Common use of Reiseabbruch-Versicherung Clause in Contracts

Reiseabbruch-Versicherung. 1 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen Versichert gelten die Ereignisse/Risikopersonen gemäß Teil A. § 2 Ziff. 1 a)–g) bzw. § 2 Ziff. 6. § 2 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen 1. Erstattet werden: a) der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen vor Ort, sofern die Reise aus versichertem Grund vorzeitig abgebrochen wird; b) der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen, wenn die ver- sicherte Person eine Reiseleistung vorübergehend nicht wahrnehmen kann, weil sie wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung stationär behandelt werden muss. 2. Der anteilige Reisepreis entspricht den gebuchten, aber nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort. 3. Wir erstatten maximal bis zu der Höhe der Versicherungssumme der ab- geschlossenen Versicherung. Nicht erstattet werden die Kosten für die ur- sprünglich gebuchte Rückreise. § 3 Mehrkostenversicherung (bei außerplanmäßigen Beendigung/Unterbrechnung einer Reise) 1. Die Versicherer erstatten unter den genannten Voraussetzungen a) die zusätzlichen Rückreisekosten bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund; b) die zusätzlichen Rückreisekosten, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stun- den ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Heimreise verspätet fortsetzen muss; c) notwendige, angemessene und nachgewiesene Mehrkosten für Verpfle- gung und Unterkunft bis zu 150,– Euro je Versicherungsfall, die durch Er- eignisse gemäß der Ziffern a) und b) verursacht wurden; d) Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Auf- enthaltes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohn- ort, wenn deswegen die Reise nicht planmäßig beendet werden kann oder die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist; e) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann, – bis zu 2.500,– Euro je Versicherungsfall, sofern sich eine mitreisende Risikoperson in stationärer Behandlung befindet; – bis zu 750,– Euro je Versicherungsfall, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt; f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die ver- sicherte Person der gebuchten Rundreise (auch Kreuzfahrt) aus versi- chertem Grund vorübergehend nicht folgen kann, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort. 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß Ziff. 1 a)–f) ist, dass die entsprechenden Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mit gebucht und mitversichert wurden. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprüng- lich gebuchte Art und Qualität abgestellt. § 4 Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht, a) für den Schub einer chronischen psychischen Erkrankung sowie Sucht- krankungen; b) bei Erkrankungen aufgrund psychischer Reaktion oder Befürchtung von Kriegsereignissen, Unruhen, Terrorakten oder Flugunglücken; c) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und an- deren Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräte, Herzschrittmacher etc.); d) bei Suizid oder Suizidversuch der versicherten Person; e) für Visagebühren; f) für die Kosten der ursprünglich gebuchten Rückreise. § 5 Selbstbehalt Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person in jedem Versi- cherungsfall einen Selbstbehalt von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,– Euro je Person / Objekt. Bei Versicherungsschutzpro- dukten ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig. § 6 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Es gelten die Regelungen gemäß A § 7 Ziff. 1 c) - g) und Ziff. 2. § 7 Versicherungssumme 1. Die Versicherungssumme je versicherter Reise muss dem vollen verein- barten Reisepreis einschließlich der bei Buchung anfallenden Vermittlungs- entgelte (Versicherungswert) entsprechen. 2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert, liegt eine Unterversicherung vor. In diesem Fall haften die Versicherer nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich eines eventuell vereinbarten Selbstbehalts.

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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement

Reiseabbruch-Versicherung. 1 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen Versichert gelten die Ereignisse/Risikopersonen gemäß Teil A. § 2 ZiffFalls Sie Ihre Reise wegen eines oder mehrerer der unten aufgeführten versicherten Ereignisse vorzeitig abbrechen, unterbrechen oder verlängern müssen, gilt: Wir ersetzen Ihnen bis zu der in Ihrer Leistungs-Übersicht hierfür angegebenen maximalen Versicherungs-Leistung (abzüglich etwaiger Rückerstattungen): i. den anteiligen Reisepreis. 1 a)–g) bzw. § 2 Ziff. 6. § 2 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen 1. Erstattet werden: a) der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen vor Ort, sofern die Reise aus versichertem Grund vorzeitig abgebrochen wird; b) der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen, wenn die ver- sicherte Person eine Reiseleistung vorübergehend nicht wahrnehmen kann, weil sie wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung stationär behandelt werden muss. 2. Der anteilige Reisepreis Dieser entspricht den gebuchten, aber nicht genutzten und nicht erstattungsfähigen Reiseleistungen. ii. zusätzliche Unterkunftskosten, die Ihnen entstehen, wenn Sie im Voraus gemeinsame Übernachtungen gebucht haben und Ihre Reisebegleitung die Reise abbrechen muss. iii. Notwendige Beförderungskosten, um Ihre Reise fortzusetzen oder an Ihren Hauptwohnsitz zurückzukehren • Wir erstatten Ihnen entweder die neu entstandenen Rückreisekosten an Ihren Hauptwohnsitz oder den Anteil Ihrer ursprünglichen Rückreisekosten, die das Beförderungs-Unternehmen einbehält, nicht jedoch beides. iv. zusätzliche Unterkunfts- und Beförderungskosten, wenn die Unterbrechung dazu führt, dass Sie länger als ursprünglich geplant an Ihrem Zielort (bzw. am Ort des Ereignisses) bleiben müssen. Pro Person gilt ein Höchstbetrag von 100,- € pro Tag für maximal 10 Tage. WICHTIG (Obliegenheit): Xxxxxx Xxx selbst feststellen, dass Sie Ihre Reise abbrechen oder unterbrechen müssen, oder ein Arzt Ihnen dazu rät, gilt: Sie sind verpflichtet, alle nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen vor Ortinnerhalb von 48 Stunden zu stornieren (z. B. bei Ihrem Reiseanbieter). Wenn Sie diese Frist nicht einhalten und deshalb eine geringere Rückerstattung erhalten, wird die Differenz nicht von uns übernommen. Sollten Sie aufgrund einer schweren Erkrankung oder Verletzung nicht in der Lage sein, die 48-Stunden-Frist einzuhalten, müssen Sie dies unverzüglich nachholen, sobald Sie dazu in der Lage sind. 1. Sie oder Ihre Reisebegleitung werden so krank (einschließlich der Diagnose einer epidemisch oder pandemisch auftretenden Krankheit wie COVID-19) oder verletzen sich so schwer, dass Sie gezwungen sind, Ihre Reise abzubrechen oder zu unterbrechen. Es gelten die folgenden Bedingungen: a. Sie oder Ihre Reisebegleitung müssen sich von einem Arzt untersuchen lassen bzw. ärztlichen Rat einholen, bevor die Entscheidung zum Reiseabbruch fällt. b. Sie dürfen nicht in ein Land gereist sein, für das die Regierung Ihres Heimatlandes eine Reisewarnung ausgesprochen hat. 2. Ein Familienangehöriger, der nicht mit Ihnen reist, wird krank (einschließlich der Diagnose einer epidemisch oder pandemisch auftretenden Krankheit wie COVID-19) oder verletzt sich. Es gilt die folgende Bedingung: a. Die Krankheit oder Verletzung muss von einem Arzt als lebensbedrohlich eingestuft werden oder einen Krankenhaus -Aufenthalt notwendig machen. 3. Wir erstatten maximal bis zu Sie, Ihre Reisebegleitung, Familienangehörige oder Ihr Assistenzhund sterben während Ihrer Reise. 4. Sie oder Ihre Reisebegleitung werden während Ihrer Reise unter Quarantäne gestellt, weil Sie Folgendem ausgesetzt waren: a. einer ansteckenden Krankheit, mit Ausnahme einer Epidemie oder Pandemie oder b. einer epidemisch oder pandemisch auftretenden Krankheit (z. B. COVID-19), jedoch nur, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: i. Von der Höhe Quarantäne sind ausdrücklich Sie oder Ihre Reisebegleitung betroffen. X. x. Sie oder Ihre Reisebegleitung müssen in der Versicherungssumme der ab- geschlossenen Versicherung. Nicht erstattet werden die Kosten für die ur- sprünglich gebuchte Rückreise. § 3 Mehrkostenversicherung (bei außerplanmäßigen Beendigung/Unterbrechnung Quarantäne -Anordnung oder -Anweisung persönlich namentlich benannt und aufgrund einer Reise)Epidemie oder Pandemie unter Quarantäne gestellt werden. 1ii. Die Versicherer erstatten unter den genannten Voraussetzungen a) die zusätzlichen Rückreisekosten bei Quarantäne wurde nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund; b) die zusätzlichen Rückreisekosten, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stun- den ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Heimreise verspätet fortsetzen muss; c) notwendige, angemessene und nachgewiesene Mehrkosten für Verpfle- gung und Unterkunft bis zu 150,– Euro je Versicherungsfall, die durch Er- eignisse gemäß der Ziffern a) und b) verursacht wurden; d) Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Auf- enthaltes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohn- ort, wenn deswegen die Reise nicht planmäßig beendet werden kann oder die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist; e) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann, – bis zu 2.500,– Euro je Versicherungsfall, sofern sich eine mitreisende Risikoperson in stationärer Behandlung befindet; – bis zu 750,– Euro je Versicherungsfall, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt; f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die ver- sicherte Person der gebuchten Rundreise generell (auch Kreuzfahrt) aus versi- chertem Grund vorübergehend nicht folgen kann, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort. 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß Ziff. 1 a)–f) ist, dass die entsprechenden Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mit gebucht und mitversichert wurden. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprüng- lich gebuchte Art und Qualität abgestellt. § 4 Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht, a) für den Schub einer chronischen psychischen Erkrankung sowie Sucht- krankungen; einen Teil oder die Gesamtheit der Bevölkerung, für ein geografisches Gebiet, ein Gebäude oder ein Schiff verhängt. Die Quarantäne darf nicht verhängt worden sein, (b) bei Erkrankungen aufgrund psychischer Reaktion weil Sie oder Befürchtung Ihre Reisebegleitung zuvor in ein bestimmtes Gebiet gereist sind oder von Kriegsereignisseneinem bestimmten Ort gekommen sind. Diese Bedingung (ii) gilt auch dann, Unruhenwenn Sie oder Ihre Reisebegleitung ausdrücklich namentlich unter Quarantäne gestellt werden. 5. Sie oder Ihre Reisebegleitung haben einen Verkehrsunfall. Eine der folgenden Bedingungen muss zutreffen: a. Sie oder Ihre Reisebegleitung benötigen ärztliche Hilfe. b. Das Fahrzeug muss repariert werden, Terrorakten weil es in keinem fahrbereiten Zustand ist. 6. Sie sind gesetzlich verpflichtet, zum Zeitpunkt Ihrer Reise an einem Gerichtstermin teilzunehmen. Es gilt die folgende Bedingung: a. Die Teilnahme erfolgt nicht im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit. (Wenn Sie also beispielsweise in Ihrer Eigenschaft als Rechtsanwalt, Justizangestellter, Sachverständiger, Polizeibeamter oder Flugunglücken; c) bei medizinischen Maßnahmen an im Rahmen einer anderen derartigen Tätigkeit teilnehmen, ist dies nicht körpereigenen Organen und an- deren Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräte, Herzschrittmacher etcversichert.); d) bei Suizid oder Suizidversuch 7. Ihr Hauptwohnsitz wird unbewohnbar. 8. Ihr Beförderungs-Unternehmen kann Sie wegen eines der versicherten Person; e) für Visagebühren; f) für die Kosten nachstehenden Ereignisse nicht innerhalb von 24 Stunden nach der ursprünglich gebuchten Rückreise. § 5 Selbstbehalt Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person in jedem Versi- cherungsfall einen Selbstbehalt von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,– Euro je Person / Objekt. Bei Versicherungsschutzpro- dukten ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig. § 6 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Es gelten die Regelungen gemäß A § 7 Ziff. 1 c) - g) und Ziff. 2. § 7 Versicherungssumme 1. Die Versicherungssumme je versicherter Reise muss dem vollen verein- barten Reisepreis einschließlich der bei Buchung anfallenden Vermittlungs- entgelte (Versicherungswert) entsprechen. 2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert, liegt eine Unterversicherung vor. In diesem Fall haften die Versicherer nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich eines eventuell vereinbarten Selbstbehalts.geplanten Ankunftszeit an Ihr ursprünglich vorgesehenes Reiseziel bringen:

