Richtlinien. Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richt- linien zur näheren Ausgestaltung der §§ 25, 31 und 32. In den Richtlinien zu § 32 sind insbesondere Vorgaben über Berufung und Zusammensetzung des Programm- beirats zu machen.
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Richtlinien. Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richt- linien Richtlinien zur näheren Ausgestaltung der §§ 25, 31 und 32. In den Richtlinien zu § 32 sind insbesondere Vorgaben über Berufung und Zusammensetzung Zusammenset- zung des Programm- beirats Programmbeirats zu machen.
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Richtlinien. Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richt- linien Richtlinien zur näheren Ausgestaltung der §§ 25, 31 und 32. In den Richtlinien zu § 32 sind insbesondere insbesonde- re Vorgaben über Berufung und Zusammensetzung des Programm- beirats Programmbeirats zu machen.
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Richtlinien. Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richt- linien gemein- same Richtlinien zur näheren Ausgestaltung der §§ 25, 31 und 32. In den Richtlinien zu § 32 sind insbesondere Vorgaben über Berufung und Zusammensetzung des Programm- beirats Programmbeirats zu machen.
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Richtlinien. Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richt- linien Richtlinien zur näheren Ausgestaltung Ausgestal- tung der §§ 25, 31 und 32. In den Richtlinien zu § 32 sind insbesondere Vorgaben über Berufung und Zusammensetzung des Programm- beirats Programmbeirats zu machen.
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Richtlinien. Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richt- linien Richtlinien zur näheren Ausgestaltung der §§ 25, 31 und 32. In den Richtlinien Richtli- nien zu § 32 sind insbesondere Vorgaben über Berufung und Zusammensetzung Zu- sammensetzung des Programm- beirats Programmbeirats zu machen.
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Richtlinien. Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richt- linien Richtlinien zur näheren Ausgestaltung der §§ 25, 31 und 32. In den Richtlinien zu § 32 sind insbesondere Vorgaben über Berufung und Zusammensetzung des Programm- beirats Programmbeirats zu machen.
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