Common use of Rücklastkosten Clause in Contracts

Rücklastkosten. Wird eine Lastschrift aufgrund des Verschuldens des Transportkunden storniert, wird ein Bear- beitungsentgelt in Höhe der anfallenden Fremdkosten erhoben. Der Netzbetreiber kann die ent- standenen Kosten auch pauschal berechnen, wenn diese Pauschale im Preisblatt (Anlage 5 zum LRV) angegeben ist. Dem Transportkunden ist der Nachweis gestattet, solche Kosten sei- en dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. § 10 Ziffer 5 Satz 2 LRV ist dahin zu verstehen, dass einerseits der Netzbetreiber Nachzahlungen we- gen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlan- gen kann, dass andererseits Einwendungen des Transportkunden gegen die Richtigkeit der Rechnung ausgeschlossen sind, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang beim Netzbe- treiber erhebt. (1) Mehrmengen (§ 8 Ziffer 2 S. 1 LRV) vergütet der Netzbetreiber (Leistungsempfänger) dem Transportkunden unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Ändert sich die Einord- nung des Netzbetreibers nach § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), teilt er dies dem Transportkunden mit. (2) Mindermengen (§ 8 Ziffer 2 S. 2 LRV) stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden (Leistungs- empfänger) unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in Rechnung. Stellt sich später heraus, dass die Voraussetzungen dazu nicht vorgelegen haben, wird der Transportkunde gleichwohl den Rechnungsbetrag in zutreffender Höhe versteuern. Die Pflicht des Transport- kunden zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 11 Ziff. 3 S. 3 LRV bleibt unberührt. Fehlt es dem Transportkunden an den Voraussetzungen des § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), wird er den Netzbetreiber spätestens eine Woche vor der Lieferung darauf hinweisen; in diesem Fall ist der Transportkunde zur Entrichtung der Umsatzsteuer in der jewei- ligen gesetzlichen Höhe an den Netzbetreiber verpflichtet. Die Fälligkeit der Vorauszahlung ergibt sich aus § 14 Ziffer 4. Satz 1 LRV. Zahlungen sind mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbetreibers erbracht.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag

Rücklastkosten. Wird eine Lastschrift aufgrund des Verschuldens des Transportkunden storniert, wird ein Bear- beitungsentgelt Be- arbeitungsentgelt in Höhe der anfallenden Fremdkosten erhoben. Der Netzbetreiber kann die ent- standenen entstandenen Kosten auch pauschal berechnen, wenn diese Pauschale im Preisblatt (Anlage 5 zum LRV) angegeben ist. Dem Transportkunden ist der Nachweis gestattet, solche Kosten sei- en seien dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. § 10 Ziffer 5 Satz 2 LRV ist dahin zu verstehen, dass einerseits der Netzbetreiber Nachzahlungen we- gen wegen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlan- gen verlangen kann, dass andererseits Einwendungen des Transportkunden gegen die Richtigkeit der Rechnung ausgeschlossen sind, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang beim Netzbe- treiber Netzbetreiber erhebt. (1) Mehrmengen (§ 8 Ziffer 2 S. 1 LRV) vergütet der Netzbetreiber (Leistungsempfänger) dem Transportkunden Transportkunden, ab Leistungszeitraum 01.12.2014 unter Anwendung des Reverse-Charge-Reverse- Charge- Verfahrens. Ändert sich die Einord- nung Einordnung des Netzbetreibers nach § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft Eigen- schaft als „Wiederverkäufer“), teilt er dies dem Transportkunden spätestens mit der Gutschrift mit. (2) Mindermengen (§ 8 Ziffer 2 S. 2 LRV) stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden (Leistungs- empfängerLeis- tungsempfänger) ab Leistungszeitraum ab 01.12.2014 unter Anwendung des Reverse-Charge-Reverse- Char- ge- Verfahrens in Rechnung. Stellt sich später heraus, dass die Voraussetzungen dazu nicht vorgelegen haben, wird der Transportkunde gleichwohl den Rechnungsbetrag in zutreffender Höhe versteuern. Die Pflicht des Transport- kunden Transportkunden zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 11 Ziff. 3 S. 3 LRV bleibt unberührt. Fehlt es dem Transportkunden an den Voraussetzungen Voraussetzun- gen des § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), wird er den Netzbetreiber spätestens spä- testens eine Woche vor der Lieferung darauf hinweisen; in diesem Fall ist der Transportkunde zur Entrichtung der Umsatzsteuer in der jewei- ligen jeweiligen gesetzlichen Höhe an den Netzbetreiber verpflichtet. Die Fälligkeit der Vorauszahlung ergibt sich aus § 14 Ziffer 4. Satz 1 LRVder Vorauszahlungsrechnung. Zahlungen sind mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbetreibers erbracht. 1. Der Netzbetreiber nimmt eine Unterbrechung der Anschlussnutzung eines Letztverbrauchers (Sperrung) - ggf. nur bezogen auf einzelne Entnahmestellen - auf Verlangen des Transport- kunden vor. Voraussetzung für eine Sperrung durch den Netzbetreiber ist, dass diese Rechts- folge zwischen dem Transportkunden und dem Letztverbraucher vertraglich, z. B. im Gaslie- fervertrag, vereinbart ist, der Transportkunde die Voraussetzung der Unterbrechung der An- schlussnutzung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert hat und der Transportkun- de den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können. Der Transportkunde hat auch glaubhaft zu versichern, dass dem Letztverbraucher keine Einwendungen oder Einreden zustehen, welche die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen. Die Unter- brechung der Anschlussnutzung darf nicht unverhältnismäßig sein. 2. Der Transportkunde wird dem Letztverbraucher den Beginn der Unterbrechung drei Werktage im Voraus ankündigen. 