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Samples: Buchungs Und Versicherungsbedingungen, Buchungs Und Versicherungsbedingungen

Reiseabbruch-Versicherung. 1 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen Versichert gelten die Ereignisse/Risikopersonen gemäß Teil A. § 2 ZiffFalls Sie Ihre Reise wegen eines oder mehrerer der unten aufgeführten versicherten Ereignisse vorzeitig abbrechen, unterbrechen oder verlängern müssen, gilt: Wir ersetzen Ihnen bis zu der in Ihrer Leistungs-Übersicht hierfür angegebenen maximalen Versicherungs-Leistung (abzüglich etwaiger Rückerstattungen): i. den anteiligen Reisepreis. 1 a)–g) bzw. § 2 Ziff. 6. § 2 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen 1. Erstattet werden: a) der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen vor Ort, sofern die Reise aus versichertem Grund vorzeitig abgebrochen wird; b) der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen, wenn die ver- sicherte Person eine Reiseleistung vorübergehend nicht wahrnehmen kann, weil sie wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung stationär behandelt werden muss. 2. Der anteilige Reisepreis Dieser entspricht den gebuchten, aber nicht genutzten und nicht erstattungsfähigen Reiseleistungen. ii. zusätzliche Unterkunftskosten, die Ihnen entstehen, wenn Sie im Voraus gemeinsame Übernachtungen gebucht haben und Ihre Reisebegleitung die Reise abbrechen muss. iii. Notwendige Beförderungskosten, um Ihre Reise fortzusetzen oder an Ihren Hauptwohnsitz zurückzukehren • Wir erstatten Ihnen entweder die neu entstandenen Rückreisekosten an Ihren Hauptwohnsitz oder den Anteil Ihrer ursprünglichen Rückreisekosten, die das Beförderungs-Unternehmen einbehält, nicht jedoch beides. iv. zusätzliche Unterkunfts - und Beförderungskosten, wenn die Unterbrechung dazu führt, dass Sie länger als ursprünglich geplant an Ihrem Zielort (bzw. am Ort des Ereignisses) bleiben müssen. Pro Person gilt ein Höchstbetrag von 100,- € pro Tag für maximal 10 Tage. WICHTIG (Obliegenheit): Xxxxxx Xxx selbst feststellen, dass Sie Ihre Reise abbrechen oder unterbrechen müssen, oder ein Arzt Ihnen dazu rät, gilt: Sie sind verpflichtet, alle nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen vor Ortinnerhalb von 48 Stunden zu stornieren (z. B. bei Ihrem Reiseanbieter). Wenn Sie diese Frist nicht einhalten und deshalb eine geringere Rückerstattung erhalten, wird die Differenz nicht von uns übernommen. Sollten Sie aufgrund einer schweren Erkrankung oder Verletzung nicht in der Lage sein, die 48-Stunden-Frist einzuhalten, müssen Sie dies unverzüglich nachholen, sobald Sie dazu in der Lage sind. 1. Sie oder Ihre Reisebegleitung werden so krank (einschließlich der Diagnose einer epidemisch oder pandemisch auftretenden Krankheit wie COVID-19) oder verletzen sich so schwer, dass Sie gezwungen sind, Ihre Reise abzubrechen oder zu unterbrechen. Es gelten die folgenden Bedingungen: a. Sie oder Ihre Reisebegleitung müssen sich von einem Arzt untersuchen lassen bzw. ärztlichen Rat einholen, bevor die Entscheidung zum Reiseabbruch fällt. b. Sie dürfen nicht in ein Land gereist sein, für das die Regierung Ihres Heimatlandes eine Reisewarnung ausgesprochen hat. 2. Ein Familienangehöriger, der nicht mit Ihnen reist, wird krank (einschließlich der Diagnose einer epidemisch oder pandemisch auftretenden Krankheit wie COVID-19) oder verletzt sich. Es gilt die folgende Bedingung: a. Die Krankheit oder Verletzung muss von einem Arzt als lebensbedrohlich eingestuft werden oder einen Krankenhaus -Aufenthalt notwendig machen. 3. Wir erstatten maximal bis zu Sie, Ihre Reisebegleitung, Familienangehörige oder Ihr Assistenzhund sterben während Ihrer Reise. 4. Sie oder Ihre Reisebegleitung werden während Ihrer Reise unter Quarantäne gestellt, weil Sie Folgendem ausgesetzt waren: a. einer ansteckenden Krankheit, mit Ausnahme einer Epidemie oder Pandemie oder b. einer epidemisch oder pandemisch auftretenden Krankheit (z. B. COVID-19), jedoch nur, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: i. Von der Höhe Quarantäne sind ausdrücklich Sie oder Ihre Reisebegleitung betroffen. X. x. Sie oder Ihre Reisebegleitung müssen in der Versicherungssumme der ab- geschlossenen Versicherung. Nicht erstattet werden die Kosten für die ur- sprünglich gebuchte Rückreise. § 3 Mehrkostenversicherung (bei außerplanmäßigen Beendigung/Unterbrechnung Quarantäne -Anordnung oder -Anweisung persönlich namentlich benannt und aufgrund einer Reise)Epidemie oder Pandemie unter Quarantäne gestellt werden. 1ii. Die Versicherer erstatten unter den genannten Voraussetzungen a) die zusätzlichen Rückreisekosten bei Quarantäne wurde nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund; b) die zusätzlichen Rückreisekosten, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stun- den ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Heimreise verspätet fortsetzen muss; c) notwendige, angemessene und nachgewiesene Mehrkosten für Verpfle- gung und Unterkunft bis zu 150,– Euro je Versicherungsfall, die durch Er- eignisse gemäß der Ziffern a) und b) verursacht wurden; d) Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Auf- enthaltes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohn- ort, wenn deswegen die Reise nicht planmäßig beendet werden kann oder die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist; e) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann, – bis zu 2.500,– Euro je Versicherungsfall, sofern sich eine mitreisende Risikoperson in stationärer Behandlung befindet; – bis zu 750,– Euro je Versicherungsfall, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt; f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die ver- sicherte Person der gebuchten Rundreise generell (auch Kreuzfahrt) aus versi- chertem Grund vorübergehend nicht folgen kann, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort. 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß Ziff. 1 a)–f) ist, dass die entsprechenden Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mit gebucht und mitversichert wurden. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprüng- lich gebuchte Art und Qualität abgestellt. § 4 Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht, a) für den Schub einer chronischen psychischen Erkrankung sowie Sucht- krankungen; einen Teil oder die Gesamtheit der Bevölkerung, für ein geografisches Gebiet, ein Gebäude oder ein Schiff verhängt. Die Quarantäne darf nicht verhängt worden sein, (b) bei Erkrankungen aufgrund psychischer Reaktion weil Sie oder Befürchtung Ihre Reisebegleitung zuvor in ein bestimmtes Gebiet gereist sind oder von Kriegsereignisseneinem bestimmten Ort gekommen sind. Diese Bedingung (ii) gilt auch dann, Unruhenwenn Sie oder Ihre Reisebegleitung ausdrücklich namentlich unter Quarantäne gestellt werden. 5. Sie oder Ihre Reisebegleitung haben einen Verkehrsunfall. Eine der folgenden Bedingungen muss zutreffen: a. Sie oder Ihre Reisebegleitung benötigen ärztliche Hilfe. b. Das Fahrzeug muss repariert werden, Terrorakten weil es in keinem fahrbereiten Zustand ist. 6. Sie sind gesetzlich verpflichtet, zum Zeitpunkt Ihrer Reise an einem Gerichtstermin teilzunehmen. Es gilt die folgende Bedingung: a. Die Teilnahme erfolgt nicht im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit. (Wenn Sie also beispielsweise in Ihrer Eigenschaft als Rechtsanwalt, Justizangestellter, Sachverständiger, Polizeibeamter oder Flugunglücken; c) bei medizinischen Maßnahmen an im Rahmen einer anderen derartigen Tätigkeit teilnehmen, ist dies nicht körpereigenen Organen und an- deren Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräte, Herzschrittmacher etcversichert.); d) bei Suizid oder Suizidversuch 7. Ihr Hauptwohnsitz wird unbewohnbar. 8. Ihr Beförderungs-Unternehmen kann Sie wegen eines der versicherten Person; e) für Visagebühren; f) für die Kosten nachstehenden Ereignisse nicht innerhalb von 24 Stunden nach der ursprünglich gebuchten Rückreise. § 5 Selbstbehalt Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person in jedem Versi- cherungsfall einen Selbstbehalt von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,– Euro je Person / Objekt. Bei Versicherungsschutzpro- dukten ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig. § 6 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Es gelten die Regelungen gemäß A § 7 Ziff. 1 c) - g) und Ziff. 2. § 7 Versicherungssumme 1. Die Versicherungssumme je versicherter Reise muss dem vollen verein- barten Reisepreis einschließlich der bei Buchung anfallenden Vermittlungs- entgelte (Versicherungswert) entsprechen. 2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert, liegt eine Unterversicherung vor. In diesem Fall haften die Versicherer nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich eines eventuell vereinbarten Selbstbehalts.geplanten Ankunftszeit an Ihr ursprünglich vorgesehenes Reiseziel bringen:

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Samples: Reiserücktritt Versicherung, Reiserücktritt Versicherung

