Reparaturen. Der Leistungserbringer erhält Kenntnis von einer Reparaturbedürftigkeit des von ihm zur Ver- sorgung eingesetzten Hilfsmittels entweder unmittelbar durch den Versicherten oder durch die KKH. Er stellt sicher, dass die erforderlichen Reparaturen im Regelfall xxxxxxxx0 binnen 24 Stun- den nach Eingang der Meldung des Reparaturfalls durchgeführt werden. Sofern eine Repa- ratur an einem Samstag angeboten wird und der Versicherte dies wünscht, kann eine Repa- ratur auch samstags erfolgen. Stellt der Leistungserbringer im Rahmen einer Reparatur fest, dass weiteres nicht von der Pauschale umfasstes Sonderzubehör, welches in diesem Vertrag geregelt ist, erforderlich ist, so ist dafür ein Kostenvoranschlag auf der Grundlage der Vertragspreise für Sonderzubehör einzureichen und nur nach Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung der KKH zu versor- gen. Die KKH behält sich jedoch vor, die medizinische Notwendigkeit zu überprüfen und im Einzelfall eine medizinische Verordnung anzufordern. 8.1.1. Reparaturen im Rahmen der Versorgungspauschale Der Leistungserbringer führt im Rahmen der Pauschalen alle erforderlichen Reparaturen an dem von ihm gelieferten Hilfsmittel und an dem von ihm gelieferten Zubehör kostenfrei durch, sofern die Reparaturbedürftigkeit nicht nachweislich vom Versicherten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Besteht der Verdacht der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigung des Hilfsmittels, so ist die KKH darüber in Kenntnis zu setzen und die weitere Vorgehensweise gemeinsam abzustimmen. Sollte die Reparatur des vorhandenen Hilfsmittels unwirtschaftlich sein, so nimmt der Leis- tungserbringer eine kostenfreie Umversorgung vor, sofern eine Pauschale vereinbart ist. Dem Versicherten ist ein gleichwertiges vertragsgegenständliches Hilfsmittel derselben 7- stelligen Produktart (wie zuvor genehmigt) zur Verfügung zu stellen. 8.1.2. Reparaturen im Rahmen der Versorgungsform „Kauf“ Im Rahmen der Versorgungsform „Kauf“ führt der Leistungserbringer alle erforderlichen Re- paraturen an dem von ihm gelieferten Hilfsmittel einschließlich von ihm gelieferten Zubehör 8 Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen gesetzliche Feiertage kostenfrei durch, die unter die Sachmängelgewährleistung und/oder die Herstellergarantie fallen, und die während der Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist und/oder der Ga- rantiezeit anfallen. Reparaturen außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist und/oder der Garantiezeit, die einen Gesamtwert von 250,00 € brutto (inkl. gesetzlicher MwSt.) nicht übersteigen, sind ge- nehmigungsfrei. Ein KVA ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die Kosten können direkt bei der zuständigen Abrechnungsstelle gemäß Anlage 04: „Abrechnungsregelung" abgerechnet werden.
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Reparaturen. Der Leistungserbringer erhält Kenntnis von einer Reparaturbedürftigkeit des von ihm zur Ver- sorgung eingesetzten Hilfsmittels entweder unmittelbar durch den Versicherten oder durch die KKH. Er stellt sicher, dass die erforderlichen Reparaturen im Regelfall xxxxxxxx0 binnen 24 Stun- den nach Eingang der Meldung des Reparaturfalls durchgeführt werden. Sofern eine Repa- ratur an einem Samstag angeboten wird und der Versicherte dies wünscht, kann eine Repa- ratur auch samstags erfolgen. Stellt der Leistungserbringer im Rahmen einer Reparatur fest, dass weiteres nicht von der Pauschale umfasstes Sonderzubehör, welches in diesem Vertrag geregelt ist, erforderlich ist, so ist dafür ein Kostenvoranschlag auf der Grundlage der Vertragspreise für Sonderzubehör einzureichen und nur nach Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung der KKH zu versor- gen. Die KKH behält sich jedoch vor, die medizinische Notwendigkeit zu überprüfen und im Einzelfall eine medizinische Verordnung anzufordern.
8.1.1. Reparaturen im Rahmen der Versorgungspauschale Der Leistungserbringer führt im Rahmen der Pauschalen alle erforderlichen Reparaturen an dem von ihm gelieferten Hilfsmittel und an dem von ihm gelieferten Zubehör kostenfrei durch, sofern die Reparaturbedürftigkeit nicht nachweislich vom Versicherten vorsätzlich oder o- der grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Besteht der Verdacht der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigung des Hilfsmittels, so ist die KKH darüber in Kenntnis zu setzen und die weitere Vorgehensweise gemeinsam abzustimmen. Sollte die Reparatur des vorhandenen Hilfsmittels unwirtschaftlich sein, so nimmt der Leis- tungserbringer eine kostenfreie Umversorgung vor, sofern eine Pauschale vereinbart ist. Dem Versicherten ist ein gleichwertiges vertragsgegenständliches Hilfsmittel derselben 7- stelligen Produktart (wie zuvor genehmigt) zur Verfügung zu stellen.
8.1.2. Reparaturen im Rahmen der Versorgungsform „Kauf“ Im Rahmen der Versorgungsform „Kauf“ führt der Leistungserbringer alle erforderlichen Re- paraturen an dem von ihm gelieferten Hilfsmittel einschließlich von ihm gelieferten Zubehör 8 Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen gesetzliche Feiertage kostenfrei durch, die unter die Sachmängelgewährleistung und/oder die Herstellergarantie fallen, und die während der Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist und/oder der Ga- rantiezeit anfallen. Reparaturen außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist und/oder der Garantiezeit, die einen Gesamtwert von 250,00 € brutto (inkl. gesetzlicher MwSt.) nicht übersteigen, sind ge- nehmigungsfrei. Ein KVA ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die Kosten können direkt bei der zuständigen Abrechnungsstelle gemäß Anlage 04: „Abrechnungsregelung" abgerechnet werden.
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Reparaturen. Der Leistungserbringer erhält Kenntnis von einer Reparaturbedürftigkeit des von ihm zur Ver- sorgung eingesetzten Hilfsmittels entweder unmittelbar durch den Versicherten oder durch die KKH. Er stellt sicher, dass die erforderlichen Reparaturen im Regelfall xxxxxxxx0 binnen 24 Stun- den nach Eingang der Meldung des Reparaturfalls durchgeführt werden. Sofern eine Repa- ratur an einem Samstag angeboten wird und der Versicherte dies wünscht, kann eine Repa- ratur auch samstags erfolgen. Stellt der Leistungserbringer im Rahmen einer Reparatur fest, dass weiteres nicht von der Pauschale umfasstes Sonderzubehör, welches in diesem Vertrag geregelt ist, erforderlich ist, so ist dafür ein Kostenvoranschlag auf der Grundlage der Vertragspreise für Sonderzubehör einzureichen und nur nach Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung der KKH zu versor- gen. Die KKH behält sich jedoch vor, die medizinische Notwendigkeit zu überprüfen und im Einzelfall eine medizinische Verordnung anzufordern.
8.1.1. Reparaturen im Rahmen der Versorgungspauschale Der Leistungserbringer führt im Rahmen der Pauschalen alle erforderlichen Reparaturen an dem von ihm gelieferten Hilfsmittel und an dem von ihm gelieferten Zubehör kostenfrei durch, sofern die Reparaturbedürftigkeit nicht nachweislich vom Versicherten vorsätzlich oder o- der grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Besteht der Verdacht der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigung des Hilfsmittels, so ist die KKH darüber in Kenntnis zu setzen und die weitere Vorgehensweise gemeinsam abzustimmen. Sollte die Reparatur des vorhandenen Hilfsmittels unwirtschaftlich sein, so nimmt der Leis- tungserbringer eine kostenfreie Umversorgung vor, sofern eine Pauschale vereinbart ist. Dem Versicherten ist ein gleichwertiges vertragsgegenständliches Hilfsmittel derselben 7- stelligen Produktart (wie zuvor genehmigt) zur Verfügung zu stellen.
