Common use of Sachverständigengutachten Clause in Contracts

Sachverständigengutachten. Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un- mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändi- gen. Wichtiger Hinweis: Die Jagdhaftpflichtversicherung ist eine Xxxxxxx-Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx § 00 XXxxxX. Die Mindestversicherungssummen betragen: 000.000 € für Personenschäden und 00.000 € für Sachschäden. Bei Auslandsschäden: Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht, werden die jeweils geltenden Bestimmungen durch den deutschen Versicherungsschutz in der Re- gel nicht erfüllt. Es wird in diesem Falle empfohlen, Versicherungsschutz bei einem regionalen Ver- sicherer abzuschließen 1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetz- liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus erlaubter jagdlicher Betätigung. 2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schuss- waffen sowie Munition und Geschossen, auch außerhalb der Jagd, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen; 2.2 aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr; 2.3 aus fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz; 2.4 aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von höchstens zwei aner- kannten Jagdgebrauchshunden, auch außerhalb der Jagd. Sind mehr als zwei Hunde - eigene oder fremde - vorhanden, ist nur die gesetzliche Haftpflicht für die beiden am längsten im Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Hunde versichert. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist; 2.5 als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch Motor- booten, mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten; 2.6 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z.B. Berufsjäger, Jagdaufseher oder Treiber). 2.7 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht – der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Perso- nen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; – sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursa- chen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers ge- mäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Sachverständigengutachten. Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un- un­ mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändi- genauszuhändigen. Wichtiger Hinweis: Die Jagdhaftpflichtversicherung ist eine Xxxxxxx-Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxx­Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx § 00 XXxxxX. Die Mindestversicherungssummen betragen: 000.000 € für Personenschäden und 00.000 € für Sachschäden. Bei Auslandsschäden: Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht, werden die jeweils geltenden Bestimmungen durch den deutschen Versicherungsschutz in der Re- Re­ gel nicht erfüllt. Es wird in diesem Falle empfohlen, Versicherungsschutz bei einem regionalen Ver- Ver­ sicherer abzuschließen 1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Haft­ pflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetz- liche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus erlaubter jagdlicher Betätigung. 2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-Hieb­, Stoß- Stoß­ und Schuss- Schuss­ waffen sowie Munition und Geschossen, auch außerhalb der Jagd, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen; 2.2 aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr; 2.3 aus fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz; 2.4 aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von höchstens zwei aner- aner­ kannten Jagdgebrauchshunden, auch außerhalb der Jagd. Sind mehr als zwei Hunde - ­ eigene oder fremde - ­ vorhanden, ist nur die gesetzliche Haftpflicht für die beiden am längsten im Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Hunde versichertver­ sichert. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig ge­ werbsmäßig tätig ist; 2.5 als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch Motor- Motor­ booten, mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten; 2.6 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z.B. Berufsjäger, Jagdaufseher Jagd­ aufseher oder Treiber). 2.7 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht – der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Perso- Perso­ nen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; – sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursa- chenverursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle Ar­ beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers ge- mäß gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Sachverständigengutachten. Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un- mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändi- genauszuhändigen. Wichtiger Hinweis: Die Jagdhaftpflichtversicherung ist eine Xxxxxxx-Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx § 00 XXxxxX. Die Mindestversicherungssummen betragen: 000.000 € für Personenschäden und 00.000 € für Sachschäden. Bei Auslandsschäden: Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht, werden die jeweils geltenden Bestimmungen durch den deutschen Versicherungsschutz in der Re- gel nicht erfüllt. Es wird in diesem Falle empfohlen, Versicherungsschutz bei einem regionalen Ver- sicherer abzuschließen 1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Haft- pflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetz- liche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus erlaubter jagdlicher Betätigung. 2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schuss- waffen sowie Munition und Geschossen, auch außerhalb der Jagd, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen; 2.2 aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr; 2.3 aus fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz; 2.4 aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von höchstens zwei aner- kannten Jagdgebrauchshunden, auch außerhalb der Jagd. Sind mehr als zwei Hunde - eigene oder fremde - vorhanden, ist nur die gesetzliche Haftpflicht für die beiden am längsten im Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Hunde versichertver- sichert. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig ge- werbsmäßig tätig ist; 2.5 als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch Motor- booten, mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten; 2.6 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z.B. Berufsjäger, Jagdaufseher Jagd- aufseher oder Treiber). 2.7 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht – der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Perso- nen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; – sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursa- chenverursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle Ar- beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers ge- mäß gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Sachverständigengutachten. Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un- mittelbar unmittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändi- genauszuhändigen. Wichtiger Hinweis: Die Jagdhaftpflichtversicherung ist eine XxxxxxxPflicht-Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx § 00 XXxxxX. Haftpflichtversicherung gemäߧ 17 BJagdG. Die Mindestversicherungssummen Mindestversicherungs- summen betragen: 000.000 € für Personenschäden und 00.000 € für Sachschäden. Bei Auslandsschäden: Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht, werden die jeweils geltenden Bestimmungen Bestim- mungen durch den deutschen Versicherungsschutz in der Re- gel Regel nicht erfüllt. Es wird in diesem Falle empfohlen, Versicherungsschutz bei einem regionalen Ver- sicherer Versicherer abzuschließen 1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetz- liche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus erlaubter jagdlicher Betätigung. 2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schuss- waffen Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, auch außerhalb außer- halb der Jagd, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen; 2.2 aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr; 2.3 aus fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz; 2.4 aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von höchstens zwei aner- kannten anerkannten Jagdgebrauchshunden, auch außerhalb der Jagd. Sind mehr als zwei Hunde - eigene oder fremde - vorhanden, ist nur die gesetzliche Haftpflicht für die beiden am längsten im Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Hunde versichert. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist; 2.5 als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch Motor- bootenMotorbooten, mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten; 2.6 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z.B. Berufsjäger, Jagdaufseher oder Treiber). 2.7 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht – der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Perso- nenPersonen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten ver- sicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; – sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursa- chenVersiche- rungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers ge- mäß gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen beam- tenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung