Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge Musterklauseln

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen – Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchst- geschwindigkeit, – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB. Hierfür gilt: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn – der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorge- schriebene Fahrerlaubnis hat; – ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat; Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser – das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder – den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen Überlassung an Dritte. Nicht versi- chert ist die persönliche Haftpflicht des Dritten. Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO - bleibt die Versicherungspflicht bestehen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbun- denen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müs- sen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche K...
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge. 1.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eige- nen, gemieteten und geliehenen a) Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstge- schwindigkeit. b) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h; c) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h. Zu a) bis c): Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) AHB und in Ziffer 4.3 (1) AHB. Hierfür gilt Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrer- laubnis hat, ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser • das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. 1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers aus der gelegentlichen Überlassung an Dritte. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Dritten.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge. 1.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Versicherungsnehmer aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, ge- mieteten und geliehenen a) Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstge- schwindigkeit. b) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h; c) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eige- nen, gemieteten und geliehenen
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge. Soweit besonders vereinbart, sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge mitversichert. 21.1 Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 3 Ziffer 1.2 und in § 4 Ziffer 3.1 AHB. 21.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer- den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist ver- pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Nicht mitversichert ist die Haftpflicht wegen Schäden am befahrenen/bear- beiteten Untergrund (auch dann, wenn Bearbeitungsschäden mitversichert sind).

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  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Sorgfalts Und Mitwirkungspflichten Des Karteninhabers 4.1 Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter zur Durchführung von Internet-Zahlungen Zugang zu seinem für das Verfahren genutzten Endgerät er- langt. Die App ist gegen unberechtigte Freigaben – z. B. durch ein sicheres Passwort – zu schützen. Das Endgerät ist vor Verlust und Diebstahl zu sichern. Im Fall von Verlust oder Diebstahl des Endgerätes ist nach Möglichkeit die App per Fernzugriff zu löschen und die SIM-Karte des Endgerätes sperren zu lassen. Zugangsdaten zur App dürfen nicht auf dem Endgerät gespeichert werden. Die App darf nicht auf Endgeräten eingesetzt werden, deren Betriebssystem manipuliert wurde, z. B. durch sogenannte Jailbreaks oder Rooten oder sonstige nicht vom Hersteller des Endgeräts freigegebene Betriebssystemvarianten. Weiter gilt Ziffer 6.4 der Vertrags- bzw. Ziffer 5.4 der Einsatzbedingungen. 4.2 Das Endgerät, das zur Freigabe der Transaktion dient, sollte nicht gleichzeitig für die Internet-Zahlungen genutzt werden (physische Trennung der Kommunikationska- näle). 4.3 Der Karteninhaber hat die Übereinstimmung der von der Bank dem Nutzer über- mittelten Transaktionsdaten mit den von ihm für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Unstimmigkeiten ist die Transaktion abzubrechen und die Bank zu informieren. 4.4 Der Karteninhaber hat die App nur aus offiziellen App-Stores (Apple App Store oder Google Play Store) herunterzuladen und die für die App vorgesehenen Updates regelmäßig zu installieren.