Rechtsanspruch Musterklauseln

Rechtsanspruch. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Auszahlung von Förderungsmitteln erfolgt nach Maßgabe der hierfür im Landesvoranschlag verfügbaren Mittel. Für alle Förderungsanträge gilt das Antragsprinzip. Den Anträgen wird jene Richtlinie zu Grunde gelegt, welche zum Zeitpunkt der Antragsstellung (Eingangsdatum beim Amt der Vorarlberger Landesregierung) gilt. Voraussetzung ist die Vollständigkeit eines Antrags. Dieser muss alle Beilagen enthalten, die zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen erforderlich sind. Förderungsanträge können nur für baubehördlich bewilligte Bauvorhaben gestellt werden, sofern es sich nicht um ein anzeigepflichtiges bzw. um ein freies Bau- vorhaben handelt. Förderungsanträge über Wohngebäude für die bereits vor dem 01.01.2020 eine Baubewilli- gung beantragt wurde, können über Antrag nach der Neubauförderungsrichtlinie 2018/2019 bearbeitet werden.
Rechtsanspruch. (vergleiche Ziffer 7.4 „Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln“ in der Richtlinie BEG WG)
Rechtsanspruch. Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Im Sinne des Aufbauhilfegesetzes gelten als Betroffene des Hochwassers 2021 in Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bayern und Sachsen Antragsteller, deren Gebäude in einem betroffenen Gebiet stehen und als direkte Folge der Naturkatastrophe Schaden genommen haben. Als betroffene Gebiete zählen diejenigen Gebiete, die von den zuständigen Landesbehörden als solche anerkannt werden. Mit der BEG werden die energetischen Mehrkosten gefördert, die über die gutachterlich festgestellten Wiederherstellungskosten hinausgehen und zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen. Abweichend zu der BEG-Förderrichtlinie Wohngebäude (BEG WG) gelten für Betroffene befristet bis zum 30. Juni 2023 folgende Ausnahmeregelungen: Betroffene können bereits vor Antragstellung bei der KfW Liefer- und Leistungsverträge abschließen bzw. mit den Baumaßnahmen vor Ort beginnen. Diese Ausnahme gilt für alle Fälle, bei denen der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen bzw. Baubeginn ab Juli 2021 erfolgt ist. Eine Antragstellung bei der KfW muss bis spätestens zum 30. Juni 2023 (Antragseingang bei der KfW) erfolgen. Antragsteller, die bereits vor dem Hochwasser eine Förderung aus der BEG oder aus BEG- Vorgängerprogrammen für das Gebäude erhalten haben, können unabhängig von den dort vorgegebenen Fristen (z.B. bezogen auf die Mindestnutzungsdauer der Maßnahme) einen Förderantrag in der BEG stellen. Eine anteilige Rückforderung für frühere Investitionen erfolgt nicht, wenn durch das Hochwasser die vorgegebene Mindestnutzungsdauer nicht erfüllt werden konnte.
Rechtsanspruch. Ein Rechtsanspruch auf ERP-Mittel besteht nicht. Die Ge- währung und Bemessung der einzelnen Darlehen richtet sich nach dem Umfang der vorhandenen Mittel.
Rechtsanspruch. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Rechtsanspruch. Der Versicherte muss einen Rechtsanspruch auf die Leistung des Ver- sicherungsunternehmens haben. Durch dieses Merkmal unterscheidet sich die Versicherung von sonst gleich- artigen Geschäften von Unterstützungseinrichtungen, die im Einzelfall nach freiem Ermessen darüber entscheiden, ob sie eine Leistung erbringen oder nicht.
Rechtsanspruch. Über das Energiespar-Programm wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entschieden. Ein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Prämien besteht auch bei Erfüllung aller Voraussetzungen nicht.
Rechtsanspruch. 11.4.1. Der Xxxx hat keinen Anspruch auf die tatsächliche Verfügbarkeit, Geeignetheit oder Zuverlässigkeit des Internetzugangs.
Rechtsanspruch. Die Bewilligung einer Zuwendung ist abhängig von den im städtischen Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln. Ein Anspruch auf Zuwendungsgewährung besteht weder dem Grunde noch der Höhe nach. Aus der Gewährung einer Zuwendung für eine Maßnahme lassen sich keine Ansprüche auf eine erneute Förderung einer weiteren vergleichbaren Maßnahme ableiten. Zuwendungen können jeweils nur für die Zeit bis zum Schluss des Haushaltsjahres bewilligt werden. Eine für das laufende Haushaltsjahr ausgesprochene Bewilligung wird gegenstandslos, wenn die Voraussetzungen für die Auszahlung der Zuwendung nicht bis zum Schluss des Haushaltsjahres vorliegen. Bei Zuwendungen aus Haushaltsmitteln, die übertragbar sind, kann hiervon abgewichen werden. Die Herstellung der Übertragbarkeit hat die zuständige Organisationseinheit in geeigneten Fällen beim Fachdienst Haushalt und Finanzen spätestens im Rahmen der Jahresabschlussmeldung zu beantragen.
Rechtsanspruch. Für die teilnehmenden Bauträger und Baugesellschaften an einem Konzeptauswahlverfahren besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Grundstückes. Die Stadt behält sich vor, das Auswahlverfahren aufzuheben und das bzw. die Grundstücke anderweitig zu nutzen bzw. zu vergeben. Es besteht weiterhin kein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer begünstigten Wohnung, auch wenn die entsprechenden Berechtigungskriterien eingehalten werden. Die Stadt behält sich im Einzelfall vor, durch Beschluss des Hauptausschusses für Finanzen und Stadtentwicklung von einer Wohnungsvergabe bzw. Anwendung des Wohnraumförderungsprogramms abzusehen. Auch in diesem Falle besteht für die Teilnehmer an einem Verfahren kein Anspruch auf Zuteilung.