Common use of Rücknahmeabschlag Clause in Contracts

Rücknahmeabschlag. Bei Rücknahme der Anteilscheine wird durch die Verwaltungsgesellschaft kein Rücknahmeabschlag eingehoben. Zu Kosten der Vertriebsstelle oder des depotführenden Kreditinstituts im Zuge der Rückgabe von Anteilscheinen siehe unten Punkt 11. Der zur Abrechnung kommende gültige Rücknahmepreis ist der ermittelte Rechenwert jenes österreichischen Bankarbeitstages, der dem Bankarbeitstag folgt, an dem die Order bei der Depotbank/Verwahrstelle bis spätestens 14.00 Uhr bei Ordererteilung über ein elektronisches System oder ansonsten bis spätestens 13.30 Uhr (hiermit umfasst unter anderem Ordererteilung per Fax, Email und Telefon) vorliegt, abzüglich eines allfälligen Rücknahmeabschlags. Hiervon ausgenommen sind Auszahlungen gemäß einer allenfalls vereinbarten Auszahlungsphase bei Fondsspar- Verträgen; in diesem Fall ist der Abrechnungsstichtag der im Fondsspar-Vertrag vereinbarte Monatstag. Die Wertstellung der Gutschrift des Verkaufspreises erfolgt einen Bankarbeitstag (ausgenommen Karfreitag) nach dem Abrechnungsstichtag.

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Rücknahmeabschlag. Bei Rücknahme der Anteilscheine wird durch die Verwaltungsgesellschaft kein Rücknahmeabschlag eingehoben. Zu Kosten der Vertriebsstelle oder des depotführenden Kreditinstituts im Zuge der Rückgabe von Anteilscheinen siehe unten Punkt 11. Der zur Abrechnung kommende gültige Rücknahmepreis ist der ermittelte Rechenwert jenes österreichischen Bankarbeitstages, welcher der dem übernächste Bankarbeitstag folgtjenes Bankarbeitstages ist, an dem die Order bei der Depotbank/Verwahrstelle bis spätestens 14.00 Uhr bei Ordererteilung über ein elektronisches System oder ansonsten bis spätestens 13.30 Uhr (hiermit umfasst unter anderem Ordererteilung per Fax, Email und Telefon) vorliegt, abzüglich eines allfälligen Rücknahmeabschlags. Hiervon ausgenommen sind Auszahlungen gemäß einer allenfalls vereinbarten Auszahlungsphase bei Fondsspar- Fondsspar-Verträgen; in diesem Fall ist der Abrechnungsstichtag der im Fondsspar-Vertrag vereinbarte Monatstag. Die Wertstellung der Gutschrift des Verkaufspreises erfolgt einen Bankarbeitstag (ausgenommen Karfreitag) nach dem Abrechnungsstichtag.

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Rücknahmeabschlag. Bei Rücknahme der Anteilscheine wird durch die Verwaltungsgesellschaft ist kein Rücknahmeabschlag eingehobenzu bezahlen. Zu Kosten der Vertriebsstelle oder des depotführenden Kreditinstituts im Zuge der Rückgabe von Anteilscheinen siehe unten Punkt 11. Der zur Abrechnung kommende gültige Rücknahmepreis ist der ermittelte Rechenwert jenes österreichischen Bankarbeitstages, der dem Bankarbeitstag folgt, an dem die Order bei der Depotbank/Verwahrstelle bis spätestens 14.00 Uhr bei Ordererteilung über ein elektronisches System oder ansonsten bis spätestens 13.30 Uhr (hiermit umfasst unter anderem Ordererteilung per Fax, Email und Telefon) vorliegt, abzüglich eines allfälligen Rücknahmeabschlags. Hiervon ausgenommen sind Auszahlungen gemäß einer allenfalls vereinbarten Auszahlungsphase bei Fondsspar- Verträgen; in diesem Fall ist der Abrechnungsstichtag der im Fondsspar-Vertrag vereinbarte Monatstag. Die Wertstellung der Gutschrift des Verkaufspreises erfolgt einen Bankarbeitstag (ausgenommen Karfreitag) nach dem Abrechnungsstichtag.

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Rücknahmeabschlag. Bei Rücknahme der Anteilscheine wird durch die Verwaltungsgesellschaft kein Rücknahmeabschlag eingehoben. Zu Kosten der Vertriebsstelle oder des depotführenden Kreditinstituts im Zuge der Rückgabe von Anteilscheinen siehe unten Punkt 11. Der zur Abrechnung kommende gültige Rücknahmepreis ist der ermittelte Rechenwert jenes österreichischen BankarbeitstagesBankar- beitstages, der dem Bankarbeitstag folgt, an dem die Order bei der Depotbank/Verwahrstelle bis spätestens 14.00 Uhr bei Ordererteilung über ein elektronisches System oder ansonsten bis spätestens 13.30 Uhr (hiermit umfasst unter anderem Ordererteilung per Fax, Email und Telefon) vorliegt, abzüglich eines allfälligen Rücknahmeabschlags. Hiervon Hier- von ausgenommen sind Auszahlungen gemäß einer allenfalls vereinbarten Auszahlungsphase bei Fondsspar- VerträgenFondsspar-Verträ- gen; in diesem Fall ist der Abrechnungsstichtag der im Fondsspar-Vertrag vereinbarte Monatstag. Die Wertstellung der Gutschrift des Verkaufspreises erfolgt einen Bankarbeitstag zwei Bankarbeitstage (ausgenommen Karfreitag) nach dem AbrechnungsstichtagAbrechnungs- stichtag.

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