Rechtshilfe. Die in Patentsachen für die Strafver- folgung, die zivil- und strafrechtliche Beurteilung sowie die Vollstreckung der Zivil- und Strafentscheide zuständigen schweizerischen und liechtensteinischen Behörden sind gegenseitig zur gleichen Rechtshilfe berechtigt und verpflichtet wie der Bund und die Kantone gegen- seitig sowie die Kantone untereinander; vorbehalten bleibt die Gesetzgebung der Vertragsstaaten über die Auslieferung.
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Samples: Patentschutzvertrag
Rechtshilfe. Die in Patentsachen für die Strafver- folgungStrafverfolgung, die zivil- und strafrechtliche Beurteilung sowie die Vollstreckung der Zivil- und Strafentscheide zuständigen zustän- digen liechtensteinischen und schweizerischen und liechtensteinischen Behörden sind gegenseitig zur gleichen Rechtshilfe berechtigt und verpflichtet wie der Bund und die Kantone gegen- seitig gegenseitig sowie die Kantone untereinander; vorbehalten bleibt die Gesetzgebung der Vertragsstaaten über die Auslieferung.
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Rechtshilfe. Die in Patentsachen für die Strafver- folgungStrafverfolgung, die zivil- und strafrechtliche strafrecht liche Beurteilung sowie die Vollstreckung der Zivil- und Strafentscheide zuständigen liechtensteinischen und schweizerischen und liechtensteinischen Behörden sind gegenseitig zur gleichen Rechtshilfe berechtigt und verpflichtet wie der Bund und die Kantone gegen- seitig gegenseitig sowie die Kantone untereinander; vorbehalten bleibt die Gesetzgebung der Vertragsstaaten über die AuslieferungAuslie ferung.
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Rechtshilfe. Die in Patentsachen für die Strafver- folgungStrafverfolgung, die zivil- und strafrechtliche strafrecht- liche Beurteilung sowie die Vollstreckung der Zivil- und Strafentscheide zuständigen liechtensteinischen und schweizerischen und liechtensteinischen Behörden sind gegenseitig zur gleichen Rechtshilfe berechtigt und verpflichtet wie der Bund und die Kantone gegen- seitig gegenseitig sowie die Kantone untereinander; vorbehalten bleibt die Gesetzgebung der Vertragsstaaten über die AuslieferungAuslie- ferung.
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