Resümee Musterklauseln

Resümee. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der wissen- schaftliche Nachwuchs in den Hochschulgesetzen der Länder einen hohen Stellenwert hat. Seine Förderung ist in fast allen Hochschulgesetzen als zentrale Aufgabe der Hochschulen vorgesehen, die externe und interne Mit- telverteilung richtet sich z. T. an den Erfolgen bei der Förderung dieses Personenkreises und auch die Zustän- digkeit für den wissenschaftlichen Nachwuchs ist inner- halb der Hochschulen in der Regel in den obersten Gre- mien (Senat) und hierarchisch bei den Führungsebenen (benannte Zuständigkeit innerhalb des Rektorats/Präsi- diums und disziplinarische und persönliche Zuständig- keit der Hochschullehrer/innen) angesiedelt. Diese her- vorgehobene Verantwortung der Hochschulen für den wissenschaftlichen Nachwuchs leitet das Bundesverfas- sungsgericht aus Art.5 Abs.3 GG her. Inhalt dieser Ver- antwortung ist die grundsätzliche Aufgabe, den wissen- schaftlichen Nachwuchs zu fördern mit der Konsequenz der privilegierten Zulässigkeit von befristeten Arbeits- verträgen. Aber auch die individuelle Förderung der Nachwuchskräfte ist Teil dieser Verantwortung. Es gibt jedoch keine allgemein anerkannte Definition des wissenschaftlichen Nachwuchses. Soweit Rechte für den wissenschaftlichen Nachwuchs vorgesehen und auch finanzielle Entscheidung an den Erfolg bei der För- derung des wissenschaftlichen Nachwuchses gebunden werden, sollte im jeweiligen Bundesland oder der jewei- 114 Abzurufen unter: xxxxx://xxx.xxx.xx/xxx_xxxxxx_xxxxxxxxxx- gruppen, zuletzt abgerufen m 1.Mai 2018. 115 Abzurufen unter: xxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxxxxxx/xxxxxxxxx/xxx- zelfoerderung/emmy_noether/, zuletzt abgerufen m 1.Mai 2018. 116 Siehe die erc-Lating-grants, abzurufen unter: xxxxx://xxx.xxxxxx. eu/funding/Larting-grants, zuletzt abgeru-fen am 1. Mai 2018. 117 Siehe academics, „Die Zeit“, abzurufen unter xxxxx://xxx.xxxxx- xxxx.xx/xxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx#xxxxxx_xxx_xxxxxxxx- ten_nachwuchsgruppenprogramme_und_ihre_auswahlkriteri- en_Lellen_wir_ihnen_Lichpunktartig_vor , zuletzt abgerufen am 26. April 2018. 118 Siehe die Helmholtz-Nahwuchsgruppenleiter/innen, abzurufen unter: xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxx_xxxxxxx/xxxxxxxxxx- gramme/helmholtz_nachwuchsgruppen/ zuletzt abgerufen am 1. Mai 2018. 119 So etwa § 50 Aas.1 Nr.5 HochSchG Rheinland-Pfalz, FundLelle siehe Fußnote 21. 120 Siehe III. 2. ligen Hochschule der Begriff des wissenschaftlichen Nachwuchses definiert werden. In Anlehnung an die Empfehlungen des Wissenschaft...
Resümee. Der Open-Skies-Vertrag hat sich als Instrument der Vertrauensbildung und Konfliktvorbeugung bewährt. Er zählt zu den friedenserhaltenden Instru- menten europäischer und transatlantischer Sicherheitspolitik. Als solches ge- 11 Vgl. Dunay u.a., Open Skies, a.a.O. (Anm. 2), Kapitel 7.3. 406 nießt er in Politik und Öffentlichkeit nur geringe Aufmerksamkeit. Das ist kein Wunder in einer politischen und Medienkultur, in der präventive Maß- nahmen weit weniger Beachtung und Unterstützung finden als reaktive. Gleichwohl sind die politisch Verantwortlichen und die Fachöffentlichkeit gefordert, die Vertragsumsetzung mit neuer Dynamik zu füllen und die Chancen für eine Anpassung an heutige Sicherheitserfordernisse zu nutzen.
