Rechtsfolgen bei Verstoß Musterklauseln

Rechtsfolgen bei Verstoß. Im Fall der missbräuchlichen Nutzung und/oder rechtswidrigen Handlung sowie bei Vorliegen begründeter Verdachtsmomente für eine solche Pflichtverletzung, insbe- sondere bei Verstoß gegen die Ziff. 5.6., 5.10. und 5.11., ist Deutsche Glasfaser nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, die jeweilige Leistung bzw. Funktionalität von der die Verletzung ausgeht, zu sperren, entsprechende Inhalte zu löschen und die zuständigen Behörden zu unterrichten. Über eine derartige Maßnahme wird der Kunde von Deutsche Glasfaser unverzüglich unterrichtet. Der Kunde bleibt in diesem Fall zur Zahlung der monatlichen Vergütung verpflichtet. Kommt der Kunde trotz erfolgter Abmahnung wiederholt der Erfüllung seiner Pflich- ten und Obliegenheiten nach Ziff. 5.1., 5.2., 5.3., 5.5., 5.6., 5.10. und 5.11. nicht nach, ist Deutsche Glasfaser berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Der Kunde stellt Deutsche Glasfaser von allen begründeten Ansprüchen frei, die von Dritten aus der schuldhaften Verletzung einer der genannten Mitwirkungs- pflichten gemäß Ziffer 5.1., 5.2. 5.5., 5.6., 5.10., 5.11. und 5.12. gegen Deutsche Glasfaser erhoben werden.
Rechtsfolgen bei Verstoß. Dem Partner ist bekannt, dass die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 17 bzw. 18 UWG strafbar sind und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden können. Des Weiteren ist er zum Schadensersatz nach § 19 UWG verpflichtet. Sollte der Informationsempfänger gegen die in dieser Vereinbarung begründeten Geheimhaltungsverpflichtungen und gegen die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen schuldhaft verstoßen, so hat der Informationsgeber das Recht die Zusammenarbeit fristlos zu beenden. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche (z.B. Schadensersatz) bleibt davon unberührt. Wenigstens fahrlässige Verletzung durch den Partner wird unterstellt, wenn der Informationsempfänger den Nachweis erbringen kann, dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse aus der Sphäre des Partners oder seiner Unterauftragsnehmer an Dritte gelangt sind. Der Partner ist berechtigt, den Gegenbeweis zu führen. Gleichermaßen haftet der Partner für das Verhalten seiner Mitarbeiter, Erfüllungs- und Ver- richtungsgehilfen, ohne berechtigt zu sein, den Entlastungsbeweis nach § 831, Abs. 1, S. 2 BGB zu führen. Sollte der Informationsempfänger von seinen Vertragspartnern (Informationsgeber) wegen einer Verletzung einer Geheimhaltungsvereinbarung in Anspruch genommen werden, so stellt der Informationsempfänger den Informationsgeber von Ansprüchen jeglicher Art frei, soweit die Verletzung auf einen Verstoß gegen diese Vereinbarung zurück- geht.
Rechtsfolgen bei Verstoß. Bei einem Verstoß gegen die AZB- Arbeitssicherheit ist Amprion, unbeschadet weiterer Rechte, die sich aus Gesetz, den vertraglichen Regelungen, insbesondere den AZB- Arbeitssicherheit ergeben, berechtigt, die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die den AZB-Arbeitssicherheit zuwider handeln, vom Einsatzort zu verweisen. Xxxxxxx hat gegenüber dem Auftragnehmer auch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bzw. zum Rücktritt vom Vertrag bei der Fortsetzung schriftlich gerügter Verletzungen von Arbeitsschutzvorschriften oder Anforderungen der AZB-Arbeits- sicherheit, wobei eine Fortsetzung bereits nach einmaliger schriftlicher Rüge gegeben ist. • The Contractor herewith declares its consent to Amprion's processing, analysis and documentation of the accident and damage reports. 21. Legal Consequences of Violations • In the event of a violation of the GAT- OHS, Amprion, notwithstanding further rights resulting from the law, the contractual provision, in particular the GAT-OHS, is entitled to expel Contractor employees who act in a manner contrary to the GAT-OHS from the work site. In relation to the Contractor, Xxxxxxx also has a right to extraordinary termination of the Agreement or to withdraw from the Agreement if the Contractor continues to violate work safety regulations or requirements of the GAT-OHS despite a written complaint being issued, whereby a continuation exists after the initial written complaint. Auftragnehmer Telefon Adresse Zuständige Berufsgenossenschaft und Mitgliedsnummer An Amprion Organisationseinheit Straße PLZ/Ort Bestell-Nummer vom _ übertragene Arbeiten: Die verantwortliche Leitung und Beaufsichtigung der vorgenannten Arbeiten haben wir Herrn/Frau Name, Vorname Stellung im Betrieb Anschrift Telefonnummer und als deren Vertreter: Herrn/Frau Name, Vorname Stellung im Betrieb Anschrift Telefonnummer übertragen, die Ihnen gegenüber hiermit benannt werden. Die vorgenannten Personen erfüllen die in Ziffer 2 der AZB-Arbeitssicherheit aufgeführten Kriterien (Zuverlässigkeit, Fachkunde, besondere Qualifikationen (z. B. EuP), körperliche Eignung, ausreichende Sprachkenntnisse in Wort und Schrift). Sie wurden über die ihnen obliegenden Rechte und Pflichten unterrichtet. Änderungen werden Ihnen unverzüglich mitgeteilt. Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift des Auftragnehmers Weitere verantwortliche Personen nach Ziffer 2 der AZB-Arbeitssicherheit Nr. Name Vorname Stellung im Betrieb Anschrift Telefonnummer Form for designating a r...