8.1.2. Reparaturen im Rahmen der Versorgungsform „Kauf“ Im Rahmen der Versorgungsform „Kauf“ führt der Leistungserbringer alle erforderlichen Re- paraturen an dem von ihm gelieferten Hilfsmittel einschließlich von ihm gelieferten Zubehör 8 Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen gesetzliche Feiertage kostenfrei durch, die unter die Sachmängelgewährleistung und/oder die Herstellergarantie 8 Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen gesetzliche Feiertage fallen, und die während der Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist und/oder der Ga- rantiezeit anfallen. Reparaturen außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist und/oder der Garantiezeit, die einen Gesamtwert von 250,00 € brutto (inkl. gesetzlicher MwSt.) nicht übersteigen, sind ge- nehmigungsfrei. Ein KVA ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die Kosten können direkt bei der zuständigen Abrechnungsstelle gemäß Anlage 04: „Abrechnungsregelung" abgerechnet werden.
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Reparaturen. Der Leistungserbringer erhält Kenntnis von einer Reparaturbedürftigkeit des von ihm zur Ver- sorgung eingesetzten Hilfsmittels entweder unmittelbar durch den Versicherten oder durch die KKH. Er stellt sicher, dass die erforderlichen Reparaturen im Regelfall xxxxxxxx0 werktags (Montag bis Frei- tag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) binnen 24 Stun- den Stunden nach Eingang der Meldung des Reparaturfalls durchgeführt werden. Sofern eine Repa- ratur an einem Samstag angeboten wird und der Versicherte dies wünscht, kann eine Repa- ratur auch samstags erfolgen. Stellt der Der Leistungserbringer im Rahmen einer Reparatur feststellt darüber hinaus sicher, dass weiteres nicht Reparaturen von der Pauschale umfasstes Sonderzubehör, welches in diesem Vertrag geregelt ist, erforderlich ist, so ist dafür ein Kostenvoranschlag auf der Grundlage der Vertragspreise für Sonderzubehör einzureichen Hilfsmitteln gegen Dekubitus auch an Wochenenden und nur nach Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung der KKH zu versor- genFeiertagen sichergestellt werden. Die KKH behält sich jedoch vor, die medizinische Notwendigkeit zu überprüfen und im Einzelfall eine medizinische Verordnung anzufordern.
8.1.1. Reparaturen im Rahmen der Versorgungspauschale Der Leistungserbringer führt im Rahmen der Pauschalen alle erforderlichen Reparaturen an dem von ihm gelieferten Hilfsmittel und an dem von ihm gelieferten Zubehör kostenfrei durch, sofern die Reparaturbedürftigkeit nicht nachweislich vom Versicherten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Besteht der Verdacht der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigung des Hilfsmittels, so ist die KKH darüber in Kenntnis zu setzen und die weitere Vorgehensweise gemeinsam abzustimmen. Sollte die Reparatur des vorhandenen Hilfsmittels unwirtschaftlich sein, so nimmt der Leis- tungserbringer eine kostenfreie Umversorgung vor, sofern eine Pauschale vereinbart ist. Dem Versicherten ist ein gleichwertiges vertragsgegenständliches Hilfsmittel derselben 7- stelligen Produktart (wie zuvor genehmigt) zur Verfügung zu stellen.
8.1.2. Reparaturen Stellt der Leistungserbringer im Rahmen einer Reparatur fest, dass weiteres nicht von der Versorgungsform „Kauf“ Im Rahmen Pauschale umfasstes Sonderzubehör, welches in diesem Vertrag geregelt ist, erforderlich ist, so ist dafür ein Kostenvoranschlag auf der Versorgungsform „Kauf“ führt Grundlage der Leistungserbringer alle erforderlichen Re- paraturen an dem von ihm gelieferten Hilfsmittel einschließlich von ihm gelieferten Zubehör 8 Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen gesetzliche Feiertage kostenfrei durchVertragspreise für Sonderzubehör einzureichen und nur nach Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung der KKH zu versor- gen. Die KKH behält sich jedoch vor, die unter die Sachmängelgewährleistung und/oder die Herstellergarantie fallen, medizinische Notwendigkeit zu überprüfen und die während der Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist und/oder der Ga- rantiezeit anfallen. Reparaturen außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist und/oder der Garantiezeit, die einen Gesamtwert von 250,00 € brutto (inkl. gesetzlicher MwStim Einzelfall eine medizinische Verordnung anzufordern.) nicht übersteigen, sind ge- nehmigungsfrei. Ein KVA ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die Kosten können direkt bei der zuständigen Abrechnungsstelle gemäß Anlage 04: „Abrechnungsregelung" abgerechnet werden.
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Samples: Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Hilfsmitteln Gegen Dekubitus
Reparaturen. Der Leistungserbringer erhält Kenntnis von einer Reparaturbedürftigkeit des von ihm zur Ver- sorgung eingesetzten Hilfsmittels entweder unmittelbar durch den Versicherten oder durch die KKH. Er stellt sicher, dass die erforderlichen Reparaturen im Regelfall xxxxxxxx0 binnen 24 Stun- den nach Eingang der Meldung des Reparaturfalls durchgeführt werden. Sofern eine Repa- ratur an einem Samstag angeboten wird und der Versicherte dies wünscht, kann eine Repa- ratur auch samstags erfolgen. Stellt der Leistungserbringer im Rahmen einer Reparatur fest, dass weiteres nicht von der Pauschale umfasstes Sonderzubehör, welches in diesem Vertrag geregelt ist, erforderlich ist, so ist dafür ein Kostenvoranschlag auf der Grundlage der Vertragspreise für Sonderzubehör einzureichen und nur nach Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung der KKH zu versor- gen. Die KKH behält sich jedoch vor, die medizinische Notwendigkeit zu überprüfen und im Einzelfall eine medizinische Verordnung anzufordern.
8.1.1. Reparaturen im Rahmen der Versorgungspauschale Der Leistungserbringer führt im Rahmen der Pauschalen alle erforderlichen Reparaturen an dem von ihm gelieferten Hilfsmittel und an dem von ihm gelieferten Zubehör kostenfrei durch, sofern die Reparaturbedürftigkeit nicht nachweislich vom Versicherten vorsätzlich oder o- der grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Besteht der Verdacht der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigung des Hilfsmittels, so ist die KKH darüber in Kenntnis zu setzen und die weitere Vorgehensweise gemeinsam abzustimmen. Sollte die Reparatur des vorhandenen Hilfsmittels unwirtschaftlich sein, so nimmt der Leis- tungserbringer eine kostenfreie Umversorgung vor, sofern eine Pauschale vereinbart ist. Dem Versicherten ist ein gleichwertiges vertragsgegenständliches Hilfsmittel derselben 7- stelligen Produktart (wie zuvor genehmigt) zur Verfügung zu stellen.
8.1.2. Reparaturen im Rahmen der Versorgungsform „Kauf“ Im Rahmen der Versorgungsform „Kauf“ führt der Leistungserbringer alle erforderlichen Re- paraturen an dem von ihm gelieferten Hilfsmittel einschließlich von ihm gelieferten Zubehör 8 Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen gesetzliche Feiertage kostenfrei durch, die unter die Sachmängelgewährleistung und/oder die Herstellergarantie fallen, und die während der Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist und/oder der Ga- rantiezeit anfallen. 8 Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen gesetzliche Feiertage Reparaturen außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist und/oder der Garantiezeit, die einen Gesamtwert von 250,00 € brutto (inkl. gesetzlicher MwSt.) nicht übersteigen, sind ge- nehmigungsfrei. Ein KVA ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die Kosten können direkt bei der zuständigen Abrechnungsstelle gemäß Anlage 04: „Abrechnungsregelung" abgerechnet werden.
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