Rechtsgewährleistung. Sunrise leistet Gewähr, dass ihre Leistungen keine Imma- terialgüterrechte von Dritten in der Schweiz verletzen. Ist eine Leistung von Sunrise Gegenstand einer Bean- standung durch Dritte aufgrund einer behaupteten Verletzung von Drittrechten, hat Sunrise nach eige- nem Ermessen die Xxxx entweder (i) dem Kunden das Nutzungsrecht zu verschaffen, oder (ii) die Leistung mit einer anderen vergleichbaren Leistung zu erset- zen, oder (iii) die Leistung so zu verändern, dass keine Verletzung von Drittrechten mehr vorliegt. Sind diese Optionen für Sunrise nicht möglich oder unverhältnismässig, kann sie die betroffenen Leis- tungsteile bzw. Verträge ausserordentlich kündigen. Dem Kunden steht ein entsprechendes Kündigungs- recht zu, wenn für ihn die von Sunrise gewählte Vari- ante objektiv nicht zumutbar ist. In beiden Fällen hat der Kunde Anspruch auf Schadenersatz gemäss den Bestimmungen in Ziff. 15 dieser AGB. Kommt es zu einer gerichtlichen Klage des Dritten ge- gen den Kunden, überlässt der Kunde Sunrise die al- leinige Kontrolle über die Prozessführung und nimmt alle dazu notwendigen Handlungen vor. Unter dieser Voraussetzung gelten die Kosten der Prozessführung einschliesslich angemessener Anwaltskosten und die Schadenersatzforderungen des berechtigten Drit- ten (einschliesslich Verfahrens- und Parteientschädi- gungskosten), die einem solchen Anspruch zuzurech- nen sind und die dem Kunden in einem solchen Verfahren oder einem von Sunrise genehmigten Ver- gleich endgültig auferlegt werden, als direkter Scha- den des Kunden.
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Rechtsgewährleistung. Sunrise leistet GewährDer Anbieter gewährleistet, dass ihre er mit seinen Leistungen keine Imma- terialgüterrechte von Dritten in der Schweiz verletzenund in Deutschland zustehen- den Schutzrechte verletzt (nachfolgend «Schutzrechte»), welche die vertragsgemässe Nutzung der Leistungen ein- schränken oder ausschliessen. Ist Behaupten Dritte eine Leistung von Sunrise Gegenstand einer Bean- standung durch Dritte aufgrund einer behaupteten Verletzung von Drittrechtenihrer Schutzrechte, hat Sunrise der Anbieter das Recht, dem Kunden die Nutzung der Leis- tungen mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres zu un- tersagen. Versucht ein Dritter, den Kunden gestützt auf angeblich bessere Schutzrechte an der vertragsgemässen Nutzung der Leistungen des Anbieters im Rahmen der spezifizierten Einsatzbedingungen zu hindern, so zeigt der Kunde dies dem Anbieter unverzüglich schriftlich an. Unter der Voraus- setzung der fristgerechten Anzeige und zumutbaren Unter- stützung durch den Kunden wird der Anbieter nach eige- nem Ermessen die Xxxx entweder (i) seine Leistungen so abändern, dass sie bei Erfüllung aller wesentlichen Anforderungen des Kunden Schutzrechte nicht verletzen, oder dem Kunden das Nutzungsrecht zu verschaffen, auf seine Kosten eine Lizenz des Dritten verschaffen oder (ii) die Leistung mit einer anderen vergleichbaren Leistung zu erset- zen, oder (iii) die Leistung so zu verändern, dass keine Verletzung von Drittrechten mehr vorliegt. Sind diese Optionen für Sunrise nicht möglich oder unverhältnismässig, kann sie die betroffenen Leis- tungsteile bzw. Verträge ausserordentlich kündigen. Dem Kunden steht ein entsprechendes Kündigungs- recht zu, wenn für ihn die von Sunrise gewählte Vari- ante objektiv nicht zumutbar ist. In beiden Fällen hat der Kunde Anspruch auf Schadenersatz gemäss den Bestimmungen in Ziff. 15 dieser AGBDrittanspruch bestreiten. Kommt es zu einer gerichtlichen gerichtli- chen Klage des Dritten ge- gen gegen den Kunden, überlässt der Kunde Sunrise dem Anbieter die al- leinige alleinige Kontrolle über die Prozessführung Pro- zessführung und nimmt alle dazu notwendigen Handlungen Handlun- gen vor. Unter dieser Voraussetzung gelten übernimmt der Anbie- ter die Kosten der Prozessführung einschliesslich angemessener Anwaltskosten und die Schadenersatzforderungen des berechtigten Drit- ten (einschliesslich Verfahrens- ange- messener Anwaltskosten) und Parteientschädi- gungskosten), die einem solchen Anspruch zuzurech- nen sind und die ersetzt dem Kunden in im Rah- men der Haftungsbeschränkung gemäss Ziffer 11 jeden aus einem solchen Verfahren rechtskräftigen Urteil gegen den Kunden resultie- renden direkten Schaden. Der Kunde verliert die Ansprüche gemäss dieser Rechtsgewährleistung, wenn er dem Anbie- ter die Kontrolle über die Prozessführung entzieht oder einem von Sunrise genehmigten nicht überlässt, insbesondere wenn er ohne ausdrückliche Genehmigung des Anbieters Drittansprüche durch Ver- gleich endgültig auferlegt werden, als direkter Scha- den des Kundenoder Anerkennung ganz oder teilweise erledigt. Der Anbieter wird diese Genehmigung nicht ohne wichtigen Grund verweigern.