Rechtsfolgen bei Verstoß. Bei einem Verstoß gegen die AVB-Arbeitsschutz ist der Auftraggeber, unbeschadet weiterer Rechte, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften, den vertraglichen Regelungen, insbesondere der AVB- Arbeitsschutz ergeben, berechtigt, die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die den AVB-Arbeitsschutz zuwider handeln, vom Einsatzort zu verweisen. Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer auch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bzw. zum Rücktritt vom Vertrag bei der Fortsetzung schriftlich gerügter Verletzungen von Arbeitsschutzvorschriften oder Anforderungen der AVB-Arbeitsschutz, wobei eine Fortsetzung bereits nach einmaliger schriftlicher Rüge gegeben ist.
Rechtsfolgen bei Verstoß. Im FalldermissbräuchlichenNutzungund/oderrechtswidrigen Handlung sowie bei Vorliegen begründeter Verdachtsmomente für eine solche Pflichtverletzung, insbesondere bei Verstoß gegen die Ziffer 5.6., 5.10.,5.11. ist Deutsche Glasfaser nach erfolgloser Abmahnung berech-
Rechtsfolgen bei Verstoß. Anlage Verantwortliche Personen
Rechtsfolgen bei Verstoß. 2.5.1 Affiliate verpflichtet sich, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Ziffer 2 jeweils eine vom Betreiber nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von dem zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe soll sich an dem zum Zeitpunkt der Sperrung auf dem Konto des Affiliate vorhandenen Guthaben orientieren.
Rechtsfolgen bei Verstoß. Bei einem Verstoß gegen diese Zusatzbedingungen ist der Auftraggeber, unbeschadet weiterer Rechte, die sich aus Gesetz und den vertraglichen Regelungen ergeben, berechtigt, die Mitarbeiter des Auftrag- nehmers, die diesen Zusatzbedingungen zuwiderhandeln, vom Einsatzort dauerhaft zu verweisen. Der Auftragnehmer wird hierdurch nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Leistungserfüllung, wie vertraglich geschuldet, befreit. Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer bei der Fortsetzung schriftlich gerügter Verletzungen von Arbeitsschutzvorschriften, den Anforderungen dieser Zusatzbedin- gungen oder den festgelegten Koordinationsmaßnahmen, wobei eine Fortsetzung bereits nach einmaliger schriftlicher Rüge gegeben ist, auch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bzw. zum Rücktritt vom Vertrag.
Rechtsfolgen bei Verstoß. Bei einem Verstoß gegen die BOAN ist der Auftraggeber unbeschadet weiterer Rechte, die sich aus Gesetz oder den vertraglichen Regelungen ergeben, berechtigt, die Mitarbeiter des Auftragnehmers oder die seiner Subunternehmer, die der BOAN zuwiderhandeln, vom Werksgelände zu verweisen. Hieraus resultierende Verzögerungen und/oder entstehende Schäden/Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bzw. zum Rücktritt vom Vertrag bei einem wiederholten
Rechtsfolgen bei Verstoß. Ist die erforderliche notarielle Form nicht eingehalten, ist Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gegeben. Dies bedeutet, dass keine Partei sich an die abgeschlossene Vereinbarung halten muss. Liegt zwar eine notarielle Beurkundung vor, sind aber sonstige Mängel gegeben, - vgl. oben Falschbeurkundung - vgl. oben Bauwerkserrichtung - vgl. oben Nebenvereinbarungen sind sämtliche getroffenen Vereinbarungen, auch die nicht notariell erfolgten, unwirksam. Für den beteiligten Makler hat dies zur Konsequenz, dass die Provisionspflicht sowohl des Verkäufer als auch des Käufers entfällt (es liegt kein Kaufvertrag vor, da Formnichtigkeit gegeben ist). Eine Heilung des Formmangels ist nur in folgenden Fällen möglich: - Neuer Abschluss des Rechtsgeschäfts in der zutreffenden Form oder - Auflassung und Eintragung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch Der Gesetzgeber wollte es nicht hinnehmen, dass aus einem formunwirksam abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag Risiken für beide Parteien entstehen und diese Risiken in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt sind. Dementsprechend kann sich jede Partei auf die Nichtigkeit der Abreden nur berufen bis zur Eigentumsumschreibung. Mit der Eigentumsumschreibung ist die Formnichtigkeit geheilt. Die Heilung erstreckt sich auf den gesamten Inhalt des Vertrages, also auch auf diejenigen Abreden, die außerhalb des notariellen Kaufvertrages getroffen wurden und gerade zur Nichtigkeit des notariellen Kaufvertrages geführt haben. Es wird also dann sowohl das notariell Beurkundete als auch das nicht notariell Beurkundete wirksam. In der Praxis liegt das Problem darin, dass Streit zwischen den Parteien meist unmittelbar nach Kaufvertragsabschluss entsteht („Kaufreue“ einer Partei) und in dieser sehr sensiblen Phase die Nichtigkeit von der einen oder anderen Partei geltend gemacht wird. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar regelmäßig die Auflassung schon vor, nicht aber die Eigentumsumschreibung, sodass die Formmängel noch nicht geheilt sind.