3. Schuldner der dem Netzbetreiber für die Sperrung entstehenden Kosten ist gegenüber dem Netzbetreiber der beauftragende Transportkunde. Gleiches gilt für die auf die Wiederherstel- lung der Anschlussnutzung (Entsperrung) entfallenden Kosten. Die Kosten der Sperrung bzw. Entsperrung richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Sperrung bzw. Entsperrung geltenden Preisblatt des Netzbetreibers. 4. Die Sperrung wird vom Transportkunden auf dem vollständig ausgefüllten Formular „Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ beim Netzbetreiber beantragt. Der Netzbetreiber prüft nicht, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung der Netznutzung tatsächlich vorlie- gen. Er prüft lediglich, ob die Unterbrechungsvoraussetzungen hinreichend glaubhaft versi- chert wurden. Hierfür sind vom Transportkunden mindestens folgende Angaben zu übermit- teln: • Name, Adresse des Kunden und Zählpunktbezeichnung/Zählernummer • Grund der Sperrbeauftragung: − bei Zahlungsrückständen: Dauer der Nichtzahlung, offener Rechnungsbetrag und Angaben zu erfolgten Mahnungen und/oder Absperrandrohungen − bei sonstigen Vertragspflichtverletzungen; Art, Dauer und Schwere der Vertragspflichtverletzung 5. Der Netzbetreiber informiert den Transportkunden unverzüglich in Textform über das beab- sichtigte Datum der Sperrung. Fällt der Grund für die Sperrung vor der Ausführung der Sper- rung weg, hat der Transportkunde den Sperrauftrag unverzüglich in Textform beim Netzbe- treiber zu stornieren. Bei einem Widerruf des Sperrauftrages vor Rückmeldung des vom Netz- betreiber festgelegten Sperrtermins fällt kein Sperrentgelt an. Bei später eingehenden Stor- nierungen übernimmt der Transportkunde die Kosten für die Sperrung gemäß gültigem und im Internet veröffentlichten Preisblatt.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas

Rücklastkosten. Wird eine Lastschrift aufgrund des Verschuldens des Transportkunden storniert, wird ein Bear- beitungsentgelt in Höhe der anfallenden Fremdkosten erhoben. Der Netzbetreiber kann die ent- standenen Kosten auch pauschal berechnen, wenn diese Pauschale im Preisblatt (Anlage 5 zum LRV) angegeben ist. Dem Transportkunden ist der Nachweis gestattet, solche Kosten sei- en dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. § 9 Frist für Rechnungskorrekturen (zu § 10 Ziffer 3 und Ziffer 5 Satz 2 LRV) § 10 Ziffer 5 Satz 2 LRV ist dahin zu verstehen, dass einerseits der Netzbetreiber Nachzahlungen we- gen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlan- gen kann, dass andererseits Einwendungen des Transportkunden gegen die Richtigkeit der Rechnung ausgeschlossen sind, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang beim Netzbe- treiber erhebt.. § 10 Abwicklung von Vorauszahlungen (zu § 13 LRV) (1) Mehrmengen (Liegt ein begründeter Fall nach § 8 13 Ziffer 2 S. 1 LRV) vergütet LRV vor, kann der Netzbetreiber statt einer Sicher- heitsleistung zum einen die grundsätzliche Umstellung der Zahlungsmodalität zu einer Voraus- zahlung (Leistungsempfänger„Vorauszahlungsregelung“) dem Transportkunden unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrensund zum anderen die insoweit erste monatliche Vorauszah- lung verlangen. Ändert sich Für das Verlangen einer Vorauszahlungsregelung und die Einord- nung des Netzbetreibers nach Fälligkeit der ersten Vorauszahlung gelten die Regelungen in § 3g 13 Ziffer 5 Sätze 1 und 2 LRV sowie § 13 Ziffer 2 Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), teilt er dies dem Transportkunden mit2 Satz 3 LRV entsprechend. (2) Mindermengen (§ 8 Ziffer 2 S. 2 LRV) stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden (Leistungs- empfänger) unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in Rechnung. Stellt sich später heraus, dass Für die Voraussetzungen dazu nicht vorgelegen haben, wird der Transportkunde gleichwohl den Rechnungsbetrag in zutreffender Höhe versteuern. Die Pflicht des Transport- kunden zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 11 Ziff. 3 S. 3 LRV bleibt unberührt. Fehlt es dem Transportkunden an den Voraussetzungen des § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), wird er den Netzbetreiber spätestens eine Woche vor der Lieferung darauf hinweisen; in diesem Fall ist der Transportkunde zur Entrichtung der Umsatzsteuer in der jewei- ligen gesetzlichen Höhe an den Netzbetreiber verpflichtet. Die Fälligkeit der Vorauszahlung ergibt sich aus weiteren Vorauszahlungsrechnungen gilt § 14 10 Ziffer 4. Satz 1 4 LRV. Zahlungen sind mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbetreibers erbracht. (3) Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen bestimmt der Netzbetreiber für RLM- Entnahmestellen auf der Grundlage des vorangegangenen Abrechnungszeitraums. Sollte für einzelne RLM-Entnahmestellen bisher kein bzw. kein vollständiger Abrechnungszeitraum vorlie- gen, bestimmt er die Höhe aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer RLM- Entnahmestellen bzw. aus dem Verbrauch im vorhandenen Xxxxx-Abrechnungszeitraum. Än- derungen der tatsächlichen Umstände (z.B. Wegfall oder Hinzukommen von Entnahmestellen) sind angemessen zu berücksichtigen. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlung für SLP- Entnahmestellen entspricht der monatlich zu leistenden Abschlagszahlung. (4) Die monatliche Vorauszahlung für RLM-Entnahmestellen wird im Rahmen der entsprechenden monatlichen Abrechnung nach Ablauf des jeweiligen Monats angerechnet. Die monatliche Vo- rauszahlung für SLP-Entnahmestellen wird nach Übermittlung der Messwerte in der Endrech- nung für die jeweiligen SLP-Entnahmestellen angerechnet. (5) Liegen die Voraussetzungen für das Verlangen einer Vorauszahlungsregelung vor, ist der Netz- betreiber bis auf Weiteres berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen. Der Transportkunde kann die Beendigung der Vorauszahlungsregelung frühestens nach einem halben Jahr fordern, sofern in den letzten sechs Monaten kein Zahlungsverzug bestanden hat. Anlage 4: Standardlastprofilverfahren und Verfahren zur Mehr- Der Netzbetreiber wendet das synthetische Lastprofilverfahren an. Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung des Transportes an Letztverbraucher bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowattstunden/Stunde und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Verfah- ren (Standardlastprofile). Die nachfolgenden 3-stelligen Bezeichnungen werden beim EDIFACT-Datenautausch ver- wendet: W24 – Haushalte (TU München, MFH Baden-Württemberg 04) KO4 – Gewerbe (TU München, Bürogebäude und ähnliche 04) HK3 – Kochgas (TU München, Kochgas 03) Die Lastprofile können der Veröffentlichung unter xxx.xxxxxx-xxxxxxxxxx.xx entnommen werden. Maßgeblich für die Anwendung des Standardlastprofils ist die einfache Tagesmitteltempera- tur-Prognose der folgenden Wetterstation: Mannheim, Stationsnr: 10729 der meteomedia GmbH in der Bessemerstr. 80 in 44793 Bochum Angewendetes Mehr-/Mindermengenverfahren:

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag

Rücklastkosten. Wird eine Lastschrift aufgrund des Verschuldens des Transportkunden storniert, wird ein Bear- beitungsentgelt Be- arbeitungsentgelt in Höhe der anfallenden Fremdkosten erhoben. Der Netzbetreiber kann die ent- standenen entstandenen Kosten auch pauschal berechnen, wenn diese Pauschale im Preisblatt (Anlage 5 zum LRVNNV) angegeben ist. Dem Transportkunden ist der Nachweis gestattet, solche Kosten sei- en seien dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. § 10 Ziffer 5 Satz 2 LRV NNV ist dahin zu verstehen, dass einerseits der Netzbetreiber Nachzahlungen we- gen Nachzah- lungen wegen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlan- gen verlangen kann, dass andererseits Einwendungen des Transportkunden gegen die Richtigkeit der Rechnung ausgeschlossen sind, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang beim Netzbe- treiber Netzbetreiber erhebt. (1) . Mehrmengen (§ 8 Ziffer 2 S. 1 LRVNNV) vergütet der Netzbetreiber (Leistungsempfänger) dem Transportkunden unter Anwendung des Reverse-Charge-VerfahrensVerfahrens und entsprechend § 8 Ziffer 6 NNV ohne Energiesteuer. Ändert sich die Einord- nung Einordnung des Netzbetreibers nach § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), teilt er dies dem Transportkunden mit. (2) . Mindermengen (§ 8 Ziffer 2 S. 2 LRVNNV) stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden (Leistungs- empfänger) unter ohne Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in Rechnung. Stellt sich später heraus, dass die Voraussetzungen dazu nicht vorgelegen haben, wird weil der Transportkunde gleichwohl als An- schlussnutzer in der Regel kein Wiederverkäufer sein wird. Soweit der Transportkunde im Einzelfall doch Wiederverkäufer sein sollte, wendet der Netzbetreiber bei Mindermengen das Reverse-Charge-Verfahren an, sofern der Transportkunde den Rechnungsbetrag in zutreffender Höhe versteuern. Die Pflicht des Transport- kunden zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 11 ZiffZiffer 3 Satz 3 NNV geliefert hat. 3 S. 3 LRV bleibt unberührt. Fehlt es dem Transportkunden Neben der Umsatzsteuer enthält eine Mindermengen-Rechnung an den Voraussetzungen des § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“)Transportkunden auch die Energiesteuer, wird er den Netzbetreiber spätestens eine Woche vor der Lieferung darauf hinweisen; in diesem Fall ist soweit der Transportkunde zur Entrichtung der Umsatzsteuer in der jewei- ligen gesetzlichen Höhe an nicht den Netzbetreiber verpflichtetNac h- weis über seine Lieferer-Anmeldung nach § 8 Ziffer 6 NNV erbracht hat. Die Fälligkeit der Vorauszahlung ergibt sich aus § 14 Ziffer 4. Satz 1 LRVder Vorauszahlungsrechnung. Zahlungen sind mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbetreibers erbrachter- bracht. Angabe des Standardlastprofilverfahrens: synthetisch Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung des Transportes an Ausspeisepunkten bis zu ei- ner maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowattstunden/Stunde und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Verfahren (Stan- dardlastprofile). Für Heizgas-Ausspeisepunkte kommen folgende Standardlastprofile zur Anwendung: • TU München Für Kochgas-Ausspeisepunkte kommen folgende Standardlastprofile zur Anwendung • TU München Für Gewerbebetriebe kommen die folgenden Standardlastprofile zur Anwendung: • TU München Maßgeblich für die zur Anwendung des Standardlastprofils notwendige Temperaturprognose von 06:00 Uhr ist / sind die Wetterstation(en): • MM 193629 Angewendetes Mehr-/Mindermengenverfahren: Stichtagsverfahren Die Ablesung der Messeinrichtung findet jährlich zum Stichtag statt. Dabei darf die Ablesung ge- mäß DVGW Arbeitsblatt G 685 6 Wochen vor und 4 Wochen nach dem Stichtag stattfinden. Able- sungen, die nicht am Stichtag stattfinden, werden auf den Stichtag hochgerechnet. Für die Be- stimmung der Mehr-Mindermengen werden auf die in dem Zeitraum zwischen den Stichtagen er- mittelten Netznutzungsmengen den in den Bilanzkreis/ das Sub-Bilanzkonto allokierten Mengen für den analogen Zeitraum gegenübergestellt. Änderungen oder Wechsel der Netznutzung werden monatsscharf in der Allokation und tagesscharf in der Mengenabgrenzung berücksichtigt. Davon abweichend werden Ein- und Auszüge entsprechend GeLi Gas behandelt.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Gas)

