Rechtsvorschriften Musterklauseln

Rechtsvorschriften. Die Parteien halten die Bestimmungen des Schweizer Fernmeldegesetzes ein.
Rechtsvorschriften. Die Schuldverschreibungen werden in Form von auf den Inhaber lautenden Teilschuldverschreibun- gen ausgegeben. Rechtsgrundlage für die mit den Schuldverschreibungen verbundenen Rechte ist § 793 BGB. Hiernach kann der jeweilige Inhaber der Schuldverschreibung von der Emittentin eine Leistung und zwar die vierteljährliche Verzinsung sowie die Rückzahlung des Anleihekapitals verlan- gen. Der Inhalt von auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen ist jedoch über die Grundsatz- regelungen in §§ 793 ff. BGB sowie das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen hinaus gesetzlich nicht näher geregelt, so dass sich das Rechtsverhältnis der Anleger zu der Emitten- tin ausschließlich aus den in diesem Prospekt unter im Abschnitt "Anleihebedingungen" abgedruckten Anleihebedingungen ergibt. Gesellschaftsrechtliche Gewinnbeteiligungsrechte und Mitwirkungsrechte, wie die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung der Emittentin und Stimmrechte, gewähren die Schuldverschreibungen nicht. Die Schuldverschreibungen werden aufgrund des Beschlusses des Vorstands der Emittentin vom 1. Juli 2020 und der Zustimmung des Aufsichtsrats der Emittentin vom 1. Juli 2020 begeben. Der Anleihegläubiger kann Schuldverschreibungen auch vor Ablauf der Laufzeit ohne Zustimmung der Emittentin ganz oder teilweise an Dritte übertragen, abtreten, belasten oder vererben. Die Übertragbarkeit der Schuldverschreibungen ist nicht beschränkt. Gemäß den Geschäftsbedingun- gen des Clearingsystems Clearstream Banking AG (Geschäftsanschrift Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx) (das "Clearingsystem") können die Anleihegläubiger die Schuldverschreibungen frei übertragen. Dabei werden jeweils die entsprechenden Miteigentumsrechte an der girosammelverwahrten Globalurkunde auf den Erwerber übertragen.
Rechtsvorschriften. Die Parteien werden sich an das geltende Recht halten. Der Kunde bleibt selbst dafür verantwortlich, die vorgeschriebenen Genehmigungen, Meldungen und Unterlagen (Logbücher, technische Dokumentation, Prüfberichte, Explosionssicherheitsdokumentation usw.) in Absprache mit den zuständigen Behörden einzuhalten, auf dem neuesten Stand zu halten und zu erneuern. Der Kunde erkennt an, für eigene Rechnung und auf eigene Gefahr für die ordnungsgemäße Einhaltung des geltenden Rechts verantwortlich zu sein und Antargaz vollumfänglich schadlos zu halten in Bezug auf Ansprüche von (Dritt-)Parteien, sollte infolge der Missachtung des geltenden Rechts durch den Kunden ein Schaden entstehen. Auf Wunsch des Kunden kann Xxxxxxxx den Kunden dabei unterstützen, wobei die dafür anfallenden Kosten der Kunde trägt.
Rechtsvorschriften. Der Kunde hat Kenntnis von dem geltenden Recht, das für die Lagerung (u.a. in den Niederlanden PSG 15 (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx)), die Nutzung, die Instandhaltung (soweit einschlägig), den Transport (u.a. ADR – Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ) und den Verkauf von Gas in Flaschen gilt. Der Kunde ist für eigene Rechnung und auf eigene Gefahr dafür verantwortlich, im Besitz der vorgeschriebenen Meldungen, Genehmigungen, Erlaubnisse, Befreiungen usw. zu sein und sich an diese zu halten. Auf formlose Anfrage von Antargaz - Hoes Errogas wird der Kunde eine Kopie davon bereitstellen (siehe Artikel I.4: Rechtsvorschriften).
Rechtsvorschriften. Der vorliegende Basisprospekt wurde nach dem derzeit geltenden Recht der Republik Österreich erstellt. Für sämtliche Rechtsverhältnisse aus den unter diesem Angebotsprogramm begebenen Schuldverschreibungen gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechtes, soweit diese zur Anwendung eines ausländischen Rechts führen würden. Erfüllungsort ist Bregenz. Ausschließlich zuständig für sämtliche im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen entstehenden Klagen oder sonstigen Verfahren ist, soweit rechtlich zulässig, das für Handelssachen in Feldkirch zuständige Gericht, wobei sich die Emittentin vorbehält, eine Klage bei jedem ansonsten zuständigen Gericht einzubringen. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes können ihre Ansprüche auch bei allen anderen zuständigen Gerichten geltend machen.
