Risikoabgrenzungen. 5.1 Nicht versichert sind 5.1.1 Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer VII. 4. ausdrücklich mitversichert sind, 5.1.1.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornah- me, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; 5.1.1.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesse- rung durchführen zu können; 5.1.1.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschulde- ten Erfolges; 5.1.1.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord- nungsgemäße Vertragserfüllung; 5.1.1.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; 5.1.1.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleis- tungen. 5.1.2 im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffern VII. 4.2 ff. Ansprü- che wegen 5.1.2.1 Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktions- ausfall), soweit diese nicht in den Ziffern VII. 4.2 ff. ausdrücklich mitver- sichert sind; 5.1.2.2 Aufwendungen/Kosten, wenn der Versicherungsnehmer ein mangelhaftes Erzeugnis selbst i. S. d. Ziffern VII. 4.2 ff verbindet, ver- mischt, verarbeitet; weiterver- oder -bearbeitet; einbaut, anbringt, verlegt oder aufträgt. Dies gilt nicht, sofern er nachweislich den Mangel des Erzeugnisses vor der Erbringung seiner Arbeiten oder Leistungen nicht hatte erkennen können oder müssen; 5.1.2.3 Gewinnanteile des Versicherungsnehmers aus dem Einbau, dem Verlegen, dem Auftragen, dem Anbringen oder der Montage mangelhafter Erzeugnisse. 5.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind 5.2.1 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertragli- cher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen der Ziffer VII. 4. versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzli- xxxx Xxxxxx einzustehen hat; 5.2.2 Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Xxxxxx mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrech- ten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung); 5.2.3 Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7.8 SVAHB, d. h. wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer gelieferten Sachen; 5.2.4 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mit- versicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftli- chen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeige- führt haben. Der Versicherer wird sich auf diesen Ausschluss nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass ihm oder dem Mitversicherten lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt; 5.2.5 Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeug- nisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonsti- ger Weise ausreichend erprobt waren. 5.2.6 Ansprüche aus 5.2.7 Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 SVAHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden; 5.2.8 Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffern VII. 4.2.2.3, VII. 4.3.2.2,
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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Risikoabgrenzungen. 5.1 6.1 Nicht versichert sind
5.1.1 6.1.1 Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer VIIZiff. 4. 4 ausdrücklich mitversichert sind,
5.1.1.1 , - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornah- meSelbstvomahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
5.1.1.2 ; - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesse- rung Nachbesserung durchführen zu können;
5.1.1.3 ; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschulde- ten geschul- deten Erfolges;
5.1.1.4 ; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord- nungsgemäße Vertragserfüllung;
5.1.1.5 ; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
5.1.1.6 Lei- stung; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleis- tungen.Ersatzlei- stungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;
5.1.2 6.1.2 im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffern VIIgem. Ziff. 4.2 ff. Ansprü- che wegen
5.1.2.1 Folgeschäden Ansprüche wegen Fol- geschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktions- ausfallProduktionsausfall), soweit so- weit diese nicht in den Ziffern VIIZiff. 4.2 ff. ausdrücklich mitver- sichert mitversichert sind;
5.1.2.2 Aufwendungen/Kosten, wenn der Versicherungsnehmer ein mangelhaftes Erzeugnis selbst i. S. d. Ziffern VII. 4.2 ff verbindet, ver- mischt, verarbeitet; weiterver- oder -bearbeitet; einbaut, anbringt, verlegt oder aufträgt. Dies gilt nicht, sofern er nachweislich den Mangel des Erzeugnisses vor der Erbringung seiner Arbeiten oder Leistungen nicht hatte erkennen können oder müssen;
5.1.2.3 Gewinnanteile des Versicherungsnehmers aus dem Einbau, dem Verlegen, dem Auftragen, dem Anbringen oder der Montage mangelhafter Erzeugnisse.
