Reiserücktrittskosten Musterklauseln

Reiserücktrittskosten. Das sind Kosten, die entstehen, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalls eine bereits gebuchte Urlaubsreise stornieren muss. Der Versicherungsfall muss innerhalb einer Woche vor Reiseantritt eingetreten sein. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versi- cherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussicht- lich 10.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungs- nehmers vor Ort notwendig ist. Der Versicherungsnehmer ist ver- pflichtet, vor Stornierung der Urlaubsreise bei dem Versicherer Wei- sungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. Versichert sind die Stornogebühren für den Versicherungsnehmer und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.500 EUR begrenzt.
Reiserücktrittskosten a) Der Versicherer erstattet anfallende Stornogebühren einer bereits gebuchten Urlaubsreise für den Versiche- rungsnehmer und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, wenn dieser wegen eines erheblichen Versicherungsfalles seine Urlaubsreise nicht antreten kann. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindes- tens 4 Tagen bis zu einer Dauer von maximal 6 Wochen. b) Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden vo- raussichtlich 5.000,– € übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht. c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 5.000,– € begrenzt und gilt subsidiär zu etwaig bestehenden anderen Verträgen. d) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Stornie- rung der bereits gebuchten Urlaubsreise bei dem Versiche- rer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestat- ten. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer unter den in B § 8 VHB CIF4ALL 2021 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Reiserücktrittskosten. Die nachfolgenden Tabellen geben die jeweils maßgeblichen pauschalierten Reiserücktrittskostenentschädigungen durch An- gabe eines Prozentsatzes vom vereinbarten Reisepreis wieder: 17.1. Pauschalierte Reiserücktrittskostenentschädigung gemäß Ziffer 6.3. in Prozent vom vereinbarten Reisepreis für Pauschalreisen mit Char- ter- oder Linienflügen und Nur-Flug-Reisen (Charter): BIS 90 TAGE 89.–30. TAG 29.–22. TAG 21.–15. TAG 14.–7. TAG 6.–4. TAG AB 3. TAG Ägypten / Kanaren / Kapverden / 1.11.–31.10. 20 % 25 % 35 % 45 % 65 % 75 % 80 % Balearen 1.11.–25.3. 15 % 20 % 25 % 40 % 60 % 75 % 80 % 26.3.–31.10. 20 % 25 % 35 % 45 % 65 % 80 % 85 % Griechenland / Zypern 1.11.–31.10. 20 % 25 % 35 % 45 % 65 % 75 % 85 % Türkei / Tunesien / Malta / Marokko 1.11.–25.3. 15 % 15 % 25 % 35 % 45 % 65 % 80 % 26.3.–31.10. 20 % 25 % 35 % 45 % 65 % 75 % 80 % Malediven / V. Arabische Emirate 1.11.–31.10. 35 % 40 % 45 % 55 % 65 % 80 % 90 % Asien / Karibik / Mauritius / USA / Tansania· mit Charterflug 1.11.–31.10. 25 % 30 % 40 % 50 % 60 % 75 % 85 % · mit Linienflug 1.11.–31.10. 35 % 40 % 45 % 55 % 65 % 80 % 90 % Sonstiges europäisches Festland 1.11.–25.3. 15 % 15 % 25 % 35 % 45 % 65 % 80 % 26.3.–31.10. 20 % 25 % 35 % 45 % 65 % 75 % 80 % Pauschalreisen mit Seereisenanteil 1.11.-31.10. 25 % 30 % 40 % 50 % 60 % 80 % 90 % Portugal (inklusive Madeira) 17.2. Pauschalierte Reiserücktrittskostenentschädigung gemäß Ziffer 6.3. in Prozent vom vereinbarten Reisepreis für die Erbringung von Beher- bergungsleistungen ohne weitere Reiseleistung (z. B. Nur-Hotel, Nur-Ferienhaus, Nur-Ferienwohnung): BIS 45 TAGE 44.–25. TAG 24.–4. TAG AB 3. TAG Ägypten / Griechenland / Kapverden / Malta / Marokko / 1.11.–31.10. 15 % 25 % 40 % 80 % Kanaren 1.11.