Reiseabbruch-Versicherung. 1 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen Versichert gelten die Ereignisse/Risikopersonen gemäß Teil A. § 2 ZiffFalls Sie Ihre Reise wegen eines oder mehrerer der unten aufgeführten versicherten Ereignisse vorzeitig abbrechen, unterbrechen oder verlängern müssen, gilt: Wir ersetzen Ihnen bis zu der in Ihrer Leistungs-Übersicht hierfür angegebenen maximalen Versicherungs-Leistung (abzüglich etwaiger Rückerstattungen): i. den anteiligen Reisepreis. 1 a)–g) bzw. § 2 Ziff. 6. § 2 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen 1. Erstattet werden: a) der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen vor Ort, sofern die Reise aus versichertem Grund vorzeitig abgebrochen wird; b) der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen, wenn die ver- sicherte Person eine Reiseleistung vorübergehend nicht wahrnehmen kann, weil sie wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung stationär behandelt werden muss. 2. Der anteilige Reisepreis Dieser entspricht den gebuchten, aber nicht genutzten und nicht erstattungsfähigen Reiseleistungen. ii. zusätzliche Unterkunftskosten, die Ihnen entstehen, wenn Sie im Voraus gemeinsame Übernachtungen gebucht haben und Ihre Reisebegleitung die Reise abbrechen muss. iii. Notwendige Beförderungskosten, um Ihre Reise fortzusetzen oder an Ihren Hauptwohnsitz zurückzukehren • Wir erstatten Ihnen entweder die neu entstandenen Rückreisekosten an Ihren Hauptwohnsitz oder den Anteil Ihrer ursprünglichen Rückreisekosten, die das Beförderungs-Unternehmen einbehält, nicht jedoch beides. iv. zusätzliche Unterkunfts - und Beförderungskosten, wenn die Unterbrechung dazu führt, dass Sie länger als ursprünglich geplant an Ihrem Zielort (bzw. am Ort des Ereignisses) bleiben müssen. Pro Person gilt ein Höchstbetrag von 100,- € pro Tag für maximal 10 Tage. WICHTIG (Obliegenheit): Xxxxxx Xxx selbst feststellen, dass Sie Ihre Reise abbrechen oder unterbrechen müssen, oder ein Arzt Ihnen dazu rät, gilt: Sie sind verpflichtet, alle nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen vor Ortinnerhalb von 48 Stunden zu stornieren (z. B. bei Ihrem Reiseanbieter). Wenn Sie diese Frist nicht einhalten und deshalb eine geringere Rückerstattung erhalten, wird die Differenz nicht von uns übernommen. Sollten Sie aufgrund einer schweren Erkrankung oder Verletzung nicht in der Lage sein, die 48-Stunden-Frist einzuhalten, müssen Sie dies unverzüglich nachholen, sobald Sie dazu in der Lage sind. 1. Sie oder Ihre Reisebegleitung werden so krank (einschließlich der Diagnose einer epidemisch oder pandemisch auftretenden Krankheit wie COVID-19) oder verletzen sich so schwer, dass Sie gezwungen sind, Ihre Reise abzubrechen oder zu unterbrechen. Es gelten die folgenden Bedingungen: a. Sie oder Ihre Reisebegleitung müssen sich von einem Arzt untersuchen lassen bzw. ärztlichen Rat einholen, bevor die Entscheidung zum Reiseabbruch fällt. b. Sie dürfen nicht in ein Land gereist sein, für das die Regierung Ihres Heimatlandes eine Reisewarnung ausgesprochen hat. 2. Ein Familienangehöriger, der nicht mit Ihnen reist, wird krank (einschließlich der Diagnose einer epidemisch oder pandemisch auftretenden Krankheit wie COVID-19) oder verletzt sich. Es gilt die folgende Bedingung: a. Die Krankheit oder Verletzung muss von einem Arzt als lebensbedrohlich eingestuft werden oder einen Krankenhaus -Aufenthalt notwendig machen. 3. Wir erstatten maximal bis zu der Höhe der Versicherungssumme der ab- geschlossenen Versicherung. Nicht erstattet werden die Kosten für die ur- sprünglich gebuchte Rückreise. § 3 Mehrkostenversicherung (bei außerplanmäßigen Beendigung/Unterbrechnung einer Sie, Ihre Reisebegleitung, Familienangehörige oder Ihr Assistenzhund sterben während Ihrer Reise) 1. Die Versicherer erstatten unter den genannten Voraussetzungen a) die zusätzlichen Rückreisekosten bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund; b) die zusätzlichen Rückreisekosten, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stun- den ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Heimreise verspätet fortsetzen muss; c) notwendige, angemessene und nachgewiesene Mehrkosten für Verpfle- gung und Unterkunft bis zu 150,– Euro je Versicherungsfall, die durch Er- eignisse gemäß der Ziffern a) und b) verursacht wurden; d) Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Auf- enthaltes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohn- ort, wenn deswegen die Reise nicht planmäßig beendet werden kann oder die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist; e) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann, – bis zu 2.500,– Euro je Versicherungsfall, sofern sich eine mitreisende Risikoperson in stationärer Behandlung befindet; – bis zu 750,– Euro je Versicherungsfall, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt; f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die ver- sicherte Person der gebuchten Rundreise (auch Kreuzfahrt) aus versi- chertem Grund vorübergehend nicht folgen kann, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort. 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß Ziff. 1 a)–f) ist, dass die entsprechenden Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mit gebucht und mitversichert wurden. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprüng- lich gebuchte Art und Qualität abgestellt. § 4 Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht, a) für den Schub einer chronischen psychischen Erkrankung sowie Sucht- krankungen; b) bei Erkrankungen aufgrund psychischer Reaktion oder Befürchtung von Kriegsereignissen, Unruhen, Terrorakten oder Flugunglücken; c) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und an- deren Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräte, Herzschrittmacher etc.); d) bei Suizid oder Suizidversuch der versicherten Person; e) für Visagebühren; f) für die Kosten der ursprünglich gebuchten Rückreise. § 5 Selbstbehalt Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person in jedem Versi- cherungsfall einen Selbstbehalt von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,– Euro je Person / Objekt. Bei Versicherungsschutzpro- dukten ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig. § 6 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Es gelten die Regelungen gemäß A § 7 Ziff. 1 c) - g) und Ziff. 2. § 7 Versicherungssumme 1. Die Versicherungssumme je versicherter Reise muss dem vollen verein- barten Reisepreis einschließlich der bei Buchung anfallenden Vermittlungs- entgelte (Versicherungswert) entsprechen. 2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert, liegt eine Unterversicherung vor. In diesem Fall haften die Versicherer nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich eines eventuell vereinbarten Selbstbehalts.

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Samples: Insurance Certificate

Reiseabbruch-Versicherung. 1 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen Versichert gelten die Ereignisse/Risikopersonen gemäß Teil A. § 2 Ziff. 1 a)–g) bzw. § 2 Ziff. 6. § 2 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen 1. Erstattet werden: a) der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen vor Ort, sofern die Reise aus versichertem Grund vorzeitig abgebrochen wird; b) der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen, wenn die ver- ver­ sicherte Person eine Reiseleistung vorübergehend nicht wahrnehmen kann, weil sie wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung stationär behandelt werden muss. 2. Der anteilige Reisepreis entspricht den gebuchten, aber nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort. 3. Wir erstatten maximal bis zu der Höhe der Versicherungssumme der ab- ab­ geschlossenen Versicherung. Nicht erstattet werden die Kosten für die ur- ur­ sprünglich gebuchte Rückreise. § 3 Mehrkostenversicherung (bei außerplanmäßigen Beendigung/Unterbrechnung einer Reise) 1. Die Versicherer erstatten unter den genannten Voraussetzungen a) die zusätzlichen Rückreisekosten bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund; b) die zusätzlichen Rückreisekosten, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stun- Stun­ den ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Heimreise verspätet fortsetzen muss; c) notwendige, angemessene und nachgewiesene Mehrkosten für Verpfle- Verpfle­ gung und Unterkunft bis zu 150,– Euro je Versicherungsfall, die durch Er- Er­ eignisse gemäß der Ziffern a) und b) verursacht wurden; d) Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Auf- Auf­ enthaltes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohn- Wohn­ ort, wenn deswegen die Reise nicht planmäßig beendet werden kann oder die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist; e) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann, – bis zu 2.500,– Euro je Versicherungsfall, sofern sich eine mitreisende Risikoperson in stationärer Behandlung befindet; – bis zu 750,– Euro je Versicherungsfall, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt; f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die ver- ver­ sicherte Person der gebuchten Rundreise (auch Kreuzfahrt) aus versi- versi­ chertem Grund vorübergehend nicht folgen kann, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort. 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß Ziff. 1 a)–f) ist, dass die entsprechenden Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mit gebucht und mitversichert wurden. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprüng- ursprüng­ lich gebuchte Art und Qualität abgestellt. § 4 Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht, a) für den Schub einer chronischen psychischen Erkrankung sowie Sucht- Sucht­ krankungen; b) bei Erkrankungen aufgrund psychischer Reaktion oder Befürchtung von Kriegsereignissen, Unruhen, Terrorakten oder Flugunglücken; c) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und an- an­ deren Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräte, Herzschrittmacher etc.); d) bei Suizid oder Suizidversuch der versicherten Person; e) für Visagebühren; f) für die Kosten der ursprünglich gebuchten Rückreise. § 5 Selbstbehalt Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person in jedem Versi- Versi­ cherungsfall einen Selbstbehalt von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,– Euro je Person / Objekt. Bei Versicherungsschutzpro- Versicherungsschutzpro­ dukten ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig. § 6 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Es gelten die Regelungen gemäß A § 7 Ziff. 1 c) - ­ g) und Ziff. 2. § 7 Versicherungssumme 1. Die Versicherungssumme je versicherter Reise muss dem vollen verein- verein­ barten Reisepreis einschließlich der bei Buchung anfallenden Vermittlungs- Vermittlungs­ entgelte (Versicherungswert) entsprechen. 2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert, liegt eine Unterversicherung vor. In diesem Fall haften die Versicherer nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich eines eventuell vereinbarten Selbstbehalts.

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Samples: Versicherungsbedingungen Für Reiseversicherungen

Reiseabbruch-Versicherung. 1 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen Versichert gelten die Ereignisse/Risikopersonen gemäß Teil A. § 2 ZiffFalls Sie Ihre Reise wegen eines oder mehrerer der unten aufgeführten versicherten Ereignisse vorzeitig abbrechen, unterbrechen oder verlängern müssen, gilt: Wir ersetzen Ihnen bis zu der in Ihrer Leistungs- Übersicht hierfür angegebenen maximalen Versicherungs-Leistung (abzüglich etwaiger Rückerstattungen): i. den anteiligen Reisepreis. 1 a)–g) bzw. § 2 Ziff. 6. § 2 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen 1. Erstattet werden: a) der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen vor Ort, sofern die Reise aus versichertem Grund vorzeitig abgebrochen wird; b) der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen, wenn die ver- sicherte Person eine Reiseleistung vorübergehend nicht wahrnehmen kann, weil sie wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung stationär behandelt werden muss. 2. Der anteilige Reisepreis Dieser entspricht den gebuchten, aber nicht genutzten und nicht erstattungsfähigen Reiseleistungen. ii. zusätzliche Unterkunftskosten, die Ihnen entstehen, wenn Sie im Voraus gemeinsame Übernachtungen gebucht haben und Ihre Reisebegleitung die Reise abbrechen muss. iii. Notwendige Beförderungskosten, um Ihre Reise fortzusetzen oder an Ihren Hauptwohnsitz zurückzukehren • Wir erstatten Ihnen entweder die neu entstandenen Rückreisekosten an Ihren Hauptwohnsitz oder den Anteil Ihrer ursprünglichen Rückreisekosten, die das Beförderungs-Unternehmen einbehält, nicht jedoch beides. iv. zusätzliche Unterkunfts - und Beförderungskosten, wenn die Unterbrechung dazu führt, dass Sie länger als ursprünglich geplant an Ihrem Zielort (bzw. am Ort des Ereignisses) bleiben müssen. Pro Person gilt ein Höchstbetrag von 100,- € pro Tag für maximal 5 Tage. WICHTIG (Obliegenheit): Xxxxxx Xxx selbst feststellen, dass Sie Ihre Reise abbrechen oder unterbrechen müssen, oder ein Arzt Ihnen dazu rät, gilt: Sie sind verpflichtet, alle nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen vor Ortinnerhalb von 48 Stunden zu stornieren (z. B. bei Ihrem Reiseanbieter). Wenn Sie diese Frist nicht einhalten und deshalb eine geringere Rückerstattung erhalten, wird die Differenz nicht von uns übernommen. Sollten Sie aufgrund einer schweren Erkrankung oder Verletzung nicht in der Lage sein, die 48-Stunden-Frist einzuhalten, müssen Sie dies unverzüglich nachholen, sobald Sie dazu in der Lage sind. 1. Sie oder Ihre Reisebegleitung werden so krank (einschließlich der Diagnose einer epidemisch oder pandemisch auftretenden Krankheitwie COVID-19) oder verletzen sich so schwer, dass Sie gezwungen sind, Ihre Reise abzubrechen oder zu unterbrechen. Es gelten die folgenden Bedingungen: a. Sie oder Ihre Reisebegleitung müssen sich von einem Arzt untersuchen lassen bzw. ärztlichen Rat einholen, bevor die Entscheidung zum Reiseabbruch fällt. b. Sie dürfen nicht in ein Land gereist sein, für das die Regierung Ihres Heimatlandes eine Reisewarnung ausgesprochen hat. 2. Ein Familienangehöriger, der nicht mit Ihnen reist, wird krank (einschließlich der Diagnose einer epidemisch oder pandemisch auftretenden Krankheit wie COVID-19) oder verletzt sich. Es gilt die folgende Bedingung: a. Die Krankheit oder Verletzung muss von einem Arzt als lebensbedrohlich eingestuft werden oder einen Krankenhaus -Aufenthaltnotwendig machen. 3. Wir erstatten maximal bis zu Sie, Ihre Reisebegleitung, Familienangehörige oder Ihr Assistenzhund sterben während Ihrer Reise. 4. Sie oder Ihre Reisebegleitung werden während Ihrer Reise unter Quarantäne gestellt, weil Sie Folgendem ausgesetzt waren: a. einer ansteckenden Krankheit, mit Ausnahme einer Epidemie oder Pandemie oder b. einer epidemisch oder pandemisch auftretenden Krankheit (z. B. COVID-19), jedoch nur, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: i. Von der Höhe Quarantäne sind ausdrücklich Sie oder Ihre Reisebegleitung betroffen. D. h. Sie oder Ihre Reisebegleitung müssenin der Versicherungssumme der ab- geschlossenen Versicherung. Nicht erstattet werden die Kosten für die ur- sprünglich gebuchte Rückreise. § 3 Mehrkostenversicherung (bei außerplanmäßigen Beendigung/Unterbrechnung Quarantäne -Anordnung oder -Anweisung persönlich namentlich benannt und aufgrund einer Reise)Epidemie oder Pandemie unter Quarantäne gestellt werden. 1ii. Die Versicherer erstatten unter den genannten Voraussetzungen a) die zusätzlichen Rückreisekosten bei Quarantäne wurde nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund; b) die zusätzlichen Rückreisekosten, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stun- den ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Heimreise verspätet fortsetzen muss; c) notwendige, angemessene und nachgewiesene Mehrkosten für Verpfle- gung und Unterkunft bis zu 150,– Euro je Versicherungsfall, die durch Er- eignisse gemäß der Ziffern a) und b) verursacht wurden; d) Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Auf- enthaltes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohn- ort, wenn deswegen die Reise nicht planmäßig beendet werden kann oder die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist; e) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann, – bis zu 2.500,– Euro je Versicherungsfall, sofern sich eine mitreisende Risikoperson in stationärer Behandlung befindet; – bis zu 750,– Euro je Versicherungsfall, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt; f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die ver- sicherte Person der gebuchten Rundreise generell (auch Kreuzfahrt) aus versi- chertem Grund vorübergehend nicht folgen kann, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort. 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß Ziff. 1 a)–f) ist, dass die entsprechenden Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mit gebucht und mitversichert wurden. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprüng- lich gebuchte Art und Qualität abgestellt. § 4 Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht, a) für den Schub einer chronischen psychischen Erkrankung sowie Sucht- krankungen; einen Teil oder die Gesamtheit der Bevölkerung, für ein geografisches Gebiet, einGebäude oder ein Schiff verhängt. Die Quarantäne darf nicht verhängt worden sein, (b) bei Erkrankungen aufgrund psychischer Reaktion weil Sie oder Befürchtung Ihre Reisebegleitung zuvor in ein bestimmtes Gebiet gereist sind oder von Kriegsereignisseneinem bestimmten Ort gekommen sind. Diese Bedingung (ii) gilt auch dann, Unruhenwenn Sie oder Ihre Reisebegleitung ausdrücklich namentlich unter Quarantäne gestellt werden. 5. Sie oder Ihre Reisebegleitung haben einen Verkehrsunfall. Eine der folgenden Bedingungen muss zutreffen: a. Sie oder Ihre Reisebegleitung benötigen ärztliche Hilfe. b. Das Fahrzeug muss repariert werden, Terrorakten weil es in keinem fahrbereiten Zustand ist. 6. Sie sind gesetzlich verpflichtet, zum Zeitpunkt Ihrer Reise an einem Gerichtstermin teilzunehmen. Es gilt die folgende Bedingung: a. Die Teilnahme erfolgt nicht im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit. (Wenn Sie also beispielsweise in Ihrer Eigenschaft als Rechtsanwalt, Justizangestellter, Sachverständiger, Polizeibeamter oder Flugunglücken; c) bei medizinischen Maßnahmen an im Rahmen einer anderen derartigen Tätigkeit teilnehmen,ist dies nicht körpereigenen Organen und an- deren Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräte, Herzschrittmacher etcversichert.); d) bei Suizid oder Suizidversuch der versicherten Person; e) für Visagebühren; f) für die Kosten der ursprünglich gebuchten Rückreise7. § 5 Selbstbehalt Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person in jedem Versi- cherungsfall einen Selbstbehalt von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,– Euro je Person / Objekt. Bei Versicherungsschutzpro- dukten ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig. § 6 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Es gelten die Regelungen gemäß A § 7 Ziff. 1 c) - g) und Ziff. 2. § 7 Versicherungssumme 1. Die Versicherungssumme je versicherter Reise muss dem vollen verein- barten Reisepreis einschließlich der bei Buchung anfallenden Vermittlungs- entgelte (Versicherungswert) entsprechenIhr Hauptwohnsitz wird unbewohnbar. 28. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger Sie oder Ihre Reisebegleitung befinden sich in einem entführten Flugzeug, Zug, Fahrzeug oder Schiff. 9. Sie, Ihre Reisebegleitung oder ein Familienangehöriger werden als Mitglied der Versicherungswert, liegt eine Unterversicherung vorBundeswehr versetzt / abgeordnet oder derUrlaubsstatus wird geändert. In diesem Fall haften die Versicherer nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich eines eventuell vereinbarten SelbstbehaltsAusgenommen davon sind Änderungen aufgrund von Kriegs- oder Disziplinarmaßnahmen.

