Common use of Rückzahlungen Clause in Contracts

Rückzahlungen. 1. Spareinlagen werden nur gegen Vorlage des Sparbuchs zurückgezahlt. 2. Die Genossenschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Verfügungsberechtigung des Vorlegers zu prüfen und an jeden Vorleger des Sparbuches Zahlung in Höhe des Kündigungsfreibetrages bzw. in Höhe des gekündigten Betrages zu leisten, es sei denn, dass die Genossenschaft die Nichtberechtigung des Vor- legers kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt. 3. Über Spareinlagen darf durch Überweisung, durch Lastschrift oder durch Auftrag in elektronischer Form (E-Mail, Online-Portal) nur verfügt werden: - zur Ausführung eines Dauerauftrags zugunsten eines anderen Sparkontos bei der Genossenschaft und - durch Überweisung an den Sparer selbst; im Falle eines Auftrages in elektronischer Form (E-Mail, Online-Portal) nur auf das vereinbarte Referenzkonto - wenn der Verlust des Sparbuchs angezeigt worden ist oder - durch Lastschrift wegen fälliger Forderungen der Genossenschaft gegen den Sparer. 4. Das Sparbuch ist zurückzugeben, wenn die gesamte Spareinlage zurückgezahlt oder das Sparbuch durch ein neues ersetzt wird. 5. Wird die Mitgliedschaft des Sparers beendet, so ist die Genossenschaft verpflichtet, die gesamte Geschäftsbeziehung im Sparverkehr zu dem betreffenden Sparer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Wegfall der Voraussetzungen gemäß Ziffer I.1. der Sparordnung wirksam wird, zu kündigen. Gleiches gilt im Fall des Todes des Sparers, wenn der Erbe nach Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, kein Mitglied der Genossenschaft geworden ist. Erben mehrere Personen gemeinsam, gilt dies für jede einzelne Person.

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Samples: Sparordnung, Sparordnung

Rückzahlungen. 1. Spareinlagen werden nur gegen Vorlage des Sparbuchs zurückgezahlt. 2. Die Genossenschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Verfügungsberechtigung des Vorlegers zu prüfen und an jeden Vorleger des Sparbuches Sparbuchs Zahlung in Höhe des Kündigungsfreibetrages bzw. in Höhe des gekündigten ge- kündigten Betrages zu leisten, es sei denn, dass die Genossenschaft die Nichtberechtigung des Vor- legers Vorlegers kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt. 3. Über Spareinlagen darf durch Überweisung, durch Lastschrift oder durch Auftrag in elektronischer elektroni- scher Form (E-Mail, Online-Portal) nur verfügt werden: - zur Ausführung eines Dauerauftrags zugunsten eines anderen Sparkontos bei der Genossenschaft Genossen- schaft und - durch Überweisung an den Sparer selbst; , im Falle eines Auftrages Auftrags in elektronischer Form (E-Mail, Online-Portal) nur auf das vereinbarte Referenzkonto - wenn der Verlust des Sparbuchs angezeigt worden ist oder - durch Lastschrift wegen fälliger Forderungen der Genossenschaft gegen den Sparer. 4. Das Sparbuch ist zurückzugeben, wenn die gesamte Spareinlage zurückgezahlt oder das Sparbuch Spar- buch durch ein neues ersetzt wird. 5. Wird die Mitgliedschaft des Sparers oder der Angehörigenstatus (§ 15 AO) des Sparers zu einem Mitglied im Sinne der Ziffer I.1. der Sparordnung beendet, so ist die Genossenschaft verpflichtet, die gesamte Geschäftsbeziehung im Sparverkehr zu dem betreffenden Sparer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Wegfall der Voraussetzungen gemäß Ziffer I.1. der Sparordnung wirksam wird, zu kündigen. Gleiches gilt im Fall des Todes des Sparers, wenn der Erbe nach Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, kein weder Mitglied der Genossenschaft geworden noch Angehöriger (§ 15 AO) eines Mitglieds der Genossenschaft ist. Erben mehrere Personen gemeinsam, gilt dies für jede einzelne Personkann die Genossenschaft auf die Beendigung der Ge- schäftsbeziehung verzichten, sofern zumindest eine Person der Erbengemeinschaft Mitglied der Genossenschaft ist.