Rücklastkosten. Wird eine Lastschrift aufgrund des Verschuldens des Transportkunden storniert, wird ein Bear- beitungsentgelt Bearbeitungsentgelt in Höhe der anfallenden Fremdkosten erhoben. Der Netzbetreiber kann die ent- standenen entstandenen Kosten auch pauschal berechnen, wenn diese Pauschale im Preisblatt (Anlage 5 zum LRV) angegeben ist. Dem Transportkunden ist der Nachweis gestattet, solche Kosten sei- en seien dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. § 8 Umsatzsteuer, Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (zu § 9 Ziffer 16, § 8 Ziffer 10 Ziffer 5 Satz 2 LRV ist dahin zu verstehen, dass einerseits der Netzbetreiber Nachzahlungen we- gen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlan- gen kann, dass andererseits Einwendungen des Transportkunden gegen die Richtigkeit der Rechnung ausgeschlossen sind, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang beim Netzbe- treiber erhebt.LRV) (1) . Mehrmengen (§ 8 10 Ziffer 3 Satz 2 S. 1 LRV) vergütet der Netzbetreiber (Leistungsempfänger) dem Transportkunden unter Anwendung des Reverse-Transportkunden. Das Reverse- Charge-VerfahrensVerfahren kommt bei Mehrmengen nicht zur Anwendung. Ändert sich die Einord- nung Einordnung des Netzbetreibers nach § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), teilt er dies dem Transportkunden spätestens mit der Gutschrift mit. (2) . Mindermengen (§ 8 10 Ziffer 2 S. 2 3 Satz 3 LRV) stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden (Leistungs- empfängerLeistungsempfänger) unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in Rechnung. Stellt sich später heraus, dass die Voraussetzungen dazu nicht vorgelegen haben, wird der Transportkunde gleichwohl den Rechnungsbetrag in zutreffender Höhe versteuern. Die Pflicht des Transport- kunden Transportkunden zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 11 Ziff. 3 S. 3 8 Ziffer 10 LRV bleibt unberührt. Fehlt es dem Transportkunden Transport- kunden an den Voraussetzungen des § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), wird er den Netzbetreiber spätestens eine Woche vor der Lieferung darauf hinweisen; in diesem Fall ist der Transportkunde zur Entrichtung der Umsatzsteuer in der jewei- ligen jeweiligen gesetzlichen Höhe an den Netzbetreiber verpflichtet. Die Fälligkeit § 9 Unterbrechung und Wiederherstellung der Vorauszahlung ergibt Netz- beziehungsweise Anschlussnutzung auf Anweisung des Transportkunden (zu § 11 Ziffer 6 und 10 LRV) 1. Der Netzbetreiber nimmt eine Unterbrechung der Anschlussnutzung eines Letztverbrauchers (Sperrung) – gegebenenfalls nur bezogen auf einzelne Entnahmestellen – auf Verlangen des Transportkunden vor. Voraussetzungen für eine Sperrung durch den Netzbetreiber sind erstens, dass diese Rechtsfolge zwischen dem Transportkunden und dem von ihm belieferten Letztverbraucher vertraglich, zum Beispiel im Gasliefervertrag, vereinbart ist, zweitens, dass der Transportkunde die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Anschlussnutzung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert hat, und drittens, dass der Transportkunde den Netzbetreiber von sämtlichen Schadenersatzansprüchen freistellt, die sich aus § 14 Ziffer einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können. Der Transportkunde hat auch glaubhaft zu versichern, dass dem Letztverbraucher keine Einwendungen oder Einreden zustehen, welche die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen. Die Unterbrechung der Anschlussnutzung darf nicht unverhältnismäßig sein. 2. (aufgehoben) 3. Schuldner der dem Netzbetreiber für die Sperrung und für die Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) entstehenden Kosten ist gegenüber dem Netzbetreiber der die Sperrung beauftragende Transportkunde. Die Kosten der Sperrung beziehungsweise Entsperrung richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Sperrung beziehungsweise Entsperrung geltenden Preisblatt des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Kosten der Entsperrung zusammen mit den Kosten der Sperrung abzurechnen. 4. Satz 1 LRV. Zahlungen sind mit dem Zahlungseingang Die Sperrung wird vom Transportkunden auf dem Geschäftskonto vollständig ausgefüllten Formular „Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung)“ (siehe Anhang) beim Netzbetreiber beantragt. Der Netzbetreiber prüft nicht, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung der Netznutzung tatsächlich vorliegen. Er prüft lediglich, ob die Unterbrechungs- voraussetzungen hinreichend glaubhaft versichert wurden. 