Common use of Rückstellungen Clause in Contracts

Rückstellungen. Xxxxx erkennbaren Risiken sowie ungewissen Verpflichtungen wurde nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung Rechnung getragen. Rückstellungen wurden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt und bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abgezinst. Als Abzinsungssatz wurde der von der Deutschen Bun- desbank nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichte fristenkongruente Zinssatz zugrunde gelegt. Für Jubiläumsrückstellungen und andere Rückstellungen, die auf der Grundlage versicherungsmathematischer Gutachten berechnet werden, wurde die Vereinfachungsregelung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB angewandt. Aus der Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ergab sich per 31.12.2015 eine Überdotierung bei einigen Rückstellungen in Höhe von insgesamt 4 T€. Da diese Überdotierungen voraussichtlich bis spätestens zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden müssen, wurde auf entsprechende Rückstellungsminderungen verzichtet. Die Pensionsrückstellungen und ähnlichen Verpflichtungen wur- den nach aktualisierten Grundlagen (Heubeck-Richttafeln 2005 G) unter Anwendung der Projected-Unit-Credit-Methode ermittelt. Sie wurden unter Wahrnehmung des Wahlrechts gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB und des Artikels 75 Abs. 7 EGHGB mit dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten durchschnittlichen Marktzins der vergangenen zehn Jahre abgezinst, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Der Abzinsungssatz beträgt 4,3 %. Darüber hinaus wurden eine Gehaltssteigerung von 2,6 %, eine Rentensteigerung von 1,6 % und eine Steigerung der sozialversicherungsrechtlichen Bemes- sungsgröße von 1,5 % p. a. zugrunde gelegt. In Ausübung des Wahlrechts nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB wird der sich aus der Neubewertung der Pensionsrückstellungen und ähnlichen Verpflichtungen ergebende Zuführungsbetrag bis spätestens zum 31.12.2024 in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünfzehntel angesammelt. Zum 31.12.2015 betrug der noch zuzuführende Betrag 45,4 Mio. €. Der sich aus der Inanspruchnahme des Änderungswahlrechts aus der Neubewertung der Pensionsrückstellungen gemäß § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB n. F. ergebende Unterschiedsbetrag betrug zum 31.12.2015 22,1 Mio. €. Der gesonderte Ausweis der Erträge und Aufwendungen aus der Abzinsung von Rückstellungen erfolgte aus Gründen der Über- sichtlichkeit und Klarheit im Anhang. Die Aufwendungen für Auf- zinsungen von bankgeschäftsbezogenen Rückstellungen wurden in den Zinsaufwendungen ausgewiesen, der Zinsaufwand für die nicht bankgeschäftsbezogenen Rückstellungen wurde in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen berücksichtigt. Das finanzmathematische Verfahren zur Berechnung der Prämi- enrückstellungen und der Rückstellungen aus steigenden Zins- verpflichtungen bei Ratensparverträgen wurde zum 31.12.2015 auf die Effektivzinsmethode umgestellt. Mit dem neuen Berechnungs- verfahren wurde eine gleichmäßigere, kapitalgewichtete Verteilung der zukünftig höheren jährlichen Verzinsung auf die Vertragslaufzeit erreicht. Aus der Umstellung des Berechnungsverfahrens ergab sich im Geschäftsjahr 2015 eine Belastung der Ertragslage in Höhe von 142 T€.

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Samples: Basisprospekt, Basisprospekt Für Inhaberschuldverschreibungen

