Rechtsanspruch. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Auszahlung von Förderungsmitteln erfolgt nach Maßgabe der hierfür im Landesvoranschlag verfügbaren Mittel. Für alle Förderungsanträge gilt das Antragsprinzip. Den Anträgen wird jene Richtlinie zu Grunde gelegt, welche zum Zeitpunkt der Antragsstellung (Eingangsdatum beim Amt der Vorarlberger Landesregierung) gilt. Voraussetzung ist die Vollständigkeit eines Antrags. Dieser muss alle Beilagen enthalten, die zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen erforderlich sind. Förderungsanträge können nur für baubehördlich bewilligte Bauvorhaben gestellt werden, sofern es sich nicht um ein anzeigepflichtiges bzw. um ein freies Bau- vorhaben handelt. Förderungsanträge über Wohngebäude für die bereits vor dem 01.01.2020 eine Baubewilli- gung beantragt wurde, können über Antrag nach der Neubauförderungsrichtlinie 2018/2019 bearbeitet werden.
Rechtsanspruch. (vergleiche Ziffer 7.4 „Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln“ in der Richtlinie BEG WG)
Rechtsanspruch. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entschei det aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Rechtsanspruch. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Im Sinne des Aufbauhilfegesetzes gelten als Betroffene des Hochwassers 2021 in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bayern und Sachsen Antragsteller, deren Gebäude in einem betroffenen Gebiet stehen und als direkte Folge der Naturkatastrophe Schaden genommen haben. Als betroffene Gebiete zählen diejenigen Gebiete, die von den zuständigen Landesbehörden als solche anerkannt werden. Mit der BEG werden die energetischen Mehrkosten gefördert, die über die gutachterlich festgestellten Wiederherstellungskosten hinausgehen und zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen. Abweichend zu der BEG-Förderrichtlinie Wohngebäude (BEG WG) gelten für Betroffene befristet bis zum 30. Juni 2023 folgende Ausnahmeregelungen: Betroffene können bereits vor Antragstellung bei der KfW Liefer- und Leistungsverträge abschließen bzw. mit den Baumaßnahmen vor Ort beginnen. Diese Ausnahme gilt für alle Fälle, bei denen der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen bzw. Baubeginn ab Juli 2021 erfolgt ist. Eine Antragstellung bei der KfW muss bis spätestens zum 30. Juni 2023 (Antragseingang bei der KfW) erfolgen. Antragsteller, die bereits vor dem Hochwasser eine Förderung aus der BEG oder aus BEG- Vorgängerprogrammen für das Gebäude erhalten haben, können unabhängig von den dort vorgegebenen Fristen (z.B. bezogen auf die Mindestnutzungsdauer der Maßnahme) einen Förderantrag in der BEG stellen. Eine anteilige Rückforderung für frühere Investitionen erfolgt nicht, wenn durch das Hochwasser die vorgegebene Mindestnutzungsdauer nicht erfüllt werden konnte.
Rechtsanspruch. Ein Rechtsanspruch auf ERP-Mittel besteht nicht. Die Gewährung und Bemessung der einzelnen Darlehen richtet sich nach dem Umfang der vorhandenen Mittel.
Rechtsanspruch. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungen besteht ausdrücklich nicht.
Rechtsanspruch. Die Bewilligung einer Zuwendung ist abhängig von den im städtischen Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln. Ein Anspruch auf Zuwendungsgewährung besteht weder dem Grunde noch der Höhe nach. Aus der Gewährung einer Zuwendung für eine Maßnahme lassen sich keine Ansprüche auf eine erneute Förderung einer weiteren vergleichbaren Maßnahme ableiten. Zuwendungen können jeweils nur für die Zeit bis zum Schluss des Haushaltsjahres bewilligt werden. Eine für das laufende Haushaltsjahr ausgesprochene Bewilligung wird gegenstandslos, wenn die Voraussetzungen für die Auszahlung der Zuwendung nicht bis zum Schluss des Haushaltsjahres vorliegen. Bei Zuwendungen aus Haushaltsmitteln, die übertragbar sind, kann hiervon abgewichen werden. Die Herstellung der Übertragbarkeit hat die zuständige Organisationseinheit in geeigneten Fällen beim Fachdienst Haushalt und Finanzen spätestens im Rahmen der Jahresabschlussmeldung zu beantragen.
Rechtsanspruch. Der Versicherte muss einen Rechtsanspruch auf die Leistung des Ver- sicherungsunternehmens haben. Durch dieses Merkmal unterscheidet sich die Versicherung von sonst gleich- artigen Geschäften von Unterstützungseinrichtungen, die im Einzelfall nach freiem Ermessen darüber entscheiden, ob sie eine Leistung erbringen oder nicht.
Rechtsanspruch. 9.1 Der Verkäufer behält das vollständige Eigentumsrecht und den Titel auf alle an den Käufer gelieferten Waren bzw. jeden Teil davon, bis der Käufer alle Beträge gezahlt hat, die er dem Verkäufer schuldet.
9.2 Solange der Käufer dem Verkäufer einen beliebigen Betrag schuldig bleibt:
9.2.1 behält der Käufer die Waren als Treuhänder für den Verkäufer und lagert die Waren separat von anderen Pfandgegenständen, und zwar in einer Art und Weise, aus der klar hervorgeht, dass diese Gegenstände dem Verkäufer gehören;
9.2.2 darf der Käufer keines der Nahrungsmittel, die Eigentum des Verkäufers bleiben, verpfänden oder auf irgendeine Weise als Sicherheit für eine Verschuldung belasten;
9.2.3 wird der Käufer Waren auf Anforderung an den Verkäufer liefern oder liefern lassen, und der Verkäufer darf, ohne Beschränkung seiner anderen Rechte oder Rechtsmittel, die ihm laut Gesetz und Gerechtigkeit zur Verfügung stehen, Waren nach Gutdünken beschlagnahmen, wieder in Besitz nehmen und/oder erneut verkaufen, und in Ausübung dieser Rechte hat der Verkäufer von Zeit zu Zeit Zutritt zu den Geschäftsräumen, in denen es die Waren vermutet;
9.2.4 darf der Käufer die Waren nur im Rahmen seines normalen Geschäfts und in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen an seine Kunden verkaufen, übertragen oder anderweitig darüber verfügen;
9.2.5 wenn der Käufer von oder im Auftrag eines Käufers bezahlt wird oder den Erlös eines Versicherungsanspruchs für irgendwelche Waren erhält, so muss er diesen Erlös so bald wie möglich nach Erhalt an den Verkäufer bezahlen, und zwar so lange, bis der Verkäufer vollständig bezahlt ist, und er muss ein separates Konto für alle Einkünfte zu diesem Zweck als Verwalter für den Verkäufer führen;
9.2.6 der Käufer muss die Waren mit der erforderlichen Sorgfalt behandeln (oder sicherstellen, dass die erforderliche Sorgfalt angewendet wird), und der Käufer muss die alleinige Verantwortung für die Versicherung der Waren tragen und muss der Verkäufer schadlos halten gegenüber jeglichem Verlust, der dem Verkäufer aufgrund einer unterlassenen Versicherung der Waren entstehen.
Rechtsanspruch. 11.4.1. Der Xxxx hat keinen Anspruch auf die tatsächliche Verfügbarkeit, Geeignetheit oder Zuverlässigkeit des Internetzugangs.