Preisgestaltung. Die Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richt- preis, nach Stundenaufwand oder Aufmaß vereinbart wer- den. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Abrechnung für Aufträge erfolgt nach Leistungsfortschritt in Teilbeträgen, die gesondert zu vereinbaren sind. Der Auftragnehmer ist für die Xxxxxxx- xxxx der Steuer auf seine Einkünfte selbst verantwortlich und wird dem Auftraggeber eine etwaig von ihm entrich- tete Lohnsteuer erstatten sowie den Auftraggeber von xxxxxxxx lohnsteuerlichen Haftung freistellen.
Preisgestaltung. (1) Bei der Gewährung von Stabilitätshilfe strebt der ESM die volle Deckung seiner Finanzie- rungs- und Betriebskosten an und kalkuliert eine angemessene Marge ein.
(2) Für alle Finanzhilfeinstrumente wird die Preisgestaltung in einer Preisgestaltungsleitlinie, die vom Gouverneursrat beschlossen wird, im Einzelnen geregelt.
(3) Die Preisgestaltungspolitik kann vom Gouverneursrat überprüft werden.
Preisgestaltung. Die Grundmiete für max. 10 Personen beträgt 350 EUR pro Tag Die Zusatzmiete für jede weitere Person beträgt 25 EUR pro Tag Die Kosten pro Hund betragen 50 EUR pauschal Die Nebenkosten* für max 10 Personen betragen 150 EUR pauschal Die Nebenkosten* für jede Zusatzperson betragen 15 EUR pauschal Bei einer Mietdauer von 4-6 Tagen gewähren wir einen Rabatt von 10%** Bei einer Mietdauer von 7 und mehr Tagen gewähren wir einen Rabatt von 15%** * Nebenkosten sind Energiekosten, Wasserversorgung, Abfallentsorgung, Kaminholz, W-Lan, Endreinigung, Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern (auch Geschirrtüchern) ** Rabatte gelten für Mensch und Hund; nicht für Nebenkosten Die Anreise kann am Ankunftstag ab 16:00 Uhr, die Abreise muss am Abreisetag bis 10:00 Uhr erfolgen. Die Tage der An- und Abreise gelten zusammen als ein Tag. Die Gäste erhalten 2 Haustürschlüssel. Für die Übergabe bitten wir um telefonische Ankündigung der Ankunftszeit. Anzahl der Gäste während der Mietdauer Die vereinbarten Mietpreise gelten ausschließlich für die bei der Buchung angegebene Personenzahl. Eine Minderbelegung führt nicht zu Erstattungen, eine Überbelegung, auch für Teilzeiten, muss von Ihnen angezeigt werden und wird auf der Grundlage der Ihnen vorliegenden Preisliste nachberechnet. Kinder und Babies müssen wie erwachsene Personen angemeldet werden, es sei denn sie sind max. 2 Jahre alt und schlafen im eigenen Reisebett. Die Zahlung des Mietpreises erfolgt in 2 Raten à 50%. Die Anzahlung kann Online auf unserer Webseite erfolgen. Je nach Online-Zahlungsmethode ergeben sich zusätzliche Gebühren von 1-3,5%, die automatisch auf die Anzahlungssumme aufgeschlagen werden. Die Restzahlung muss spätestens 30 Tage vor vertraglich vereinbarter Objektübernahme bei uns eingegangen sein. 40 Tage vor Anreise geht dem Mieter automatisch eine Erinnerungsmail zu. Sollte die Anzahlung in weniger als 30 Tagen vor Anreise getätigt worden sein, ist der Restbetrag sofort zu überweisen. Die Erinnerungsmail kommt dann sofort nach der Buchung. Erst bei vollständiger Bezahlung der Vertragssumme wird dem Kunden durch uns oder unserer Kontaktperson vor Ort der Schlüssel des Ferienhauses ausgehändigt.
Preisgestaltung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich aller Bundes-, Provinz-, Kommunal-, Verkaufs-, Nutzungs-, Mehrwert-
Preisgestaltung. Das PAKET wird kostenlos zur Verfügung gestellt.