Rückstellungen. Xxxxx erkennbaren Risiken sowie ungewissen Verpflichtungen wurde nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung Rechnung getragen. Rückstellungen wurden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt und bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abgezinst. Als Abzinsungssatz wurde der von der Deutschen Bun- desbank Bundesbank nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung Rückstellungsabzinsungsver- ordnung veröffentlichte fristenkongruente Zinssatz zugrunde gelegt. Für Jubiläumsrückstellungen und andere Rückstellungen, die auf der Grundlage versicherungsmathematischer Gutachten berechnet werden, wurde die Vereinfachungsregelung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB angewandt. Aus der Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ergab sich per 31.12.2015 eine Überdotierung bei einigen Rückstellungen in Höhe von insgesamt 4 T€. Da diese Überdotierungen voraussichtlich bis spätestens zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden müssen, wurde auf entsprechende Rückstellungsminderungen verzichtet. Die Pensionsrückstellungen und ähnlichen Verpflichtungen wur- den nach aktualisierten Grundlagen (Heubeck-Richttafeln 2005 G) unter Anwendung der Projected-Unit-Credit-Methode ermittelt. Sie wurden unter Wahrnehmung des Wahlrechts gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB und des Artikels 75 Abs. 7 EGHGB mit dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten durchschnittlichen Marktzins der vergangenen zehn Jahre abgezinst, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit Restlauf- zeit von 15 Jahren ergibt. Der Abzinsungssatz beträgt 4,3 %Auf diesen Zinssatz wurde infolge eines vorgezogenen Bewertungsstichtages eine Projektion des Zinssat- zes auf den Abschlussstichtag vorgenommen und ein sich daraus ergebender Zinssatz von 4,01 % zugrunde gelegt. Darüber hinaus wurden eine Gehaltssteigerung von 2,6 2,1 %, eine Rentensteigerung von 1,6 1,4 % und eine Steigerung der sozialversicherungsrechtlichen Bemes- sungsgröße Bemessungsgröße von 1,5 2,3 % p. a. zugrunde gelegt. In Ausübung des Wahlrechts nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB wird der sich aus der Neubewertung der Pensionsrückstellungen und ähnlichen Verpflichtungen ergebende Zuführungsbetrag bis spätestens zum 31.12.2024 in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünfzehntel angesammelt. Zum 31.12.2015 betrug der noch zuzuführende Betrag 45,4 Mio. €. Der sich aus der Inanspruchnahme des Änderungswahlrechts aus der Neubewertung der Pensionsrückstellungen gemäß § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB n. F. ergebende Unterschiedsbetrag betrug zum 31.12.2015 22,1 Mio. €. Der gesonderte Ausweis der Erträge und Aufwendungen aus der Abzinsung von Rückstellungen erfolgte aus Gründen der Über- sichtlichkeit und Klarheit im Anhang. Die Aufwendungen für Auf- zinsungen von bankgeschäftsbezogenen Rückstellungen wurden in den Zinsaufwendungen ausgewiesen, der Zinsaufwand für die nicht bankgeschäftsbezogenen nichtbankgeschäftsbezogenen Rückstellungen wurde in den sonstigen sonsti- gen betrieblichen Aufwendungen berücksichtigt. Das finanzmathematische Verfahren zur Berechnung der Prämi- enrückstellungen und der Rückstellungen aus steigenden Zins- verpflichtungen bei Ratensparverträgen wurde zum 31.12.2015 auf die Effektivzinsmethode umgestellt. Mit dem neuen Berechnungs- verfahren wurde eine gleichmäßigere, kapitalgewichtete Verteilung der zukünftig höheren jährlichen Verzinsung auf die Vertragslaufzeit erreicht. Aus der Umstellung des Berechnungsverfahrens ergab sich im Geschäftsjahr 2015 eine Belastung der Ertragslage in Höhe von 142 T€..

