Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsüber- gangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhält- nis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versiche- rungsnehmers ein.
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Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsüber- gangs (bei Immobilien das Datum des Grundbuchein- trags) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhält- nis Versicherungsver- hältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versiche- rungsnehmers Versi- cherungsnehmers ein.
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Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsüber- gangs (bei Immobilien das Datum des Grundbuchein- trages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhält- nis Versicherungs- verhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers ein.
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Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsüber- gangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintra- ges) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhält- nis Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versiche- rungsnehmers ein.
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