Reklamation. 1. Der Händler hat das verkaufte Fahrzeug und das gesamte Zubehör unverzüglich nach Inbesitznahme zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen auf dem Frachtbrief bzw. dem Herausgabenachweis zu vermerken und dem betreffenden Verkäufer unverzüglich – d.h. binnen eines Werktages nach Inbesitznahme – über den bereitgestellten elektronischen Service auf der Handelsplattform (im Folgenden: „Reklamationstool“) anzuzeigen. Spätere sowie mündliche oder fernmündliche Mängelrügen werden nicht berücksichtigt. Unterlässt der Händler diese Anzeige, so gelten Fahrzeug und Zubehör als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Auf nicht auf dem Frachtbrief bzw. dem Herausgabenachweis vermerkte offensichtliche Mängel, die bei Abholung oder Ablieferung vorhanden waren, kann sich der Händler nicht berufen. 2. Zeigt sich ein solcher bei Inbesitznahme nicht erkennbarer Mangel zu einem späteren Zeitpunkt, so muss der Händler diesen binnen eines Werktages nach der Entdeckung anzeigen. Andernfalls gilt das Fahrzeug auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. Dies gilt nicht, soweit der betreffende Verkäufer oder seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen den Mangel arglistig verschwiegen haben. 3. Der Händler ist verpflichtet, auf Anforderung innerhalb von 7 Tagen die entsprechenden Nachweise zum Mangel im Reklamationstool einzustellen. Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Ware als genehmigt. 4. Der betreffende Verkäufer wird die gerügten Mängel prüfen und den Händler über das Ergebnis der Prüfung der Rüge schriftlich informieren. 5. Einem Mangel steht es gleich, wenn das Zubehör unvollständig ist. In einem solchen Fall gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.
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Samples: Verkaufsbedingungen Für Gebrauchte Fahrzeuge, Verkaufsbedingungen Für Gebrauchte Fahrzeuge
Reklamation. 1. Der Händler hat das verkaufte Fahrzeug und das gesamte Zubehör unverzüglich nach Inbesitznahme zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen auf dem Frachtbrief bzw. dem Herausgabenachweis zu vermerken und dem betreffenden Verkäufer unverzüglich – d.h. binnen eines Werktages nach Inbesitznahme – über den bereitgestellten elektronischen Service auf der Handelsplattform Plattform anzuzeigen (im Folgenden: „Mängelanzeige“, der elektronische Service allein im Folgenden: „Reklamationstool“) anzuzeigen). Jede Mängelanzeige kann mehrere Mängel beinhalten, sollten diese vorhanden sein. Spätere Mängelanzeigen sowie mündliche anderweitig (z.B. mündlich oder fernmündliche fernmündlich) geäußerte Mängelrügen werden nicht berücksichtigt. Unterlässt der Händler diese AnzeigeMängelanzeige, so gelten Fahrzeug und Zubehör als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der einer angemessenen Untersuchung nicht erkennbar wargewesen wäre. Auf nicht auf dem Frachtbrief bzw. dem Herausgabenachweis vermerkte offensichtliche Mängel, die bei Abholung oder Ablieferung vorhanden waren, kann sich der Händler nicht berufen.
2. Zeigt sich ein solcher bei Inbesitznahme nicht erkennbarer Mangel zu einem späteren Zeitpunkt, so muss der Händler diesen binnen eines Werktages nach der Entdeckung anzeigen. Andernfalls gilt das Fahrzeug auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. Dies gilt nicht, soweit der betreffende Verkäufer oder seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen den Mangel arglistig verschwiegen haben.
3. Der Händler ist verpflichtet, auf Anforderung innerhalb von 7 Tagen die entsprechenden Nachweise zum Mangel im Reklamationstool einzustellen. Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Ware als genehmigt.
4. Der betreffende Verkäufer wird die gerügten Mängel prüfen und den Händler über das Ergebnis der Prüfung der Rüge schriftlich informieren. Der jeweilige Verkäufer ist berechtigt, vom Gesamtbetrag des Schadens einer Mängelanzeige des Händlers einen Gesamtbetrag von EUR 250,00 netto abzuziehen (im Folgenden: „Abzug“), sollte der Gesamtbetrag den Abzug übersteigen und der Verkäufer entscheiden, den Händler zu kompensieren. Dies gilt entsprechend, wenn sich der betreffende Verkäufer und der Händler auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags einigen und der Kaufpreis zuzüglich der Gebühren nach Abschnitt C Abs. 2 den Abzug übersteigt.
5. Einem Mangel steht es gleich, wenn das Zubehör unvollständig ist. In einem solchen Fall gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.
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Samples: Sales Contracts, Verkaufsbedingungen Für Gebrauchte Fahrzeuge
Reklamation. 1. Der Händler hat das verkaufte Fahrzeug und das gesamte Zubehör unverzüglich nach Inbesitznahme zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen auf dem Frachtbrief bzw. dem Herausgabenachweis zu vermerken und dem betreffenden Verkäufer unverzüglich – d.h. binnen eines Werktages nach Inbesitznahme – über den bereitgestellten elektronischen Service auf der Handelsplattform (im Folgenden: „Reklamationstool“) anzuzeigen. Spätere sowie mündliche oder fernmündliche Mängelrügen werden nicht berücksichtigt. Unterlässt der Händler diese Anzeige, so gelten Fahrzeug und Zubehör als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Auf nicht auf dem Frachtbrief bzw. dem Herausgabenachweis vermerkte offensichtliche Mängel, die bei Abholung oder Ablieferung vorhanden waren, kann sich der Händler nicht berufen.
2. Zeigt sich ein solcher bei Inbesitznahme nicht erkennbarer Mangel zu einem späteren Zeitpunkt, so muss der Händler diesen binnen eines Werktages nach der Entdeckung anzeigen. Andernfalls gilt das Fahrzeug auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. Dies gilt nicht, soweit der betreffende Verkäufer oder seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen den Mangel arglistig verschwiegen haben.
3. Der Händler ist verpflichtet, auf Anforderung innerhalb von 7 Tagen die entsprechenden Nachweise zum Mangel im Reklamationstool einzustellen. Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Ware als genehmigt.
4. Der betreffende Verkäufer wird die gerügten Mängel prüfen und den Händler über das Ergebnis der Prüfung der Rüge schriftlich informieren.
5. Einem Mangel steht es gleich, wenn das Zubehör unvollständig ist. In einem solchen Fall gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.
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