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Rechtsgewährleistung. Sunrise leistet GewährSR garantiert für die von ihr gelieferten Software-Produkte die vertraglich gemäss Hersteller definierten Nutzungsrechte. Der Kunde verpflichtet sich, SR von Schutzrechtsbehauptungen Dritter in Bezug auf von SR gelieferten Software-Produkten oder von SR erbrachten Dienstleistungen unverzüglich schriftlich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Hinsichtlich gelieferter Software-Produkte gelten dabei ausschliesslich die massgeblichen Bestimmungen des jeweiligen Software-Herstellers. SR tritt dem Kunden sämtliche Ansprüche zur direkten Geltendmachung gegenüber dem Hersteller/Lieferanten ab. Jede weitere Rechtsgewährleistung wird wegbedungen. In Bezug auf die von SR unter dem jeweiligen Dienstleistungsvertrag erbrachten Dienstleistungen und Dienstleistungsergebnisse gewährleistet SR, dass ihre Leistungen von ihr keine Imma- terialgüterrechte gewerblichen Schutzrechte wissentlich verletzt werden. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der dem Kunden vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, ermächtigt der Kunde SR, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich oder aussergerichtlich allein zu führen. Macht SR von dieser Ermächtigung nach deren Gutdünken Gebrauch, so darf der Kunde die Ansprüche des Dritten in nicht ohne Zustimmung der Schweiz verletzenSR anerkennen und SR ist verpflichtet, diese Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Ist eine Leistung von Sunrise Gegenstand einer Bean- standung durch Dritte aufgrund einer behaupteten Verletzung von Drittrechten, hat Sunrise Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln verschafft SR nach eige- nem Ermessen die ihrer Xxxx entweder (i) dem Kunden das Nutzungsrecht zu verschaffenRecht zur Weiterbenutzung, tauscht das betreffende Arbeitsergebnis aus oder verändert es so, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt, oder (ii) wenn das Vorliegende nicht im Rahmen der vertretbaren Möglichkeiten liegt, nimmt SR das betreffende Dienstleistungsergebnis zurück und erstattet dem Kunden seine dafür geleistete Vergütung unter Abzug einer angemessenen Entschädigung für die Leistung mit einer anderen vergleichbaren Leistung zu erset- zen, oder (iii) die Leistung so zu verändernzwischenzeitlich erfolgte Nutzung. Der Kunde sichert zu, dass er SR keine Verletzung von Drittrechten mehr vorliegt. Sind diese Optionen für Sunrise nicht möglich Unterlagen überlassen wird, welche direkt oder unverhältnismässigin verarbeiteter oder umgestalteter Form rechtlich geschützte Werke Dritter enthalten, kann sie die betroffenen Leis- tungsteile bzw. Verträge ausserordentlich kündigen. Dem Kunden steht ein entsprechendes Kündigungs- recht zu, wenn für ihn die von Sunrise gewählte Vari- ante objektiv nicht zumutbar dass er berechtigt ist. In beiden Fällen hat der Kunde Anspruch auf Schadenersatz gemäss den Bestimmungen in Ziff. 15 dieser AGB. Kommt es zu einer gerichtlichen Klage des Dritten ge- gen den Kunden, überlässt der Kunde Sunrise die al- leinige Kontrolle über die Prozessführung und nimmt alle dazu notwendigen Handlungen vor. Unter dieser Voraussetzung gelten die Kosten der Prozessführung einschliesslich angemessener Anwaltskosten und die Schadenersatzforderungen des berechtigten Drit- ten (einschliesslich Verfahrens- und Parteientschädi- gungskosten), die einem solchen Anspruch zuzurech- nen sind und die dem Kunden in einem solchen Verfahren oder einem von Sunrise genehmigten Ver- gleich endgültig auferlegt werden, als direkter Scha- den des KundenUnterlagen SR zur Erbringung ihrer vereinbarten Dienstleistung zu überlassen.
