Common use of Rufnummern Clause in Contracts

Rufnummern. Die Gestaltung und der Aufbau des Liechtensteiner Nummerierungsplans (LNP) gemäss ITU-T E.164 ergibt sich aus der Kundmachung vom 3. April 2007 (LGBl. Nr. 69/2007)6. Die zugeteilten Rufnummern sind im AK-Rufnummernregister7 abrufbar. Finden nach der erstmaligen Inbetriebnahme der Zusammenschaltung Mutationen bei den zugeteilten Rufnummern statt (Neuzuteilungen, Löschungen), informieren sich die Zusammenschaltungspartner gegenseitig umgehend darüber. Die Zusammenschaltungspartner stellen aktive Testnummern aus ihren Rufnummernbereichen zur Verfügung. Diese können ebenfalls auf der Website des Amtes für Kommunikation abgerufen werden8. Die gesamte technische Leistungsbereitstellung, sofern nicht anders vereinbart, erfolgt innerhalb von acht Wochen ab Auftragsbestätigung. Dies beinhaltet die Bereitstellung der technischen Infrastruktur bis zum Netzübergabepunkt (PoI), die Zusammenschaltung am PoI, die Implementierung der Rufnummern und die erforderlichen Tests. Diese Bereitstellungsfrist setzt voraus, dass der VORLEISTUNGSNEHMER seinen Leitungsweg rechtzeitig bis zum PoI herstellt und sich am gesamten Implementierungsverfahren aktiv beteiligt. Kommt es zu Verzögerungen seitens des VORLEISTUNGSNEHMERS, so wird dies in der oben genannten Bereitstellungsfrist (acht Wochen) entsprechend berücksichtigt bzw. aufgeschlagen. Die Zusammenschaltungspartner halten sich gegenseitig über alle getätigten Schritte, welche für den Zusammenschaltungspartner von Bedeutung sein können, auf dem Laufenden. Der VORLEISTUNGSGEBER kann aus Sicherheitsgründen Zeiträume definieren, in denen keine planmässigen Arbeiten an seinem Netz vorgenommen werden („Networkfreeze“). Diese Möglichkeit ist auf maximal acht Wochen im Jahr beschränkt (typischerweise Anfang Dezember bis Mitte Januar). Diese Zeiträume können im Rahmen der Implementierungsfrist (acht Wochen) ausgenommen werden, sofern die Meldung bzgl. der erstmaligen Einrichtung der Zusammenschaltung während der Zeit des Networkfreeze eingebracht und der VORLEISTUNGSNEHMER unverzüglich darüber informiert wird. 6 xxxxx://xxx.xxxxxxx.xx/xxxxx/0000.00 7 xxxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxx/00000/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx 8 xxxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxx/00000/xxxxxxxxxxx/xxxx-xxxxxxx Der VORLEISTUNGSGEBER stellt die technischen Dienstleistungen 24/7 zur Verfügung und garantiert eine jährliche Netzverfügbarkeit von mindestens 99.8% über alle Systeme, die in seinem direkten Verantwortungsbereich liegen. Planmässig durchgeführte Wartungsarbeiten werden in der Berechnung der jährlichen Verfügbarkeit nicht berücksichtigt. Die Berechnung der Verfügbarkeit erfolgt pro Kalenderjahr. Unterschreitet der VORLEISTUNGSGEBER die jährliche Verfügbarkeit, so hat dieser dem VORLEISTUNGSNEHMER eine Entschädigung zu bezahlen. Diese kann im Falle einer Nichteinigung von der Regulierungsbehörde nach freiem Ermessen festgelegt werden, wobei die Schwere, die Häufigkeit und die besonderen Umstände des jeweiligen Ereignisses berücksichtigt werden.

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Samples: Netzzusammenschaltungsvertrag, Netzzusammenschaltungsvertrag, Netzzusammenschaltung

