz der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als besonders ge- schützte Arten eingestuft und nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng ge- schützt. Demnach ist es verboten „… ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 1) sowie „Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 3). Weiterhin ist es verboten „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten […] während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 2). Im Falle der Fledermäuse betrifft dies alle außerhalb und innerhalb des Siedlungsbereiches befindlichen Aufenthaltsorte, ihre Xxxxxx-, Wochenstuben-, Zwischen-, Paarungs-, Schwärm- und Winterquartiere sowie erhebliche Störungen während der Wande- rungszeiten.Kalkulationsgrund-

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Samples: Beratende Äußerung

Rechtliche Grundlagen. Alle einheimischen Fledermausarten werden Die PVT AG mit Sitz in Aßlar, Deutschland, ist das Mutterunternehmen im Anhang II Pfeiffer Vacuum Kon- zern. Die PVT AG ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und beim Amtsgericht Wetzlar unter der Bonner Konvention Nummer HRB 44 in das Handelsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Aktien der Gesellschaft sind unter der ISIN DE0006916604 / WKN 691660 im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zum Börsenhandel zugelassen. Die Aktien der PVT AG werden zudem im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover und Stuttgart sowie über Tradegate Exchange und LS Exchange gehandelt. Sie können außerdem im elektronischen Handelssystem (Exchange Electronic Trading System, Überein- kommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden TierartenXETRA“) als „wandernde Artender Deutsche Börse AG, für die Abkommen Frankfurt a. M., sowie Gettex, dem elektronischen Handelssystem der Börse München, sowie Quotrix, dem elektronischen Handelssystem der Börse Düsseldorf gehandelt wer- den. Zum 31. Dezember 2022 beträgt der Streubesitz rund 36,34 %. Das Grundkapital der Gesellschaft belief sich zum 31. Dezember 2022 auf EUR 25.261.207,04 und besteht zum Ende der Bewertungsarbeiten unverändert aus 9.867.659 ausgegebenen und im Um- lauf befindlichen auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 ist der Vorstand der PVT AG bis zum 23. Mai 2023 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital um bis zu schließen sind“ aufgelistet. Demnach sind internationale Übereinkünfte für ihre Erhaltung, Hege und Nutzung erforderlich. In Deutschland gilt seit dem 21.01.1993 au- ßerdem das „Abkommen zur Erhaltung der Fledermäuse EUR 12.630.602,24 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 4.933.829 Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder in Europa“ Teilbeträgen zu erhöhen (EUROBATSGenehmigtes Kapital 2018). Dieses Abkommen verbietet das FangenGemäß Be- schluss der Hauptversammlung vom 23. Mai 2019 ist der Vorstand ferner bis zum 22. Mai 2024 ermächtigt, Halten mit Zustimmung des Aufsichtsrats Teilschuldverschreibungen mit Options- oder Töten von Fledermäusen. Des Weiteren geht das Abkommen auf den Schutz der Lebensstätten Wandlungsrechten beziehungsweise Options- oder Wandlungspflichten, Genussrechten und Lebensräume ein und fordert Maß- nahmen zur Erhaltung und Pflege der Fledermauspopulationen. Weitere Themen betreffen die Forschung und die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln. Europäischen Schutz genießen Fledermäuse durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Ge- winnschuldverschreibungen (FFH- Richtliniebeziehungsweise Kombinationen dieser Instrumente) 92/43/EWG der Europäischen Gemeinschaft. Alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten werden im Anhang IV Gesamt- nennbetrag von bis zu EUR 200.000.000,00 zu begeben und den Inhabern Options- bzw. Wand- lungsrechte auf bis zu 2.466.914 Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insge- samt bis zu EUR 6.315.299,84 zu gewähren; zur Erfüllung der Verpflichtung der Gesellschaft bei Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte hat die Hauptversammlung am 23. Mai 2019 zugleich eine bedingte Kapitalerhöhung beschlossen (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) Bedingtes Kapital 2019). Auf der FFH-Richtlinie aufgeführtHauptver- sammlung am 20. Des Weiteren finden sich 13 der Arten im Anhang II (Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) der FFH-Richtlinie, wo- von sieben Arten für Deutschland gemeldet sind. Alle in Deutschland vorkommenden Fle- dermausarten sind nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als besonders ge- schützte Arten eingestuft und nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng ge- schützt. Demnach ist es verboten „… ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (Mai 2020 haben die Aktionäre den Vorstand zum Rückkauf eigener Aktien ent- sprechend § 44 71 Abs. 1 Nr. 1) sowie „Fortpflanzungs- 8 AktG ermächtigt. Diese Ermächtigung erstreckt sich auf einen Rück- kauf eines anteiligen Betrags vom Grundkapital von bis zu EUR 2.526.120,70 (986.766 Aktien ent- sprechend 10,0 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung), bedarf zur Ausübung der Zustimmung des Aufsichtsrats und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Absist gültig bis zum 19. 1 Nr. 3). Weiterhin ist es verboten „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten […] während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 2). Im Falle der Fledermäuse betrifft dies alle außerhalb und innerhalb des Siedlungsbereiches befindlichen Aufenthaltsorte, ihre Xxxxxx-, Wochenstuben-, Zwischen-, Paarungs-, Schwärm- und Winterquartiere sowie erhebliche Störungen während der Wande- rungszeitenMai 2025.

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Samples: Beherrschungs Und Gewinnabführungsvertrag

Rechtliche Grundlagen. Alle einheimischen Fledermausarten werden 1.1. Diese AGB gelten für alle mit der NUON Logistik geschlossenen Verträge, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, und somit für sämtliche Leistungen, die die NUON Logistik als Spediteurin oder Frachtführerin erbringt, sohin auch für transporttypische Nebenleistungen (Palettentausch, Zwischenlagerungen, Lagerungen etc). 1.2. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass diese AGB für alle künftigen Geschäfte, unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme gelten, insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen. 1.3. Für die Geltung von Geschäftsbedingungen, welche diesen AGB entgegenstehen oder von diesen abweichen, bedarf es der ausdrücklichen Anerkennung dieser AGB durch die NUON Logistik. 1.4. Die Vereinbarung dieser AGB berührt nicht die Geltung von Konventionen in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit deren Bestimmungen zwingend eine abweichende Regelung vorschreiben, wie z.B. das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Anhang internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Für innerstaatliche Transporte in Ländern, in denen die Geltung der CMR nicht gesetzlich angeordnet ist, wird die Geltung der CMR ausdrücklich vereinbart. 1.5. Subsidiär zu diesen AGB bzw. subsidiär zu den Bestimmungen der CMR gelten die Allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp). 1.6. Österreichische Kabotagekontrollverordnung: Strafen aus Fehlverhalten gemäß neuer Kabotagekontrollverordnung (BGBl. II Nr. 132/2007 idgF) werden von der Bonner Konvention NUON Logistik nicht übernommen bzw. von der NUON Logistik laut Auslage an Sie weiterbelastet. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Streitparteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich von Streitigkeiten über den wirksamen Bestand dieser Vereinbarung, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für X-0000 Xxxx vereinbart. Vertragssprache ist Deutsch. 1.7. Bei Transport von Gefahrgütern („Überein- kommen zur Erhaltung ADR) haftet der wandernden wildlebenden Tierarten“) als „wandernde Arten, Auftragnehmer für die Abkommen zu schließen sind“ aufgelistet. Demnach sind internationale Übereinkünfte für ihre Erhaltung, Hege und Nutzung erforderlich. In Deutschland gilt seit dem 21.01.1993 au- ßerdem das „Abkommen zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa“ (EUROBATS). Dieses Abkommen verbietet das Fangen, Halten oder Töten von Fledermäusen. Des Weiteren geht das Abkommen ordnungsgemäße Deklaration auf den Schutz Frachtdokumenten, die korrekte Bezettelung der Lebensstätten Ladung und Lebensräume ein und fordert Maß- nahmen zur Erhaltung und Pflege für die Mitführung der Fledermauspopulationenerforderlichen Transportdokumente sowie der rechtskonformen Kennzeichnung des Fahrzeuges. Weitere Themen betreffen Gleichermaßen muss das eingesetzte Fahrpersonal über eine gültige ADR- Ausbildung verfügen. 1.8. Darüber hinaus sind sämtliche nationale Bestimmungen in den vom Transport betroffenen Ländern einzuhalten. Sollten einzelne Teile dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein, wird dadurch die Forschung und die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln. Europäischen Schutz genießen Fledermäuse durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH- Richtlinie) 92/43/EWG Gültigkeit der Europäischen Gemeinschaft. Alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten werden im Anhang IV (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) der FFH-Richtlinie aufgeführt. Des Weiteren finden sich 13 der Arten im Anhang II (Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) der FFH-Richtlinie, wo- von sieben Arten für Deutschland gemeldet sind. Alle in Deutschland vorkommenden Fle- dermausarten sind nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als besonders ge- schützte Arten eingestuft und nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng ge- schützt. Demnach ist es verboten „… ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 1) sowie „Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 3). Weiterhin ist es verboten „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten […] während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 2). Im Falle der Fledermäuse betrifft dies alle außerhalb und innerhalb des Siedlungsbereiches befindlichen Aufenthaltsorte, ihre Xxxxxx-, Wochenstuben-, Zwischen-, Paarungs-, Schwärm- und Winterquartiere sowie erhebliche Störungen während der Wande- rungszeitenrestlichen Punkte dieses Vertrages nicht berührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechtliche Grundlagen. Alle einheimischen Fledermausarten werden 1. Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere bezüglich abgaben-, gewerbe- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, ist der Mehrfachagent selbst verantwortlich. EUROHERC ist in keinem Fall zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet. Der gegenständliche Vertrag ist ein Werkvertrag und begründet zwischen den Vertragsteilen weder ein Dienstverhältnis, noch einen freien Dienstvertrag. 2. Ein Verlust oder die Ruhendstellung der Gewerbeberechtigung, ein Wegfall des Haftungsnachweises sowie eine Löschung bzw. drohende Löschung aus dem Vermittlerregister sind EUROHERC unverzüglich zu melden. 3. Die für die Versicherungsvermittlung festgelegten Vorschriften, insbesondere zum erforderlichen Haftungsnachweis und zu den Informations- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Kunden, sind dem Mehrfachagenten bekannt. Die Tätigkeit für EUROHERC verrichtet der Mehrfachagent auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr. 4. Der Mehrfachagent hat seine Tätigkeit unter Wahrung der Interessen von EUROHERC mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erfüllen. Insbesondere ist der Mehrfachagent verpflichtet, EUROHERC bei der Vertragsanbahnung über alle für die Vertragsannahme bzw. die Übernahme des Versicherungsschutzes wesentlichen Umstände (bekannte, bekanntwerdende oder erkennbare Risken) schriftlich zu informieren. 5. Jegliches öffentliche Auftreten unter dem Namen EUROHERC (zB. Anzeigen, Bekanntmachungen, Angebote, Drucksorten) sowie jede vom Mehrfachagenten verwendete eigene Verkaufsunterlage für EUROHERC Produkte, bedarf der vorherigen Zustimmung von EUROHERC. Die Freigabe ist jederzeit widerruflich. Zeitungsinserate für Mitarbeitersuche sind unter dem Namen EUROHERC prinzipiell unzulässig. Es sind stets nur aktuelle EUROHERC Werbemittel zu verwenden. 6. Der Mehrfachagent haftet im Anhang II vollen Umfang für sein eigenes Fehlverhalten. Er hat – soweit gesetzlich zulässig – EUROHERC in jedem Fall schadlos zu halten. Falls der Bonner Konvention Mehrfachagent Mitarbeiter und/oder Subagenten beschäftigt, hat er dies EUROHERC zu melden, da er gegenüber EUROHERC für deren Verschulden wie für sein eigenes haftet („Überein- kommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten“) als „wandernde Arten, für die Abkommen zu schließen sind“ aufgelistet. Demnach sind internationale Übereinkünfte für ihre Erhaltung, Hege und Nutzung erforderlich. In Deutschland gilt seit dem 21.01.1993 au- ßerdem das „Abkommen zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa“ (EUROBATS§ 1313a ABGB). Dieses Abkommen verbietet das Fangen, Halten Ein Arbeits- oder Töten von Fledermäusen. Des Weiteren geht das Abkommen auf den Schutz der Lebensstätten sonstiges Rechtsverhältnis zwischen diesen Mitarbeitern und Lebensräume ein und fordert Maß- nahmen zur Erhaltung und Pflege der Fledermauspopulationen. Weitere Themen betreffen die Forschung und die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln. Europäischen Schutz genießen Fledermäuse durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH- Richtlinie) 92/43/EWG der Europäischen Gemeinschaft. Alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten werden im Anhang IV (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) der FFH-Richtlinie aufgeführt. Des Weiteren finden sich 13 der Arten im Anhang II (Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) der FFH-Richtlinie, wo- von sieben Arten für Deutschland gemeldet sind. Alle in Deutschland vorkommenden Fle- dermausarten sind nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als besonders ge- schützte Arten eingestuft und nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng ge- schützt. Demnach ist es verboten „… ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 1) sowie „Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 3). Weiterhin ist es verboten „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten […] während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 2). Im Falle der Fledermäuse betrifft dies alle außerhalb und innerhalb des Siedlungsbereiches befindlichen Aufenthaltsorte, ihre Xxxxxx-, Wochenstuben-, Zwischen-, Paarungs-, Schwärm- und Winterquartiere sowie erhebliche Störungen während der Wande- rungszeitenEUROHERC wird nicht begründet.