Resümee. Im Musterbeispiel für die Ermittlung der leistungsorientierten Vergütung wurde der Weg von den Leistungskriterien mit Beschreibungen, Skalierung und Gewichtung zum Punkt- und Geldwert dargestellt und die bei den einzelnen Schritten notwendigen Entscheidungen formuliert. In der Praxis sind durch die hohe Anzahl der Entscheidungen viele Wege zur leistungsorien- tierten Vergütung offen und möglich. Den richtigen bzw. gerechten Weg zur Ermittlung des Leistungsentgeltes gibt es unter anderem wegen dieser Vielfalt und der Subjektivität der Bewerter „wohl“ nicht. Das Musterbeispiel dient somit lediglich als Anhaltspunkt für einen denkbaren Weg. Die Anlage 8 wurde von Xxxxx Xxxxxxxxx erstellt. Xxxxxxxxx Xxxxxx 0 00000 Xxxxxxxx Telefon: 091 31 / 754 61-0 Telefax: 091 31 / 000 00-00 E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxxx-xxxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxxx-xxxxxx.xx
Resümee beit aktuell zum SGB II befasst sich Xxxxx Xxxxxxxxx, Bereichsleiter U25 der ARGE Bielefeld („ArbeitPlus gGmbH“), mit der Eingliederungsvereinbarung als Dokumen- tation des Arbeitsbündnisses zwischen dem arbeitslosen Jugendlichen und dem Fallma- nager. Bewusst wähle der Gesetzgeber mit der Eingliederungsvereinbarung einen „drit- ten Weg“ zwischen der Freiwilligkeit und den Partizipationsmöglichkeiten eines Hil- feplanverfahrens innerhalb der Jugendhilfe und der klassischen Maßnahmenzuweisung der Arbeitsagenturen im Rahmen der Ar- beitsförderung. Der Spagat zwischen För- dern und Fordern, Freiwilligkeit und Sankti- onsmöglichkeiten, so Siegeroth, könne allerdings nur gelingen, wenn Berufsausbil- dungsziele nicht nur auf dem Papier der Eingliederungsvereinbarungen stünden, sondern in Form modularer Maßnahmen und Abschlüsse auch tatsächliche vorhan- den seien. Von dem Ziel kurzfristiger Ar- beitsmarktintegration müsse man sich vor diesem Hintergrund verabschieden. Xxxxxx Xxxx M.A. Geschäftsführer Die Eingliederungsvereinbarung des SGB II ist die Basis für alle Integrationsleistungen des SGB II und bildet zusammen mit den beschriebenen aktiven Leistungspaketen des §16 SGB II und des §29 SGB II das Kernstück der individuellen Planung der Arbeitsmarktintegration. Sie stellt das Ar- beitsbündnis dar, auf dem der Fallmanager und der arbeitslose Jugendliche die Zielpla- nung vornehmen und dokumentieren. Die Intention des Gesetzes ist, ein ausgewoge- nes Unterstützungssystem von Fördern und Fordern aufzubauen. Besonders bei der Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen (18-25 Jahren) sind an die Eingliederungsvereinbarung (EinV) beson- dere Maßstäbe anzusetzen, da die Sanktio- nen bei vertragswidrigem Verhalten gemäß § 31 SGB II sich auf den gesamten Leistungsbezug für mindestens 3 Monate be- ziehen. Auch die Einbeziehung einer möglichen Schadenersatzpflicht bei Abbruch von Bil- dungs- oder Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 3 macht die besondere Anforderung an die Qualität, Transparenz und Sorgfalt bei der Gestaltung einer EinV deutlich.
Resümee. Steigende regulatorische Erwartungen in die Industrie Steigende Übernahme von regulatorischer Verantwortung durch die Industrie Kollektive Selbstregulierung und individuelle Selbstorganisation Selbstregulierung als Fehlbezeichnung: Vielfältige staatliche Beiträge
Resümee. Das Betreute Wohnen ist Teil eines Gesamtkonzeptes zur bedarfsorientierten Versorgung von Menschen mit Behinderungen in Hessen. Menschen mit Behinderungen sollen entsprechend ihrem individuellen Hilfebedarf die Unterstützung finden, die ihnen ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung ermöglicht. Ziel des Betreuten Wohnens ist die weitestgehende Realisierung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ sowie die Ermöglichung des Übergangs aus einer stationären Wohneinrichtung in das Betreute Wohnen. Das Wunsch und Wahlrecht (§ 9 Abs. 2 SGB XII) des Leistungsempfängers ist hierbei angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen der Vereinbarung über das Betreute Wohnen in Hessen haben sich die Vertragspartner auf den Grundsatz des hessenweit gleichmäßigen Ausbaus des Betreuten Wohnens verständigt. Bislang unterversorgte Gebietskörperschaften sind hiernach vorrangig auszubauen, um in Hessen gleichwertige Lebensbedingungen zu schaffen. Der Auf- und Ausbau des Betreuten Wohnens soll auf der Grundlage der mit den Kreisen und kreisfreien Städte vereinbarten Platzzahlen der Anlage 1 - 6 kontinuierlich und flächendeckend erfolgen. Der LWV Hessen ist der im Rahmen der Vereinbarung zum Betreuten Wohnen bestehenden Verpflichtung, während der Vertragslaufzeit (bis zum 31.12.2009) den beiden kommunalen Spitzenverbänden und der geschäftsführenden Stelle der Fachkommission zum Ende des ersten Quartals eines jeden Jahres die in den § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 festgelegten Berichtsdaten vorzulegen, nachgekommen. Die der Fachkommission Betreutes Wohnen durch den LWV Hessen vorgelegten Berichtsdaten für die Jahre 2004, 2005 und 2006 wurden durch die Fachkommission beraten und zur Kenntnis genommen. Der aus den §§ 3 und 9 rührende Auftrag an den LWV Hessen mit den hessischen Gebietskörperschaften die Planungsdaten der Anlagen 1 – 6 abzustimmen und diese dann der Fachkommission vorzulegen wurde umgesetzt. Die vertraglich bis Ende 2008 tätige Fachkommission Betreutes Wohnen, mit ihren Mitgliedern, dem Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, den beiden hessischen kommunalen Spitzenverbänden, der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und der Verbände der privaten Xxxxxx sowie dem den Vorsitz führenden hessischen Sozialministerium, hat maßgeblich zur fachlichen Weiterentwicklung des Betreuten Wohnens für Menschen mit Behinderungen in Hessen beigetragen. Sowohl durch die Empfehlungen zur Durchführung von Belegungs- und Hilfeplankonferenzen als auch durch die umfangreiche Erhebung und Auswertung...
Resümee. Weil es ist nicht ein Dienst an einer toten Materie, sondern an einem Menschen und an seiner Geschichte« ist ein Zitat einer im Rahmen der Studie befragten diplomierten Krankenschwester. Dieses Zitat wurde als Übertitel des Beitrags gewählt, weil es die Bedeutung der kommunikativen und sozialbetreuerischen Leistungen in der Alten- pflege zeigt und auf deren gegenwärtige Unterberücksichtigung in der Bereitstellung von Pflege- und Betreuungsleistungen durch die öffentliche Hand verweist. Ein primär körperbezogenes Konzept von Pflege und Betreuung misst die Qualität der Dienst- leistung auch an der Deckung der körperbezogenen und versorgungsbezogenen Bedürfnisse, so als ob pflegebedürftige Personen keine anderen Bedürfnisse hätten und es sich bei diesen Menschen zwar nicht unbedingt um eine tote, aber doch in erster Linie um Materie handeln würde. Wird dagegen von einem erweiterten Konzept von Pflege ausgegangen und werden sowohl die Unterstützungsleistungen bei der (selbständigen) Alltagsbewältigung der betreuungsbedürftigen Personen (»tätigkeitsbezogenes« Pflegekonzept) als auch die Kommunikationsbedürfnisse der zu Pflegenden einbezogen (»soziales« Konzept von Pflege), bedarf es entsprechender Ressourcen, die, so zeigen die Ergebnisse, derzeit in zu geringem Ausmaß zur Verfügung stehen. Die Verwirklichung eines anspruchsvollen und qualitätsvollen Konzepts von Pflege obliegt folglich eher dem Engagement der einzelnen Pflegekraft. Im Wesentlichen zeigen die Ergebnisse, dass zwei zentrale Aspekte der Pflege und Betreuung in deren gegenwärtiger Organisation durch die öffentliche Hand zu wenig Berücksichtigung finden: der reaktivierende Aspekt und der sozialbetreuerische Aspekt. Beide Aspekte sind nicht nur für die Qualität der Pflege relevant, sondern auch für die Arbeitszufriedenheit des Personals. Im qualifizierten Pflegebereich zeigen sich daher zunehmende Differenzen zwischen den Vorstellungen der Pflegekräfte, die für eine soziale und kommunikative Aspekte einschließende Definition von Pflege und damit eine entsprechende Ausgestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse eintreten, einerseits und den vom Staat und in der Folge den Trägerorganisationen ausgehenden Bestrebungen nach versorgungszentrierter Pflege andererseits, da diese sowohl als effizienter als auch als kostengünstiger betrachtet wird. Reaktivierende Pflege und Kommunikation brauchen Zeit und lassen sich nur schwer in vordergründig effiziente, auf Minuten bemessene Ablaufschemen pressen, die einem inst...

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und