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Samples: Insurance Policy

Reiseabbruch-Versicherung. 1 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen Versichert gelten die Ereignisse/Risikopersonen gemäß Teil A. § 2 Ziff. 1 a)–g) bzw. § 2 Ziff. 6. § 2 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen 1. Erstattet werden: a) der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen vor Ort, sofern die Reise aus versichertem Grund vorzeitig abgebrochen wird; b) der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen, wenn die ver- sicherte versicherte Person eine Reiseleistung vorübergehend nicht wahrnehmen kann, weil sie wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung stationär behandelt be- handelt werden muss. 2. Der anteilige Reisepreis entspricht den gebuchten, aber nicht genutzten Reiseleistungen Reiseleis- tungen vor Ort. 3. Wir erstatten maximal bis zu der Höhe der Versicherungssumme der ab- geschlossenen abgeschlosse- nen Versicherung. Nicht erstattet werden die Kosten für die ur- sprünglich ursprünglich gebuchte Rückreise. § 3 Mehrkostenversicherung (bei außerplanmäßigen Beendigung/Unterbrechnung einer Reise) 1. Die Versicherer erstatten Erstattet werden unter den genannten Voraussetzungen a) die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten entsprechend der ursprünglich gebuchten Reiseart- und Qualität bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund; b) die zusätzlichen RückreisekostenWeiter- bzw. Rückreisekosten (nach Art und Qualität des ur- sprünglich gebuchten Verkehrsmittels), wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stun- den Stunden ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Heimreise verspätet fortsetzen muss; c) notwendige, angemessene und nachgewiesene Mehrkosten für Verpfle- gung Verpflegung und Unterkunft bis zu 150,– Euro je Versicherungsfall, die durch Er- eignisse Ereignisse gemäß der Ziffern a) und b) verursacht wurden; d) Die notwendigen Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Auf- enthaltes für Unterkunft und Verpflegung bei verlängertem Aufenthalt infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohn- ortsowie die Mehrkosten einer außer- planmäßigen Rückreise, wenn deswegen die Reise aufgrund dessen nicht planmäßig beendet werden kann oder die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist;. e) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann, - bis zu 2.500,– Euro je Versicherungsfall, sofern sich eine mitreisende Risikoperson Risikoper- son in stationärer Behandlung befindet; - bis zu 750,– Euro je Versicherungsfall, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt; f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die ver- sicherte versicherte Person der gebuchten Rundreise (auch Kreuzfahrt) aus versi- chertem versichertem Grund vorübergehend vorü- bergehend nicht folgen kann, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort. 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß Ziff. 1 a)–fa) – f) ist, dass die entsprechenden ent- sprechenden Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mit gebucht und mitversichert wurden. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprüng- lich ursprünglich gebuchte Art und Qualität abgestellt. § 4 Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht, a) für den Schub einer chronischen psychischen Erkrankung sowie Sucht- krankungenSuchterkrankun- gen; b) bei Erkrankungen aufgrund psychischer Reaktion oder Befürchtung von KriegsereignissenKriegs- ereignissen, Unruhen, Terrorakten oder Flugunglücken; c) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und an- deren anderen Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräte, Herzschrittmacher etc.); d) bei Suizid oder Suizidversuch der versicherten Person; e) für Visagebühren; f) für die Kosten der ursprünglich gebuchten Rückreise. § 5 Bei Versicherungsprodukten mit Selbstbehalt Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person in jedem Versi- cherungsfall Ver- sicherungsfall einen Selbstbehalt von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens mindes- tens jedoch 25,– Euro je Person / Person/Objekt. Bei Versicherungsschutzpro- dukten Versicherungsschutzprodukten ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig. § 6 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Es gelten die Regelungen gemäß A § 7 Ziff. 1 c) - g) und Ziff. 2. stätigung ausgewiesen ist. 1. Ergänzend zu Teil B § 7 Versicherungssumme2 Ziff. 1. a) gelten in der Allgefahren-Deckung Versiche- rungssummen bzw. Reisepreise bis max. 10.000,– Euro pro Person bzw. max. 20.000,– Euro pro Buchung als versichert. 2. Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 1. a) – q) besteht auch Versicherungsschutz, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes aufgrund eines anderen die versicherte Person betreffenden, persönlichen, beleg- und nachweisbaren unerwarteten Ereignis- ses die versicherte Person die gebuchte und angetretene Reise unerwartet vorzeitig abbrechen muss und dies unverzüglich nach Bekanntwerden bei den Versicherern und Reiseveranstalter angezeigt hat. 3. Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 1 g) besteht auch Versicherungsschutz, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes infolge eines Elementarereignisses am Wohnort, sofern die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforder- lich ist, die versicherte Person die Reise unerwartet vorzeitig abbrechen muss und dies unverzüglich nach Bekanntwerden bei den Versicherern und Reiseveranstalter ange- zeigt hat. 4. Nicht versichert sind, ergänzend zu § 4 der Allgemeinen Bestimmungen, Scha- denereignisse a) aufgrund Irrtums bei der Auswahl des Reisezieles und/oder der Reiseart (z. B. Des- tination, Hotel, Rundreise, Transportmittel etc.) des anbietenden Unternehmens und/oder dessen Leistungsträger; b) aufgrund Mehrfachbuchungen mit sich überschneidenden Reisezeiten; c) aufgrund Reiseunlust; d) die zum Zeitpunkt der Reise- bzw. Versicherungsbuchung bereits bestehen oder vorhersehbar waren; e) aufgrund finanzieller Einbußen, es sei denn, diese sind auf die versicherten Ereig- nisse gem. § 2 Ziff. 1 g), h) zurückzuführen; f) die vorsätzlich herbeigeführt wurden. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Ver- sicherungsfalles sind die Versicherer berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen; g) die mittelbar oder unmittelbar auf Naturkatastrophen, seismische Phänomene oder Witterungseinflüsse zurückzuführen sind, es sei denn, diese sind auf die versi- cherten Ereignisse gem. Teil A § 2 Ziff. 1 g) zurückzuführen; h) aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände. i) angeordnete und freiwillige Quarantäne bei nicht direkt erkrankten Personen 5. Bei Versicherungsprodukten mit Selbstbehalt trägt die versicherte Person in jedem Versicherungsfall einen Selbstbehalt von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, min- destens jedoch 25,– Euro je Person/Objekt. Bei Versicherungsschutzprodukten ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig. 1. Die Versicherungssumme je versicherter Reise muss dem vollen verein- barten Reisepreis vereinbarten Rei- sepreis einschließlich der bei Buchung anfallenden Vermittlungs- entgelte Vermittlungsentgelte (VersicherungswertVersiche- rungswert) entsprechen. 2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert, liegt eine Unterversicherung vor. In diesem Fall haften die Versicherer Versiche- rer nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich abzüg- lich eines eventuell vereinbarten Selbstbehalts.

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Samples: Versicherungsbestätigung

Reiseabbruch-Versicherung. 1 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen Versichert gelten die Ereignisse/Risikopersonen gemäß Teil A. § 2 Ziff. 1 a)–g) bzw. § 2 Ziff. 6. § 2 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen 1. Erstattet werden: a) der anteilige den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen vor Ort, sofern die Reise aus versichertem Grund vorzeitig abgebrochen wird; b) der anteilige den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen, wenn die ver- sicherte versicher- te Person eine Reiseleistung vorübergehend nicht wahrnehmen kann, weil sie wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung stationär stati- onär behandelt werden muss. 2. Der anteilige Reisepreis entspricht den gebuchten, aber nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort. 3. Wir erstatten maximal bis zu der Höhe der Versicherungssumme der ab- geschlossenen Versicherung. Nicht erstattet werden die Kosten für die ur- sprünglich gebuchte Rückreise. § 3 Mehrkostenversicherung (bei außerplanmäßigen Beendigung/Unterbrechnung einer Reise) 1. Die Versicherer erstatten unter den genannten Voraussetzungen a) die zusätzlichen Rückreisekosten bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund; b) die zusätzlichen Rückreisekosten, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung Ver- spätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stun- den Stunden ein Anschlussverkehrsmittel An- schlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Heimreise verspätet fortsetzen muss; c) notwendige, angemessene und nachgewiesene Mehrkosten für Verpfle- gung Verpflegung und Unterkunft bis zu 150,– Euro je Versicherungsfall, die durch Er- eignisse Ereignisse gemäß der Ziffern a) und b) verursacht wurden; d) Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Auf- enthaltes Aufenthal- tes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohn- ortWohnort, wenn deswegen des- wegen die Reise nicht planmäßig beendet werden kann oder die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist; e) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter uner- warteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann, – bis zu 2.500,– Euro je Versicherungsfall, sofern sich eine mitreisende Risikoperson Risiko- person in stationärer Behandlung befindet; – bis zu 750,– Euro je Versicherungsfall, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt; f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die ver- sicherte versicherte Person der gebuchten Rundreise (auch Kreuzfahrt) aus versi- chertem versichertem Grund vorübergehend vor- übergehend nicht folgen kann, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort. 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß Ziff. 1 a)–f) ist, dass die entsprechenden ent- sprechenden Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mit gebucht und mitversichert wurden. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprüng- lich ursprünglich gebuchte Art und Qualität abgestellt. § 4 Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht, a) für den Schub einer chronischen psychischen Erkrankung sowie Sucht- krankungenSuchterkrankungen; b) bei Erkrankungen aufgrund psychischer Reaktion oder Befürchtung von KriegsereignissenKriegs- ereignissen, Unruhen, Terrorakten oder Flugunglücken; c) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und an- deren anderen Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräte, Herzschrittmacher etc.); d) bei Suizid oder Suizidversuch der versicherten Person; e) für Visagebühren; f) für die Kosten der ursprünglich gebuchten Rückreise. § 5 Selbstbehalt Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person in jedem Versi- cherungsfall Versicherungs- fall einen Selbstbehalt von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,– Euro je Person / Objekt. Bei Versicherungsschutzpro- dukten Versicherungsschutzprodukten ohne Selbstbehalt Selbst- behalt entfällt dieser vollständig. § 6 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Es gelten die Regelungen gemäß A § 7 Ziff. 1 c) - g) und Ziff. 2. § 7 VersicherungssummeFolgender erweiterter Versicherungsschutz besteht mit der Allgefahren-Deckung, sofern diese vertraglich vereinbart und auf dem Versicherungsnachweis/der Bu- chungsbestätigung ausgewiesen ist. 1. Die Versicherungssumme je versicherter Reise muss dem vollen verein- barten Reisepreis einschließlich Ergänzend zu § 2 a) gelten in der bei Allgefahren-Deckung Versicherungssummen bzw. Reisepreise bis max. 10.000,– Euro pro Person bzw. max. 20.000,– Euro pro Buchung anfallenden Vermittlungs- entgelte (Versicherungswert) entsprechenals versichert. 2. Ist Ergänzend zu § 1 besteht auch Versicherungsschutz, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes aufgrund eines anderen die Versicherungssumme versicherte Person betreffenden, persönlichen, beleg- und nachweisbaren unerwarteten Ereignisses die versicherte Person die gebuchte und angetretene Reise unerwartet vorzeitig abbrechen muss und dies unverzüglich nach Bekanntwerden bei Eintritt den Versicherern und Reiseveran- stalter angezeigt hat. 3. Ergänzend zu § 2 a) besteht auch Versicherungsschutz, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohnort, sofern die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist, die versicherte Person die Reise unerwartet vorzeitig abbrechen muss und dies unverzüglich nach Bekanntwerden bei den Versicherern und Reisever- anstalter angezeigt hat. 4. Nicht versichert sind, ergänzend zu § 4 der Allgemeinen Bestimmungen, Schaden- ereignisse a) aufgrund Irrtum oder Unzufriedenheit bei der Auswahl des Reisezieles und/oder der Reiseart (z. B. Destination, Hotel, Rundreise, Transportmittel etc.) des anbie- tenden Unternehmens und/oder dessen Leistungsträger; b) aufgrund Reiseunlust; c) aufgrund Befürchtung vor Erkrankung oder Ansteckungsgefahr (z. B. aufgrund hygienischer Verhältnisse im Reiseland oder in der Unterkunft etc.); d) die zum Zeitpunkt der Reise- bzw. Versicherungsbuchung bereits bestehen oder vorhersehbar waren; e) aufgrund finanzieller Einbußen, es sei denn, diese sind auf die versicherten Er- eignisse gem. A § 2 Ziff. 1 g) zurückzuführen; f) die vorsätzlich herbeigeführt wurden, bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert, liegt eine Unterversicherung vor. In diesem Fall haften sind die Versicherer nur nach dem berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen; g) die mittelbar oder unmittelbar auf Naturkatastrophen, seismische Phänomene oder Witterungseinflüsse zurückzuführen sind, es sei denn, diese sind auf die versicherten Ereignisse gem. A § 2 Ziff. 1 g) oder B § 6 Ziff. 3 zurückzuführen; h) aufgrund höherer Gewalt. 5. Ergänzend zu § 4 trägt die versicherte Person in der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich eines eventuell vereinbarten SelbstbehaltsAllgefahren-Deckung in jedem Versicherungsfall einen Selbstbehalt von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 50,– Euro je Person/Objekt, sofern nicht anders vertraglich ver- einbart. Bei Versicherungsschutzprodukten ohne Selbstbehalt entfällt dieser voll- ständig.