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Samples: Basisprospekt

Rückstellungen. Xxxxx erkennbaren Risiken sowie ungewissen Verpflichtungen wurde nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung Rechnung getragen. Die Rückstellungen wurden werden für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen notwen- digen Erfüllungsbetrages angesetzt und bei angesetzt. Sie berücksichtigen alle erkennbaren Risiken. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit Laufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt, abgezinst. Als Abzinsungssatz wurde der Für die Abzinsung werden gemäß § 253 Abs. 2 Satz 4 HGB die von der Deutschen Bun- desbank Bundesbank nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichte fristenkongruente Zinssatz einer Rechtsverordnung herausgegebenen Abzinsungszinssätze zugrunde gelegt. Für Jubiläumsrückstellungen Das Abzinsungswahlrecht für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger wird nicht ausgeübt. Die Rückstellungen für Pensionen und andere Rückstellungenähnliche Verpflichtungen werden versicherungsmathe- matisch nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren unter Verwendung der "Richttafeln 2018 G" von Xxxx. Xx. Xxxxx Xxxxxxx ermittelt. Künftige Gehaltssteigerungen (4,25 % für 2024, die auf der Grundlage versicherungsmathematischer Gutachten berechnet 2,5 % für 2025, 2,5 % für 2026 und ab 2027 2,25 % p.a.) sowie Rentenanpassungen (2,6 % in 2024, 2,1 % in 2025 und ab 2026 2,00 % p.a.) werden, wurde soweit zutreffend, berücksichtigt. Für die Vereinfachungsregelung Abzinsung der Pensionsverpflichtungen wird gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB angewandt. Aus der Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ergab sich per 31.12.2015 durchschnittliche Marktzins- satz für eine Überdotierung bei einigen Rückstellungen in Höhe von insgesamt 4 T€. Da diese Überdotierungen voraussichtlich bis spätestens zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden müssen, wurde auf entsprechende Rückstellungsminderungen verzichtet. Die Pensionsrückstellungen und ähnlichen Verpflichtungen wur- den nach aktualisierten Grundlagen (Heubeck-Richttafeln 2005 G) unter Anwendung der Projected-Unit-Credit-Methode ermittelt. Sie wurden unter Wahrnehmung des Wahlrechts gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB und des Artikels 75 Abs. 7 EGHGB mit dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten durchschnittlichen Marktzins der vergangenen zehn Jahre abgezinst, der sich bei einer angenommenen angenommene Restlaufzeit von 15 Jahren ergibtherangezogen (1,83 % p.a.; Vorjahres- stichtag 1,79 % p.a.). Der Abzinsungssatz beträgt 4,3 %. Darüber hinaus wurden eine Gehaltssteigerung von 2,6 %, eine Rentensteigerung von 1,6 % und eine Steigerung Unterschiedsbetrag zwischen der sozialversicherungsrechtlichen Bemes- sungsgröße von 1,5 % p. a. zugrunde gelegt. In Ausübung des Wahlrechts nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB wird der sich aus der Neubewertung Bewertung der Pensionsrückstellungen mit dem 10-Jah- resdurchschnittszinssatz und ähnlichen Verpflichtungen ergebende Zuführungsbetrag bis spätestens zum 31.12.2024 in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünfzehntel angesammelt. Zum 31.12.2015 betrug der noch zuzuführende Betrag 45,4 Mio. €. Der sich aus der Inanspruchnahme des Änderungswahlrechts aus der Neubewertung der Pensionsrückstellungen dem 7-Jahresdurchschnittszinssatz ist gemäß § 253 Abs. 6 Satz 3 HGB anzugeben und beträgt zum Abschlussstichtag 292 T€. Rückstellungen für mittelbare Pensionsverpflichtungen, die über eine Unterstützungskasse zu erfüllen sind, werden gemäß Art. 28 Abs. 1 HGB n. F. ergebende Unterschiedsbetrag betrug Satz 2 EGHGB nicht ausgewiesen. Die Unterdeckung zwischen dem Wert der mittelbaren Pensionsverpflichtungen und dem Wert des Kassenver- mögens der Unterstützungskasse beläuft sich zum 31.12.2015 22,1 Mio31. Dezember 2023 auf 6.798 T€. Zur Erfüllung von mit Altersversorgungsverpflichtungen vergleichbaren langfristig fälligen Ver- pflichtungen für Lebensarbeitszeitkonten sind entsprechende Mittel in Fondsanteilen ange- legt. Die Fondsanteile werden von der FIL Investment Services GmbH treuhänderisch für die VNG verwaltet. Die Verpflichtungen aus Lebensarbeitszeitkonten werden mit den Vermögensgegenständen, die ausschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus Lebensarbeitszeitkonten dienen (Fondsanteile) und dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind (sogenanntes Deckungs- vermögen gemäß § 246 Abs. 2 S. 2 HGB), verrechnet. Die Bewertung des Deckungsvermögens erfolgt zum beizulegenden Zeitwert. Der gesonderte Ausweis beizulegende Zeitwert des Deckungsvermögens wurde durch die beauftragte Verwaltungsgesellschaft unter Zuhilfenahme von Marktpreisen (Börsenkursen) auf dem aktiven Markt bewertet. Der Erfüllungsbetrag der Erträge Verpflichtung aus Lebensarbeitszeitkonten korrespondiert zum Stichtag mit dem Zeitwert des Deckungsvermögens. In der Gewinn- und Aufwendungen Verlustrechnung erfolgt die Zuführung zu langfristigen Rückstellungen, so- weit sie dem Grunde nach erstmalig passiviert werden, nach dem Nettoprinzip. Erfolgswirkungen aus der Abzinsung von Rückstellungen erfolgte aus Gründen der Über- sichtlichkeit und Klarheit Änderung des Abzinsungssatzes werden im Anhang. Die Aufwendungen für Auf- zinsungen von bankgeschäftsbezogenen Rückstellungen wurden in den Zinsaufwendungen ausgewiesen, der Zinsaufwand für die nicht bankgeschäftsbezogenen Rückstellungen wurde in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen berücksichtigt. Das finanzmathematische Verfahren zur Berechnung der Prämi- enrückstellungen und der Rückstellungen aus steigenden Zins- verpflichtungen bei Ratensparverträgen wurde zum 31.12.2015 auf die Effektivzinsmethode umgestellt. Mit dem neuen Berechnungs- verfahren wurde eine gleichmäßigere, kapitalgewichtete Verteilung der zukünftig höheren jährlichen Verzinsung auf die Vertragslaufzeit erreicht. Aus der Umstellung des Berechnungsverfahrens ergab sich im Geschäftsjahr 2015 eine Belastung der Ertragslage in Höhe von 142 T€.Finanzergebnis ausge- wiesen.

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Samples: Audit Report

Rückstellungen. Xxxxx erkennbaren Risiken sowie ungewissen Verpflichtungen wurde nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung Rechnung getragen. Rückstellungen wurden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt und bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abgezinst. Als Abzinsungssatz wurde der von der Deutschen Bun- desbank nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichte fristenkongruente Zinssatz zugrunde gelegt. Für Jubiläumsrückstellungen und andere Rückstellungen, die auf der Grundlage versicherungsmathematischer Gutachten berechnet werden, wurde die Vereinfachungsregelung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB angewandt. Aus der Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ergab sich per 31.12.2015 31.12.2014 eine Überdotierung bei einigen Rückstellungen in Höhe von i. H. v. insgesamt 4 11 T€. Da diese Überdotierungen Überdo- tierungen voraussichtlich bis spätestens zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden müssen, wurde auf entsprechende Rückstellungsminderungen Rückstel- lungsminderungen verzichtet. Die Pensionsrückstellungen und ähnlichen Verpflichtungen wur- den nach aktualisierten Grundlagen (Heubeck-Richttafeln 2005 G) unter Anwendung der Projected-Unit-Credit-Methode ermittelt. Sie wurden unter Wahrnehmung des Wahlrechts gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB und des Artikels 75 Abs. 7 EGHGB pauschal mit dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten veröf- fentlichten durchschnittlichen Marktzins der vergangenen zehn sieben Jahre abgezinst, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Der Abzinsungssatz beträgt 4,3 4,58 %. Darüber hinaus hin- aus wurden eine Gehaltssteigerung von 2,6 %, eine Rentensteigerung Rentensteige- rung von 1,6 % und eine Steigerung der sozialversicherungsrechtlichen Bemes- sungsgröße sozialversicherungsrechtli- chen Bemessungsgröße von 1,5 1,4 % p. a. zugrunde gelegt. In Ausübung des Wahlrechts nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB wird der sich aus der Neubewertung der Pensionsrückstellungen und ähnlichen Verpflichtungen ergebende Zuführungsbetrag bis spätestens zum 31.12.2024 in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünfzehntel angesammelt. Zum 31.12.2015 betrug 31.12.2014 beträgt der noch zuzuführende Betrag 45,4 Mio. €. Der sich aus der Inanspruchnahme des Änderungswahlrechts aus der Neubewertung der Pensionsrückstellungen gemäß § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB n. F. ergebende Unterschiedsbetrag betrug zum 31.12.2015 22,1 50,4 Mio. €. Der gesonderte Ausweis der Erträge und Aufwendungen aus der Abzinsung von Rückstellungen erfolgte erfolgt aus Gründen der Über- sichtlichkeit Übersichtlichkeit und Klarheit im Anhang. Die Aufwendungen für Auf- zinsungen Aufzinsungen von bankgeschäftsbezogenen Rückstellungen wurden werden in den Zinsaufwendungen ausgewiesen, der Zinsaufwand für die nicht nicht-bankgeschäftsbezogenen Rückstellungen wurde wird in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen berücksichtigt. Das finanzmathematische Verfahren zur Berechnung der Prämi- enrückstellungen und der Rückstellungen aus steigenden Zins- verpflichtungen bei Ratensparverträgen wurde zum 31.12.2015 auf die Effektivzinsmethode umgestellt. Mit dem neuen Berechnungs- verfahren wurde eine gleichmäßigere, kapitalgewichtete Verteilung der zukünftig höheren jährlichen Verzinsung auf die Vertragslaufzeit erreicht. Aus der Umstellung des Berechnungsverfahrens ergab sich im Geschäftsjahr 2015 eine Belastung der Ertragslage in Höhe von 142 T€..

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Samples: Basisprospekt Für Inhaberschuldverschreibungen