Preisgestaltung. Die Preise für die PRODUKTE verstehen sich in Euro (€) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer nach dem zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Steuersatz. Diese werden in den Bestelldokumenten festgelegt. Die Lieferpreise decken alle vom LIEFERANTEN unter diesem RAHMENVERTRAG erbrachten Haupt- und Nebenleistungen und beim LIEFERANTEN entstehenden Kosten ab.
Preisgestaltung. Die Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richt- preis, nach Stundenaufwand oder Aufmaß vereinbart wer- den. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Abrechnung für Aufträge erfolgt nach Leistungsfortschritt in Teilbeträgen, die gesondert zu vereinbaren sind.
Preisgestaltung. Es besteht Einigkeit darüber, dass sich die vereinbarte Wartungspauschale sowie die Vergütung für zusätzliche Seiten am Beginn jedes weiteren Vertragsjahres um 5% erhöhen. Sollte der Auftragnehmer zu Beginn eines Vertragsjahres auf die Geltendmachung der 5%igen Erhöhung ganz oder teilweise verzichten, geschieht dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und begründet keinen Anspruch des Auftraggebers auf niedrigere Preisanpassungen zu Beginn der folgenden Vertragsjahre.
Preisgestaltung. (1) Die Preise für Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens sind frei festzusetzen und sind keiner Genehmigung oder Vorlage zu unterwerfen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Folgendes:
a) Die Einführung oder Beibehaltung eines Preises, der von einem Luftfahrtunternehmen der Vereinigten Staaten für den internationalen Luftverkehr zwischen einem Punkt in einem Mit- gliedstaat und einem Punkt in einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden soll oder erhoben wird, muss in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 oder einer nicht restriktiveren Nachfolgeregelung erfolgen.
b) Im Rahmen dieses Absatzes ermöglichen die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien auf Ersuchen sofortigen Zugang zu Informationen über frühere, bestehende und geplante Preise in einer für diese Behörden annehmbaren Weise und Form.
Preisgestaltung. 1. Jede Vertragspartei ist damit einverstanden, dass die Preise für Luftverkehrsdienste von jedem benannten Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage kommerzieller Überlegungen auf dem Markt bestimmt werden. Die Intervention der Vertragsparteien beschränkt sich auf:
a) die Verhinderung von unangemessen diskriminierenden Preisen oder Praktiken;
b) den Schutz der Verbraucher vor unangemessen hohen oder restriktiven Preisen, die auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder auf aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Luftfahrtunternehmen zurückzuführen sind; und
c) den Schutz der Fluggesellschaften vor Preisen, die aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten werden.
2. Keine der Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien darf einseitig Maßnahmen zur Verhinderung der Einführung eines vorgeschlagenen Preises oder eines von einem benannten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei erhobenen Preises, mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Fälle, ergreifen.
3. In Bezug auf die Preise, die von den Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien für Flüge von oder nach ihrem Gebiet erhoben werden, kann verlangt werden, dass sie den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei oder den entsprechenden Stellen zur Information oder Registrierung vorgelegt werden. Die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien gewähren den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien auf Anfrage sofortigen Zugang zu Informationen über historische, bestehende und vorgeschlagene Preise in einer für diese Luftfahrtbehörden annehmbaren Art und Weise und in einem für diese Luftfahrtbehörden annehmbaren Format.
4. Sollte eine Luftfahrtbehörde der Vertragsparteien der Auffassung sein, dass ein vorgeschlagener oder geltender Preis nicht mit den Erwägungen in Absatz (1) dieses Artikels übereinstimmt, teilt sie der anderen Vertragspartei so bald wie möglich die Gründe für ihre Unzufriedenheit mit. Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, die Frage zu klären. Jede Vertragspartei kann um Beratungen ersuchen. Diese Beratungen finden spätestens dreißig (30) Tage nach Eingang des Ersuchens statt, wobei die Vertragsparteien bei der Beschaffung der für eine angemessene Lösung der Frage erforderlichen Informationen zusammenarbeiten.