Rechtsbehelfe. 9.1 Wenn die Waren den Qualitätsanforderungen innerhalb der Ge- währleistungsfrist nicht entsprechen ("Mangelhafte Waren"), kann TEVA unbeschadet anderer Rechte und Rechtsmittel nach eige- nem Ermessen wählen, ob TEVA: 9.1.1 die Abnahme der Mangelhaften Ware verweigert; und/oder 9.1.2 vom Lieferanten verlangt, dass er die Mangelhafte Xxxx auf seine Kosten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer Aufforderung von TEVA oder einer anderen (längeren oder kürzeren) von TEVA gesetzten, angemessenen Frist repa- riert, ausbessert oder ersetzt; und/oder 9.1.3 bei Gefahr im Verzug oder einer besonderen Eilbedürftig- keit die Reparatur anstelle des Lieferanten auf Kosten des Lieferanten durchführt (oder von einem Dritten durchführen lässt) und/oder 9.1.4 vom Lieferanten verlangt, dass er TEVA alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Reparatur oder dem Austausch entstehen, erstattet, insbesondere Kosten für die Fehlersu- che und Analyse des Mangels, für die Monta- ge/Demontage, für den Einsatz von eigenem oder externem Personal, für Teile, Anwaltskosten, Unterkunft, Reise- oder Transportkosten, und/oder 9.1.5 Erstattung aller Kosten, Aufwendungen, Schäden und sons- tiger Verluste, die TEVA durch die Mangelhafte Ware ent- stehen, geltend macht. 9.2 Wenn der Lieferant innerhalb der Frist gemäß Ziffer 9.1.2 keine Abhilfe schafft oder die Reparatur oder den Austausch der Man- gelhaften Ware ablehnt, kann TEVA unbeschadet anderer Rechte und Rechtsmittel von TEVA und zusätzlich zu den in Ziffer 9.1 ge- nannten Rechtsmitteln nach eigenem Ermessen folgende Maß- nahmen ergreifen: 9.2.1 den Vertrag kündigen und eine Rückerstattung des Kauf- preises verlangen, soweit dieser bereits bezahlt wurde; in diesem Fall wird TEVA die Mangelhaften Waren auf Kosten des Lieferanten an den Lieferanten zurücksenden; oder 9.2.2 eine Minderung oder Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe des Minderwertes der Mangelhaften Ware verlangen; oder 9.2.3 die Mangelhafte Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferan- ten an den Lieferanten zurücksenden und identische oder ähnliche Waren von einem anderen Lieferanten beziehen und vom Lieferanten Ersatz für alle zusätzlich angefallen, angemessenen Kosten und Aufwendungen verlangen; 9.2.4 die Reparatur anstelle des Lieferanten vornehmen oder von einem Dritten auf Kosten des Lieferanten vornehmen las- sen; und 9.2.5 Erstattung aller Kosten, Aufwendungen, Schäden und sons- tiger Verluste, die TEVA durch die Mangelhafte Ware ent- stehen, verlangen. 9.3 Wenn die erbrachten Dienstleistungen dem Qualitätsanforderun- gen innerhalb der Gewährleistungsfrist nicht entsprechen ("Man- gelhafte Dienstleistungen"), kann TEVA unbeschadet anderer Rechte und Rechtsbehelfe nach eigenem Ermessen wählen, ob TEVA: 9.3.1 vom Lieferanten verlangt, dass er die Dienstleistungen in- nerhalb einer von TEVA festgelegten angemessenen Frist erneut erbringt; und/oder 9.3.2 vom Lieferanten verlangt, dass er zusätzliche Dienstleis- tungen erbringt, die erforderlich sind, um die Nichteinhal- tung der Qualitätsanforderungen zu beheben; und/oder 9.3.3 vom Lieferanten verlangt, den Kaufpreis für die Leistungen entsprechend dem Anteil des den mangelhaften Teil der Dienstleistung zuzuordnenden Kaufpreises zu reduzieren; und/oder 9.3.4 die Dienstleistungen von einem Dritten bezieht und vom Lieferanten verlangt, dass er TEVA alle angemessenen Kosten und Aufwendungen erstattet, die TEVA dadurch entstehen; und/oder 9.3.5 den Vertrag kündigt und die Annahme weiterer vom Liefe- ranten unter dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen ver- weigert; und/oder 9.3.6 Erstattung aller Kosten, Aufwendungen, Schäden und sons- tiger Verluste, die TEVA durch die Mangelhaften Dienstleis- tungen entstehen, verlangt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Rechtsbehelfe. 