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Samples: Sparordnung

Rückzahlungen. 1. Spareinlagen werden nur gegen Vorlage des Sparbuchs oder dem zuletzt erteilten Sparkontoauszug unter Beachtung der vereinbarten Kündigungsfrist (gemäß Abschnitt VII.) zurückgezahlt. Barauszahlungen ab 1.000,00 Euro müssen der betreffenden Geschäftsstelle rechtzeitig angemeldet werden. 2. Die Genossenschaft GEWOBA Nord ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Verfügungsberechtigung des Vorlegers zu prüfen und an jeden Vorleger des Sparbuches Sparbuchs Zahlung in Höhe des Kündigungsfreibetrages Kündigungfreibetrages bzw. in Höhe des gekündigten Betrages zu leisten, es sei denn, dass die Genossenschaft GEWOBA Nord die Nichtberechtigung des Vor- legers Vorlegers kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt. 3. Über Spareinlagen in Form des Sparkontoauszugs darf durch Überweisung, durch Lastschrift oder durch Auftrag in elektronischer Form (Lastschrift, E-Mail, -und telefonischen Auftrag oder über das Online-Portal) Portal nur verfügt werden: - zur Ausführung eines Dauerauftrags zugunsten eines anderen Sparkontos bei der Genossenschaft und GEWOBA Nord oder - durch Überweisung an den Sparer selbst; , im Falle eines Auftrages in elektronischer Form (per E-Mail, Telefon oder das Online-Portal) Portal nur auf das vereinbarte Referenzkonto oder - bei Verlust des Sparbuchs, sofern Abschnitt XIII eingehalten wurde oder - durch Lastschrift wegen fälliger Forderungen der GEWOBA Nord gegen den Sparer. Über Spareinlagen in Form des Sparbuches darf durch Überweisung oder Lastschrift nur verfügt werden: - zur Ausführung eines Dauerauftrags zugunsten eines anderen Sparkontos bei der GEWOBA Nord oder - wenn der Verlust des Sparbuchs angezeigt worden ist oder - durch Lastschrift wegen fälliger Forderungen der Genossenschaft GEWOBA Nord gegen den Sparer. Ohne Buchvorlage kann die Überweisung eines Betrages in Höhe von maximal 2.000,00 EUR im Kalendermonat gemäß Nr. VII 3. ausgeführt werden. 4. Das Sparbuch oder der zuletzt erteilte Auszug ist an die GEWOBA Nord zurückzugeben, wenn die gesamte Spareinlage zurückgezahlt oder das Sparbuch die Sparurkunde durch ein neues eine neue ersetzt wird. 5. Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 darf nur abgewichen werden, soweit dies ein Gesetz oder die für die Aufsicht zuständige Behörde (z. Zt. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zulässt. 6. Wird die Mitgliedschaft des Sparers oder der Angehörigenstatus (§ 15 AO bzw. § 1 LPartG) des Sparers zu einem Mitglied im Sinne der Ziffer I.1. der Sparordnung beendet, so ist die Genossenschaft verpflichtet, die gesamte Geschäftsbeziehung im Sparverkehr zu dem betreffenden Sparer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Wegfall der Voraussetzungen gemäß Ziffer I.1. der Sparordnung wirksam wird, zu kündigen. Gleiches gilt im Fall des Todes des Sparers, wenn der Erbe nach Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, kein weder Mitglied der Genossenschaft geworden noch Angehöriger (§ 15 AO bzw. § 1 LPartG) eines Mitglieds der Genossenschaft ist. Erben mehrere Personen gemeinsam, gilt dies für jede einzelne Person.