5.2 6.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
5.2.1 6.2.1 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertragli- cher Haftungserweiterungenvertraglicher Haf- tungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen der Ziffer VIIZiff. 4. 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von ErzeugnissenErzeug- nissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzli- xxxx Xxxxxx gesetzlichen Umfang einzustehen hat;
5.2.2 6.2.2 Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Xxxxxx Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden X. Xxxxxxx aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrech- tenUr- heberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung);
5.2.3 6.2.3 Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer Ziff. 7.8 SVAHB, d. h. wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer gelieferten SachenAHB;
5.2.4 6.2.4 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mit- versichertenMitversi- cherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftli- chen schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeige- führt herbeigeführt haben. Der Versicherer wird sich auf diesen Ausschluss nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass ihm oder dem Mitversicherten lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt;
5.2.5 6.2.5 Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeug- nisseErzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck Ver- wendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonsti- ger sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;
5.2.6 6.2.6 Ansprüche ausaus - Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahr- zeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte er- sichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten, (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Re- paratur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen
5.2.7 6.2.7 Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer Ziff. 2.1 SVAHBAHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter un- ter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden;.
5.2.8 6.2.8 Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffern VIIZiff. 4.2.2.3, VII4.3.2.2, 4.4 und - soweit vereinbart - Ziff. 4.3.2.2,4.6 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Ver- nichtungskosten im Rahmen der Ziff. 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im Zusam- menhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht wer- den. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, End- verbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannten Maßnahmen durchführen zu lassen.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Risikoabgrenzungen. 5.1 In Ergänzung zu den Risikoausschlüssen in Ziff. 1.7 gilt:
3.4.1 Nicht versichert sind
5.1.1 sind Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer VIIZiff. 4. 3 ausdrücklich mitversichert sind,
5.1.1.1 , - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornah- meSelbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz Schaden- ersatz statt der Leistung;
5.1.1.2 ; - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesse- rung Nachbesserung durchführen zu können;
5.1.1.3 ; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschulde- ten geschuldeten Erfolges;
5.1.1.4 ; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
5.1.1.5 ; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
5.1.1.6 ; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleis- tungen.
5.1.2 im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffern VII. 4.2 ff. Ansprü- che wegen
5.1.2.1 Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktions- ausfall), soweit diese nicht in den Ziffern VII. 4.2 ff. ausdrücklich mitver- sichert sind;
5.1.2.2 Aufwendungen/Kosten, wenn der Versicherungsnehmer ein mangelhaftes Erzeugnis selbst i. S. d. Ziffern VII. 4.2 ff verbindet, ver- mischt, verarbeitet; weiterver- oder -bearbeitet; einbaut, anbringt, verlegt oder aufträgtErsatzleistungen. Dies gilt nichtauch dann, sofern er nachweislich den Mangel des Erzeugnisses vor der Erbringung seiner Arbeiten oder Leistungen nicht hatte erkennen können oder müssenwenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;
5.1.2.3 Gewinnanteile des Versicherungsnehmers aus dem Einbau, dem Verlegen, dem Auftragen, dem Anbringen oder der Montage mangelhafter Erzeugnisse.
5.2 3.4.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
5.2.1 3.4.2.1 Ansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden im Rahmen der unter 1.1.2 genannten Tätigkeiten - aus dem bewusst pflichtwidrigen Unterlassen der Sicherung von Daten des Auftraggebers; - aus dem bewusst pflichtwidrigen Unterlassen von dem Stand der Technik entsprechenden Si- cherheits- und Schutzvorkehrungen gegen Software, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern, z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde und dgl. sowie gegen unbefugte Eingriffe in Datenverarbeitungssysteme / Datennetze (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks); - wegen Betriebsunterbrechung bei Dritten, es sei denn, diese ist Folge eines unbefugten Eingriffs (z. B. Hacker- Attacken, Denial of Service Attacks) in das Datenverarbeitungssystem / Datennetz des Versicherungsnehmers; - wegen Betriebsunterbrechung bei Dritten für die ersten ... Stunden der Betriebsunterbrechung; - wegen Zugangsstörungen infolge mangelnder Kapazität, es sei denn, es handelt sich um Zugangs- störungen durch Denial of Service Attacks;
3.4.2.2 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertragli- cher vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen der Ziffer VIIZiff. 4. 3 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von ErzeugnissenErzeugnis- sen, Arbeiten und IT-Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig ver- schuldensunabhängig im gesetzli- xxxx Xxxxxx gesetzlichen Umfang einzustehen hat;
5.2.2 3.4.2.3 Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Xxxxxx oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel Rechtsman- gel behaftet sind (z. B. Schäden X. Xxxxxxx aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrech- tenUrhe- berrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Verstöße gegen Wettbewerb und Werbung; siehe aber Ziff. 1.5.4);
5.2.3 3.4.2.4 Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer Ziff. 7.8 SVAHB, d. h. wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer gelieferten SachenAHB;
5.2.4 3.4.2.5 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mit- versichertenMitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie Vorschriften, von schriftli- chen Anweisungen schriftlichen Anwei- sungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeige- führt sowie durch eine sonstige bewusste Pflichtverletzung her- beigeführt haben. Der Versicherer wird sich auf diesen Ausschluss nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass ihm oder dem Mitversicherten lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt;
5.2.5 3.4.2.6 Ansprüche aus wegen Sach- und Vermögensschäden durch Erzeug- nisseErzeugnisse (Produkte, IT-Leistungen), deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik - bei Software z. B. ohne übliche und angemessene Programmtests - oder in sonsti- ger sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen (Produk- ten, IT-Leistungen) weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;
5.2.6 Ansprüche aus
5.2.7 3.4.2.7 Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer Ziff. 2.1 SVAHBAHB sowie Schäden durch Datenlöschung, -beschädigung oder Beeinträchtigung der Datenordnung, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder seinen Gesellschaftern Gesellschaften durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden;
5.2.8 3.4.2.8 Ansprüche wegen Schäden, die daraus resultieren, dass der Versicherungsnehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter die geschuldete Hardware-Wartung und/oder Software-Pflege vollständig unterlässt;
3.4.2.9 Ansprüche wegen Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
3.4.2.10 Ansprüche aus der Vergabe von Lizenzen, die den Abnehmer zur Weiterveräußerung berechtigen;
3.4.2.11 Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffern VIIZiff. 4.2.2.33.3.3.1 und 3.3.4, VIIdie im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. 4.3.2.2,Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungs- nehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durch- führen zu lassen;
3.4.2.12 Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen gemäß Ziff. 7.10 (b) AHB, soweit keine andere Vereinbarung gemäß Ziff. 4. getroffen worden ist.
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Risikoabgrenzungen. 5.1 6.1 Nicht versichert sind
5.1.1 6.1.1 Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer VIIZiff. 4. 4 ausdrücklich mitversichert sind,
5.1.1.1 , - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornah- meSelbstvomahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
5.1.1.2 ; - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesse- rung Nachbesserung durchführen zu können;
5.1.1.3 ; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschulde- ten geschul- deten Erfolges;
5.1.1.4 ; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord- nungsgemäße Vertragserfüllung;
5.1.1.5 ; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
5.1.1.6 Lei- stung; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleis- tungen.Ersatzlei- stungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;
5.1.2 6.1.2 im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffern VIIgem. Ziff. 4.2 ff. Ansprü- che wegen
5.1.2.1 Folgeschäden Ansprüche wegen Fol- geschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktions- ausfallProduktionsausfall), soweit so- weit diese nicht in den Ziffern VIIZiff. 4.2 ff. ausdrücklich mitver- sichert mitversichert sind;
5.1.2.2 Aufwendungen/Kosten, wenn der Versicherungsnehmer ein mangelhaftes Erzeugnis selbst i. S. d. Ziffern VII. 4.2 ff verbindet, ver- mischt, verarbeitet; weiterver- oder -bearbeitet; einbaut, anbringt, verlegt oder aufträgt. Dies gilt nicht, sofern er nachweislich den Mangel des Erzeugnisses vor der Erbringung seiner Arbeiten oder Leistungen nicht hatte erkennen können oder müssen;
5.1.2.3 Gewinnanteile des Versicherungsnehmers aus dem Einbau, dem Verlegen, dem Auftragen, dem Anbringen oder der Montage mangelhafter Erzeugnisse.
5.2 6.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
5.2.1 6.2.1 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertragli- cher Haftungserweiterungenvertraglicher Haf- tungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen der Ziffer VIIZiff. 4. 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von ErzeugnissenErzeug- nissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzli- xxxx Xxxxxx gesetzlichen Umfang einzustehen hat;
5.2.2 6.2.2 Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Xxxxxx Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus Xxxxxxx xus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrech- tenUr- heberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung);
5.2.3 6.2.3 Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer Ziff. 7.8 SVAHB, d. h. wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer gelieferten SachenAHB;
5.2.4 6.2.4 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mit- versichertenMitversi- cherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftli- chen schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeige- führt herbeigeführt haben. Der Versicherer wird sich auf diesen Ausschluss nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass ihm oder dem Mitversicherten lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt;
5.2.5 6.2.5 Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeug- nisseErzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck Ver- wendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonsti- ger sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;
5.2.6 6.2.6 Ansprüche ausaus - Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahr- zeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte er- sichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten, (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Re- paratur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen
5.2.7 6.2.7 Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer Ziff. 2.1 SVAHBAHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter un- ter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden;.
5.2.8 6.2.8 Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffern VIIZiff. 4.2.2.3, VII4.3.2.2, 4.4 und - soweit vereinbart - Ziff. 4.3.2.2,4.6 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Ver- nichtungskosten im Rahmen der Ziff. 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im Zusam- menhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht wer- den. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, End- verbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannten Maßnahmen durchführen zu lassen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Risikoabgrenzungen. 5.1 6.1 Nicht versichert sind, neben den bereits in Vertragsteil A Ziff. 8 genannten Ausschlüssen:
5.1.1 6.1.1 Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer VIIVertragsteil C Ziff. 4. 4 ausdrücklich mitversichert sind,
5.1.1.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornah- me, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
5.1.1.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesse- rung durchführen zu können;
5.1.1.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschulde- ten Erfolges;
5.1.1.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord- nungsgemäße Vertragserfüllung;
5.1.1.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
5.1.1.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleis- tungen.
5.1.2 6.1.2 im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffern VIIZiff. 4.2 ff. Ansprü- che wegen
5.1.2.1 ff Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktions- ausfallProduktionsausfall), soweit diese nicht in den Ziffern VIIZiff. 4.2 ff. ff ausdrücklich mitver- sichert mitversichert sind;
5.1.2.2 Aufwendungen/Kosten, wenn der Versicherungsnehmer ein mangelhaftes Erzeugnis selbst i. S. d. Ziffern VII. 4.2 ff verbindet, ver- mischt, verarbeitet; weiterver- oder -bearbeitet; einbaut, anbringt, verlegt oder aufträgt. Dies gilt nicht, sofern er nachweislich den Mangel des Erzeugnisses vor der Erbringung seiner Arbeiten oder Leistungen nicht hatte erkennen können oder müssen;
5.1.2.3 Gewinnanteile des Versicherungsnehmers aus dem Einbau, dem Verlegen, dem Auftragen, dem Anbringen oder der Montage mangelhafter Erzeugnisse.
5.2 6.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
5.2.1 6.2.1 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertragli- cher vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen der Ziffer VIIZiff. 4. 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzli- xxxx Xxxxxx gesetzlichen Umfang einzustehen hat;
5.2.2 Ansprüche, 6.2.2 Ansprüche die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Xxxxxx oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden X. Xxxxxxx aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrech- tenUrheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung);
5.2.3 6.2.3 Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer Ziff. 7.8 SVAHB, d. h. wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer gelieferten SachenAHB;
5.2.4 6.2.4 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mit- versichertenMitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftli- chen schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeige- führt herbeigeführt haben. Der Versicherer wird sich auf diesen Ausschluss nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass ihm oder dem Mitversicherten lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt;
5.2.5 6.2.5 Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeug- nisseErzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonsti- ger sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.;
5.2.6 6.2.6 Ansprüche ausim Zusammenhang mit Luft- und Raumfahrt (siehe Vertragsteil A Ziff. 8.2);
5.2.7 6.2.7 Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer Ziff. 2.1 SVAHB, AHB die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden;
5.2.8 6.2.8 Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffern VIIZiff. 4.2.2.3, VII4.3.2.2, 4.4 und – soweit vereinbart – Ziff. 4.3.2.2,4.6 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- und bzw. Vernichtungskosten im Rahmen der Ziff. 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchführen zu lassen. Versicherungsschutz hierfür besteht ausschließlich im Rahmen und Umfang einer gesondert zu vereinbarenden Rückrufkostenversicherung.
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Samples: Spezial Haftpflichtversicherung Für Das Baunebengewerbe
Risikoabgrenzungen. 5.1 11.5.1 Nicht versichert sind
5.1.1 11.5.1.1 Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer VIIZiff. 411. 4 ausdrücklich mitversichert sind,
5.1.1.1 mit- versichert sind - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornah- meSelbstvor- nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
5.1.1.2 ; - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesse- rung durchführen zu können;
5.1.1.3 ; - wegen des Ausfalls Ausfalles der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschulde- ten geschuldeten Erfolges;
5.1.1.4 ; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
5.1.1.5 ; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
5.1.1.6 ; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleis- tungenErsatz- leistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
5.1.2 11.5.1.2 im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffern VIIgem. 4.2 Ziff. 11.4.2 ff. Ansprü- che wegen
5.1.2.1 Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktions- ausfallPro- duktionsausfall), soweit diese nicht in den Ziffern VIIZiff. 4.2 11.4.2 ff. ausdrücklich mitver- sichert aus- drücklich mitversichert sind;
5.1.2.2 Aufwendungen/Kosten, wenn der Versicherungsnehmer ein mangelhaftes Erzeugnis selbst i. S. d. Ziffern VII. 4.2 ff verbindet, ver- mischt, verarbeitet; weiterver- oder -bearbeitet; einbaut, anbringt, verlegt oder aufträgt. Dies gilt nicht, sofern er nachweislich den Mangel des Erzeugnisses vor der Erbringung seiner Arbeiten oder Leistungen nicht hatte erkennen können oder müssen;
5.1.2.3 Gewinnanteile des Versicherungsnehmers aus dem Einbau, dem Verlegen, dem Auftragen, dem Anbringen oder der Montage mangelhafter Erzeugnisse.
5.2 11.5.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
5.2.1 11.5.2.1 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertragli- cher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen der Ziffer VIIZiff. 4. 11.4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzli- xxxx Xxxxxx gesetzlichen Umfang einzustehen hat;
5.2.2 11.5.2.2 Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Xxxxxx Xx- xxxx oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden X. Xxxxxxx aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrech- tenUrheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen Ver- stößen in Wettbewerb und Werbung);
5.2.3 11.5.2.3 Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer Ziff. 7.8 SVAHB, d. h. wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer gelieferten SachenAHB;
5.2.4 11.5.2.4 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mit- versicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen Ab- weichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie so- wie von schriftli- chen schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeige- führt herbeigeführt haben. Der Versicherer wird sich auf diesen Ausschluss nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass ihm oder dem Mitversicherten lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt;
5.2.5 11.5.2.5 Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeug- nisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonsti- ger sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Xxxxxxx an Sachen, die mit den hergestell- ten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktions- zusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Ein- wirkung unterliegen.
5.2.6 11.5.2.6 Ansprüche aus
5.2.7 Ansprüche wegen Vermögensschäden aus - Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raum- fahrzeuge bestimmt waren; - Tätigkeiten, (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überho- lung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeu- gen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen. Raumfahrzeuge, Raketen und Satelliten gelten als Luftfahr- zeuge im Sinne von Ziffer 2.1 SVAHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden;dieser Bestimmungen.
5.2.8 11.5.2.7 Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffern VIIZiff. 4.2.2.311.4.2.2.3, VII11.4.3.2.2 und 11.4.4 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. 4.3.2.2,Ver- nichtungskosten im Rahmen der Ziff. 11.4.2.2.4 und 11.4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behör- den oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbrau- cher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstät- ten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebe- nen Mängel prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchführen zu lassen.
