Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Musterklauseln

Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen muss unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern), spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen, geltend gemacht werden. Die begünstigte Person ist verpflichtet, dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Beweismittel von sich aus zur Verfügung zu stellen, insbesondere die Buchungs- bestätigung der Reise sowie eine Bestätigung der Fluglinie, dass das Boarding aufgrund von Überbuchung verweigert wurde. Im Zusammenhang mit der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen entstehende Kosten trägt die begünstigte Person.
Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Wird das Gepäck nicht fristgerecht ausgeliefert, muss die versicherte Person die Fluggesellschaft bzw. das Beförderungsunternehmen und die Notrufzentrale des Versicherers hiervon unverzüglich in Kennt- nis setzen. Alle Einkaufsbelege, die im Zusammenhang mit der Gepäckverspätung stehen, eine Kopie der Reiseunterlagen, eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmens über die mindestens 4-stün- dige Gepäckverspätung, die Bordkarte und alle Gepäckscheine sind dem Versicherer vorzulegen.
Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Die versicherte Person ist verpflichtet, die Buchungsbestätigung der Reise sowie die Gründe der ver- passten Abreise bzw. des verpassten Anschlusses dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Im Zu- sammenhang mit der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen entstehende Kosten trägt die versi- cherte Person.
Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Bitte beachten Sie im Schadenfall die nachfolgenden Punkte: a) Alle von uns zur Schadenfeststellung als erforderlich erachteten Unterlagen (z.B. Tickets, Bestä- tigung der Transportgesellschaft über die Gepäckbeschädigung, polizeiliche Anzeige bei Scha- den durch Straftaten) sind einzureichen. b) Die Belege über die notwendigen, im Zusammenhang mit der Gepäckbeschädigung stehenden, Ausgaben sind einzureichen. c) Zur Überprüfung der auf dem Ticket angegebenen Reisezeit werden die veröffentlichten Flug- pläne herangezogen. Es ist ausreichend, die geforderten Dokumente als Kopie/Scan/Bild zur Verfügung zu stellen.
Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Bitte beachten Sie im Schadenfall die nachfolgenden Punkte: a) Die versicherte Person ist verpflichtet, Xxxxxxx durch strafbare Handlungen unverzüglich der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen oder beschädigten Sachen anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. Uns ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. b) Es sind angemessene Schritte zur Wiedererlangung des Gepäcks zu unternehmen. Nicht versichert sind: a) Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren; b) Schäden, welche durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Versicherten Person entstanden sind. Führt die versicherte Person den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer be- rechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der Versicherten Person ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen; c) Vermögensfolgeschäden; Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen. Der Versicherer erbringt die in §4 bis §7 aufgeführten Versicherungsleistungen bei Unannehmlichkeiten, die während einer Reise entstehen. Die Versicherungssumme beträgt für die in §§ 4 bis 7 aufgeführten Versicherungsleistungen bis zu EUR 500 pro Fall und bis zu drei Fälle pro Kalenderjahr. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Versicherungsfälle durch einen Auslöser (§§ 4 bis 7) eintreten.
Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Die versicherte Person / die Risikoperson ist verpflichtet: 4.1 die Reise unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, nach Eintritt des versicherten Rücktrittgrundes zu stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten; 4.2 dem Versicherer die Buchungsunterlagen und die Stornokosten-Rechnung im Original einzureichen; bei Stornierung eines Objekts eine Bestätigung des Vermieters über die Nichtweitervermietbarkeit des Objekts; 4.3 alle unter I.2.1 aufgelisteten versicherten Ereignisse nachzuweisen, insbesondere ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und Behandlungsdaten einzureichen, sowie eine ärztliche Schweigepflichtentbindung zu erteilen; 4.4 bei Schaden am Wohneigentum geeignete Nachweise (z.B. Polizeiprotokoll) einzureichen; 4.5 bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben mit Angabe des Kündigungsgrundes vorzulegen; 4.6 bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses den Aufhebungsbescheid des Arbeitsamtes und eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages als Nachweis für das neue Arbeitsverhältnis sowie eine Bestätigung des neuen Arbeitgebers, dass für die gebuchte Reise kein Urlaub gewährt wird, einzureichen; 4.7 bei Tod eine Sterbeurkunde vorzulegen; 4.8 das versicherte Ereignis gemäß I.2.1.auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen und a) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen oder der Einholung einer Bestätigung des Arbeitgebers darüber zuzustimmen; b) der Einholung eines fachärztlichen Attestes durch den Versicherer über die Art und Schwere der Krankheit sowie die Unzumutbarkeit zur Durchführung der Reise zuzustimmen, dem Arzt die notwendige Untersuchung zu gestatten und eine ärztliche Schweigepflichtentbindung zu erteilen.
Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Die versicherte Person / die Risikoperson ist verpflichtet: 4.1 dem Versicherer die Buchungsunterlagen und die Stornokosten-Rechnungen im Original einzureichen; bei Stornierung eines Objekts eine Bestätigung des Vermieters über die Nichtweitervermietbarkeit des Objekts; 4.2 alle unter II.2.1 aufgelisteten versicherten Ereignisse nachzuweisen, insbesondere ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und Behandlungsdaten einzureichen, sowie eine ärztliche Schweigepflichtentbindung zu erteilen; 4.3 bei Schaden am Wohneigentum geeignete Nachweise (z.B. Polizeiprotokoll) einzureichen; 4.4 bei Tod eine Sterbeurkunde vorzulegen; 4.5 das versicherte Ereignis gemäß II.2.1 auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen und der Einholung eines fachärztlichen Attestes durch den Versicherer über die Art und Schwere der Krankheit sowie die Unzumutbarkeit zur Durchführung der Reise zuzustimmen, dem Arzt die notwendige Untersuchung zu gestatten und eine ärztliche Schweigepflichtsentbindung zu erteilen.
Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Bitte beachten Sie im Schadenfall die nachfolgenden Punkte: a) Xxxxx Anspruch auf Versicherungsleistungen ist unverzüglich bei uns anzuzeigen. b) Alle von uns zur Schadenfeststellung als erforderlich erachtete Unterlagen (z. B. Originaltickets, Bestätigung der Transport- gesellschaft über die Gepäckbeschädigung, polizeiliche Anzeige bei Schaden durch Straftaten) sind einzureichen. c) Die Belege über die notwendigen, im Zusammenhang mit der Gepäckbeschädigung stehenden, Ausgaben sind einzureichen. d) Zur Überprüfung der auf dem Ticket angegebenen Reisezeit werden die veröffentlichten Flugpläne herangezogen.
Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Bitte beachten Sie im Schadenfall die nachfolgenden Punkte:
Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsnehmer / die versicherte Person ist verpflichtet, 4.1. die Rückreisekosten möglichst gering zu halten; 4.2. den Versicherungsnachweis und die Buchungsunter lagen sowie Rechnungen beim Versicherer einzureichen; 4.3. eine schwere Unfallverletzung, eine unerwartete schwere Erkrankung durch ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und Behandlungsdaten nachzuweisen, eine psychiatrische Erkrankung durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie; 4.4. bei Tod ist eine Sterbeurkunde vorzulegen; 4.5. bei Schaden am Eigentum geeignete Nachweise (z.B. Polizeiprotokoll) einzureichen; 4.6. bei Transportunfähigkeit infolge einer schweren Unfallverletzung oder einer unerwarteten schweren Erkrankung dem Versicherer das Recht einzuräumen, dies durch ein fachärztliches Gutachten überprüfen zu lassen.