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Samples: Sparordnung

Rückzahlungen. 1. Spareinlagen Spareinlagen, für die eine Sparurkunde in Form eines gebundenen Sparbuchs ausgestellt wurde, werden bargeldlos und nur gegen Vorlage Vor- lage des Sparbuchs zurückgezahlt. 2. Die Genossenschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Verfügungsberechtigung des Vorlegers zu prüfen und an jeden Vorleger des Sparbuches Sparbuchs Zahlung in Höhe des Kündigungsfreibetrages bzw. in Höhe des gekündigten Betrages zu leisten, es sei denn, dass die Genossenschaft die Nichtberechtigung Nicht- berechtigung des Vor- legers Vorlegers kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt. 3. Bei Rückzahlungen von Spareinlagen, bei denen eine Loseblatt-Spa- rurkunde (Sparkontoauszug) ausgestellt wurde, muss der Empfänger seine Verfügungsberechtigung nachweisen. Rückzahlungen erfolgen ausschließlich bargeldlos. 4. Über Spareinlagen darf durch Überweisung, durch Lastschrift oder durch Auftrag in elektronischer Form (E-Mail, Online-Portal) nur verfügt werden: - zur Ausführung eines Dauerauftrags zugunsten eines anderen Sparkontos bei der Genossenschaft und - durch Überweisung an den Sparer selbst; im Falle eines Auftrages , durch Überweisung an ei- nen Bevollmächtigten des Sparers oder durch Überweisung an die gesetzlichen Vertreter des Sparers. Bei Loseblatt-Sparurkunden kann die Überweisung auch durch einen Auftrag in elektronischer Form (E-Mail, Online-Portal) nur auf das vereinbarte ein Referenzkonto - des Sparers beauftragt wer- den, soweit dies gesondert vereinbart wurde, • wenn der Verlust des Sparbuchs angezeigt worden ist oder - durch Lastschrift wegen fälliger Forderungen der Genossenschaft gegen den Sparer. 45. Das Sparbuch ist zurückzugebenvon der Genossenschaft zu entwerten, wenn die gesamte ge- samte Spareinlage zurückgezahlt oder das Sparbuch durch ein neues ersetzt wird. 56. Wird die Mitgliedschaft des Sparers oder der Angehörigenstatus (§ 15 AO) des Sparers zu einem Mitglied im Sinne der Ziffer I.1. der Spar- ordnung beendet, so ist die Genossenschaft verpflichtet, die gesamte Geschäftsbeziehung im Sparverkehr zu dem betreffenden Sparer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Wegfall der Voraussetzungen gemäß Ziffer I.1. der Sparordnung Sparord- nung wirksam wird, zu kündigen. Gleiches gilt im Fall des Todes des Sparers, wenn der Erbe nach Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, kein weder Mitglied der Genossenschaft geworden noch Angehöriger (§ 15 AO) eines Mitglieds der Genossenschaft ist. Erben mehrere Personen gemeinsam, gilt dies für jede einzelne Personkann die Ge- nossenschaft auf die Beendigung der Geschäftsbeziehung verzichten, sofern zumindest eine Person der Erbengemeinschaft Mitglied der Ge- nossenschaft ist.