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Samples: Agenturvereinbarung

Rechtliche Grundlagen. Alle einheimischen Fledermausarten werden Betreiber des Schulbiologiezentrums „NaturErlebnisPark“ und Rechtsträger für alle vertraglichen Verpflichtungen (Pachtverträge, Haftungen, Anstellungsverhältnisse etc) ist der Verein für Stadtökologie und Umweltpädagogik, der eigens für dieses Vorhaben im Anhang II Jahr 1996 gegründet worden ist. Durch die angespannte finanzielle Situation der Bonner Konvention Stadt Graz musste die ursprünglich in einem Fördervertrag vereinbarte Vertragssumme von 137.555,- Euro im Jahr 2007 auf 110.000,- Euro gekürzt werden. Die 137.555,- Euro entsprechen der wertgesi- cherten Summe von 116.277,- Euro aus dem Jahr 1998. (die Wertsicherung erfolgt auf Basis VPI 1996, Basis Monat Jänner 1998, wobei Schwankungen unter 5% un- berücksichtigt bleiben). Bei allen bisherigen Vertragsverlängerungen ist ebenfalls eine Indexanpassung erfolgt, da auch alle vertraglichen Verpflichtungen (insbeson- dere die Pacht, Betriebskosten) laufend indexangepasst wurden. Finanzierung durch die Stadt Graz ba- sierend auf ursprünglichem Konzept Finanzierung durch die Stadt Graz nach Einsparung 1998 in Eu- ro 2006 in Euro 2007 in Euro 2007 in Euro Xxxxx, Xxxxx 34.200,- 37.475,- 38.142,- 37.475,- Personalkosten Pflege, Be- triebsleitung 39.577,- 49.140,- 51.880,- 45.525,- Honorare 16.000,- 10.000,- 12.000,- 6.000,- Betriebskosten 26.500,- 30.000,- 35.533,- 21.000,- bzw. A10/5-00735/2002-17 wurde der Abschluss der letztgültigen Förder- ver-einbarung genehmigt und an folgende Bedingungen geknüpft: Neben der Einhaltung der Subventionsordnung der Landeshauptstadt Graz nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis, dass ...“ eine Neuregelung über den Weiterbestand des Schulbiologiezentrums und des NaturErlebnisParks spätestens bis Ende Mai 2007 von Seiten des Vereins getroffen werden muss, da andernfalls mangels lang- fristiger Subventionszusage der Stadt Graz rechtzeitig eine vertragliche Auflösung des Pachtvertrages mit dem Liegenschaftseigentümer (Fam. Riel) per Ende des Jah- res 2007 zu veranlassen wäre.“ Ausarbeitung von Konzepten zur längerfristigen Sicherung des Schulbiologie- zentrums Überein- kommen NaturErlebnisPark“ Mit Beginn des heurigen Jahres wurden intensive Bemühungen seitens der Mitglie- der des Vereins für Stadtökologie und Umweltpädagogik und der Abteilung für Grün- raum und Gewässer unternommen, den Weiterbestand in einer kostengünstigeren Variante als bisher sowohl am bisherigen, als auch an möglichen geeigneten Alterna- tivstandorten zu gewährleisten und die Finanzierungsbasis vonseiten der Stadt Graz durch zusätzliche Subventionsgeber und Projektgelder weiter deutlich zu reduzieren. Mit der Familie Xxxx wurden bereits begonnene Gespräche aus dem Vorjahr weiter- geführt. Mehrere Liegenschaften, unter anderem: ABZ Andritz, Kindervilla, Vinke Stein- brüche, Karolinenhof, Bürogebäude Naintscher Mineralwerke/Oberandritz, Grazer Ökohof und Alpengarten Rannach (Stategg) wurden als Alternative zum derzeitigen Schulungsstandort bereits besichtigt und überprüft und zum Teil in Kooperation mit der GBG vorbegutachtet. Es konnte bislang jedoch noch kein geeignetes Objekt ge- funden werden, welches ohne finanziellen Mehraufwand als neuer Standort des Schulbiologiezentrums geeignet wäre. Eine zur Erhaltung Zeit weiterhin in Diskussion stehende Variante ist das ehemalige Büroge- bäude der wandernden wildlebenden TierartenNaintscher Mineralwerke in der Statteggerstrasse, welches von der GBG bezüglich eines möglichen Ankaufes und bezüglich einer geeigneten Projektentwick- lung nach wie vor geprüft wird. Davon abgesehen ergeben sich aus den unterschiedlichen, diskutierten Varianten und