5. Der Netzbetreiber informiert den Transportkunden unverzüglich in Textform über den beabsichtigten Termin (Datum und ungefähre Uhrzeit) der Sperrung. Fällt der Grund für die Sperrung vor der Ausführung der Sperrung weg, hat der Transportkunde den Sperrauftrag unverzüglich in Textform beim Netzbetreiber zu stornieren. Widerruft der Transportkunde den Sperrauftrag, bevor der Netzbetreiber ihm den Sperrtermin angekündigt hat, fällt kein Sperrentgelt an. Bei später eingehenden Stornierungen übernimmt der Transportkunde die Kosten für die Sperrung gemäß gültigem und im Internet veröffentlichten Preisblatt. 6. Der Netzbetreiber oder dessen Sperrbeauftragter unterbricht die Anschlussnutzung unverzüglich nach Auftragserteilung. Auf Wunsch des Netzbetreibers erbrachtTransportkunden wird der Netzbetreiber die Unterbrechung in Anwesenheit eines Beauftragten des Transportkunden vornehmen, um eine gütliche Einigung zwischen Transportkunde und Letztverbraucher zu ermöglichen. 7. Ist zur Durchführung der Unterbrechung eine Handlung an der beim Anschlussnutzer installierten Messeinrichtung notwendig und wird der Messstellenbetrieb von einem dritten Messstellenbetreiber durchgeführt, wird der Netzbetreiber von diesem dritten Messstellenbetreiber gemäß § 4 Abs. 6 MessZV die Vornahme der notwendigen Handlung verlangen. Eine vom dritten Messstellenbetreiber oder seinen Beauftragten verursachte Verhinderung oder Verzögerung des vom Transportkunden gewünschten Unterbrechungstermins hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten. 8. Ist eine Sperrung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, wird der Netzbetreiber den Transportkunden informieren und mit ihm eventuell weitere Schritte abstimmen. Als solcher Grund gilt insbesondere eine gerichtliche Verfügung, welche die Sperrung untersagt. Die Kosten für eine berechtigterweise nicht durchgeführte Sperrung trägt der Transportkunde. 9. Über das Ergebnis des Sperrtermins informiert der Netzbetreiber den Transportkunden unverzüglich in Textform.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas

Rücklastkosten. Wird eine Lastschrift aufgrund des Verschuldens des Transportkunden storniert, wird ein Bear- beitungsentgelt in Höhe der anfallenden Fremdkosten erhoben. Der Netzbetreiber kann die ent- standenen Kosten auch pauschal berechnen, wenn diese Pauschale im Preisblatt (Anlage 5 zum LRV) angegeben ist. Dem Transportkunden ist der Nachweis gestattet, solche Kosten sei- en dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. § 10 Ziffer 5 Satz 2 LRV ist dahin zu verstehen, dass einerseits der Netzbetreiber Nachzahlungen we- gen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlan- gen kann, dass andererseits Einwendungen des Transportkunden gegen die Richtigkeit der Rechnung ausgeschlossen sind, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang beim Netzbe- treiber erhebt. (1) Mehrmengen (§ 8 Ziffer 2 S. 1 LRV) vergütet der Netzbetreiber (Leistungsempfänger) dem Transportkunden Trans- portkunden unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Ändert sich die Einord- nung Einordnung des Netzbetreibers nach § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), teilt er dies dem Transportkunden spätestens mit der Gutschrift mit. (2) Mindermengen (§ 8 Ziffer 2 S. 2 LRV) stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden (Leistungs- empfänger) unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in Rechnung. Stellt sich später heraus, dass die Voraussetzungen dazu nicht vorgelegen haben, wird der Transportkunde gleichwohl den Rechnungsbetrag in zutreffender Höhe versteuern. Die Pflicht des Transport- kunden zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 11 Ziff. 3 S. 3 LRV bleibt unberührt. Fehlt es dem Transportkunden an den Voraussetzungen des § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), wird er den Netzbetreiber spätestens eine Woche vor der Lieferung darauf hinweisen; in diesem Fall ist der Transportkunde zur Entrichtung der Umsatzsteuer in der jewei- ligen je- weiligen gesetzlichen Höhe an den Netzbetreiber verpflichtet. Die Fälligkeit der Vorauszahlung ergibt sich aus teilt der Netzbetreiber dem Transportkunden bei Anforderung der Vorauszahlung mit (siehe § 14 Ziffer 4. Satz 1 9 LRV). Zahlungen sind mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbetreibers erbracht. Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg hat mit Bescheid vom 16.12.2013 die Erlösobergrenze bezogen auf das Gasverteilnetz des Netzbetreibers Stadtwerke Weinheim GmbH festgesetzt. Die Erlösobergrenze für 2016 wurde auf Basis gesetzlicher Grundlagen angepasst. Gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 3 der ARegV wurden auf Basis der angepassten Erlösobergrenze die neuen Netzentgelte berechnet. Die Entgelte für das vorgelagerte Transportnetz sind enthalten. Die Preise gelten ab dem 01.01.2016. Das Entgelt für die Nutzung des Netzes, einschließlich aller vorgelagerten Netzebenen, setzt sich zusammen aus den Komponenten Netznutzung, Messstellenbetrieb, Messung, Abrechnung und Konzessionsabgabe. Das Netznutzungsentgelt setzt sich zusammen aus: - einem Jahresleistungspreis oder Grundpreis - einem Arbeitspreis Der Jahresleistungspreis ist für die höchste Vorhalteleistung im Abrechnungszeitraum zu entrichten. Alle Preise sind - soweit nicht anders angegeben - Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe (z.Zt. 19%). Die Konzessionsabgabe sowie sonstige gesetzliche Steuern und Abgaben sind ebenfalls nicht enthalten und werden in der jeweils gültigen Höhe hinzugerechnet.