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Samples: Sparordnung

Rückzahlungen. 16.1. Spareinlagen werden nur gegen Vorlage des Sparbuchs zurückgezahlt. Ist der Verlust des Sparbuchs der Genossenschaft angezeigt worden, können Spareinlagen auch ohne Vorlage des Sparbuchs zurück- gezahlt werden. 26.2. Die Genossenschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Verfügungsberechtigung des Vorlegers zu prüfen und an jeden Vorleger des Sparbuches Zahlung Rückzahlungen von Spareinlagen erfolgen in Höhe des Kündigungsfreibetrages bzw. in Höhe des gekündigten Betrages zu leisten, es sei denn, dass die Genossenschaft die Nichtberechtigung des Vor- legers kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt. 3fälli- gen Betrags ausschließlich bargeldlos. Über Spareinlagen darf durch Überweisung, durch Lastschrift oder durch Auftrag in elektronischer Form (E-Mail, Online-Portal) Über- weisung nur verfügt werden: - zur Ausführung eines Dauerauftrags zugunsten eines anderen Sparkontos bei der Genossenschaft und - durch Überweisung an den : a) auf ein vom Sparer selbst; im Falle eines Auftrages in elektronischer Form (E-Mail, Online-Portalbenanntes Konto. b) nur auf das vereinbarte Referenzkonto - wenn der Verlust des Sparbuchs angezeigt worden ist oder - durch Lastschrift wegen fälliger Forderungen der Genossenschaft Genossen- schaft gegen den Sparer. 46.3. Das Sparbuch ist zurückzugeben, wenn die gesamte Spareinlage Sparein- lage zurückgezahlt oder das Sparbuch durch ein neues ersetzt wird. 56.4. Wird die Mitgliedschaft des Sparers oder der Angehörigen- status (§ 15 AO) des Sparers zu einem Mitglied im Sinne der Ziffer 1.1 der Sparordnung beendet, so ist die Genossenschaft verpflichtet, die gesamte Geschäftsbeziehung im Sparverkehr zu dem betreffenden Sparer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Wegfall der Voraussetzungen gemäß Ziffer I.1. 1.1 der Sparordnung wirksam wirk- sam wird, zu kündigen. Gleiches gilt im Fall des Todes des Sparers, wenn der Erbe nach Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, kein weder Mitglied der Genossenschaft geworden noch Angehöriger (§ 15 AO) eines Mitglieds der Genossenschaft ist. Erben mehrere Personen gemeinsam, gilt dies für jede einzelne Personkann die Genossenschaft auf die Beendigung der Geschäftsbeziehung verzichten, sofern zumindest eine Person der Erbengemeinschaft Mitglied der Genossenschaft oder Angehöriger (§ 15 AO) eines Mitglieds der Genos- senschaft ist. 6.5. Wird das Sparkonto aufgelöst, kann eine Auflösungsgebühr erhoben werden. Die Auflösungsgebühr ist durch Aushang in den Geschäfts- räumen bekannt zu geben.

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Samples: Sparordnung

Rückzahlungen. 1. Spareinlagen werden nur gegen Vorlage des Sparbuchs zurückgezahlt. Eine Einlage in Höhe von 10,-- Euro muss als Mindestguthaben auf dem Sparkonto verbleiben. 2. Die Genossenschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Verfügungsberechtigung des Vorlegers zu prüfen und an jeden Vorleger des Sparbuches Sparbuchs Zahlung in Höhe des Kündigungsfreibetrages bzw. in Höhe des gekündigten Betrages zu leisten, es sei denn, dass die Genossenschaft die Nichtberechtigung des Vor- legers Vorlegers kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt. 3. Über Spareinlagen darf durch Überweisung, durch Überweisung oder Lastschrift oder durch Auftrag in elektronischer Form (E-Mail, Online-Portal) nur verfügt werden: - zur Ausführung eines Dauerauftrags Dauerauftrages zugunsten eines anderen Sparkontos bei der Genossenschaft und - durch Überweisung an den Sparer selbst; im Falle eines Auftrages in elektronischer Form (E-Mail, Online-Portal) nur auf das vereinbarte Referenzkonto - wenn der Verlust des Sparbuchs angezeigt worden ist oder - durch Lastschrift wegen fälliger Forderungen der Genossenschaft gegen den Sparer. 4. Das Sparbuch ist zurückzugeben, wenn die gesamte Spareinlage zurückgezahlt oder das Sparbuch durch ein neues ersetzt wird. 5. Wird die Mitgliedschaft des Sparers oder der Angehörigenstatus (§ 15 AO) des Sparers zu einem Mitglied im Sinne der Ziffer I.1.der Sparordnung beendet, so ist die Genossenschaft verpflichtet, die gesamte Geschäftsbeziehung im Sparverkehr zu dem betreffenden Sparer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Wegfall der Voraussetzungen gemäß Ziffer I.1. der Sparordnung wirksam wird, zu kündigen. Gleiches gilt im Fall des Todes des Sparers, wenn der Erbe nach Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, kein weder Mitglied der Genossenschaft geworden noch Angehöriger (§ 15 AO) eines Mitglieds der Genossenschaft ist. Erben mehrere Personen gemeinsam, gilt dies für jede einzelne Person.