geführten Gesprächen folgende Varianten für ein längerfristiges Bestehen des Schulbiologiezentrums „NaturErlebnisPark) als „wandernde Arten: • Variante I: Der Standort wird beibehalten und wird durch zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten unterstützt. • Variante II: Der Standort wird beibehalten, jedoch mit einer Reduktion der Standortkosten. • Variante III: Für das Schulbiologiezentrum wird ein neuer Standort gesucht. In diesem Falle könnten für die Abkommen zu schließen Grazer Bevölkerung alle Funktionen des Schulbiolo- giezentrums „NaturErlebnisPark“ in Andritz weiterhin erhalten bleiben. Das sind“ aufgelistet: • Angebot von naturwissenschaftlichen Bildungsprogrammen • Aufrechterhaltung der Infrastruktur (laufende Pflege und Instandhaltung der Anla- gen durch Anpachtung des ca. Demnach sind internationale Übereinkünfte 5,5 ha großen Areals und des Gebäudes) • Betreuung des Naturschutzgebietes Rielteich unter Beachtung der naturschutz- rechtlichen Rahmenbedingungen und Auflagen • Gewährung von freiem Zutritt in die Parkanlage und unentgeltliche Nutzung der Parkeinrichtungen zur Naherholung für ihre Erhaltung, Hege die Grazer Bevölkerung • Entgeltliche Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten und Nutzung erforderlich. In Deutschland gilt seit dem 21.01.1993 au- ßerdem das „Abkommen zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa“ (EUROBATS). Dieses Abkommen verbietet das Fangen, Halten oder Töten von Fledermäusen. Des Weiteren geht das Abkommen auf den Schutz der Lebensstätten und Lebensräume ein und fordert Maß- nahmen zur Erhaltung und Pflege der Fledermauspopulationen. Weitere Themen betreffen die Forschung und die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln. Europäischen Schutz genießen Fledermäuse durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH- Richtlinie) 92/43/EWG der Europäischen Gemeinschaft. Alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten werden des Inventars im Anhang IV (streng Na- turErlebnisHaus für Veranstaltungen anderer Vereine und Institutionen. Der „Verein für Stadtökologie und Umweltpädagogik“ ist bestrebt, längerfristige Ko- operationen mit dem Land Steiermark bzw. mit Ministerien des Bundes zu schützende Tier- vereinba- ren, um die Basisfinanzierung und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) das Bestehen des Schulbiologiezentrums mittel- bis langfristig zu sichern. Erste Verhandlungsschritte dazu sind bereits eingeleitet worden, bedürfen allerdings noch Zeit, um zu zielführenden Ergebnissen zu gelan- gen. Bei einer möglichen Reduktion der FFH-Richtlinie aufgeführtFreiflächen wäre der Zugang für Naherholungs- suchende auf einen reduzierten Freiflächenteil beschränkt. Des Weiteren finden sich 13 Als Ausgleich dafür könn- ten jedoch Aktivitäten am angrenzenden Rückhaltebecken „Eichengrund“ des Gabri- achbaches stattfinden. Zwei Möglichkeiten wurden für die Reduktion der Arten im Anhang II (Tier- standortbe- dingten Kosten angedacht und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) der FFH-Richtlinie, wo- von sieben Arten für Deutschland gemeldet sind. Alle in Deutschland vorkommenden Fle- dermausarten sind nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als besonders ge- schützte Arten eingestuft und nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng ge- schützt. Demnach ist es verboten „… ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 1) sowie „Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 3). Weiterhin ist es verboten „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten […] während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 2). Im Falle der Fledermäuse betrifft dies alle außerhalb und innerhalb des Siedlungsbereiches befindlichen Aufenthaltsorte, ihre Xxxxxx-, Wochenstuben-, Zwischen-, Paarungs-, Schwärm- und Winterquartiere sowie erhebliche Störungen während der Wande- rungszeiten.entsprechende Schritte dafür eingeleitet:

