Internetnutzung Musterklauseln

Internetnutzung. (25) Der Internet-Zugang darf nur für schulische Zwecke genutzt werden. Als schulisch ist auch ein elektronischer Informationsaustausch anzusehen, der unter Berück- sichtigung seines Inhalts und des Adressatenkreises mit der schulischen Arbeit im Zusammenhang steht.
Internetnutzung. 8.1 Falls dem Kunden WLAN an einem everyworks-Standort bereitgestellt wird, gelten die jeweiligen AGB und Datenschutzbestimmung der Anbieter des WLANs am jeweiligen Standort. Das WLAN kann beispielweise ein Angebot der DB Systel GmbH (xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxx/XxxxxxxxXxxxxxx/XXX), der Design Offices GmbH (xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx/xxx) und/oder weiterer Dritter sein.
Internetnutzung. 14.1. Landal GreenParks hält in einigen Unterkünften und/oder Campingplätzen für ihre Mieter und/oder den Nutzer und deren Begleiter einen Internetzugang über WiFi-Netzwerke oder über Kabelnetz zur Nutzung bereit.
Internetnutzung. 1. Je nach Unterkunft und Einrichtung steht den Nutzern eine Internetverbindung über ein WLAN- Netzwerk oder über Kabel zur Verfügung.
Internetnutzung. Der Teilnehmer darf den Internetzugang der Schulungscomputer nicht für schulungsfremde Zwecke nutzen. Schu- lungsfremde Zwecke sind insbesondere das Aufrufen oder Downloaden von Seiten mit z.B. kostenpflichtigen, ur- heberrechtlich geschützten, pornografischen, politisch radikalen, gewaltverherrlichenden oder volksverhetzenden Inhalten. Ferner dürfen keine Uploads durchgeführt werden.
Internetnutzung. (1) Der Mieter kann den per Username/Passwort geschützten WLAN-Zugang gegen Entgelt nutzen, ist aber verpflichtet, keine fremden Schutzrechte (z.B. Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte und Datenbankrechte) zu verletzen, keine Dienste zum Abruf oder zur Verbreitung von sitten-oder rechtswidrigen Informationen zu nutzen und keine Inhalte verleumderischen, beleidigenden oder volksverhetzenden Charakters zu verbreiten oder gegen sonstige Gesetze oder Verordnungen zu verstoßen. Der Vermieter stellt dem Mieter deshalb den Internetzugang nur authentifiziert zur Verfügung und wird gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) dessen Verbindungsdaten speichern bzw. speichern lassen. Im Falle eines rechtswidrigen Gebrauchs des Internetzugangs wird somit der Mieter haftbar gemacht. Insofern muss die Zugangsidentifikation zum WLAN vom Mieter besonders sorgfältig verwahrt werden, damit sie keinem Dritten zugänglich ist.
Internetnutzung. 1.1. Der Kunde und die mit ihm im selben Haushalt an der Anschlussadresse wohnhaften Personen sind berechtigt, den Internetzugang an der Anschlussadresse zu nutzen, jedoch bleibt die Nutzung auf eine in der Produktbeschreibung genannte Zahl von Endgeräten beschränkt. Insbesondere ist dem Kunden die Versorgung von Server- und/oder drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerken mit Internetdiensten gegenüber Personen, die nicht dauerhaft an der Anschlussadresse wohnhaft sind, ohne diesbezügliche schriftliche sondervertragliche Grundlage untersagt.
Internetnutzung. (1) Der Zugang zum Zugangsknoten und damit zum Internet und die sonstige Nut- zung der von xxxxxxx.xxx angebotenen Leistungen wird dem Kunden über die von xxxxxxx.xxx zugelassenen, registrierten und bei Vertragsabschluss an den Kunden ggf. überlassenen Hardwarekomponenten (Router, Kabelmodem etc.) sowie durch persönliche Zugangsdaten gewährt.
Internetnutzung. Für den Xxxx wird folgende Regelung gewünscht: Bereitstellung eines kabellosen Internetzugangs (Preis: derzeit unent- geltliche Bereitstellung). [Hinweis: Es ist eine gesonderte Vereinbarung nötig.] Der Xxxx benötigt bzw. wünscht keinen Internetzugang.
Internetnutzung. A1-6.16.1-01NEO Keine Pflicht für dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitsmaßnahmen In Abänderung von A1-6.16.1 AVB PHV beruft sich der Versicherer nicht auf die Obliegenheitsverletzung nach A1-6.16.1 und B3-2.3 AVB PHV, sofern der Versicherungsnehmer keine dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken der bereitgestellten Daten (z. B. Virenscanner, Firewall) durchgeführt hat.