Sachverständigengutachten. Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un- mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändi- gen. Wichtiger Hinweis: Die Jagdhaftpflichtversicherung ist eine Xxxxxxx-Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx § 00 XXxxxX. Die Mindestversicherungssummen betragen: 000.000 € für Personenschäden und 00.000 € für Sachschäden. Bei Auslandsschäden: Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht, werden die jeweils geltenden Bestimmungen durch den deutschen Versicherungsschutz in der Re- gel nicht erfüllt. Es wird in diesem Falle empfohlen, Versicherungsschutz bei einem regionalen Ver- sicherer abzuschließen 1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetz- liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus erlaubter jagdlicher Betätigung. 2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schuss- waffen sowie Munition und Geschossen, auch außerhalb der Jagd, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen; 2.2 aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr; 2.3 aus fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz; 2.4 aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von höchstens zwei aner- kannten Jagdgebrauchshunden, auch außerhalb der Jagd. Sind mehr als zwei Hunde - eigene oder fremde - vorhanden, ist nur die gesetzliche Haftpflicht für die beiden am längsten im Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Hunde versichert. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist; 2.5 als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch Motor- booten, mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten; 2.6 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z.B. Berufsjäger, Jagdaufseher oder Treiber). 2.7 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht – der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Perso- nen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; – sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursa- chen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers ge- mäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Sachverständigengutachten. Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un- un mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändi- genauszuhändigen. Wichtiger Hinweis: Die Jagdhaftpflichtversicherung ist eine Xxxxxxx-Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx XxxxxxxXxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx § 00 XXxxxX. Die Mindestversicherungssummen betragen: 000.000 € für Personenschäden und 00.000 € für Sachschäden. Bei Auslandsschäden: Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht, werden die jeweils geltenden Bestimmungen durch den deutschen Versicherungsschutz in der Re- Re gel nicht erfüllt. Es wird in diesem Falle empfohlen, Versicherungsschutz bei einem regionalen Ver- Ver sicherer abzuschließen
1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Haft pflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetz- liche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus erlaubter jagdlicher Betätigung.
2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-Hieb, Stoß- Stoß und Schuss- Schuss waffen sowie Munition und Geschossen, auch außerhalb der Jagd, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen;
2.2 aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr;
2.3 aus fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz;
2.4 aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von höchstens zwei aner- aner kannten Jagdgebrauchshunden, auch außerhalb der Jagd. Sind mehr als zwei Hunde - eigene oder fremde - vorhanden, ist nur die gesetzliche Haftpflicht für die beiden am längsten im Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Hunde versichertver sichert. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig ge werbsmäßig tätig ist;
2.5 als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch Motor- Motor booten, mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten;
2.6 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z.B. Berufsjäger, Jagdaufseher Jagd aufseher oder Treiber).
2.7 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht – der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Perso- Perso nen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; – sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursa- chenverursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle Ar beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers ge- mäß gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
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Sachverständigengutachten. Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un- mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändi- genauszuhändigen. Wichtiger Hinweis: Die Jagdhaftpflichtversicherung ist eine Xxxxxxx-Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx § 00 XXxxxX. Die Mindestversicherungssummen betragen: 000.000 € für Personenschäden und 00.000 € für Sachschäden. Bei Auslandsschäden: Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht, werden die jeweils geltenden Bestimmungen durch den deutschen Versicherungsschutz in der Re- gel nicht erfüllt. Es wird in diesem Falle empfohlen, Versicherungsschutz bei einem regionalen Ver- sicherer abzuschließen
1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Haft- pflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetz- liche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus erlaubter jagdlicher Betätigung.
2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schuss- waffen sowie Munition und Geschossen, auch außerhalb der Jagd, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen;
2.2 aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr;
2.3 aus fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz;
2.4 aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von höchstens zwei aner- kannten Jagdgebrauchshunden, auch außerhalb der Jagd. Sind mehr als zwei Hunde - eigene oder fremde - vorhanden, ist nur die gesetzliche Haftpflicht für die beiden am längsten im Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Hunde versichertver- sichert. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig ge- werbsmäßig tätig ist;
2.5 als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch Motor- booten, mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten;
2.6 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z.B. Berufsjäger, Jagdaufseher Jagd- aufseher oder Treiber).
2.7 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht – der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Perso- nen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; – sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursa- chenverursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle Ar- beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers ge- mäß gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
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Sachverständigengutachten. Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un- mittelbar unmittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändi- genauszuhändigen. Wichtiger Hinweis: Die Jagdhaftpflichtversicherung ist eine XxxxxxxPflicht-Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx § 00 XXxxxX. Haftpflichtversicherung gemäߧ 17 BJagdG. Die Mindestversicherungssummen Mindestversicherungs- summen betragen: 000.000 € für Personenschäden und 00.000 € für Sachschäden. Bei Auslandsschäden: Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht, werden die jeweils geltenden Bestimmungen Bestim- mungen durch den deutschen Versicherungsschutz in der Re- gel Regel nicht erfüllt. Es wird in diesem Falle empfohlen, Versicherungsschutz bei einem regionalen Ver- sicherer Versicherer abzuschließen
1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetz- liche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus erlaubter jagdlicher Betätigung.
2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schuss- waffen Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, auch außerhalb außer- halb der Jagd, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen;
2.2 aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr;
2.3 aus fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz;
2.4 aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von höchstens zwei aner- kannten anerkannten Jagdgebrauchshunden, auch außerhalb der Jagd. Sind mehr als zwei Hunde - eigene oder fremde - vorhanden, ist nur die gesetzliche Haftpflicht für die beiden am längsten im Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Hunde versichert. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist;
2.5 als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch Motor- bootenMotorbooten, mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten;
2.6 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z.B. Berufsjäger, Jagdaufseher oder Treiber).
2.7 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht – der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Perso- nenPersonen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten ver- sicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; – sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursa- chenVersiche- rungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers ge- mäß gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen beam- tenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
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