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Samples: Förderungsvereinbarung

Rechtliche Grundlagen. Alle einheimischen Fledermausarten werden 3.1 Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse in der Wien Ticket-Gruppe 3.1.1 Errichtungserklärung der WT Wien Ticket GmbH Die WT Wien Ticket GmbH war unter der FN 256701b im Anhang II Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen. Sie war zum Prüfungszeitpunkt eine Tochtergesellschaft der Bonner Konvention WTH Wien Ticket Holding GmbH mit einem Beteiligungsausmaß von 100 % und als Ururenkelgesellschaft der Wien Holding GmbH in deren Konzernabschluss zu 100 % einbezogen. Der Gegenstand der WT Wien Ticket GmbH war mit Ausnahme von Bankgeschäften: • der Aufbau, die Lizenzierung, der Betrieb und der Vertrieb sowie die laufende Betreuung eines IT- unterstützten Ticketing-Systems für Veranstaltungen aller Art insbesondere in Wien unter der Be- zeichnung Wien Ticket, • die Errichtung und Führung von Organisations- und Veranstaltungseinrichtungen („Überein- kommen zur Erhaltung Callcenter) so- wie die Erbringung von Dienstleistungen für Dritte durch solche Organisations- und Veranstal- tungseinrichtungen, • der wandernden wildlebenden Tierarten“) als „wandernde ArtenVerkauf, für die Abkommen zu schließen sind“ aufgelistet. Demnach sind internationale Übereinkünfte für ihre Erhaltung, Hege und Nutzung erforderlich. In Deutschland gilt seit dem 21.01.1993 au- ßerdem das „Abkommen zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa“ (EUROBATS). Dieses Abkommen verbietet das Fangen, Halten oder Töten von Fledermäusen. Des Weiteren geht das Abkommen auf den Schutz der Lebensstätten und Lebensräume ein und fordert Maß- nahmen zur Erhaltung und Pflege der Fledermauspopulationen. Weitere Themen betreffen die Forschung Vermittlung des Verkaufes und die Verwendung Unterstützung des Verkaufes von Schädlingsbekämpfungsmitteln. Europäischen Schutz genießen Fledermäuse durch Eintrittskar- ten für Veranstaltungen aller Art, • die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH- Richtlinie) 92/43/EWG Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten zum Zweck des automationsunterstütz- ten Datenverkehrs sowie die Erbringung von Dienstleistungen in der Europäischen Gemeinschaft. Alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten werden automationsunterstützten Da- tenverarbeitung und Informationstechnik, • der Handel, die Vermittlung des Handels und die Unterstützung des Handels mit Waren aller Art, soweit diese mit Veranstaltungen im Anhang IV (streng Zusammenhang stehen, wie z.B. Bild- und Tonträger sowie generell verkaufsfördernde Medien und Gegenstände und • die Geschäftsführung von und die Beteiligung an Unternehmen mit zumindest teilweise gleicharti- gem Unternehmensgegenstand. Außerdem war die Gesellschaft zu schützende Tier- allen Geschäften und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) der FFH-Richtlinie aufgeführt. Des Weiteren finden Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes förderlich erscheinen, insbesondere sich 13 der Arten an anderen Unternehmen im Anhang II (Tier- In- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) Ausland zu beteiligen. Bei der FFH-Richtlinie, wo- von sieben Arten für Deutschland gemeldet sind. Alle in Deutschland vorkommenden Fle- dermausarten sind nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als besonders ge- schützte Arten eingestuft und nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng ge- schützt. Demnach ist WT Wien Ticket GmbH handelte es verboten „… ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 44 221 Abs. 1 NrUGB. 1) sowie „Fortpflanzungs- Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft wurden im Betrachtungszeitraum ab dem Jahr 2018 einer freiwilligen Jahresabschlussprüfung durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft unterzogen und Ruhestätten jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Das Stammkapital der wild lebenden Tiere Gesellschaft betrug 100.000,-- EUR und war zur Gänze eingezahlt. Die Organe der besonders geschützten Arten WT Wien Ticket GmbH waren lt. Errichtungserklärung die Geschäftsführung und die Generalversammlung, ein Aufsichtsrat konnte bestellt werden. Die Geschäftsführung konnte lt. Er- richtungserklärung aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen 1 Person oder zu zerstören“ (§ 44 Absmehreren Personen bestehen. War nur 1 Geschäftsführerin bzw. 1 NrGeschäftsführer bestellt, so vertrat diese bzw. 3)dieser die Gesellschaft selbstständig. Weiterhin ist es verboten „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten […] während der Fortpflanzungs-Xxxxx mehrere Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer bestellt, Aufzucht-so wurde die Gesellschaft durch 2 Ge- schäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer gemeinsam oder, Mauser-falls Prokuristinnen bzw. Prokuristen be- stellt waren, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“ (§ 44 Abs1 Geschäftsführerin bzw. 1 NrGeschäftsführer gemeinsam mit 1 Prokuristin bzw. 2)1 Prokuristen vertreten. Im Falle Betrachtungszeitraum war 1 Geschäftsführer und 1 Prokuristin bestellt. Der Geschäftsführer und die Prokuristin waren bei der Fledermäuse betrifft dies alle außerhalb Muttergesellschaft WTH Wien Ticket Holding GmbH angestellt und innerhalb diese verrechnete die Aufwendungen für die erbrachten Leistungen zuzüglich eines Aufschlages an die WT Wien Ticket GmbH weiter. Ein Aufsichtsrat war in der WT Wien Ticket GmbH nicht bestellt. Die Geschäftsführung der WT Wien Ticket GmbH und der beiden anderen Gesellschaften der Wien Ticket-Gruppe wurde im Betrachtungszeitraum durch dieselbe Person ausgeübt. Prokura wurde in der WT Wien Ticket GmbH und in der WTH Wien Ticket Holding GmbH erteilt und diese Funktion in beiden Gesellschaften ebenfalls durch dieselbe Person ausgeübt. Aufgrund dieser Personenidentität wurde die Entlastung der Geschäftsführung der WT Wien Ticket GmbH und der WTS Wien Ticket Service GmbH zur Vermeidung einer Selbstentlastung des Siedlungsbereiches befindlichen AufenthaltsorteGeschäftsführers ebenfalls durch die Ge- neralversammlung der WTH Wien Ticket Holding GmbH vorgenommen. 3.1.2 Geschäftsordnung der WT Wien Ticket GmbH Mit Beschluss der Generalversammlung vom 15. Dezember 2015 erklärte die WTH Wien Ticket Hol- ding GmbH als Alleingesellschafterin der WT Wien Ticket GmbH eine Geschäftsordnung für die Ge- schäftsführung der WT Wien Ticket GmbH für verbindlich. Die Geschäftsführung hatte die gesetzli- chen Vorschriften, ihre Xxxxxx-die Bestimmungen der Errichtungserklärung, Wochenstuben-dieser Geschäftsordnung sowie die Beschlüsse der Generalversammlung bzw. der Gesellschafterin und des Aufsichtsrates der Wien Holding GmbH zu beachten. Die Geschäftsordnung der WT Wien Ticket GmbH umfasste detaillierte Regelungen zu Geschäftsfällen, Zwischen-, Paarungs-, Schwärm- welche die Zustimmung der Generalversammlung erforderten und Winterquartiere sowie erhebliche Störungen während sah Ausnahmen bei Unterschreiten festgelegter Betragsgrenzen vor. Weiters wurden dem Aufsichts- rat der Wande- rungszeitenWien Holding GmbH in der Geschäftsordnung Zustimmungsrechte für einzelne Gegenstände ausdrücklich zugewiesen.

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Samples: Prüfung Der Gebarung