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Rücklastkosten. Wird eine Lastschrift aufgrund des Verschuldens des Transportkunden storniert, wird ein Bear- beitungsentgelt Bearbeitungsentgelt in Höhe der anfallenden Fremdkosten erhoben. Der Netzbetreiber kann die ent- standenen entstandenen Kosten auch pauschal berechnen, wenn diese Pauschale im Preisblatt (Anlage 5 zum LRV) angegeben ist. Dem Transportkunden ist der Nachweis gestattet, solche Kosten sei- en seien dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. § 10 Ziffer 5 Satz 2 LRV ist dahin zu verstehen, dass einerseits der Netzbetreiber Nachzahlungen we- gen wegen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlan- gen verlangen kann, dass andererseits Einwendungen des Transportkunden gegen die Richtigkeit der Rechnung ausgeschlossen sind, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang beim Netzbe- treiber Netzbetreiber erhebt. (1) Mehrmengen (§ 8 Ziffer 2 S. 1 LRV) vergütet der Netzbetreiber (Leistungsempfänger) dem Transportkunden unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Ändert sich die Einord- nung des Netzbetreibers nach § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), teilt er dies dem Transportkunden mit. (2) Mindermengen (§ 8 Ziffer 2 S. 2 LRV) stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden (Leistungs- empfängerLeistungsempfänger) unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in Rechnung. Stellt sich später heraus, dass die Voraussetzungen dazu nicht vorgelegen haben, wird der Transportkunde gleichwohl den Rechnungsbetrag in zutreffender Höhe versteuern. Die Pflicht des Transport- kunden Transportkunden zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 11 Ziff. 3 S. 3 LRV bleibt unberührt. Fehlt es dem Transportkunden an den Voraussetzungen des § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), wird er den Netzbetreiber spätestens eine Woche vor der Lieferung darauf hinweisen; in diesem Fall ist der Transportkunde zur Entrichtung der Umsatzsteuer in der jewei- ligen jeweiligen gesetzlichen Höhe an den Netzbetreiber verpflichtet. Die Fälligkeit der Vorauszahlung ergibt sich aus teilt der Netzbetreiber dem Transportkunden bei Anforderung der Vorauszahlung mit (siehe § 14 Ziffer 4. Satz 1 9 LRV). Zahlungen sind mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbetreibers erbracht.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag

Rücklastkosten. Wird eine Lastschrift aufgrund des Verschuldens des Transportkunden storniert, wird ein Bear- beitungsentgelt in Höhe der anfallenden Fremdkosten erhoben. Der Netzbetreiber kann die ent- standenen Kosten auch pauschal berechnen, wenn diese Pauschale im Preisblatt (Anlage 5 4 zum LRVNNV) angegeben ist. Dem Transportkunden ist der Nachweis gestattet, solche Kosten sei- en seien dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. ♣ 7 Frist für Rechnungskorrekturen (zu § 10 Ziffer 3 und Ziffer 5 Satz 2 NNV) § 10 Ziffer 5 Satz 2 LRV NNV ist dahin zu verstehen, dass einerseits der Netzbetreiber Nachzahlungen we- Nachzahlun- gen wegen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlan- gen Rech- nung verlangen kann, dass andererseits Einwendungen des Transportkunden gegen die Richtigkeit Richtig- keit der Rechnung ausgeschlossen sind, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang Rech- nungszugang beim Netzbe- treiber Netzbetreiber erhebt.. ♣ 8 Abwicklung von Vorauszahlungen (zu § 13 NNV) (1) Mehrmengen (Liegt ein begründeter Fall nach § 8 13 Ziffer 2 S. 1 LRV) vergütet NNV vor, kann der Netzbetreiber statt einer Sicher- heitsleistung zum einen die grundsätzliche Umstellung der Zahlungsmodalität zu einer Voraus- zahlung (Leistungsempfänger„Vorauszahlungsregelung“) dem Transportkunden unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrensund zum anderen die insoweit erste monatliche Voraus- zahlung verlangen. Ändert sich Für das Verlangen einer Vorauszahlungsregelung und die Einord- nung des Netzbetreibers nach Fälligkeit der ers- ten Vorauszahlung gelten die Regelungen in § 3g 13 Ziffer 5 Sätze 1 und 2 NNV sowie § 13 Ziffer 2 Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), teilt er dies dem Transportkunden mit2 Satz 3 NNV entsprechend. (2) Mindermengen (§ 8 Ziffer 2 S. 2 LRV) stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden (Leistungs- empfänger) unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in Rechnung. Stellt sich später heraus, dass Für die Voraussetzungen dazu nicht vorgelegen haben, wird der Transportkunde gleichwohl den Rechnungsbetrag in zutreffender Höhe versteuern. Die Pflicht des Transport- kunden zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 11 Ziff. 3 S. 3 LRV bleibt unberührt. Fehlt es dem Transportkunden an den Voraussetzungen des § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), wird er den Netzbetreiber spätestens eine Woche vor der