9.1 Wenn die Waren den Qualitätsanforderungen innerhalb 17.1 Unbeschadet der Ge- währleistungsfrist ALLEGION gemäß dieser Einkaufsbedingungen oder nach geltendem Recht zustehenden Rechte oder Rechtsbehelfe, sofern Produkte nicht entsprechen ("Mangelhafte Waren")gemäß diesen Einkaufsbedingungen und eines Auftrags geliefert werden oder der Lieferant diese Bedin- gungen nicht einhält, kann TEVA unbeschadet anderer Rechte und Rechtsmittel hat ALLEGION das Recht, von einem oder mehreren der folgenden Rechtbehelfe nach eige- nem eigenem Ermessen wählenGebrauch zu machen, unabhängig davon, ob TEVATeile der Produkte und / oder Leistungen von ALLEGION abgenommen wurden oder nicht:
9.1.1 17.1.1 Vollständige oder teilweise Stornierung des Auftrags;
17.1.2 Abnahmeverweigerung der Produkte (vollständig oder teilweise) und Rückgabe an den Lieferanten auf Gefahr und Kosten des Lieferanten, wobei der Lieferant unver- züglich den vollen Erstattungsbetrag für die Abnahme zurückgegebenen Produkte bezahlt; oder Abnahmeverweigerung der Mangelhaften Ware verweigert; und/oderLeistungen;
9.1.2 vom 17.1.3 Nach Xxxx von ALLEGION wird dem Lieferanten verlangtauf dessen Kosten entweder die Möglichkeit eingeräumt, die Nichtkonformität der Leistungen und Produkte zu beseitigen oder die Lieferung von Ersatzprodukten und die Ausführung sonstiger erforderlicher Arbeiten zu veranlassen, um sicherzustellen, dass er die Mangelhafte Xxxx auf seine Kosten innerhalb Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen und des Auftrags erfüllt werden;
17.1.4 Verweigerung der Abnahme weiterer Lieferungen von 14 Tagen nach Erhalt einer Aufforderung Produkten oder der Fortsetzung der Erbringung von TEVA Leistungen;
17.1.5 Selbständige Ausführung oder einer Ausführung durch einen anderen (längeren oder kürzeren) von TEVA gesetzten, angemessenen Frist repa- riert, ausbessert oder ersetzt; und/oder
9.1.3 bei Gefahr im Verzug oder einer besonderen Eilbedürftig- keit die Reparatur anstelle des Lieferanten Anbieter auf Kosten des Lieferanten durchführt (oder von einem Dritten durchführen lässt) und/oder
9.1.4 vom Lieferanten verlangt, dass er TEVA alle KostenArbeiten, die zur Sicherstellung der Konformität der Produkte oder Leistungen mit dem Auftrag, mit diesen Einkaufsbedingungen und mit den von ALLEGION übermittelten oder akzeptierten Spezifikationen erforderlich sind;
17.1.6 Erstattung aller Aufwendungen durch den Lieferanten an ALLEGION in angemes- sener Höhe, die (unmittelbar oder mittelbar) wegen der Ersatzbeschaffung der Leis- tungen oder der Produkte eines anderen Anbieters (z.B. im Zusammenhang mit der Reparatur Falle des Versäumnisses des Lieferanten, die Produkte gemäß Artikel 4.2 dieser Einkaufsbedingungen zu liefern oder dem Austausch entstehendie Leistungen gemäß Artikel 4.2 dieser Einkaufsbedingungen zu erbrin- gen);
17.1.7 Ohne vorherige offizielle Mitteilung Geltendmachung von Schäden, erstattetVerlusten, insbesondere Kosten für die Fehlersu- che und Analyse des Mangels, für die Monta- ge/Demontage, für den Einsatz von eigenem oder externem Personal, für Teile, Anwaltskosten, Unterkunft, Reise- oder Transportkosten, und/oder
9.1.5 Erstattung aller Kosten, Aufwendungen, Schäden und sons- tiger Verluste, die TEVA durch die Mangelhafte Ware ent- stehen, geltend macht.
9.2 Wenn der Lieferant innerhalb der Frist gemäß Ziffer 9.1.2 keine Abhilfe schafft oder die Reparatur oder den Austausch der Man- gelhaften Ware ablehnt, kann TEVA unbeschadet anderer Rechte und Rechtsmittel von TEVA und zusätzlich zu den in Ziffer 9.1 ge- nannten Rechtsmitteln nach eigenem Ermessen folgende Maß- nahmen ergreifen:
9.2.1 den Vertrag kündigen und eine Rückerstattung ALLEGION infolge des Kauf- preises verlangen, soweit dieser bereits bezahlt wurde; in diesem Fall wird TEVA die Mangelhaften Waren auf Kosten Verstoßes des Lieferanten an den Lieferanten zurücksenden; oder
9.2.2 eine Minderung gegen seine Pflichten aus dem Auftrag und aus diesen Einkaufsbedingungen unmittelbar oder Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe des Minderwertes der Mangelhaften Ware verlangen; oder
9.2.3 die Mangelhafte Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferan- ten an den Lieferanten zurücksenden und identische oder ähnliche Waren von einem anderen Lieferanten beziehen und vom Lieferanten Ersatz für alle zusätzlich angefallen, angemessenen Kosten und Aufwendungen verlangen;
9.2.4 die Reparatur anstelle des Lieferanten vornehmen oder von einem Dritten auf Kosten des Lieferanten vornehmen las- sen; und
9.2.5 Erstattung aller Kosten, Aufwendungen, Schäden und sons- tiger Verluste, die TEVA durch die Mangelhafte Ware ent- stehen, verlangenmittelbar entstanden sind.
9.3 Wenn die erbrachten Dienstleistungen dem Qualitätsanforderun- gen innerhalb der Gewährleistungsfrist nicht entsprechen ("Man- gelhafte Dienstleistungen"), kann TEVA unbeschadet anderer Rechte und Rechtsbehelfe nach eigenem Ermessen wählen, ob TEVA:
9.3.1 vom Lieferanten verlangt, dass er die Dienstleistungen in- nerhalb einer von TEVA festgelegten angemessenen Frist erneut erbringt; und/oder
9.3.2 vom Lieferanten verlangt, dass er zusätzliche Dienstleis- tungen erbringt, die erforderlich sind, um die Nichteinhal- tung der Qualitätsanforderungen zu beheben; und/oder
9.3.3 vom Lieferanten verlangt, den Kaufpreis für die Leistungen entsprechend dem Anteil des den mangelhaften Teil der Dienstleistung zuzuordnenden Kaufpreises zu reduzieren; und/oder
9.3.4 die Dienstleistungen von einem Dritten bezieht und vom Lieferanten verlangt, dass er TEVA alle angemessenen Kosten und Aufwendungen erstattet, die TEVA dadurch entstehen; und/oder
9.3.5 den Vertrag kündigt und die Annahme weiterer vom Liefe- ranten unter dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen ver- weigert; und/oder
9.3.6 Erstattung aller Kosten, Aufwendungen, Schäden und sons- tiger Verluste, die TEVA durch die Mangelhaften Dienstleis- tungen entstehen, verlangt.
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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase