Common use of Risikoabgrenzungen Clause in Contracts

Risikoabgrenzungen. 1 Nicht versichert sind a. Ansprüche, soweit diese nicht in 3.4.1 - 3.4.5 ausdrücklich mitversichert sind ‒ auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt Leistung; ‒ Gewinnanteile des Versicherungsnehmers aus dem Einbau, dem Verlegen, dem Auftragen, dem Anbringen oder der Montage mangelhafter Erzeugnisse; ‒ wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; ‒ wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; ‒ auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; ‒ auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; ‒ wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt; b. im Rahmen der Versicherung gemäß 3.4.2 - 3.4.5 Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht gemäß 3.4.2 - 3.4.5 ausdrücklich mitversichert sind. 2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind a. Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungs-erweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen von 3.4.1 - 3.4.5 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat; b. Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass hergestellte oder gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. X. Xxxxxxx aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung); c. Ansprüche wegen Schäden gemäß 7.8 AHB; d. Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben; e. Ansprüche wegen Aufwendungen/Kosten gemäß 3.4.2 - 3.4.5, wenn der Versicherungsnehmer ein mangelhaftes Erzeugnis ‒ im Sinne von 3.4.2 selbst verbindet, vermischt oder verarbeitet oder ‒ im Sinne von 3.4.3 selbst weiterver- oder –bearbeitet oder ‒ im Sinne von 3.4.4 selbst einbaut, anbringt, verlegt oder aufträgt, dessen Mangel er vor der Erbringung seiner Arbeiten oder Leistungen hätte erkennen können oder müssen; f. Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen; g. Ansprüche aus ‒ Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen; h. Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden; i. Ansprüche wegen Kosten gemäß 3.4.2.2, 3.4.3.2.b., 3.4.4 und 3.4.5 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von 3.4.2.2.d. und 3.4.3.2.c, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Produkte als auch Produkte Dritter sein, die vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse beinhalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte Maßnahmen durchführen zu lassen.

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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Condor Haftpflichtpolice

Risikoabgrenzungen. 1 3.6.1 Nicht versichert sind a. Ansprüche, soweit diese nicht in 3.4.1 - 3.4.5 ausdrücklich mitversichert sind ‒ auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt Leistung; , ‒ Gewinnanteile des Versicherungsnehmers aus dem Einbau, dem Verlegen, dem Auftragen, dem Anbringen oder der Montage mangelhafter Erzeugnisse; , ‒ wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; , ‒ wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes Vertragsgegenstands oder wegen Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; Erfolgs, ‒ auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; , ‒ auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; , ‒ wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt; b. im Rahmen der Versicherung gemäß 3.4.2 - 3.4.5 Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht gemäß 3.4.2 - 3.4.5 ausdrücklich mitversichert sind. 2 3.6.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind a. Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungs-erweiterungenHaftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen von 3.4.1 - 3.4.5 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig verschuldungsunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat;, b. Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass hergestellte oder gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. X. Xxxxxxx aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung);, c. Ansprüche wegen Schäden gemäß 7.8 AHB;, d. Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;, e. Ansprüche wegen Aufwendungen/Kosten gemäß 3.4.2 - 3.4.5, wenn der Versicherungsnehmer ein mangelhaftes Erzeugnis ‒ im Sinne von 3.4.2 selbst verbindet, vermischt oder verarbeitet oder ‒ im Sinne von 3.4.3 3.4.2 selbst weiterver- weiter ver- oder bearbeitet oder ‒ im Sinne von 3.4.4 3.4.2 selbst einbaut, anbringt, verlegt oder aufträgt, dessen Mangel er vor der Erbringung Einbringung seiner Arbeiten oder Leistungen hätte erkennen können oder müssen;, f. Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;, g. Ansprüche aus ‒ Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen;, h. Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von 2 a. a) AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden;, i. Ansprüche wegen Kosten gemäß 3.4.2.23.4.2, 3.4.3.2.b.2 c., 3.4.3, 2 b., 3.4.4 und 3.4.5 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von 3.4.2.2.d. 3.4.2, 2 d. und 3.4.3.2.c3.4.3, 2 c., die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Produkte als auch Produkte Dritter sein, die vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse beinhalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte Maßnahmen durchführen zu lassen.

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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung

Risikoabgrenzungen. 1 Nicht versichert sind a. Ansprüche, soweit diese nicht in 3.4.1 - 3.4.5 ausdrücklich mitversichert sind ‒ auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt Leistung; ‒ Gewinnanteile des Versicherungsnehmers aus dem Einbau, dem Verlegen, dem Auftragen, dem Anbringen oder der Montage mangelhafter Erzeugnisse; ‒ wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen Zusätzlich zu können; ‒ wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; ‒ auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; ‒ auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; ‒ wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt; b. im Rahmen der Versicherung gemäß 3.4.2 - 3.4.5 Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht gemäß 3.4.2 - 3.4.5 ausdrücklich mitversichert sindZiffern 1.7 und 1.8 gelten folgende Regelun- gen. 2 4.4.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind a. 4.4.1.1 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungs-erweiterungenvertragli- cher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen von 3.4.1 - 3.4.5 der Ziffern 4.3 und 4.4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen Erzeugnissen bei Gefahrübergang Gefahr- übergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig ver- schuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat; b. 4.4.1.2 Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass hergestellte oder gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. X. Xxxxxxx aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen ge- werblichen Schutzrechten, Urheberrechten, PersönlichkeitsrechtenPersönlichkeits- rechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung); c. 4.4.1.3 Ansprüche wegen Schäden gemäß 7.8 AHBZiffer 1.7.8; d. 4.4.1.4 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von - gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, - der vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsan- weisungen für die Anwendung von Tierarzneimitteln, Masthilfen, Pflanzenschutzmitteln, und Konservierungs- stoffen, - gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnun- gen der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft (z. B. § 2 a Pflanzenschutzgesetz), - sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben; e. Ansprüche wegen Aufwendungen/Kosten gemäß 3.4.2 - 3.4.5, wenn der Versicherungsnehmer ein mangelhaftes Erzeugnis ‒ im Sinne von 3.4.2 selbst verbindet, vermischt oder verarbeitet oder ‒ im Sinne von 3.4.3 selbst weiterver- oder –bearbeitet oder ‒ im Sinne von 3.4.4 selbst einbaut, anbringt, verlegt oder aufträgt, dessen Mangel er vor der Erbringung seiner Arbeiten oder Leistungen hätte erkennen können oder müssen; f. 4.4.1.5 Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch ErzeugnisseEr- zeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten geliefer- ten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;unter- liegen. g. 4.4.1.6 Ansprüche aus - Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt Zeit- punkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, ‒ Tätigkeiten - Tätigkeiten, (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, ÜberholungÜber- holung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen Raum- fahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen; h. Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden; i. Ansprüche wegen Kosten gemäß 3.4.2.2, 3.4.3.2.b., 3.4.4 und 3.4.5 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von 3.4.2.2.d. und 3.4.3.2.c, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Produkte als auch Produkte Dritter sein, die vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse beinhalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte Maßnahmen durchführen zu lassen.

