Common use of Rückzahlungen Clause in Contracts

Rückzahlungen. Werden Mittel für den in Ziff. 3.8.1 genannten Zeitraum angefordert, jedoch nicht benö- tigt, so sind sie auf den Mittelbedarf der folgenden Mittelanforderung anzurechnen. In der Mittelanforderung ist dies entsprechend auszuweisen. Nicht benötigte Fördermittel sind nach dem Ende der Förderlaufzeit unverzüglich und unaufgefordert an die DFG zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die aufgrund be- wirkter Leistung bis zum Ende der Förderlaufzeit dem Grunde und der Höhe nach fest- stehen, die tatsächliche Auszahlung gemäß des zugrundeliegenden Rechtsverhält- nisses jedoch erst nach dem Ende der Förderlaufzeit erfolgt (Ziff. 3.1.1) und die fristge- rechte Begleichung einer Forderung durch die Rückzahlung gefährdet wäre. Die Möglichkeit der Zinsforderung bei Nichtverwendung der Mittel bleibt unberührt (Ziff. 8.4).

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Rückzahlungen. Werden Mittel für den in Ziff. 3.8.1 genannten Zeitraum angefordert, jedoch nicht benö- tigt, so sind sie auf den Mittelbedarf der folgenden Mittelanforderung anzurechnen. In der Mittelanforderung ist dies entsprechend auszuweisen. Nicht benötigte Fördermittel sind nach dem Ende der Förderlaufzeit unverzüglich und unaufgefordert an die DFG zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die aufgrund be- wirkter bewirkter Leistung bis zum Ende der Förderlaufzeit dem Grunde und der Höhe nach fest- stehenfeststehen, die tatsächliche Auszahlung gemäß des zugrundeliegenden Rechtsverhält- nisses zu Grunde liegenden Rechtsver- hältnisses jedoch erst nach dem Ende der Förderlaufzeit erfolgt (Ziff. 3.1.13.1) und die fristge- rechte frist- gerechte Begleichung einer Forderung durch die Rückzahlung gefährdet wäre. Die Möglichkeit der Zinsforderung bei Nichtverwendung der Mittel bleibt unberührt (Ziff. 8.4).

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Rückzahlungen. Werden Mittel für den in Ziff. 3.8.1 genannten Zeitraum angefordert, jedoch nicht benö- tigt, so sind sie auf den Mittelbedarf der folgenden Mittelanforderung anzurechnen. In der Mittelanforderung ist dies entsprechend auszuweisen. Nicht benötigte Fördermittel sind nach dem Ende der Förderlaufzeit unverzüglich und unaufgefordert an die DFG zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die aufgrund be- wirkter Leistung bis zum Ende der Förderlaufzeit dem Grunde und der Höhe nach fest- stehen, die tatsächliche Auszahlung gemäß des zugrundeliegenden Rechtsverhält- nisses Rechtsverhältnis- ses jedoch erst nach dem Ende der Förderlaufzeit erfolgt (Ziff. 3.1.13.1) und die fristge- rechte fristgerechte Begleichung einer Forderung durch die Rückzahlung gefährdet wäre. Die Möglichkeit der Zinsforderung bei Nichtverwendung der Mittel bleibt unberührt (Ziff. 8.49.4).

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Rückzahlungen. Werden Mittel für den in Ziff. 3.8.1 genannten Zeitraum angefordert, jedoch nicht benö- tigt, so sind sie auf den Mittelbedarf der folgenden Mittelanforderung anzurechnen. In der Mittelanforderung ist dies entsprechend auszuweisen. Nicht benötigte Fördermittel sind nach dem Ende der Förderlaufzeit unverzüglich und unaufgefordert an die DFG zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die aufgrund be- wirkter Leistung bis zum Ende der Förderlaufzeit dem Grunde und der Höhe nach fest- stehen, die tatsächliche Auszahlung gemäß des zugrundeliegenden Rechtsverhält- Rechtsverhält nisses jedoch erst nach dem Ende der Förderlaufzeit erfolgt (Ziff. 3.1.1) und die fristge- rechte Begleichung einer Forderung durch die Rückzahlung gefährdet wäre. Die Möglichkeit der Zinsforderung bei Nichtverwendung der Mittel bleibt unberührt (Ziff. 8.4).. DFG

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