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Rechtsgewährleistung. Sunrise leistet Gewähr4.8.1 BINARYCOM gewährleistet, dass ihre Leistungen keine Imma- terialgüterrechte von Dritten in der Schweiz verletzenzustehenden Schutzrechte verletzt (nachfolgend "Schutzrechte").
4.8.2 Versucht ein Dritter, den Kunden gestützt auf angeblich bes- sere Schutzrechte an der vertragsgemässen Benutzung der Leistungen von BINARYCOM im Rahmen der spezifizierten Einsatzbedingungen zu hindern, so zeigt der Kunde dies BINARYCOM innert fünf Kalendertagen schriftlich an. Ist eine Leistung von Sunrise Gegenstand einer Bean- standung Unter der Voraussetzung der fristgerechten Anzeige und zumut- baren Unterstützung durch Dritte aufgrund einer behaupteten Verletzung von Drittrechtenden Kunden wird BINARYCOM nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten: a) ihre Leistungen (einschliesslich Software) so abändern, hat Sunrise nach eige- nem Ermessen dass sie bei Erfüllung aller wesentlichen vertraglichen Anforderungen die Xxxx entweder Schutzrechte des Dritten nicht (imehr) verletzen oder b) dem Kunden das Nutzungsrecht zu eine Lizenz des Dritten verschaffen, oder (ii) die Leistung mit einer anderen vergleichbaren Leistung zu erset- zen, oder (iii) die Leistung so zu verändern, dass keine Verletzung von Drittrechten mehr vorliegt. Sind diese Optionen beide Varianten für Sunrise BINARYCOM nicht möglich oder unverhältnismässigunverhältnis- mässig, kann sie die betroffenen Leis- tungsteile Leistungsteile bzw. Verträge Ver- träge ausserordentlich kündigen. Dem Kunden steht ein entsprechendes Kündigungs- recht ent- sprechendes Kündigungsrecht zu, wenn für ihn die von Sunrise BINARYCOM gewählte Vari- ante Variante objektiv nicht zumutbar ist. In beiden Fällen hat der Kunde Anspruch auf Schadenersatz gemäss den Bestimmungen in Allfällige Schadenersatzansprüche des Kunden richten sich nach Ziff. 15 dieser AGB. 4.6.
4.8.3 Kommt es zu einer gerichtlichen Klage des Dritten ge- gen gegen den Kunden, überlässt der Kunde Sunrise BINARYCOM die al- leinige alleinige Kontrolle über die Prozessführung und nimmt alle dazu notwendigen not- wendigen Handlungen vor, soweit dies nach der anwendba- ren Prozessordnung zulässig und möglich ist. Unter dieser Voraussetzung gelten die Kosten der Prozessführung einschliesslich (ein- schliesslich angemessener Anwaltskosten Anwaltskosten) und die Schadenersatzforderungen Scha- denersatzforderungen des berechtigten Drit- ten Dritten (einschliesslich einschliess- lich Verfahrens- und Parteientschädi- gungskostenParteientschädigungskosten), die einem ei- nem solchen Anspruch zuzurech- nen zuzurechnen sind und die dem Kunden Kun- den in einem solchen Verfahren oder einem von Sunrise BINARYCOM genehmigten Ver- gleich Vergleich endgültig auferlegt werden, als direkter Scha- den direkte Schäden des Kunden. Im Übrigen gilt Ziff. 4.6 dieser AGB.
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