Common use of Sachverständigengutachten Clause in Contracts

Sachverständigengutachten. Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens unmittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen. Wichtiger Hinweis: Die Jagdhaftpflichtversicherung ist eine Pflicht-Haftpflichtversicherung gemäߧ 17 BJagdG. Die Mindestversicherungs- summen betragen: 000.000 € für Personenschäden und 00.000 € für Sachschäden. Bei Auslandsschäden: Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht, werden die jeweils geltenden Bestim- mungen durch den deutschen Versicherungsschutz in der Regel nicht erfüllt. Es wird in diesem Falle empfohlen, Versicherungsschutz bei einem regionalen Versicherer abzuschließen 1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus erlaubter jagdlicher Betätigung. 2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, auch außer- halb der Jagd, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen; 2.2 aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr; 2.3 aus fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz; 2.4 aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von höchstens zwei anerkannten Jagdgebrauchshunden, auch außerhalb der Jagd. Sind mehr als zwei Hunde - eigene oder fremde - vorhanden, ist nur die gesetzliche Haftpflicht für die beiden am längsten im Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Hunde versichert. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist; 2.5 als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch Motorbooten, mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten; 2.6 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z.B. Berufsjäger, Jagdaufseher oder Treiber). 2.7 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht – der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver- sicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; – sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versiche- rungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beam- tenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung

Sachverständigengutachten. Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens unmittelbar un- mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen. Wichtiger Hinweis: Die Jagdhaftpflichtversicherung ist eine PflichtXxxxxxx-Haftpflichtversicherung gemäߧ 17 BJagdG. Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx § 00 XXxxxX. Die Mindestversicherungs- summen Mindestversicherungssummen betragen: 000.000 € für Personenschäden und 00.000 € für Sachschäden. Bei Auslandsschäden: Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht, werden die jeweils geltenden Bestim- mungen Bestimmungen durch den deutschen Versicherungsschutz in der Regel Re- gel nicht erfüllt. Es wird in diesem Falle empfohlen, Versicherungsschutz bei einem regionalen Versicherer Ver- sicherer abzuschließen 1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Haft- pflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus erlaubter jagdlicher Betätigung. 2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen Schuss- waffen sowie Munition und Geschossen, auch außer- halb außerhalb der Jagd, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen; 2.2 aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr; 2.3 aus fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz; 2.4 aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von höchstens zwei anerkannten aner- kannten Jagdgebrauchshunden, auch außerhalb der Jagd. Sind mehr als zwei Hunde - eigene oder fremde - vorhanden, ist nur die gesetzliche Haftpflicht für die beiden am längsten im Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Hunde versichertver- sichert. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig ge- werbsmäßig tätig ist; 2.5 als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch MotorbootenMotor- booten, mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten; 2.6 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z.B. Berufsjäger, Jagdaufseher Jagd- aufseher oder Treiber). 2.7 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht – der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher PersonenPerso- nen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver- sicherten versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; – sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle Ar- beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beam- tenrechtlichen beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Sachverständigengutachten. Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens unmittelbar un- mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigenauszuhändi- gen. Wichtiger Hinweis: Die Jagdhaftpflichtversicherung ist eine PflichtXxxxxxx-Haftpflichtversicherung gemäߧ 17 BJagdG. Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx § 00 XXxxxX. Die Mindestversicherungs- summen Mindestversicherungssummen betragen: 000.000 € für Personenschäden und 00.000 € für Sachschäden. Bei Auslandsschäden: Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht, werden die jeweils geltenden Bestim- mungen Bestimmungen durch den deutschen Versicherungsschutz in der Regel Re- gel nicht erfüllt. Es wird in diesem Falle empfohlen, Versicherungsschutz bei einem regionalen Versicherer Ver- sicherer abzuschließen 1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche gesetz- liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus erlaubter jagdlicher Betätigung. 2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen Schuss- waffen sowie Munition und Geschossen, auch außer- halb außerhalb der Jagd, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen; 2.2 aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr; 2.3 aus fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz; 2.4 aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von höchstens zwei anerkannten aner- kannten Jagdgebrauchshunden, auch außerhalb der Jagd. Sind mehr als zwei Hunde - eigene oder fremde - vorhanden, ist nur die gesetzliche Haftpflicht für die beiden am längsten im Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Hunde versichert. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist; 2.5 als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch MotorbootenMotor- booten, mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten; 2.6 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z.B. Berufsjäger, Jagdaufseher oder Treiber). 2.7 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht – der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher PersonenPerso- nen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver- sicherten versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; – sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versiche- rungsnehmer verursachenVersicherungsnehmer verursa- chen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß ge- mäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beam- tenrechtlichen beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Sachverständigengutachten. Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens unmittelbar un­ mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen. Wichtiger Hinweis: Die Jagdhaftpflichtversicherung ist eine Pflicht-Haftpflichtversicherung gemäߧ 17 BJagdG. Xxxxxxx­Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx § 00 XXxxxX. Die Mindestversicherungs- summen Mindestversicherungssummen betragen: 000.000 € für Personenschäden und 00.000 € für Sachschäden. Bei Auslandsschäden: Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht, werden die jeweils geltenden Bestim- mungen Bestimmungen durch den deutschen Versicherungsschutz in der Regel Re­ gel nicht erfüllt. Es wird in diesem Falle empfohlen, Versicherungsschutz bei einem regionalen Versicherer Ver­ sicherer abzuschließen 1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Haft­ pflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus erlaubter jagdlicher Betätigung. 2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-Hieb­, Stoß- Stoß­ und Schusswaffen Schuss­ waffen sowie Munition und Geschossen, auch außer- halb außerhalb der Jagd, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen; 2.2 aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr; 2.3 aus fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz; 2.4 aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von höchstens zwei anerkannten aner­ kannten Jagdgebrauchshunden, auch außerhalb der Jagd. Sind mehr als zwei Hunde - ­ eigene oder fremde - ­ vorhanden, ist nur die gesetzliche Haftpflicht für die beiden am längsten im Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Hunde versichertver­ sichert. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig ge­ werbsmäßig tätig ist; 2.5 als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch MotorbootenMotor­ booten, mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten; 2.6 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z.B. Berufsjäger, Jagdaufseher Jagd­ aufseher oder Treiber). 2.7 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht – der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher PersonenPerso­ nen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver- sicherten versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; – sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle Ar­ beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beam- tenrechtlichen beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

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Samples: Haftpflichtversicherung