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Samples: Versicherungsinformation

Risikoabgrenzungen. 1 6.1 Nicht versichert sind, neben den bereits in Vertragsteil A Ziff. 8 genannten Ausschlüssen: a. 6.1.1 Ansprüche, soweit diese nicht in 3.4.1 - 3.4.5 Vertragsteil C Ziff. 4 ausdrücklich mitversichert sind ‒ auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt Leistung; ‒ Gewinnanteile des Versicherungsnehmers aus dem Einbau, dem Verlegen, dem Auftragen, dem Anbringen oder der Montage mangelhafter Erzeugnisse; ‒ wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; ‒ wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; ‒ auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; ‒ auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; ‒ wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;sind, b. 6.1.2 im Rahmen der Versicherung gemäß 3.4.2 - 3.4.5 Ziff. 4.2 ff Ansprüche wegen Folgeschäden (z. z.B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht gemäß 3.4.2 - 3.4.5 in den Ziff. 4.2 ff ausdrücklich mitversichert sind.; 2 6.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind a. 6.2.1 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungs-erweiterungenHaftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen von 3.4.1 - 3.4.5 der Ziff. 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat; b. Ansprüche, 6.2.2 Ansprüche die daraus hergeleitet werden, dass hergestellte oder gelieferte Sachen Xxxxxx oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. X. Xxxxxxx z.B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung); c. 6.2.3 Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziff. 7.8 AHB; d. 6.2.4 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben; e. Ansprüche wegen Aufwendungen/Kosten gemäß 3.4.2 - 3.4.5, wenn der Versicherungsnehmer ein mangelhaftes Erzeugnis ‒ im Sinne von 3.4.2 selbst verbindet, vermischt oder verarbeitet oder ‒ im Sinne von 3.4.3 selbst weiterver- oder –bearbeitet oder ‒ im Sinne von 3.4.4 selbst einbaut, anbringt, verlegt oder aufträgt, dessen Mangel er vor der Erbringung seiner Arbeiten oder Leistungen hätte erkennen können oder müssen; f. 6.2.5 Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen; g. 6.2.6 Ansprüche aus ‒ Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Zusammenhang mit Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, ‒ Tätigkeiten und Raumfahrt (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilensiehe Vertragsteil A Ziff. 8.2); h. 6.2.7 Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB, Ziff. 2.1 AHB die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden; i. 6.2.8 Ansprüche wegen Kosten gemäß 3.4.2.2Ziff. 4.2.2.3, 3.4.3.2.b.4.3.2.2, 3.4.4 4.4 und 3.4.5 - soweit vereinbart - Ziff. 4.6 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- und bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von 3.4.2.2.dder Ziff. 4.2.2.4 und 3.4.3.2.c4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Produkte solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse beinhaltendes Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte benannte Maßnahmen durchführen zu lassen. Versicherungsschutz hierfür besteht ausschließlich im Rahmen und Umfang einer gesondert zu vereinbarenden Rückrufkostenversicherung.

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Samples: Besondere Bedingungen Und Risikobeschreibungen (Bbr) Für Landwirtschaftliche Betriebe

Risikoabgrenzungen. 1 6.1 Nicht versichert sind a. 6.1.1 Ansprüche, soweit diese nicht in 3.4.1 - 3.4.5 Ziffer 4 ausdrücklich mitversichert sind ‒ sind, - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; ‒ Gewinnanteile des Versicherungsnehmers aus dem Einbau, dem Verlegen, dem Auftragen, dem Anbringen oder der Montage mangelhafter Erzeugnisse; ‒ - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Vertragserfüllung; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender ErsatzleistungErsatz- leistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt; b. 6.1.2 im Rahmen der Versicherung gemäß 3.4.2 - 3.4.5 Ziffern 4.2 ff. Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht gemäß 3.4.2 - 3.4.5 in den Ziffern 4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind. 2 6.