Retentionsrecht Musterklauseln

Retentionsrecht. Das dem Lagerhalter übergebene Lagergut haftet ihm als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Nach ungenutztem Ablauf einer vom Lagerhalter unter Verwertungs- androhung angesetzten Zahlungsfrist darf der Lagerhalter die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten. Der Lagerhalter ist berechtigt, die Verwertungsandrohung an die letzte bekannte Adresse gemäss Art. 9 zuzustellen.
Retentionsrecht. Das dem Frachtführer übergebene Transportgut haftet ihm als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Nach ungenutztem Ablauf einer vom Frachtführer unter Verwertungsandro- hung gesetzten Zahlungsfrist darf der Frachtführer die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten.
Retentionsrecht. Jedes Retentions- oder Rückbehalterecht des Kunden an Sachen der BitHawk ist vollumfänglich wegbedungen.
Retentionsrecht. 1) Zur Sicherung der fälligen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers auch der nicht fälligen Forde- rungen, steht dem Handelsreisenden das Retentionsrecht an beweglichen Sachen und Wertpapieren sowie an Zahlungen von Kunden zu, die er aufgrund einer Inkassovollmacht entgegengenommen hat. 2) An Fahrausweisen, Preistarifen, Kundenverzeichnissen und anderen Unterlagen kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.
Retentionsrecht. 18.1. Die eingelagerten Güter haften dem Lagerhalter als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. 18.2. Nach ungenutztem Ablauf einer vom Lagerhalter unter Verwertungsandrohung gesetzten, schriftlichen, Zahlungsfrist darf der Lagerhalter die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten. 18.3. Die Forderungen gegenüber dem Lagerhalter verjähren in 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die erste rückständige Leistung fällig war.
Retentionsrecht. Zur Sicherung der fälligen Ansprüche aus dem vorliegenden Vertrag (bei Zahlungs- unfähigkeit des Auftraggebers auch der nicht fälligen Ansprüche) hat die Axalo an den beweglichen Sachen und Wertpapieren, die sie auf Grund des Vertragsverhältnisses besitzt, sowie an den kraft einer allfälligen Inkassovollmacht entgegengenommenen Zahlungen Dritter ein Retentionsrecht. Dieses besteht nicht an Preistarifen und Kun- denverzeichnissen.
Retentionsrecht. Der Gläubiger hat, ausser den im Gesetze besonders vorgesehenen Fällen, für seine fällige Forderung ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen und Werthpapieren, welche sich mit dem Willen des Schuldners in seiner Verfügungsge- walt befinden, vorausgesetzt, dass die Forderung und der Gegenstand der Retention in einem Zusammenhange stehen.
Retentionsrecht. 17.1 Die Unternehmerin hat das Recht, ihr durch den Besteller zur Bearbeitung überlassene Werkteile zurückzubehalten, solange fällige Werklohnforderungen der Unternehmerin gegenüber dem Besteller nicht vollständig befriedigt sind. Bei Zahlungsunfähigkeit des Bestellers kann die Unternehmerin das Retentionsrecht auch dann ausüben, wenn ihre Forderung nicht fällig ist.
Retentionsrecht. Wenn das Fracht- oder Umzugsgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf demselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird, kann LASLO AG Umzüge, Reinigungen & Entsorgungen das Fracht- oder Umzugsgut bis zum Wert des ge- schuldeten Betrages retinieren oder auf Kosten des Auftraggebers hinterlegen. Es gelten insbesondere die Bestimmungen von Art. 444, 445 und 451 OR. In diesem Fall kann LASLO AG Umzüge, Reinigungen & Entsorgungen den Auftraggeber schriftlich auffordern, die Forderung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Diese Aufforderung hat die Androhung zu enthalten, dass LASLO AG Umzüge, Reinigungen & Entsorgungen das Recht hat, bei Unterlassung der Zahlung, die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig zu verwerten (nach eigenem Ermessen freihändiger Verkauf oder, falls die Güter keinen mate- riellen Wert aufweisen, Entsorgung)
Retentionsrecht. Die eingelagerten Güter haften dem Lagerhalter als Pfand für denjeweiligen Saldoaus demgesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Nach ungenutztem Ablauf einer vom Lagerhalter unter Ver- wertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist darf der Lagerhalter die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten.