Wertsachen Musterklauseln

Wertsachen. Edelmetallbarren, Münzen, Banknoten, Briefmarken, Aktien oder Anleihen (mit Ausnahme von Schecks, Bezahl- und Kreditkarten) sowie sonstige Wertpapiere.
Wertsachen. A 18.1.1 Versicherte Wertsachen nach A 8.2 sind: A 18.1.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; A
Wertsachen. Die Vermieterin übernimmt bei Verlust von Wertsachen (insbesondere Schmuck und Bargeld) keine Haftung. Auch die Verwahrung von Musikinstrumenten oder mitgebrachten technischen Geräten oder Ähnliches obliegt ausschließlich der Aufsichtspflicht der Gäste.
Wertsachen. Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach § 18 Ziffer III begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt.
Wertsachen. Versicherte Wertsachen nach § 10 Ziffer II sind: • Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge, • Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, • Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, • Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunst- gegenstände sowie sonstige nicht in Ziffer III 2 c auf- geführte Sachen aus Silber, • Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken. Als versichertes Bargeld gilt auch Fremdbargeld, das vom Ver- sicherungsnehmer oder einer in seinem Haushalt lebenden Person im Rahmen einer privaten und gemeinschaftlichen Freizeittätigkeit aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis heraus aufbewahrt wird (z. B. als Kassenwart).
Wertsachen. Mitversicherung von Waffen, Explosivstoffen
Wertsachen. Abweichend von A 18.3.1 VHB 2022 der Continentale ist die Entschädigung für Wertsachen je Versicherungsfall auf insgesamt 30 % begrenzt.
Wertsachen a) Versicherte Wertsachen nach A 8.2 sind:
Wertsachen. Versicherte Wertsachen nach B 8.2 sind: B 19.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; B
Wertsachen. Übersteigt der Wert der in § 13 Nr. 1 a) VHB bezeichneten Wertgegenstände die genannten Summen, behält sich der Versicherer vor, Auflagen hinsichtlich einer geeigneten Aufbewahrung dieser Gegenstände zu machen und vertraglich festzulegen. Für Wertsachen im Einzelwert von über 5.000 EUR, bei Sammlungen jeder Art oder auf Anforderung sind bei Einschluss in die Hausratversicherung Anschaffungsbelege, eine Wertsachenaufstellung, ggf. Expertisen und/oder Fotos einzureichen. Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes befun- den haben, gelten besondere Entschädigungsgrenzen (siehe § 13 b) VHB). Wertschutzschränke im o.g. Sinne sind Sicherheitsbehältnisse, die – durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind und – als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen, oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank) (siehe § 13 Nr. 1 b) VHB). Übersteigt der Anteil der Wertsachen 50% der Versicherungssumme oder 50.000 EUR ist eine Direktionsanfrage zu halten (Ausnahme: Tarif Prima Plus mit Sorglospaket).