11.5.2.8 Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem Zusammen- hang mit einer bovinen oder humanen spongiformen Enze- phalopathie (BSE/HSE), einer Prionenerkrankung jedweder Art oder der Creutzfeld-Jakob-Krankheit stehen.
11.5.2.9 Ansprüche i.S.d. Ziff. 11.4.2 ff. wegen gelieferter Sachen oder Arbeiten, die nicht aus einer herkömmlichen landwirtschaftli- chen Betriebsform stammen. Dies gilt insbesondere für Be- triebe, die der Pflicht zur Gewerbeanmeldung unterliegen. Auf Ziff. 3 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschrei- bungen für Mast- und Zuchtbetriebe wird hingewiesen.
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Risikoabgrenzungen. 5.1 6.1 Nicht versichert sind
5.1.1 6.1.1 Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer VIIZiff. 4. 4 ausdrücklich mitversichert mitver- sichert sind,
5.1.1.1 , - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornah- meSelbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
5.1.1.2 ; - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesse- rung Nachbesserung durchführen zu können;
5.1.1.3 ; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschulde- ten geschuldeten Erfolges;
5.1.1.4 ; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord- nungsgemäße Vertragserfüllung;
5.1.1.5 ; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
5.1.1.6 Lei- stung; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleis- tungenErsatzleistun- gen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
5.1.2 6.1.2 im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffern VIIgem. Ziff. 4.2 ff. Ansprü- che wegen
5.1.2.1 Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktions- ausfallProduktionsausfall), soweit diese nicht in den Ziffern VIIZiff. 4.2 ff. ausdrücklich mitver- sichert mitversichert sind;
5.1.2.2 Aufwendungen/Kosten, wenn der Versicherungsnehmer ein mangelhaftes Erzeugnis selbst i. S. d. Ziffern VII. 4.2 ff verbindet, ver- mischt, verarbeitet; weiterver- oder -bearbeitet; einbaut, anbringt, verlegt oder aufträgt. Dies gilt nicht, sofern er nachweislich den Mangel des Erzeugnisses vor der Erbringung seiner Arbeiten oder Leistungen nicht hatte erkennen können oder müssen;
5.1.2.3 Gewinnanteile des Versicherungsnehmers aus dem Einbau, dem Verlegen, dem Auftragen, dem Anbringen oder der Montage mangelhafter Erzeugnisse.
5.2 6.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
5.2.1 6.2.1 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertragli- cher vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen der Ziffer VIIZiff. 4. 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von ErzeugnissenErzeugnis- sen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzli- xxxx Xxxxxx gesetzlichen Umfang einzustehen hat;
5.2.2 6.2.2 Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Xxxxxx oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden X. Xxxxxxx aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrech- tenUrheber- rechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und WerbungWer- bung);
5.2.3 6.2.3 Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer gem. Ziff. 7.8 SVAHB, d. h. wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer gelieferten SachenAHB;
5.2.4 6.2.4 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mit- versichertenMitversi- cherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen ge- setzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftli- chen Anweisungen schriftlichen An- weisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeige- führt herbeigeführt haben. Der Versicherer wird sich auf diesen Ausschluss nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass ihm oder dem Mitversicherten lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt;
5.2.5 6.2.5 Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeug- nisseErzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck Ver- wendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonsti- ger sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang ste- hen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen.
5.2.6 6.2.6 Ansprüche ausaus - Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahr- zeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen. Raumfahrzeuge, Raketen und Satelliten gelten als Luftfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmungen.
5.2.7 6.2.7 Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer Ziff. 2.1 SVAHBAHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht ge- macht werden;.
5.2.8 6.2.8 Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffern VIIgem. Ziff. 4.2.2.3, VII4.3.2.2, 4.4 und 4.6 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. 4.3.2.2,Vernichtungskosten im Rahmen der Ziff. 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Ver- sicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Drit- ter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Män- gel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchführen zu lassen.
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