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Samples: Reiseversicherung

Reiseabbruch-Versicherung. 1 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen Versichert gelten die Ereignisse/Risikopersonen gemäß Teil A. § 2 ZiffFalls Sie Ihre Reise wegen eines oder mehrerer der unten aufgeführten versicherten Ereignisse vorzeitig abbrechen, unterbrechen oder verlängern müssen, gilt: Wir ersetzen Ihnen bis zu der in Ihrer Leistungs-Übersicht hierfür angegebenen maximalen Versicherungs-Leistung (abzüglich etwaiger Rückerstattungen): i. den anteiligen Reisepreis. 1 a)–g) bzw. § 2 Ziff. 6. § 2 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen 1. Erstattet werden: a) der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen vor Ort, sofern die Reise aus versichertem Grund vorzeitig abgebrochen wird; b) der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen, wenn die ver- sicherte Person eine Reiseleistung vorübergehend nicht wahrnehmen kann, weil sie wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung stationär behandelt werden muss. 2. Der anteilige Reisepreis Dieser entspricht den gebuchten, aber nicht genutzten und nicht erstattungsfähigen Reiseleistungen. ii. zusätzliche Unterkunftskosten, die Ihnen entstehen, wenn Sie im Voraus gemeinsame Übernachtungen gebucht haben und Ihre Reisebegleitung die Reise abbrechen muss. iii. Notwendige Beförderungskosten, um Ihre Reise fortzusetzen oder an Ihren Hauptwohnsitz zurückzukehren • Wir erstatten Ihnen entweder die neu entstandenen Rückreisekosten an Ihren Hauptwohnsitz oder den Anteil Ihrer ursprünglichen Rückreisekosten, die das Beförderungs-Unternehmen einbehält, nicht jedoch beides. iv. zusätzliche Unterkunfts - und Beförderungskosten, wenn die Unterbrechung dazu führt, dass Sie länger als ursprünglich geplant an Ihrem Zielort (bzw. am Ort des Ereignisses) bleiben müssen. Pro Person gilt ein Höchstbetrag von 100,- € pro Tag für maximal 5 Tage. WICHTIG (Obliegenheit): Xxxxxx Xxx selbst feststellen, dass Sie Ihre Reise abbrechen oder unterbrechen müssen, oder ein Arzt Ihnen dazu rät, gilt: Sie sind verpflichtet, alle nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen vor Ortinnerhalb von 48 Stunden zu stornieren (z. B. bei Ihrem Reiseanbieter). Wenn Sie diese Frist nicht einhalten und deshalb eine geringere Rückerstattung erhalten, wird die Differenz nicht von uns übernommen. Sollten Sie aufgrund einer schweren Erkrankung oder Verletzung nicht in der Lage sein, die 48-Stunden-Frist einzuhalten, müssen Sie dies unverzüglich nachholen, sobald Sie dazu in der Lage sind. 1. Sie oder Ihre Reisebegleitung werden so krank (einschließlich der Diagnose einer epidemisch oder pandemisch auftretenden Krankheit wie COVID-19) oder verletzen sich so schwer, dass Sie gezwungen sind, Ihre Reise abzubrechen oder zu unterbrechen. Es gelten die folgenden Bedingungen: a. Sie oder Ihre Reisebegleitung müssen sich von einem Arzt untersuchen lassen bzw. ärztlichen Rat einholen, bevor die Entscheidung zum Reiseabbruch fällt. b. Sie dürfen nicht in ein Land gereist sein, für das die Regierung Ihres Heimatlandes eine Reisewarnung ausgesprochen hat. 2. Ein Familienangehöriger, der nicht mit Ihnen reist, wird krank (einschließlich der Diagnose einer epidemisch oder pandemisch auftretenden Krankheit wie COVID-19) oder verletzt sich. Es gilt die folgende Bedingung: a. Die Krankheit oder Verletzung muss von einem Arzt als lebensbedrohlich eingestuft werden oder einen Krankenhaus -Aufenthalt notwendig machen. 3. Wir erstatten maximal bis zu Sie, Ihre Reisebegleitung, Familienangehörige oder Ihr Assistenzhund sterben während Ihrer Reise. 4. Sie oder Ihre Reisebegleitung werden während Ihrer Reise unter Quarantäne gestellt, weil Sie Folgendem ausgesetzt waren: a. einer ansteckenden Krankheit, mit Ausnahme einer Epidemie oder Pandemie oder b. einer epidemisch oder pandemisch auftretenden Krankheit (z. B. COVID-19), jedoch nur, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: i. Von der Höhe Quarantäne sind ausdrücklich Sie oder Ihre Reisebegleitung betroffen. X. x. Sie oder Ihre Reisebegleitung müssen in der Versicherungssumme der ab- geschlossenen Versicherung. Nicht erstattet werden die Kosten für die ur- sprünglich gebuchte Rückreise. § 3 Mehrkostenversicherung (bei außerplanmäßigen Beendigung/Unterbrechnung Quarantäne -Anordnung oder -Anweisung persönlich namentlich benannt und aufgrund einer Reise)Epidemie oder Pandemie unter Quarantäne gestellt werden. 1ii. Die Versicherer erstatten unter den genannten Voraussetzungen a) die zusätzlichen Rückreisekosten bei Quarantäne wurde nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund; b) die zusätzlichen Rückreisekosten, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stun- den ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Heimreise verspätet fortsetzen muss; c) notwendige, angemessene und nachgewiesene Mehrkosten für Verpfle- gung und Unterkunft bis zu 150,– Euro je Versicherungsfall, die durch Er- eignisse gemäß der Ziffern a) und b) verursacht wurden; d) Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Auf- enthaltes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohn- ort, wenn deswegen die Reise nicht planmäßig beendet werden kann oder die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist; e) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann, – bis zu 2.500,– Euro je Versicherungsfall, sofern sich eine mitreisende Risikoperson in stationärer Behandlung befindet; – bis zu 750,– Euro je Versicherungsfall, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt; f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die ver- sicherte Person der gebuchten Rundreise generell (auch Kreuzfahrt) aus versi- chertem Grund vorübergehend nicht folgen kann, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort. 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß Ziff. 1 a)–f) ist, dass die entsprechenden Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mit gebucht und mitversichert wurden. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprüng- lich gebuchte Art und Qualität abgestellt. § 4 Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht, a) für den Schub einer chronischen psychischen Erkrankung sowie Sucht- krankungen; einen Teil oder die Gesamtheit der Bevölkerung, für ein geografisches Gebiet, ein Gebäude oder ein Schiff verhängt. Die Quarantäne darf nicht verhängt worden sein, (b) bei Erkrankungen aufgrund psychischer Reaktion weil Sie oder Befürchtung Ihre Reisebegleitung zuvor in ein bestimmtes Gebiet gereist sind oder von Kriegsereignisseneinem bestimmten Ort gekommen sind. Diese Bedingung (ii) gilt auch dann, Unruhenwenn Sie oder Ihre Reisebegleitung ausdrücklich namentlich unter Quarantäne gestellt werden. 5. Sie oder Ihre Reisebegleitung haben einen Verkehrsunfall. Eine der folgenden Bedingungen muss zutreffen: a. Sie oder Ihre Reisebegleitung benötigen ärztliche Hilfe. b. Das Fahrzeug muss repariert werden, Terrorakten weil es in keinem fahrbereiten Zustand ist. 6. Sie sind gesetzlich verpflichtet, zum Zeitpunkt Ihrer Reise an einem Gerichtstermin teilzunehmen. Es gilt die folgende Bedingung: a. Die Teilnahme erfolgt nicht im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit. (Wenn Sie also beispielsweise in Ihrer Eigenschaft als Rechtsanwalt, Justizangestellter, Sachverständiger, Polizeibeamter oder Flugunglücken; c) bei medizinischen Maßnahmen an im Rahmen einer anderen derartigen Tätigkeit teilnehmen, ist dies nicht körpereigenen Organen und an- deren Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräte, Herzschrittmacher etcversichert.); d) bei Suizid oder Suizidversuch 7. Ihr Hauptwohnsitz wird unbewohnbar. 8. Ihr Beförderungs-Unternehmen kann Sie wegen eines der versicherten Person; e) für Visagebühren; f) für die Kosten nachstehenden Ereignisse nicht innerhalb von 24 Stunden nach der ursprünglich gebuchten Rückreise. § 5 Selbstbehalt Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person in jedem Versi- cherungsfall einen Selbstbehalt von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,– Euro je Person / Objekt. Bei Versicherungsschutzpro- dukten ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig. § 6 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Es gelten die Regelungen gemäß A § 7 Ziff. 1 c) - g) und Ziff. 2. § 7 Versicherungssumme 1. Die Versicherungssumme je versicherter Reise muss dem vollen verein- barten Reisepreis einschließlich der bei Buchung anfallenden Vermittlungs- entgelte (Versicherungswert) entsprechen. 2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert, liegt eine Unterversicherung vor. In diesem Fall haften die Versicherer nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich eines eventuell vereinbarten Selbstbehalts.geplanten Ankunftszeit an Ihr ursprünglich vorgesehenes Reiseziel bringen:

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Samples: Reiseversicherungs Paket