Rechtsvorschriften. 4.1 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er für alle von ihm veröffentlichten Inhalte die redaktionelle Verantwortung trägt und für alle gesetzeswidrigen Inhalte sowohl zivil‐ als auch strafrechtlich haftbar gemacht werden kann. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Inhalte die auf den Servern abgelegt sind oder mit Hilfe von Online‐Diensten verbreitet werden, auf Gesetzeskonformität zu überprüfen. 4.2 Ausdrücklich hingewiesen wird auf die Vorschriften des Pornografie‐Gesetzes, des Verbotsgesetzes und die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches, wonach die Übermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von jedem Schaden freizuhalten, der durch die von ihm in Verkehr gebrachten Nachrichten und Daten entsteht, insbesondere von Privatklagen wegen übler Nachrede (§111 StGB) oder Ehrbeleidigung (§115 StGB), in Verfahren nach dem Mediengesetz oder dem Urheberrechtsgesetz. 4.3 Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes verpflichtet und unterliegen der Schweigepflicht. Der Auftragnehmer speichert alle Daten des Auftraggebers, die zur Erfüllung der Leistung notwendig sind. Die Stammdaten werden automationsunterstützt verarbeitet und ohne Zustimmung des Teilnehmers nicht weitergegeben. Entsprechend §31 des FMG 93 wird ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis erstellt in dem Familienname, Vorname, akademischer Grad, Adresse und E‐Mail Adresse aufscheinen. Eine Eintragung in dieses Verzeichnis kann auf Wunsch unterbleiben, sofern dies der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich mitteilt und dieser Mitteilung vom Auftragnehmer nicht binnen drei Wochen schriftlich widersprochen wird. 4.4 Soweit für die Abrechnung absolut notwendig, werden auch Vermittlungsdaten gespeichert. Inhaltsdaten werden weder ausgewertet noch über das technisch notwendige Mindestmaß z.B. Zwischenspeicherung bis zum nächsten Anruf des Auftraggebers, hinaus zwischengespeichert. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verbindungsdaten, insbesondere Source‐ und Destination‐IP, aber auch alle anderen anfallenden Logs neben der Auswertung für Verrechnungszwecke auch zum Schutz der eigenen Rechner und der von Dritten zu speichern und auszuwerten. Weiters dürfen diese Daten zur Behebung technischer Mängel verwendet werden. Weder diese Daten, noch Inhalts‐ oder sonstige Kundendaten werden außerhalb des Rahmens der gesetzlichen Erfordernisse oder d...
Rechtsvorschriften. Folgende (nicht taxative) Übersicht soll die wesentlichen anwendbaren rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der ZFBB darstellen. 3.9.1. Flugplatzbetriebliche innerstaatlich erlassene Rechtsvorschriften (in der jeweils geltenden Fassung): Soweit in diesen ZFBB Hinweise auf Luftfahrt-Rechtsvorschriften in abgekürzter Form aufscheinen, bedeuten diese: LFG = Luftfahrtgesetz ZFBO = Zivilflugplatz-Betriebsordnung ZFV = Zivilflugplatz-Verordnung ZMV = Zivilluftfahrt Meldeverordnung ZNV = Zivilluftfahrt – Vorfall- und Notfall-Massnahmenverordnung FBG = Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz LSG = Luftfahrtsicherheitsgesetz LVR = Luftverkehrsregeln ZLPV = Zivilluftfahrt-Personalverordnung AIZ = Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ZLZV = Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung ZLLV = Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung ZARV = Zivilluftfahrzeug-, Ambulanz- und Rettungsflugverordnung SlotKV = Slotkoordinationsverordnung FZV = Flughafen-Zertifizierungsverordnung FEG = Flughafenentgeltegesetz 3.9.2. Übersicht weiterer für die Benützung des Flughafen Wien bedeutsamer innerstaatlich erlassener Rechtsvorschriften (in der jeweils geltenden Fassung): • Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt • Grenzkontrollgesetz • Zollrechts-Durchführungsgesetz • Zollrechts-Durchführungsverordnung • Internationale Gesundheitsregelungen • Zivilluftfahrt-Statistikgesetz • Zivilluftfahrt-Statistikverordnung • Fernmeldegesetz • Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial • Strahlenschutzgesetz • Strahlenschutzverordnung • Gefahrengutbeförderungsgesetz-Straße • Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF • Bundesgesetz betreffend den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen • Schieß- und Sprengmittelgesetz • samt Verordnungen • Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung • Straßenverkehrsordnung • NÖ Feuerwehrgesetz • Sicherheitspolizeigesetz 3.9.3. Wesentliche europarechtliche Bestimmungen: • EU VO 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität • EU VO 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt idF EU VO 18/2010 • EU-Beschl. K (2010) 774 Festlegung von detaillierten Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 • EU VO 18/2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr...