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Samples: Sparordnung

Rückzahlungen. 1. Spareinlagen werden nur gegen Vorlage des Sparbuchs Sparbuches zurückgezahlt. Ergänzend gelten die unter XVII. genannten Ausgabebedingungen für die Sparcard. 2. Die Genossenschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Verfügungsberechtigung des Vorlegers zu prüfen und an jeden Vorleger des Sparbuches Zahlung in Höhe des Kündigungsfreibetrages bzw. in Höhe des gekündigten Betrages zu leisten, es sei denn, dass die Genossenschaft die Nichtberechtigung des Vor- legers Vorlegers kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt. 3. Über Rückzahlungen von Spareinlagen erfolgen in Höhe des fälligen Betrages bargeldlos zugunsten eines unter dem Namen des Sparers bei einem Kreditinstitut geführten Girokontos. Barverfügungen bis zu einem Höchstbetrag von 2.000,00 Euro monatlich können am Geldautomaten der Genossenschaft vorgenommen werden. Darüber hinaus darf über Spareinlagen durch Überweisung, durch Überweisung oder Lastschrift oder durch Auftrag in elektronischer Form (E-Mail, Online-Portal) nur verfügt werden: - zur Ausführung eines Dauerauftrags einer Umbuchung zugunsten eines anderen Sparkontos des Sparers bei der Genossenschaft und - durch Überweisung an den Sparer selbst; im Falle eines Auftrages in elektronischer Form (E-Mail, Online-Portal) nur auf das vereinbarte Referenzkonto - wenn der Verlust des Sparbuchs Sparbuches/der Sparkarte angezeigt worden ist oder - wurde • durch Lastschrift wegen fälliger Forderungen der Genossenschaft gegen den SparerSparer • durch einen elektronischen Auftrag, in Form einer E-Mail, auf das vereinbarte Referenzkonto des Sparers selbst. 4. Das Sparbuch ist zurückzugeben, wenn die gesamte Spareinlage zurückgezahlt oder das Sparbuch durch ein neues ersetzt wird. 5. Wird das Sparkonto aufgelöst, so kann eine Auflösungsgebühr erhoben werden. Die Auflösungsgebühr ist durch Aushang in den Geschäftsräumen bekannt zu geben. 6. Wird die Mitgliedschaft des Sparers oder der Angehörigenstatus (§ 15 AO) des Sparers zu einem Mitglied im Sinne der Ziffer I.1. der Sparordnung beendet, so ist die Genossenschaft verpflichtet, die gesamte Geschäftsbeziehung im Sparverkehr zu dem betreffenden Sparer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Wegfall der Voraussetzungen Voraussetzung gemäß Ziffer I.1. I.1 der Sparordnung wirksam wird, zu kündigen. Gleiches gilt im Fall des Todes des Sparers, wenn der Erbe nach Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, kein weder Mitglied der Genossenschaft geworden noch Angehöriger (§ 15 AO) eines Mitglieds der Genossenschaft ist. Erben mehrere Personen gemeinsam, gilt dies für jede einzelne Person.

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Samples: Sparordnung

Rückzahlungen. 16.1. Spareinlagen werden nur gegen Vorlage des Sparbuchs zurückgezahlt. Ist der Verlust des Sparbuchs der Genossenschaft angezeigt worden, können Spareinlagen auch ohne Vorlage des Sparbuchs zurück- gezahlt werden. 2. Die Genossenschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Verfügungsberechtigung des Vorlegers zu prüfen und an jeden Vorleger des Sparbuches Zahlung in Höhe des Kündigungsfreibetrages bzw. in Höhe des gekündigten Betrages zu leisten, es sei denn, dass die Genossenschaft die Nichtberechtigung des Vor- legers kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt. 36.2. Über Spareinlagen darf durch Überweisung, durch Überweisung oder Lastschrift oder durch Auftrag in elektronischer Form (E-Mail, Online-Portal) nur verfügt werden: - : a) zur Ausführung eines Dauerauftrags Dauerauftrages zugunsten eines anderen Sparkontos bei der Genossenschaft und - oder b) durch Überweisung an den Sparer selbst; im Falle eines Auftrages in elektronischer Form (E-Mail, Online-Portalselbst oder c) nur auf das vereinbarte Referenzkonto - wenn der Verlust des Sparbuchs angezeigt worden ist oder - durch Lastschrift wegen fälliger Forderungen der Genossenschaft Genossen- schaft gegen den Sparer. 46.3. Das Sparbuch ist zurückzugeben, wenn die gesamte Spareinlage Sparein- lage zurückgezahlt oder das Sparbuch durch ein neues ersetzt wird. 56.4. Wird die Mitgliedschaft des Sparers oder der Angehörigen- status (§ 15 AO) des Sparers zu einem Mitglied im Sinne der Ziffer 1.1 der Sparordnung beendet, so ist die Genossenschaft verpflichtet, die gesamte Geschäftsbeziehung im Sparverkehr zu dem betreffenden Sparer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Wegfall der Voraussetzungen gemäß Ziffer I.1. 1.1 der Sparordnung wirksam wirk- sam wird, zu kündigen. Gleiches gilt im Fall des Todes des Sparers, wenn der Erbe nach Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, kein weder Mitglied der Genossenschaft geworden noch Angehöriger (§ 15 AO) eines Mitglieds der Genossenschaft ist. Erben mehrere Personen gemeinsam, gilt dies für jede einzelne Personkann die Genossenschaft auf die Beendigung der Geschäftsbeziehung verzichten, sofern zumindest eine Person der Erbengemeinschaft Mitglied der Genossenschaft oder Angehöriger (§ 15 AO) eines Mitglieds der Genos- senschaft ist. 6.5. Wird das Sparkonto aufgelöst, kann eine Auflösungsgebühr erhoben werden. Die Auflösungsgebühr ist durch Aushang in den Geschäfts- räumen bekannt zu geben.

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Samples: Sparordnung

Rückzahlungen. 1. Spareinlagen werden nur gegen Vorlage des Sparbuchs zurückgezahlt. 2. Die Genossenschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Verfügungsberechtigung des Vorlegers zu prüfen und an jeden Vorleger des Sparbuches Sparbuchs Zahlung in Höhe des Kündigungsfreibetrages bzw. in Höhe des gekündigten Betrages zu leisten, es sei denn, dass die Genossenschaft die Nichtberechtigung des Vor- legers Vorlegers kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt. 3. Über Spareinlagen darf durch Überweisung, durch Lastschrift oder durch Auftrag in elektronischer Form (Lastschrift, E-Mail, Online-Portal) Auftrag oder telefonischen Auftrag nur verfügt werden: - : a) zur Ausführung eines Dauerauftrags zugunsten eines anderen Sparkontos bei der Genossenschaft und - und b) durch Überweisung an den Sparer selbst; , im Falle eines Auftrages in elektronischer Form (per E-Mail, Online-Portal) Mail oder Telefon nur auf das vereinbarte Referenzkonto - Referenzkonto c) wenn der Verlust des Sparbuchs angezeigt worden ist oder - oder d) durch Lastschrift wegen fälliger Forderungen der Genossenschaft gegen den Sparer. 4. Das Sparbuch ist zurückzugeben, wenn die gesamte Spareinlage zurückgezahlt zurück- gezahlt oder das Sparbuch durch ein neues ersetzt wird. 5. Wird die Mitgliedschaft des Sparers beendetoder der Angehörigenstatus (§ 15 AO) des Sparers zu einem Mitglied im Sinne der Ziffer I.1. der Sparordnung been- det, so ist die Genossenschaft verpflichtetberechtigt, die gesamte Geschäftsbeziehung im Sparverkehr zu dem betreffenden Sparer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündi- gungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Wegfall der Voraussetzungen Voraus- setzungen gemäß Ziffer I.1. der Sparordnung wirksam wird, zu kündigen. Gleiches gilt im Fall des Todes des Sparers, wenn der Erbe nach Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, kein weder Mitglied der Genos- senschaft noch Angehöriger (§ 15 AO) eines Mitglieds der Genossenschaft geworden ist. Erben mehrere Personen gemeinsam, gilt dies für jede einzelne Person.

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