Reiseabbruch-Versicherung. 1 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen Versichert gelten die Ereignisse/Risikopersonen gemäß Teil A. Gegenstand der Versicherung § 2 Ziff. 1 a)–g) bzw. § 2 Ziff. 6. § 2 Nicht in Anspruch genommene ReiseleistungenVersicherte Leistungen 1. Erstattet werden: a) der anteilige den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen vor OrtOrt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme bei Abbruch der Reise, oder den vollen Reisepreis bis zur Höhe der Versicherungssumme, wenn der Reiseabbruch innerhalb der ersten Hälfte, maximal jedoch in den ersten 8 Tagen der Reise erfolgt; 2. die zusätzlichen Rückreisekosten entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität, sofern die Reise aus versichertem Grund vorzeitig abgebrochen wird; b) der anteilige Reisepreis für nicht genutzte ReiseleistungenRückreise mitgebucht und mitversichert worden ist, wenn die ver- sicherte Person eine Reiseleistung vorübergehend nicht wahrnehmen kann, weil sie wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung stationär behandelt werden mussbei vorzeitiger Rückreise. 21. Der anteilige Reisepreis entspricht den gebuchten, aber nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort. 3. Wir erstatten maximal bis zu der Höhe der Versicherungssumme der ab- geschlossenen Versicherung. Nicht erstattet werden die Kosten für die ur- sprünglich gebuchte Rückreise. § 3 Mehrkostenversicherung (bei außerplanmäßigen Beendigung/Unterbrechnung einer Reise) 1. Die Versicherer erstatten unter den genannten Voraussetzungen a) und die zusätzlichen Rückreisekosten bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund; b(siehe § 2) die zusätzlichen Rückreisekostenwerden erstattet, wenn die versicherte Person infolge die Reise abbricht, weil sie oder eine Risikoperson von einem der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stun- den ein Anschlussverkehrsmittel versäumt nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird und deshalb dadurch die Heimreise verspätet fortsetzen mussplanmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar wird: a) Unerwartete schwere Erkrankung. Als unerwartet gilt die Erkrankung, die nach Versicherungsabschluss erstmals auftritt. Hierzu zählen auch Erkrankungen, die vor Versicherungsabschluss bestanden, als geheilt galten und mit deren erneutem Auftreten aus ärztlicher Sicht nicht zu rechnen war; b) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken; c) notwendige, angemessene Unerwarteter Termin zur Spende von Organen und nachgewiesene Mehrkosten für Verpfle- gung und Unterkunft bis zu 150,– Euro je Versicherungsfall, die durch Er- eignisse gemäß der Ziffern aGeweben (Lebendspende) und b) verursacht wurdenim Rahmen des Transplantationsgesetzes; d) Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise Schwangerschaft, sofern sie nach Reisebuchung erstmals ärztlich festgestellt wurde Darüber hinaus besteht ebenfalls Versicherungsschutz für Komplikationen von Schwangerschaften, die vor oder des verlängerten Auf- enthaltes infolge eines Elementarereignisses nach Reisebuchung bereits ärztlich bestätigt wurden; e) schwere Unfallverletzung, Impfunverträglichkeit, Tod; f) Schaden am Urlaubsort Eigentum durch Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignisse oder Wohn- ortStraftat Dritter, wenn deswegen sofern die Reise nicht planmäßig beendet werden kann Schadenhöhe mindestens 2.500,- EUR beträgt oder die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist; e) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann, – bis zu 2.500,– Euro je Versicherungsfall, sofern sich eine mitreisende Risikoperson in stationärer Behandlung befindet; – bis zu 750,– Euro je Versicherungsfall, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder bzw. einer mitreisenden Risikoperson erfolgt; f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die ver- sicherte Person der gebuchten Rundreise (auch Kreuzfahrt) aus versi- chertem Grund vorübergehend nicht folgen kann, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten Reiseleistungen vor Ortzur Schadensfeststellung erforderlich ist. 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß Ziff. 1 a)–f) ist, dass die entsprechenden Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mit gebucht und mitversichert wurden. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprüng- lich gebuchte Art und Qualität abgestellt. § 4 Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht,Risikopersonen sind a) für den Schub einer chronischen psychischen Erkrankung sowie Sucht- krankungen; b) bei Erkrankungen aufgrund psychischer Reaktion oder Befürchtung von Kriegsereignissen, Unruhen, Terrorakten oder Flugunglücken; c) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und an- deren Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräte, Herzschrittmacher etc.); d) bei Suizid oder Suizidversuch die Angehörigen der versicherten Person; eb) für VisagebührenBetreuungspersonen; f) für die Kosten der ursprünglich gebuchten Rückreise. § 5 Selbstbehalt Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person in jedem Versi- cherungsfall einen Selbstbehalt von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,– Euro je Person / Objekt. Bei Versicherungsschutzpro- dukten ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig. § 6 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Es gelten die Regelungen gemäß A § 7 Ziff. 1 c) - gdie Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen. Sofern mehr als vier Personen und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise gemeinsam gebucht haben, gelten nur die Angehörigen als Risikopersonen; d) und Ziff. 2. § 7 Versicherungssumme 1. Die Versicherungssumme je versicherter Reise muss dem vollen verein- barten Reisepreis einschließlich der bei Buchung anfallenden Vermittlungs- entgelte (Versicherungswert) entsprechenTante, Onkel, Xxxxx, Nichte, sofern das versicherte Ereignis „Tod“ eingetreten ist. 2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert, liegt eine Unterversicherung vor. In diesem Fall haften die Versicherer nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich eines eventuell vereinbarten Selbstbehalts.

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Samples: Widerrufsbelehrung

Reiseabbruch-Versicherung. 1 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen Versichert gelten die Ereignisse/Risikopersonen gemäß Teil A. § 2 Ziff. 1 a)–g) bzw. § 2 Ziff. 6. § 2 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen 1. Erstattet werden: a) der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen vor Ort, sofern die Reise aus versichertem Grund vorzeitig abgebrochen wird; b) der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen, wenn die ver- sicherte Person eine Reiseleistung vorübergehend nicht wahrnehmen kann, weil sie wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung stationär behandelt werden muss. 2. Der anteilige Reisepreis entspricht den gebuchten, aber nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort. 3. Wir erstatten maximal bis zu der Höhe der Versicherungssumme der ab- geschlossenen Versicherung. Nicht erstattet werden die Kosten für die ur- sprünglich gebuchte Rückreise. § 3 Mehrkostenversicherung (bei außerplanmäßigen Beendigung/Unterbrechnung einer Reise) 1. Die Der Versicherer erstatten erstattet unter den genannten Voraussetzungen a) die zusätzlichen Rückreisekosten bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund; b) die zusätzlichen Rückreisekosten, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stun- den ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Heimreise verspätet fortsetzen muss; c) notwendige, angemessene und nachgewiesene Mehrkosten für Verpfle- gung und Unterkunft bis zu 150,– Euro je Versicherungsfall, die durch Er- eignisse gemäß der Ziffern a) und b) verursacht wurden; d) Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Auf- enthaltes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohn- ort, wenn deswegen die Reise nicht planmäßig beendet werden kann oder die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist; e) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann, – bis zu 2.500,– Euro je Versicherungsfall, sofern sich eine mitreisende Risikoperson in stationärer Behandlung befindet; – bis zu 750,– Euro je Versicherungsfall, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt; f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die ver- sicherte Person der gebuchten Rundreise (auch Kreuzfahrt) aus versi- chertem Grund vorübergehend nicht folgen kann, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort. 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß Ziff. 1 a)–f) ist, dass die entsprechenden Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mit gebucht und mitversichert wurden. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprüng- lich gebuchte Art und Qualität abgestellt. § 4 Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht, a) für den Schub einer chronischen psychischen Erkrankung sowie Sucht- krankungen; b) bei Erkrankungen aufgrund psychischer Reaktion oder Befürchtung von Kriegsereignissen, Unruhen, Terrorakten oder Flugunglücken; c) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und an- deren Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräte, Herzschrittmacher etc.); d) bei Suizid oder Suizidversuch der versicherten Person; e) für Visagebühren; f) für die Kosten der ursprünglich gebuchten Rückreise. § 5 Selbstbehalt Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person in jedem Versi- cherungsfall einen Selbstbehalt von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,– Euro je Person / Objekt. Bei Versicherungsschutzpro- dukten ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig. § 6 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Es gelten die Regelungen gemäß A § 7 Ziff. 1 c) - g) und Ziff. 2. § 7 Versicherungssumme 1. Die Versicherungssumme je versicherter Reise muss dem vollen verein- barten Reisepreis einschließlich der bei Buchung anfallenden Vermittlungs- entgelte (Versicherungswert) entsprechen. 2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert, liegt eine Unterversicherung vor. In diesem Fall haften die haftet der Versicherer nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich eines eventuell vereinbarten Selbstbehalts.

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Samples: Insurance Agreement