Rechtsvorschriften. Der vorliegende Basisprospekt wurde nach dem derzeit geltenden Recht der Republik Österreich erstellt. Für sämtliche Rechtsverhältnisse aus den unter diesem Angebotsprogramm begebenen Schuldverschreibungen gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechtes, soweit diese zur Anwendung eines ausländischen Rechts führen würden. Erfüllungsort ist Bregenz. Insbesondere bei derivativen Schuldverschreibungen können den Basiswert betreffend zusätzliche Regelungen (wie zB die 2000 ISDA-Definitionen, 1998 ISDA-Euro-Definitionen und 2003 ISDA Credit Derivatives Definitions, die bei der Zahlstelle während der üblichen Geschäftszeiten kostenlos eingesehen werden können; "ISDA" bezeichnet die International Swaps and Derivatives Association), die einer anderen Rechtsordnung als der österreichischen unterworfen sind, vereinbart werden. Einer anderen Rechtsordnung unterliegende Geschäfte können außerdem auch anderweitig Einfluss auf die Schuldverschreibungen haben, zB wenn die Emittentin Absicherungsgeschäfte tätigt. Ausschließlich zuständig für sämtliche im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen entstehenden Klagen oder sonstigen Verfahren ist, soweit rechtlich zulässig, das für Handelssachen in Feldkirch zuständige Gericht, wobei sich die Emittentin vorbehält, eine Klage bei jedem ansonsten zuständigen Gericht einzubringen. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes können ihre Ansprüche auch bei allen anderen zuständigen Gerichten geltend machen.
Rechtsvorschriften. Über Einreisebestimmungen des jeweiligen Ziellandes (Pass, Visa, Zoll-, Devisen- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften) informiert die jeweilige Programmbeschreibung. Über Änderungen wird der KJR München-Stadt nach bekannt werden unverzüglich informieren. Teilnehmer/innen ohne deutsche Staatsangehörigkeit werden bei Auslandsreisen vom KJR München-Stadt auf Anfrage informiert. Alle Reiseteilnehmer/innen sind selbst für die Einhaltung entsprechender Bestimmungen und die erforderlichen Papiere/Bescheinigungen verantwortlich. Bei Nichtbeachtung trägt der/die Teilnehmer/in die Folgen und damit u.U. verbundene Kosten. Teilnehmer/innen sind verpflichtet, bei Leistungsstörungen alles Zumutbare zu tun, damit ein eventuell entstehender Schaden gering gehalten bzw. eine Störung behoben werden kann. Beanstandungen müssen vor Ort unverzüglich den Betreuungspersonen bzw. sonstigen vom KJR München-Stadt beauftragten Personen gemeldet werden und Abhilfe muss verlangt werden. Der/Die Teilnehmer/in ist verpflichtet, angebotene, gleichwertige Ersatzleistungen anzunehmen. Wird die Anzeige eines Mangels schuldhaft unterlassen, entstehen keine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Dem KJR München-Stadt ist eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen. Erst danach und nach Einschaltung der Personensorgeberechtigten darf von Selbstabhilfe Gebrauch gemacht werden oder bei einem erheblichen Mangel die Reise gekündigt werden. Eine Fristsetzung erübrigt sich, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom KJR München-Stadt verweigert wird oder die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des/der Teilnehmers/in geboten ist. Der KJR München-Stadt kann eine Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Leistungen hat der/die Teilnehmer/in innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veranstaltung dem KJR München-Stadt gegenüber geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der/die Teilnehmer/in an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden verhindert war.
Rechtsvorschriften. Der Kunde verpflichtet sich, die deutschen Gesetze auch im internationalen Datenverkehr einzuhalten. Ebenso verpflichtet sich der Kunde, die STTI GmbH von jedem Schaden freizuhalten, der durch die von ihm in Umlauf gebrachten Nachrichten, Daten und Statements entsteht, insbesondere von Privatklagen wegen der üblen Nachrede oder Ehrenbeleidigung, in Verfahren nach dem Medienge- setz oder dem Urheberrechtsgesetz. Weiters verpflichtet sich der Kunde, die STTI GmbH von jedem Schaden freizuhalten, der durch gesetz- oder sittenwidriges Ver- halten des Kunden entsteht. Verboten ist jede Nachrich- tenübermittlung, welche • gegen die geltenden Bestimmungen und Gesetze verstößt • die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sowie die Sittlichkeit gefährdet • andere Anwender und Benützer grob belästigen oder verängstigen.