–31.10. 15 % 25 % 60 % 85 % Balearen 1.11.–25.3. 15 % 25 % 40 % 80 % 26.3.–31.10. 15 % 25 % 60 % 85 % Stadthotels Madrid und Barcelona 1.11.–31.10. 25 % 50 % 80 % 90 % Malediven / Vereinigte Arabische Emirate 1.11.–31.10. 25 % 40 % 60 % 90 % Asien / Karibik / Mauritius / USA / Tansania 1.11.–31.10. 15 % 25 % 40 % 80 % Deutschland / Österreich / Schweiz / Beneluxländer / Frankreich / Polen · Ferienhaus, -wohnung, -appartement 1.11.–31.10. 25 % 50 % 80 % 90 % · Hotel 1.11.–31.10. 15 % 25 % 40 % 80 % Sonstiges europäisches Festland 1.11.-31.10. 15 % 25 % 40 % 80 % Portugal (inklusive Madeira) / Türkei / Tunesien / Zypern 17.3. Xxxxxxxxxxxxx Reiserücktrittskosten gemäß Ziffer 6.3. in Prozent vom vereinbarten Reisepreis für Nur-Flug-Buchungen mit Linienflug: Reiseziel bei...
Reiserücktrittskosten. Wir übernehmen die Ihnen entstandenen Reiserücktrittskosten, wenn Sie eine gebuchte Urlaubsreise aufgrund einer unfallbedingt erforderlichen Operation des versicherten Tieres nicht antreten können. Wir leisten nur eine Entschädigung, soweit kein Ersatz über einen anderweitigen Vertrag erlangt werden kann. Die Entschädigung ist auf 500 € je Versicherungsjahr begrenzt. Die Leistung wird auf eine bestehende Jahreshöchstentschädigung angerechnet.
Reiserücktrittskosten. Die nachfolgenden Tabellen geben die jeweils maßgeblichen pauschalierten Reiserücktrittskostenentschädigungen durch An- gabe eines Prozentsatzes vom vereinbarten Reisepreis wieder: 17.1. Pauschalierte Reiserücktrittskostenentschädigung gemäß Ziffer 6.3. in Prozent vom vereinbarten Reisepreis für Pauschalreisen mit Char- ter- oder Linienflügen und Nur-Flug-Reisen (Charter):
Reiserücktrittskosten a. Der Versicherer erstattet anfallende Stornogebühren einer bereits gebuchten Urlaubsreise für den Versicherungs-nehmer und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, wenn dieser wegen eines erheblichen Versicherungsfalls seine Urlaubsreise nicht antreten kann. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von maximal 6 Wochen. b. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000,– € übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht. c. Die Entschädigungsleistung ist auf 3.500,– € je Versicherungsfall begrenzt. d. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Stornierung der bereits gebuchten Urlaubsreise bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer unter den in B 3.3.3 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Reiserücktrittskosten. Zur Vermeidung der in Ziffer 4 u. U. entstehenden Unannehmlichkeiten empfehlen wir den Abschluss des Gute Reise-Schutz-Paketes bzw. der Reiserücktrittskosten-Versicherung der EUROPÄISCHEN Reiseversicherung.
Reiserücktrittskosten. Wir erstatten die vertraglich geschuldeten Stornokosten alternativ die Umbuchungskosten bis zur Höhe der Storno­ kosten, die bei unverzüglicher Stornierung angefallen wä­ ren die Kosten für einen verspäteten Reiseantritt nach Teil B Ziffer 4.2 bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, wenn der versicherten Person die planmäßige Durchführung der Reise aus den unter Ziffer 2 genannten Gründen nicht zumutbar oder möglich war.

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  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Hotelkosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Woh- nung unbewohnbar wurde und Ihnen auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längs- tens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 150 EUR begrenzt.

  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.