Rufnummern. Die Gestaltung und der Aufbau des Liechtensteiner Nummerierungsplans (LNP) gemäss ITU-T E.164 ergibt sich aus der Kundmachung vom 3. April 2007 (LGBl. Nr. 69/2007)6. Die zugeteilten Rufnummern sind im AK-Rufnummernregister7 abrufbar. Finden nach der erstmaligen Inbetriebnahme der Zusammenschaltung Mutationen bei den zugeteilten Rufnummern statt (Neuzuteilungen, Löschungen), informieren sich die Zusammenschaltungspartner gegenseitig umgehend darüber. Die Zusammenschaltungspartner stellen aktive Testnummern aus ihren Rufnummernbereichen zur Verfügung. Diese können ebenfalls auf der Website des Amtes für Kommunikation abgerufen werden8. Die gesamte technische Leistungsbereitstellung, sofern nicht anders vereinbart, erfolgt innerhalb von acht Wochen ab Auftragsbestätigung. Dies beinhaltet die Bereitstellung der technischen Infrastruktur bis zum Netzübergabepunkt (PoI), die Zusammenschaltung am PoI, die Implementierung der Rufnummern und die erforderlichen Tests. Diese Bereitstellungsfrist setzt voraus, dass der VORLEISTUNGSNEHMER seinen Leitungsweg rechtzeitig bis zum PoI herstellt und sich am gesamten Implementierungsverfahren aktiv beteiligt. Kommt es zu Verzögerungen seitens des VORLEISTUNGSNEHMERS, so wird dies in 6 xxxxx://xxx.xxxxxxx.xx/xxxxx/0000.00 7 xxxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxx/00000/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx 8 xxxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxx/00000/xxxxxxxxxxx/xxxx-xxxxxxx der oben genannten Bereitstellungsfrist (acht Wochen) entsprechend berücksichtigt bzw. aufgeschlagen. Die Zusammenschaltungspartner halten sich gegenseitig über alle getätigten Schritte, welche für den Zusammenschaltungspartner von Bedeutung sein können, auf dem Laufenden. Der VORLEISTUNGSGEBER kann aus Sicherheitsgründen Zeiträume definieren, in denen keine planmässigen Arbeiten an seinem Netz vorgenommen werden („Networkfreeze“). Diese Möglichkeit ist auf maximal acht Wochen im Jahr beschränkt (typischerweise Anfang Dezember bis Mitte Januar). Diese Zeiträume können im Rahmen der Implementierungsfrist (acht Wochen) ausgenommen werden, sofern die Meldung bzgl. der erstmaligen Einrichtung der Zusammenschaltung während der Zeit des Networkfreeze eingebracht und der VORLEISTUNGSNEHMER unverzüglich darüber informiert wird. 6 xxxxx://xxx.xxxxxxx.xx/xxxxx/0000.00 7 xxxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxx/00000/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx 8 xxxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxx/00000/xxxxxxxxxxx/xxxx-xxxxxxx Der VORLEISTUNGSGEBER stellt die technischen Dienstleistungen 24/7 zur Verfügung und garantiert eine jährliche Netzverfügbarkeit von mindestens 99.8% über alle Systeme, die in seinem direkten Verantwortungsbereich liegen. Planmässig durchgeführte Wartungsarbeiten werden in der Berechnung der jährlichen Verfügbarkeit nicht berücksichtigt. Die Berechnung der Verfügbarkeit erfolgt pro Kalenderjahr. Unterschreitet der VORLEISTUNGSGEBER die jährliche Verfügbarkeit, so hat dieser dem VORLEISTUNGSNEHMER eine Entschädigung zu bezahlen. Diese kann im Falle einer Nichteinigung von der Regulierungsbehörde nach freiem Ermessen festgelegt werden, wobei die Schwere, die Häufigkeit und die besonderen Umstände des jeweiligen Ereignisses berücksichtigt werden. Die periodischen Wartungsarbeiten finden ausschliesslich innerhalb des dafür vorgesehenen Wartungsfensters statt: • [einfügen - Wochentag, Uhrzeit_01 bis Uhrzeit_02] • [einfügen - (z.B. Donnerstag, 04.00 Uhr bis 06.00 Uhr)] Der VORLEISTUNGSGEBER informiert den VORLEISTUNGSNEHMER mindestens einen Werktag vorher über die Art und Umfang der geplanten Wartungsarbeiten sowie über die voraussichtliche Dauer, sofern dies eine Einschränkung auf den Service haben und in der Netzüberwachung des VORLEISTUNGSNEHMERS zu einer Alarmierung führen kann. Die erwartete Servicebeeinträchtigung ist dem VORLEISTUNGSNEHMER mitzuteilen bzw. zu klassifizieren, z.B. Teilausfall während der Arbeiten. Unterbleibt eine vorherige Mitteilung, so kann der VORLEISTUNGSNEHMER davon ausgehen, dass keine Wartungsarbeiten stattfinden. Der VORLEISTUNGSGEBER kann dringend notwendige Wartungsarbeiten ausserhalb des Wartungsfensters durchführen. In diesem Fall ist der VORLEISTUNGSNEHMER ab Bekanntwerden unverzüglich per E-Mail und telefonisch zu verständigen. Der VORLEISTUNGSNEHMER führt seine Wartungsarbeiten ebenfalls nur in Randzeiten durch, sofern der Zusammenschaltungspartner davon betroffen ist und informiert ihn dementsprechend vorab.

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Samples: Netzzusammenschaltung