Rechtsvorschriften Musterklauseln

Rechtsvorschriften. Die Parteien halten die Bestimmungen des Schweizer Fernmeldegesetzes ein.
Rechtsvorschriften. Die Schuldverschreibungen werden in Form von auf den Inhaber lautenden Teilschuldverschreibun- gen ausgegeben. Rechtsgrundlage für die mit den Schuldverschreibungen verbundenen Rechte ist § 793 BGB. Hiernach kann der jeweilige Inhaber der Schuldverschreibung von der Emittentin eine Leistung und zwar die vierteljährliche Verzinsung sowie die Rückzahlung des Anleihekapitals verlan- gen. Der Inhalt von auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen ist jedoch über die Grundsatz- regelungen in §§ 793 ff. BGB sowie das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen hinaus gesetzlich nicht näher geregelt, so dass sich das Rechtsverhältnis der Anleger zu der Emitten- tin ausschließlich aus den in diesem Prospekt unter im Abschnitt "Anleihebedingungen" abgedruckten Anleihebedingungen ergibt. Gesellschaftsrechtliche Gewinnbeteiligungsrechte und Mitwirkungsrechte, wie die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung der Emittentin und Stimmrechte, gewähren die Schuldverschreibungen nicht. Die Schuldverschreibungen werden aufgrund des Beschlusses des Vorstands der Emittentin vom 1. Juli 2020 und der Zustimmung des Aufsichtsrats der Emittentin vom 1. Juli 2020 begeben. Der Anleihegläubiger kann Schuldverschreibungen auch vor Ablauf der Laufzeit ohne Zustimmung der Emittentin ganz oder teilweise an Dritte übertragen, abtreten, belasten oder vererben. Die Übertragbarkeit der Schuldverschreibungen ist nicht beschränkt. Gemäß den Geschäftsbedingun- gen des Clearingsystems Clearstream Banking AG (Geschäftsanschrift Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx) (das "Clearingsystem") können die Anleihegläubiger die Schuldverschreibungen frei übertragen. Dabei werden jeweils die entsprechenden Miteigentumsrechte an der girosammelverwahrten Globalurkunde auf den Erwerber übertragen.
Rechtsvorschriften. Die Parteien werden sich an das geltende Recht halten. Der Kunde bleibt selbst dafür verantwortlich, die vorgeschriebenen Genehmigungen, Meldungen und Unterlagen (Logbücher, technische Dokumentation, Prüfberichte, Explosionssicherheitsdokumentation usw.) in Absprache mit den zuständigen Behörden einzuhalten, auf dem neuesten Stand zu halten und zu erneuern. Der Kunde erkennt an, für eigene Rechnung und auf eigene Gefahr für die ordnungsgemäße Einhaltung des geltenden Rechts verantwortlich zu sein und Antargaz vollumfänglich schadlos zu halten in Bezug auf Ansprüche von (Dritt-)Parteien, sollte infolge der Missachtung des geltenden Rechts durch den Kunden ein Schaden entstehen. Auf Wunsch des Kunden kann Xxxxxxxx den Kunden dabei unterstützen, wobei die dafür anfallenden Kosten der Kunde trägt.
Rechtsvorschriften. Der Kunde hat Kenntnis von dem geltenden Recht, das für die Lagerung (u.a. in den Niederlanden PSG 15 (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx)), die Nutzung, die Instandhaltung (soweit einschlägig), den Transport (u.a. ADR – Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ) und den Verkauf von Gas in Flaschen gilt. Der Kunde ist für eigene Rechnung und auf eigene Gefahr dafür verantwortlich, im Besitz der vorgeschriebenen Meldungen, Genehmigungen, Erlaubnisse, Befreiungen usw. zu sein und sich an diese zu halten. Auf formlose Anfrage von Antargaz - Hoes Errogas wird der Kunde eine Kopie davon bereitstellen (siehe Artikel I.4: Rechtsvorschriften).
Rechtsvorschriften. 4.1 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er für alle von ihm veröffentlichten Inhalte die redaktionelle Verantwortung trägt und für alle gesetzeswidrigen Inhalte sowohl zivil- als auch strafrechtlich haftbar gemacht werden kann. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Inhalte die auf den Servern abgelegt sind oder mit Hilfe von Online-Diensten verbreitet werden, auf Gesetzeskonformität zu überprüfen.
Rechtsvorschriften. Die Parteien halten die Bestimmungen des Schwei- zer Fernmeldegesetzes ein.
Rechtsvorschriften. Bilden die Rechtsgrundlagen eine Einheit, welche die öffentlich-rechtliche Eigen- tumsbeschränkung bzw. deren Geobasisdaten unmittelbar umschreiben und für welche das gleiche Verfahren massgebend ist, so sind diese Rechtsgrundlagen Bestandteil der öffent- lich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung (sog. Rechtsvorschriften gemäss Art. 3 lit. c ÖREBKV).290 Die Rechtsvorschriften müssen somit die Beschränkung materiell determinie- rend umschreiben und im gleichen Verfahren erlassen worden sein, in welchem die Geo- metrie festgelegt wurde.291 Erfüllen alsdann die Rechtsgrundlagen die genannte materielle und verfahrensrechtliche Voraussetzung, so werden die Rechtsvorschriften zum Inhalt des ÖREB-Katasters und sind als solche mit ihrem gesamten Rechtsgehalt – abgesehen von Nebenbestimmungen292 – im ÖREB-Kataster wiederzugeben.293 Regelmässig handelt es sich bei den Rechtsvorschriften um generell-konkrete Rechtsakte, die unter Umständen auch Angaben betreffend das Inkrafttreten und allenfalls die Dauer der öffentlich-rechtl- ichen Eigentumsbeschränkung beinhalten können.294 Demzufolge sind ferner beispielswei- se alle Festsetzungen im Zuge eines Beschlusses295, welche die öffentlich-rechtliche Eigen- tumsbeschränkung konkret beschreiben, im ÖREB-Kataster darzulegen. Konkrete Be- schlüsse hingegen können auch Präzisierungen und Bedingungen enthalten, die beispiels- weise einem Baureglement oder einem Nutzungsplan gerade nicht zu entnehmen sind.296
Rechtsvorschriften. Folgende (nicht taxative) Übersicht soll die wesentlichen anwendbaren rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der ZFBB darstellen.
Rechtsvorschriften. Der vorliegende Basisprospekt wurde nach dem derzeit geltenden Recht der Republik Österreich erstellt. Für sämtliche Rechtsverhältnisse aus den unter diesem Angebotsprogramm begebenen Schuldverschreibungen gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechtes, soweit diese zur Anwendung eines ausländischen Rechts führen würden. Erfüllungsort ist Bregenz. Ausschließlich zuständig für sämtliche im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen entstehenden Klagen oder sonstigen Verfahren ist, soweit rechtlich zulässig, das für Handelssachen in Feldkirch zuständige Gericht, wobei sich die Emittentin vorbehält, eine Klage bei jedem ansonsten zuständigen Gericht einzubringen. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes können ihre Ansprüche auch bei allen anderen zuständigen Gerichten geltend machen.
Rechtsvorschriften. Anwendbare Rechtsvorschriften sind insbesondere das Zahlungsdienstgesetz (ZaDiG), das Bankwesengesetz (BWG), das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG), das Verbraucherzah- lungskontogesetz (VZKG) und das Sparkassengesetz (SpG) in der jeweils geltenden Fassung (xxxx://xxx.xxx.xxx.xx.xx).