Lieferung darauf hinweisen; in diesem Fall ist der Transportkunde zur Entrichtung der Umsatzsteuer in der jewei- ligen gesetzlichen Höhe an den Netzbetreiber verpflichtet. Die Fälligkeit der Vorauszahlung ergibt sich aus weiteren Vorauszahlungsrechnungen gilt § 14 10 Ziffer 4. Satz 1 LRV4 NNV. Zahlungen sind mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbetreibers erbracht. (3) Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen bestimmt der Netzbetreiber für RLM-Entnahmestel- len auf der Grundlage des vorangegangenen Abrechnungszeitraums. Sollte für einzelne RL- M-Entnahmestellen bisher kein bzw. kein vollständiger Abrechnungszeitraum vorliegen, be- stimmt er die Höhe aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer RLM-Entnahmestellen bzw. aus dem Verbrauch im vorhandenen Xxxxx-Abrechnungszeitraum. Änderungen der tat- sächlichen Umstände (z.B. Wegfall oder Hinzukommen von Entnahmestellen) sind angemessen zu berücksichtigen. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlung für SLP-Entnahmestellen ent- spricht der monatlich zu leistenden Abschlagszahlung. (4) Die monatliche Vorauszahlung für RLM-Entnahmestellen wird im Rahmen der entsprechenden monatlichen Abrechnung nach Ablauf des jeweiligen Monats angerechnet. Die monatliche Vor- auszahlung für SLP-Entnahmestellen wird nach Übermittlung der Messwerte in der Endrechnung für die jeweiligen SLP-Entnahmestellen angerechnet. (5) Liegen die Voraussetzungen für das Verlangen einer Vorauszahlungsregelung vor, ist der Netz- betreiber bis auf Weiteres berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen. Der Transportkunde kann die Beendigung der Vorauszahlungsregelung frühestens nach einem halben Jahr fordern, sofern in den letzten sechs Monaten kein Zahlungsverzug bestanden hat.

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Samples: Netznutzungsvertrag (Gas)

Rücklastkosten. Wird eine Lastschrift aufgrund des Verschuldens des Transportkunden Lieferanten storniert, wird ein Bear- beitungsentgelt Bearbeitungsentgelt in Höhe der anfallenden Fremdkosten von 4 € je Rücklast erhoben. Der Netzbetreiber kann die ent- standenen Kosten auch pauschal berechnen, wenn diese Pauschale im Preisblatt (Anlage 5 zum LRV) angegeben ist. Dem Transportkunden Lieferanten ist der Nachweis gestattet, solche Kosten sei- en seien dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. § 10 Ziffer 5 Satz 2 10 LRV ist dahin zu verstehen, dass einerseits der Netzbetreiber Nachzahlungen we- gen wegen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlan- gen verlangen kann, dass andererseits Einwendungen des Transportkunden Lieferanten gegen die Richtigkeit der Rechnung ausgeschlossen sind, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang beim Netzbe- treiber Netzbetreiber erhebt. (1) Mehrmengen (§ 8 Ziffer 2 S. 1 LRV) vergütet der Netzbetreiber (Leistungsempfänger) dem Transportkunden Lieferanten, ab Leistungszeitraum 01.01.2014 unter Anwendung des Reverse-Charge-Reverse- Charge- Verfahrens. Ändert sich die Einord- nung Einordnung des Netzbetreibers nach § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), teilt er dies dem Transportkunden Lieferanten spätestens mit der Gutschrift mit. (2) Mindermengen (§ 8 Ziffer 2 S. 2 LRV) stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden Lieferanten (Leistungs- empfängerLeistungsempfänger) ab Leistungszeitraum ab 01.01.2014 unter Anwendung des Reverse-Charge-Reverse- Charge- Verfahrens in Rechnung. Stellt sich später heraus, dass die Voraussetzungen dazu nicht vorgelegen haben, wird der Transportkunde Lieferant gleichwohl den Rechnungsbetrag in zutreffender Höhe versteuern. Die Pflicht des Transport- kunden Lieferanten zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 11 Ziff. 3 S. 3 LRV bleibt unberührt. Fehlt es dem Transportkunden Lieferanten an den Voraussetzungen des § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), wird er den Netzbetreiber spätestens eine Woche vor der Lieferung darauf hinweisen; in diesem Fall ist der Transportkunde Lieferant zur Entrichtung der Umsatzsteuer in der jewei- ligen jeweiligen gesetzlichen Höhe an den Netzbetreiber verpflichtet. Die Fälligkeit der Vorauszahlung ergibt sich aus § 14 Ziffer 4. Satz 1 LRVder Vorauszahlungsrechnung. Zahlungen sind mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbetreibers erbracht. Die zum 01.01.2015 geltenden Netzentgelte für das Stromverteilnetz in Velten sind auf der Internetseite der Stadtwerke Velten GmbH (xxxx://xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx) veröffentlicht. Im Netzgebiet der Stadtwerke Velten kommt das synthetische Standardlastprofilverfahren zur Anwendung. Die Stadtwerke Velten verwenden für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden standardisierte Lastprofile. Zur Anwendung kommen dabei folgende Lastprofiltypen: P11 Pauschalanlagen G11 Gewerbe H11 Haushalt