Reiseabbruch-Versicherung. 1 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen Versichert gelten die Ereignisse/Risikopersonen gemäß Teil A. § 2 Ziff. 1 a)–gGegenstand der Versicherung Die ERV leistet Entschädigung bei a) bzwaußerplanmäßiger Beendigung der Reise; b) nicht genutzten 🡒Reiseleistungen bei Reiseunterbrechung; c) Verspätung während der Rückreise; d) verlängertem Aufenthalt; e) Unterbrechung der Rundreise; f) Feuer, Wasserrohrbruch oder 🡒Elementarereignissen während der Reise. § 2 Ziff. 6. § 2 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen🡒Abbruch der Reise / außerplanmäßige Beendigung 1. Erstattet werden: a) Die ERV erstattet bis zur Höhe der anteilige vereinbarten Versicherungs- summe den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen 🡒Reiseleis- tungen vor Ort, sofern die Reise aus versichertem Grund vorzeitig abgebrochen wird. 2. Bei außerplanmäßiger Beendigung der Reise erstattet die ERV die zusätzlichen Kosten der Rückreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität, sofern die Rückreise mitgebucht und mitversichert worden ist. 3. Voraussetzung für eine Leistung gemäß Nr. 1 und Nr. 2 ist, dass a) die 🡒versicherte Person oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird, b) bei 🡒Antritt der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereig- nisses nicht zu rechnen war, c) der 🡒Abbruch bzw. die außerplanmäßige Beendigung der Reise aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und d) der 🡒versicherten Person die planmäßige Durchführung bzw. Beendigung der Reise deshalb nicht zumutbar ist. 4. Versichertes Ereignis ist die unerwartete schwere Erkrankung. Als unerwartet gilt die Erkrankung, die nach 🡒Antritt der Reise erstmals auftritt. Verschlechterungen bereits bestehender Er- krankungen gelten dann als unerwartet, wenn in den letzten sechs Monaten vor 🡒Antritt der Reise keine ärztliche Behandlung erfolgte; ausgenommen hiervon sind 🡒Kontrolluntersuchungen. 5. Versicherte Ereignisse sind außerdem a) Tod; b) schwere Unfallverletzung; c) Schwangerschaft; d) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Ge- lenken; e) Schaden am Eigentum durch Feuer, Wasserrohrbruch, 🡒Ele- mentarereignisse oder Straftat eines Dritten, sofern der anteilige Scha- den erheblich oder die Anwesenheit der 🡒versicherten Person bzw. einer mitreisenden Risikoperson zur Schadensfeststellung erforderlich ist. 6. Risikopersonen sind a) die 🡒Angehörigen der 🡒versicherten Person; b) 🡒Betreuungspersonen; c) die Mitreisenden sowie deren 🡒Angehörige und 🡒Betreu- ungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise gemeinsam gebucht haben. Mitreisende 🡒Angehörige gelten immer als Risikopersonen. § 3 Nicht genutzte 🡒Reiseleistungen bei Reiseunterbrechung Unterbricht die 🡒versicherte Person die versicherte Reise, weil sie aufgrund unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfall- verletzung stationär behandelt werden muss, erstattet die ERV den anteiligen Reisepreis für während dieser Zeit nicht genutzte 🡒Reiseleistungen. § 4 Verspätungsschutz während der Rückreise 1. Die ERV erstattet a) die Mehrkosten der Rückreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität bis zu € 1.500,– je Versicherungsfall, wenn die ver- sicherte 🡒versicherte Person infolge der Verspätung eines 🡒öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden (hierbei wird auf die verspätete Ankunft am Zielort abgestellt) ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Rück- reise verspätet fortsetzen muss; b) die nachgewiesenen Kosten für notwendige und angemessene Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft) bis zu € 150,– je Versicherungsfall, wenn die Rückreise der 🡒versicherten Person sich wegen einer Verspätung eines 🡒öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden verzögert. 2. Voraussetzung ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitversi- chert wurde. § 5 Verlängerter Aufenthalt 1. Wird die 🡒versicherte Person oder eine Reiseleistung vorübergehend nicht wahrnehmen kann, weil sie wegen mitreisende Risikoperson aufgrund unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung stationär behandelt werden musswährend der versicherten Reise reiseunfähig und kann sie deshalb die versicherte Reise nicht planmäßig been- den, erstattet die ERV je Versicherungsfall die nachgewiesenen zusätzlichen Kosten, die der 🡒versicherte Person für die Unter- kunft entstehen a) bis zu € 1.500,–, sofern eine mitreisende Risikoperson sich in stationärer Behandlung befindet oder b) bis zu € 750,–, sofern lediglich eine ambulante Behandlung der 🡒versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt. 2. Der anteilige Reisepreis entspricht den gebuchtenVoraussetzung hierfür ist, aber nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort. 3dass die Unterkunft mitgebucht und mitversichert wurde. Wir erstatten maximal bis zu Bei Erstattung der Höhe der Versicherungssumme der ab- geschlossenen VersicherungKosten wird auf die ur- sprünglich gebuchte Qualität abgestellt. Nicht erstattet werden die Kosten für die ur- sprünglich gebuchte Rückreiseden stationären Aufenthalt. § 3 Mehrkostenversicherung (bei außerplanmäßigen Beendigung/Unterbrechnung einer Reise) 1. 6 Unterbrochene Rundreise Die Versicherer erstatten unter den genannten Voraussetzungen a) ERV erstattet bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssum- me die zusätzlichen Rückreisekosten bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund; b) die zusätzlichen Rückreisekosten, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stun- den ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Heimreise verspätet fortsetzen muss; c) notwendige, angemessene und nachgewiesene Mehrkosten für Verpfle- gung und Unterkunft bis zu 150,– Euro je Versicherungsfall, die durch Er- eignisse gemäß der Ziffern a) und b) verursacht wurden; d) Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Auf- enthaltes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohn- ort, wenn deswegen die Reise nicht planmäßig beendet werden kann oder die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist; e) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann, – bis zu 2.500,– Euro je Versicherungsfall, sofern sich eine mitreisende Risikoperson in stationärer Behandlung befindet; – bis zu 750,– Euro je Versicherungsfall, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt; f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die ver- sicherte 🡒versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson der gebuchten Rundreise (auch Kreuzfahrt) aus versi- chertem Grund wegen eines versicherten Ereignisses gemäß § 2 Nr. 4 und Nr. 5 vorübergehend nicht folgen kann, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis . Erstat- tet werden die Nachreisekosten maximal bis zum Wert der noch nicht genutzten 🡒Reiseleistungen vor Ort. § 7 Feuer, Wasserrohrbruch oder 🡒Elementarereignisse während der Reise 1. Kann die versicherte Reise wegen Feuer, Wasserrohrbruch oder eines 🡒Elementarereignisses am 🡒Urlaubsort nicht planmäßig beendet werden oder ist die Anwesenheit der 🡒versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson an ihrem Wohnort wegen eines dieser Ereignisse zwingend erforderlich, erstattet die ERV die Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise und des verlängerten Aufenthaltes. 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß Ziff. 1 a)–f) hierfür ist, dass die entsprechenden Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mit gebucht Unterkunft bzw. die Rückreise mitgebucht und mitversichert wurden. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprüng- lich ursprünglich gebuchte Art und Qualität abgestellt. § 4 8 Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht, a) für den Schub einer chronischen psychischen sofern die Erkrankung sowie Sucht- krankungeneine psychische Reaktion auf ein Kriegs- ereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flugunglück oder auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen oder Terrorakten ist; b) bei psychischen Erkrankungen aufgrund psychischer Reaktion oder Befürchtung von Kriegsereignissen, Unruhen, Terrorakten oder Flugunglückensowie bei Suchterkrankungen; c) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und an- deren anderen Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräte, Herzschrittmacher etc.Hörgeräten); d) bei Suizid oder Suizidversuch der versicherten Personfür die Gebühren zur Erteilung eines Visums; e) für VisagebührenAbschussprämien bei Jagdreisen. § 9 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 1. Die 🡒versicherte Person hat folgende Unterlagen bei der ERV einzureichen: a) Versicherungsnachweis, Buchungsunterlagen und Rech- nungen; fb) für bei unerwarteter schwerer Erkrankung, schwerer Unfallver- letzung, Schwangerschaft sowie Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken ein Attest eines Arztes am Aufenthaltsort; c) bei Tod eine Sterbeurkunde; d) bei Schaden am Eigentum und bei Feuer, Wasserrohrbruch oder 🡒Elementarereignissen während der Reise geeignete Nach- weise (z. B. Polizeiprotokoll); e) im Falle einer Verspätung eines 🡒öffentlichen Verkehrsmit- tels eine Bestätigung vom Beförderungsunternehmen über die Kosten Verspätung des 🡒öffentlichen Verkehrsmittels. 2. Die 🡒versicherte Person ist zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen der ursprünglich gebuchten RückreiseERV außerdem verpflichtet, der ERV das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfähigkeit in- folge einer unerwarteten schweren Erkrankung oder einer schweren Unfallverletzung durch ein fachärztliches Gutachten überprüfen zu lassen. 3. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die ERV von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die ERV berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der 🡒versicherten Person entspricht. Die ERV bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der ERV gehabt hat, es sei denn, dass die 🡒versicherte Person arg- listig gehandelt hat. § 5 Selbstbehalt Sofern nicht anders vereinbart, trägt 10 Selbstbeteiligung Bei Tarifen mit Selbstbeteiligung beträgt die versicherte von der 🡒versicherten Person in jedem Versi- cherungsfall einen Selbstbehalt von zu tragende Selbstbeteiligung je Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,– Euro je Person / Objekt. Bei Versicherungsschutzpro- dukten ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständigPerson. § 6 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Es gelten die Regelungen gemäß A § 7 Ziff. 1 c) - g) und Ziff. 2. § 7 Versicherungssumme11 Versicherungswert / Unterversicherung 1. Die Versicherungssumme je pro versicherter Reise muss dem vollen verein- barten vereinbarten Reisepreis einschließlich der bei Buchung anfallenden Vermittlungs- entgelte Vermittlungsentgelte (VersicherungswertVer- sicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z. B. für Zusatzprogramme) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden. 2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der VersicherungswertVersicherungswert (Unterversicherung), liegt eine Unterversicherung vor. In diesem Fall haften haftet die Versicherer ERV nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich eines eventuell vereinbarten SelbstbehaltsSelbstbeteiligung.

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Samples: Versicherungsvertrag

Reiseabbruch-Versicherung. 1 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen Versichert gelten die Ereignisse/Risikopersonen gemäß Teil A. § 2 Ziff. 1 a)–g) bzwGegenstand der Versicherung Die BD24 leistet Entschädigung bei Abbruch, Unterbrechung, verspäteter Rückreise oder Verspätungen während der Rückreise der gebuchten und versicherten Reise. § 2 Ziff. 6. § 2 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen Versicherte Leistungen Bei Eintritt eines versicherten Ereignisses erstattet die BD24 1. Erstattet werden: a) der anteilige den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen vor OrtOrt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme bei Ab- bruch der Reise; 2. die zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten Mehrkosten (keine Heilkosten) entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität, sofern die Reise aus versichertem Grund vorzeitig abgebrochen wird; b) der anteilige Reisepreis für nicht genutzte ReiseleistungenRückreise mitgebucht und mitversichert worden ist, wenn die ver- sicherte Person eine Reiseleistung vorübergehend nicht wahrnehmen kann, weil sie wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung stationär behandelt werden muss. 2bei vorzeitiger Rückreise. § 3 Versicherte Ereignisse 1. Der anteilige Reisepreis entspricht den gebuchten, aber nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort. 3. Wir erstatten maximal bis zu der Höhe der Versicherungssumme der ab- geschlossenen Versicherung. Nicht erstattet werden die Kosten für die ur- sprünglich gebuchte Rückreise. § 3 Mehrkostenversicherung (bei außerplanmäßigen Beendigung/Unterbrechnung einer Reise) 1. Die Versicherer erstatten unter den genannten Voraussetzungen a) und die zusätzlichen Rückreisekosten bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund; b(siehe § 2) die zusätzlichen Rückreisekostenwerden erstattet, wenn die versicherte Person infolge die Reise abbricht, weil sie oder eine Risikoperson von einem der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stun- nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird und dadurch die planmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar wird: a) Unerwartete schwere Erkrankung; b) Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen, wenn in den ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Heimreise verspätet fortsetzen muss; letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss keine medizinisch notwendige Behandlung erfolgte; c) notwendige, angemessene Unerwarteter Termin zur Spende von Organen und nachgewiesene Mehrkosten für Verpfle- gung und Unterkunft bis zu 150,– Euro je Versicherungsfall, die durch Er- eignisse gemäß der Ziffern aGeweben (Lebendspende) und b) verursacht wurden; im Rahmen des Transplantationsgesetzes; d) Mehrkosten Schwangerschaft, schwere Unfallverletzung, Impfunverträglichkeit, Tod; e) Schaden am Eigentum von mindestens 2.500, - EUR durch Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignisse oder eine Straftat Dritter, sofern der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Auf- enthaltes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohn- ort, wenn deswegen die Reise nicht planmäßig beendet werden kann Schaden erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort zwingend bzw. einer mitreisenden Risikoperson zur Schadensfeststellung erforderlich ist; e; 2. Risikopersonen sind a) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann, – bis zu 2.500,– Euro je Versicherungsfall, sofern sich eine mitreisende Risikoperson in stationärer Behandlung befindetAngehörigen der versicherten Person; – bis zu 750,– Euro je Versicherungsfall, sofern eine ambulante Behandlung Als Angehörige der versicherten Person zählen der Ehepartner oder Lebensge- fährte einer mitreisenden Risikoperson erfolgt; f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die ReisegruppeKinder, wenn Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, die ver- sicherte Person der gebuchten Rundreise (auch Kreuzfahrt) aus versi- chertem Grund vorübergehend nicht folgen kannEltern, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten Reiseleistungen vor OrtAdoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister und die Enkel, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Schwäger, Tante, On- kel, Neffe und Nichte nur, sofern das versicherte Ereignis "Tod" eingetreten ist. 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß Ziff. 1 a)–f) ist, dass die entsprechenden Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mit gebucht und mitversichert wurden. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprüng- lich gebuchte Art und Qualität abgestellt. § 4 Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht, a) für den Schub einer chronischen psychischen Erkrankung sowie Sucht- krankungen; b) bei Erkrankungen aufgrund psychischer Reaktion oder Befürchtung von Kriegsereignissen, Unruhen, Terrorakten oder Flugunglücken; c) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und an- deren Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräte, Herzschrittmacher etc.); d) bei Suizid oder Suizidversuch der versicherten Person; e) für Visagebühren; f) für die Kosten der ursprünglich gebuchten Rückreise. § 5 Selbstbehalt Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person in jedem Versi- cherungsfall einen Selbstbehalt von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,– Euro je Person / Objekt. Bei Versicherungsschutzpro- dukten ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig. § 6 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Es gelten die Regelungen gemäß A § 7 Ziff. 1 c) - g) und Ziff. 2. § 7 Versicherungssumme 1. Die Versicherungssumme je versicherter Reise muss dem vollen verein- barten Reisepreis einschließlich der bei Buchung anfallenden Vermittlungs- entgelte (Versicherungswert) entsprechen. 2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert, liegt eine Unterversicherung vor. In diesem Fall haften die Versicherer nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich eines eventuell vereinbarten Selbstbehalts.

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Samples: Widerrufsrecht