Rückgriffsansprüche. 7.3.1 Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte, ebenso dessen Ansprüche auf Kostener- satz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Zession der Ersatzansprü- che gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachwei- senden Urkunde verlangen.
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Rückgriffsansprüche. 7.3.1 Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte, ebenso dessen Ansprüche auf Kostener- satzKostenersatz, auf Rückgabe Rück- gabe hinterlegter und auf Rückerstattung Erstattung bezahlter Beträge sowie auf Zession der Ersatzansprü- che Abtretung gemäß § 255 des Bürgerlichen Gesetzbu- ches (BGB) gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres Weiteres auf diesen über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachwei- senden nachweisenden Urkunde verlangen.
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Rückgriffsansprüche. 7.3.1 Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte, ebenso dessen Ansprüche auf Kostener- satzKostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Zession der Ersatzansprü- che Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachwei- senden nachweisenden Urkunde verlangen.
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Rückgriffsansprüche. 7.3.1 Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers gegen Dritte, ebenso dessen Ansprüche auf Kostener- satzKostenersatz, auf Rückgabe Rück- gabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Erstattung be- zahlter Beträge sowie auf Zession der Ersatzansprü- che Abtretung gemäß § 255 des Bürgerlichen Gesetz- buches (BGB) gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachwei- senden nach- weisenden Urkunde verlangen.
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Samples: www.isv-treffpunkt.de
Rückgriffsansprüche. 7.3.1 4.1 Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte, ebenso dessen Ansprüche auf Kostener- satzKostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter hin- terlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Zession der Ersatzansprü- che Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer Ver- sicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachwei- senden Urkunde Abtretungsurkunde verlangen.
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Rückgriffsansprüche. 7.3.1 1. Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte, ebenso dessen Ansprüche auf Kostener- satz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Zession der Ersatzansprü- che Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachwei- senden nachweisenden Urkunde verlangen.
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Samples: www.hav.de
Rückgriffsansprüche. 7.3.1 1. Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte, ebenso dessen Ansprüche auf Kostener- satz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Zession der Ersatzansprü- che Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachwei- senden Urkunde verlangen.
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