Regelung für den Todesfall eines Kontoinhabers Musterklauseln

Regelung für den Todesfall eines Kontoinhabers. Nach dem Tod eines Kontoinhabers bleiben die Befugnisse des anderen Kontoinhabers unverändert bestehen. Jedoch kann der überlebende Kontoinhaber ohne Mitwirkung der Erben das Konto/Depot auflösen. Die Rechte des Verstorbenen werden durch dessen Erben gemeinschaftlich wahrgenommen. Das Recht zum Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung steht jedoch jedem Erben allein zu. Widerruft ein Miterbe, bedarf jede Verfügung über das Konto/Depot seiner Mitwirkung. Widerrufen sämtliche Miterben die Einzelverfügungsberechtigung eines Kontoinhabers, so können sämtliche Miterben nur noch gemeinschaftlich mit dem überlebenden Kontoinhaber über das Konto/Depot verfügen. Nach Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung durch einen oder alle Miterben müssen Verfügungen schriftlich erfolgen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterschrift aller zur Mitwirkung berufenen Personen.
Regelung für den Todesfall eines Kontoinhabers. Nach dem Tode eines Kontoinhabers können die anderen Kontoinhaber nur zusammen mit den Erben über die Konten verfügen oder diese auflösen.
Regelung für den Todesfall eines Kontoinhabers. Nach dem Tod eines Kontoinhabers bleiben die Befugnisse des anderen Kon- toinhabers unverändert bestehen. Jedoch kann der überlebende Kontoinha- ber ohne Mitwirkung der Erben das Konto/Depot auflösen. Die Rechte des Verstorbenen werden durch dessen Erben gemeinschaftlich wahrgenommen. Das Recht zum Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung steht jedoch je- dem Erben allein zu. Widerruft ein Miterbe, bedarf jede Verfügung über das Konto/Depot seiner Mitwirkung. Widerrufen sämtliche Miterben die Einzel- verfügungsberechtigung des Kontoinhabers, so können sämtliche Miterben nur noch gemeinschaftlich und in Textform mit dem Kontoinhaber über das Konto/Depot verfügen. D-FO-AGB-41 Stand 01/20