B11 Bandlastkunden (8.760 Benutzungsstunden/a) UVO Nachtspeicherheizung ohne Nachladung UVN Nachtspeicherheizung mit Nachladung D11 dämmerungsgeführte Anlagen WP 1 Wärmepumpe WP WP 2 Wärmepumpe WP duo Die Zuordnung der Entnahmestellen zu den Lastprofiltypen erfolgt durch die Stadtwerke Velten entsprechend der vorwiegenden Nutzungsart der Entnahmestellen. Die Zuordnung einer Entnahmestelle zu einem anderen Standardlastprofil kann durch den Lieferanten unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat zu dem beabsichtigten Zeitpunkt der Änderung beantragt werden (Änderungsmeldung). Zur Vermeidung der Zuordnung eines ungerechtfertigten Standardlastprofiltyps werden die Stadtwerke Velten erforderlichenfalls entsprechende Belege beim Lieferanten anfordern. Die Stadtwerke Velten sind berechtigt, die Standardlastprofile mit einer Frist von einem Monat zu ändern, zu erweitern oder zu ergänzen sowie neue Standardlastprofile einzuführen und die Entnahmestellen ggf. neu zuzuordnen. Der Lieferant wird hierüber rechtzeitig informiert. Die Standardlastprofile werden dem Lieferanten durch die Stadtwerke Velten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt Die Stadtwerke Velten verwenden für die Abwicklung der Stromlieferung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen das vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) entwickelte Lastprognoseverfahren "Lastprofile für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen“. Dieses gilt für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden im Niederspannungsnetz der Stadtwerke Velten GmbH. Dieses Verfahren ist prinzipiell im BDEW-Praxisleitfaden "Lastprofile für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen" beschrieben. Details können den Veröffentlichungen auf xxxx://xxx.xxxx.xx entnommen werden. Die Anwendung des Lastprofilverfahrens für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen im Netzgebiet der Stadtwerke Velten ist nur möglich, wenn an der Entnahmestelle ein separater Zähler für eine der vorgenannten Verbrauchseinrichtungen vorhanden ist. Die maßgebliche Temperaturmessstelle für das Netzgebiet der Stadtwerke Velten zur Ermittlung der Tagesmitteltemperatur (Tm; °C) ist die Messstelle des Deutschen Wetterdienstes in Berlin Tegel. Die Tagesmitteltemperatur ist der Mittelwert aus 24 Terminwerten gemäß DWD. Für die Ermittlung des Einspeiseprofils wird die äquivalente Tages-Mitteltemperatur Tm,ä = 0,5*Tm(d) + 0,3*Tm(d-1) + 0,15*Tm(d-2) + 0,05*Tm(d-3) verwendet. Die Bezugstemperatur für die temperaturabhängigen Lastprofile ist auf 17°C festgelegt. Die Begrenzungskonstante (K) für Elektro-Speicherheizungen wird auf K=0 und bei Elektro- Wärmepumpen auf K=1 gesetzt. Die Festlegung für die konkrete Entnahmestelle erfolgt durch die Stadtwerke Velten. Unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen, die über dieses Verfahren beliefert werden sollen, sind bei der Anmeldung zum Lieferantenwechsel im Feld “AJ; Zaehlverfahren" eindeutig mit “E14“ für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen mit getrennter Zählung für Allgemein- und Heizungsverbrauch zu kennzeichnen. Die Stadtwerke Velten bestätigt beim Vorhandensein der technischen und vertraglichen Voraussetzungen die Anmeldung unter Angabe der spezifischen elektrischen Arbeit in dem Feld "BY; Spezifische Arbeit HT“ in kWh/K. Die Angabe „BX; Profilschar“ ist für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen im Netzgebiet der Stadtwerke Velten grundsätzlich „UVE“. Die Werte Jahresverbrauchsprognose HT bzw. NT, Lastprofil und der Verbrauchszeitraum im Feld "Y; Hinweis zur Lieferstelle" werden nicht benötigt. Der Lieferant erstellt die Prognose für das Einspeiseprofil auf Grundlage der Prognosetemperatur bzw. der Ist-Temperatur der Vortage und der spezifischen elektrischen Arbeit. Die Stadtwerke Velten erstellt auf Grundlage der Ist-Temperatur und der spezifischen elektrischen Arbeit die Bilanzierung. Zu Grunde gelegt werden jeweils die Standardlastprofile „UVO“, „WP1“, „WP2“ und „UVN“ (temperaturabhängige Lastprofilschare für das Netzgebiet der Stadtwerke Velten). Diese werden dem Lieferanten auf Wunsch durch die Stadtwerke Velten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die Aktualisierung der spezifischen elektrischen Arbeit und die Abrechnung der Mehr- bzw. Mindermengen erfolgt analog zu der Jahresverbrauchsprognose und der Mehr- /Mindermengen-abrechnung der sonstigen Standardlastprofile. Bei der Abrechung der Netznutzung kommen die Entgelte gemäß Anlage 3 zur Anwendung. Die Preise der Mehr/ Mindermengen sind ebenfalls auf der Internetseite der Stadtwerke Velten (xxxx://xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx) veröffentlicht. § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung gilt entsprechend. (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.

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