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind a. 6.2.1 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungs-erweiterungenHaftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen von 3.4.1 - 3.4.5 versicherte der Ziffer 4 ver- sicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen ein- zustehen hat; b. 6.2.2 Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass hergestellte oder gelieferte Sachen Xxxxxx oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. X. Xxxxxxx z.B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung); c. 6.2.3 Ansprüche wegen Schäden gemäß 7.8 § 7 Ziffer 8 AHB; d. 6.2.4 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden MitversichertenMitver- sicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen gesetz- lichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben; e. Ansprüche wegen Aufwendungen/Kosten gemäß 3.4.2 - 3.4.5, wenn der Versicherungsnehmer ein mangelhaftes Erzeugnis ‒ im Sinne von 3.4.2 selbst verbindet, vermischt oder verarbeitet oder ‒ im Sinne von 3.4.3 selbst weiterver- oder –bearbeitet oder ‒ im Sinne von 3.4.4 selbst einbaut, anbringt, verlegt oder aufträgt, dessen Mangel er vor der Erbringung seiner Arbeiten oder Leistungen hätte erkennen können oder müssen; f. 6.2.5 Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck Verwen- dungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend aus- reichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten gelie- ferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen; g. 6.2.6 Ansprüche aus - Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder RaumfahrzeugenRaumfahr- zeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, ‒ Tätigkeiten - Tätigkeiten, (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen; h. 6.2.7 Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von § 2 a. Ziffer 1 AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden;. i. 6.2.8 Ansprüche wegen Kosten gemäß 3.4.2.2Ziffer 4.2.2.3, 3.4.3.2.b.4.3.2.2, 3.4.4 4.4 und 3.4.5 - soweit vereinbart - Ziffer 4.6 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von 3.4.2.2.d. der Ziffer 4.2.2.4 und 3.4.3.2.c4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werdenwer- den. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Produkte solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse beinhaltendes Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger zuständi- ger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls gegebenen- falls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte benannten Maßnahmen durchführen zu lassen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Risikoabgrenzungen. 1 5.1 Nicht versichert sind a. 5.1.1 Ansprüche, soweit diese nicht in 3.4.1 - 3.4.5 ausdrücklich Ziffer 4 aus- drücklich mitversichert sind ‒ sind, – auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; ‒ Gewinnanteile des Versicherungsnehmers aus dem Einbau, dem Verlegen, dem Auftragen, dem Anbringen oder der Montage mangelhafter Erzeugnisse; ‒ wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes Vertrags- gegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße VertragserfüllungVertragserfül- lung; auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender ErsatzleistungErsatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche gesetzli- che Ansprüche handelt; b. 5.1.2 im Rahmen der Versicherung gemäß 3.4.2 - 3.4.5 Versicherungen gem. Ziffer 4.2 ff. Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder ProduktionsausfallProduktions- ausfall), soweit diese nicht gemäß 3.4.2 - 3.4.5 in den Ziffer 4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind. 2 5.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind a. 5.2.1 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger auf Grund sonsti- ger vertraglicher Haftungs-erweiterungenHaftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen von 3.4.1 - 3.4.5 versicherte der Ziffer 4 versi- cherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften Eigenschaf- ten von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen ein zu stehen hat; b. 5.2.2 Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass hergestellte oder gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. X. Xxxxxxx aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, PersönlichkeitsrechtenPersönlich- keitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung); c. 5.2.3 Ansprüche wegen Schäden gemäß 7.8 AHBTeil A Ziffer 7.8; d. 5.2.4 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen ge- setzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen Bedingun- gen des Auftraggebers herbeigeführt haben; e. Ansprüche wegen Aufwendungen/Kosten gemäß 3.4.2 - 3.4.5, wenn der Versicherungsnehmer ein mangelhaftes Erzeugnis ‒ im Sinne von 3.4.2 selbst verbindet, vermischt oder verarbeitet oder ‒ im Sinne von 3.4.3 selbst weiterver- oder –bearbeitet oder ‒ im Sinne von 3.4.4 selbst einbaut, anbringt, verlegt oder aufträgt, dessen Mangel er vor der Erbringung seiner Arbeiten oder Leistungen hätte erkennen können oder müssen; f. 5.2.5 Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck Verwen- dungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen ste- hen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung Einwir- kung unterliegen; g. 5.2.6 Ansprüche aus Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- Luft oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder RaumfahrzeugenRaumfahr- zeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie so- wie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, ‒ ; – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, InspektionInspek- tion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen; h. 5.2.7 Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHBTeil A Ziffer 2, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern Gesell- schaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen unterneh- merischen Leitung stehen, geltend gemacht werden;. i. 5.2.8 Ansprüche wegen Kosten gemäß 3.4.2.2Ziffer 4.2.2.3, 3.4.3.2.b.4.3.2.2, 3.4.4 4.4 und 3.4.5 – soweit vereinbart – Ziffer 4.6 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten Ver- nichtungskosten im Rahmen von 3.4.2.2.d. der Ziffer 4.2.2.4 und 3.4.3.2.c4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Produkte solche des Versicherungsneh- mers als auch Produkte Dritter sein, die vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse beinhaltenErzeug- nisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, an Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte Maßnahmen benannten Maßnah- men durchführen zu lassen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Risikoabgrenzungen. 1 Nicht versichert sind a. Ansprüchea) Abweichend von Teil III, soweit diese nicht in 3.4.1 Ziffer 6.1 a) der Globalpolice Plus sind mitversichert gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter - 3.4.5 ausdrücklich mitversichert sind ‒ auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt Leistung; ‒ Gewinnanteile des Versicherungsnehmers aus dem Einbau, dem Verlegen, dem Auftragen, dem Anbringen oder der Montage mangelhafter Erzeugnisse; ‒ wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; ‒ wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen Ausbleibens beim Vertragspartner des mit der Vertragsleistung geschuldeten ErfolgesVersicherungsnehmers; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; ‒ , soweit diese nicht durch einen Mangel am Drucker (z. B. Alterung, Abnutzung, Korrosion, technischen Defekt) ausgeblieben ist. Fremde vergebliche Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer, die der Vertragspartner des Versicherungsnehmers im Vertrauen auf den Erhalt einer vereinbarungsgemäßen Leistung im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses tätigt und die dadurch vergeblich geworden sind, dass der Vertragspartner berechtigt von diesem Vertrag mit dem Versicherungsnehmer zurückgetreten ist. Zu den Aufwendungen zählen insbesondere die sog. Vertragskosten (Kosten für Übergabe, Versendung, Beurkundung, Fracht etc.) oder Folgeinvestitionen zur Verwertung des Leistungsgegenstandes. Versichert sind ausschließlich fremde vergebliche Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht wurden und billigerweise gemacht werden durften, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers nicht erreicht worden. - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; ‒ wegen anderer an die Stelle , soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehleinschätzung der Erfüllung tretender Ersatzleistung. Dies gilt auch dannvorhandenen technischen, wenn es sich um gesetzliche logistischen, finanziellen oder personellen Kapazitäten oder einem Mangel am Drucker (z. B. Alterung, Abnutzung, Korrosion, technischen Defekt) beruht. b) Abweichend von Teil III, Ziffer 6.1 b) der Globalpolice Plus sind mitversichert Ansprüche handelt; b. im Rahmen der Versicherung gemäß 3.4.2 - 3.4.5 Ansprüche von Ziffer 3 dieser Bedingungen wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht gemäß 3.4.2 - 3.4.5 ausdrücklich mitversichert sind) beim unmittelbaren Vertragspartner des Versicherungsnehmers. 2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind a. Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungs-erweiterungenc) Abweichend von Teil III, soweit es sich nicht um Ziffer 6.2 b) der Globalpolice Plus sind mitversichert Rechtsverletzungen im Rahmen Umfang von 3.4.1 - 3.4.5 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften Ziffer 2 dieser Bedingungen. d) Abweichend von ErzeugnissenTeil III, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die Ziffer 6.2 e) der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat; b. Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass hergestellte oder gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet Globalpolice Plus (Erprobungsklausel) gilt: Nicht versichert sind (z. X. Xxxxxxx aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung); c. Ansprüche wegen Schäden gemäß 7.8 AHB; d. Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben; e. Ansprüche wegen Aufwendungen/Kosten gemäß 3.4.2 - 3.4.5, wenn der Versicherungsnehmer ein mangelhaftes Erzeugnis ‒ im Sinne von 3.4.2 selbst verbindet, vermischt oder verarbeitet oder ‒ im Sinne von 3.4.3 selbst weiterver- oder –bearbeitet oder ‒ im Sinne von 3.4.4 selbst einbaut, anbringt, verlegt oder aufträgt, dessen Mangel er vor der Erbringung seiner Arbeiten oder Leistungen hätte erkennen können oder müssen; f. Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren grundsätzliche Ungeeignetheit zur Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für nachweisbar ist. e) In Ergänzung von Teil III, Ziffer 6 der Globalpolice Plus bleiben Ansprüche wegen solcher Schäden an Sachenausgeschlossen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder auf einen unbefugten Eingriff in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen; g. Ansprüche aus ‒ Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, ‒ Tätigkeiten Datenverarbeitungssysteme/Datennetze des Versicherungsnehmers (z. B. MontageHacker-/Cracker-/Denial of Service-Attacken) zurückzuführen sind. Zu Ziffer 3.3 gilt: Im Übrigen finden die Risikoabgrenzungen gemäß Teil III, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen; h. Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden; i. Ansprüche wegen Kosten gemäß 3.4.2.2, 3.4.3.2.bZiffer 6 der Globalpolice Plus unverändert Anwendung., 3.4.4 und 3.4.5 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von 3.4.2.2.d. und 3.4.3.2.c, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Produkte als auch Produkte Dritter sein, die vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse beinhalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte Maßnahmen durchführen zu lassen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Risikoabgrenzungen. 1 6.1 Nicht versichert sind a. 6.1.1 Ansprüche, soweit diese nicht in 3.4.1 - 3.4.5 Ziffer 4 ausdrücklich mitversichert sind ‒ sind, - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; ‒ Gewinnanteile des Versicherungsnehmers aus dem Einbau, dem Verlegen, dem Auftragen, dem Anbringen oder der Montage mangelhafter Erzeugnisse; ‒ - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender ErsatzleistungErsatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt; b. 6.1.2 im Rahmen der Versicherung gemäß 3.4.2 - 3.4.5 Ziffer 4.2 ff. Ansprüche wegen Folgeschäden (z. z.B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht gemäß 3.4.2 - 3.4.5 in den Ziffer 4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind. 2 6.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind a. 6.2.1 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungs-erweiterungenHaftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen von 3.4.1 - 3.4.5 der Ziffer 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat; b. 6.2.2 Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass hergestellte oder gelieferte Sachen Xxxxxx oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. X. Xxxxxxx z.B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung); c. 6.2.3 Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7.8 AHB; d. 6.2.4 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften Vorschritten sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben; e. Ansprüche wegen Aufwendungen/Kosten gemäß 3.4.2 - 3.4.5, wenn der Versicherungsnehmer ein mangelhaftes Erzeugnis ‒ im Sinne von 3.4.2 selbst verbindet, vermischt oder verarbeitet oder ‒ im Sinne von 3.4.3 selbst weiterver- oder –bearbeitet oder ‒ im Sinne von 3.4.4 selbst einbaut, anbringt, verlegt oder aufträgt, dessen Mangel er vor der Erbringung seiner Arbeiten oder Leistungen hätte erkennen können oder müssen; f. 6.2.5 Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen; g. 6.2.6 Ansprüche aus - Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, ‒ Tätigkeiten - Tätigkeiten, (z. z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen;. h. 6.2.7 Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von 2 a. Ziffer 2.1 AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden;. i. 6.2.8 Ansprüche wegen Kosten gemäß 3.4.2.2Ziffer 4.2.2.3, 3.4.3.2.b.4.3.2.2, 3.4.4 4.4 und 3.4.5 – soweit vereinbart – Ziffer 4.6 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von 3.4.2.2.d. der Ziffer 4.2.2.4 und 3.4.3.2.c4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Produkte solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse beinhaltendes Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte benannten Maßnahmen durchführen zu lassen.

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Samples: Haftpflichtversicherung