Schadenersatz und Produkthaftung. 1.11.1 Schadenersatz- und Regressansprüche einschließlich al- ler Ansprüche nach den österreichischen Produkthaftungsvor- schriften stehen dem Auftraggeber – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – ungeschmälert zu; Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf solche Ansprüche. Es bleibt dem Ermessen des Auftraggebers vorbehalten, ob er wegen Mängeln an der Leis- tung selbst zunächst entweder Verbesserung oder den Aus- tausch der Sache oder aber sogleich Geldersatz begehrt. Ver- langt er Verbesserung, so hat der Auftragnehmer die Mängel auf seine Gefahr und Kosten unverzüglich zu beheben. Der Auftrag- nehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers mangelhafte Teile der Leistung auf seine Gefahr und Kosten unverzüglich gegen mängelfreie Teile auszutauschen. Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden seiner Leute, Subunternehmer und Zulieferan- ten wie für eigenes Verschulden. Bei jeder Art von Xxxxxxx trifft den Auftragnehmer während der gesamten Dauer der Verjäh- rungsfrist die Beweislast dafür, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Beweist der Auftragnehmer, dass ihm an einem dem Auf- traggeber nicht am Vertragsgegenstand selbst erwachsenen Sach- oder Vermögensschaden weder Vorsatz noch grobe Fahr- lässigkeit zur Last fällt, so ist seine Haftung bei einer Auftrags- summe (bei Rahmenverträgen oder Rahmenvereinbarungen bei einer Auftragssumme des vom Schaden betroffenen Abrufs) • bis 12,5 Mio EUR mit 5 Mio EUR, • über 12,5 Mio EUR mit 40 % der Auftragssumme je Schadensfall begrenzt. Sonstige Einschränkungen und Ausschlüsse der Haftung des Auftragnehmers jedweder Art bzw die Verpflichtung zur Überbin- dung von Haftungsausschlüssen an Abnehmer sind nicht verein- bart.
1.11.2 Diese Haftungsbegrenzungen gelten sinngemäß auch für Schadenersatz- und Regressansprüche des Auftragnehmers ge- gen den Auftraggeber.
1.11.3 Wird der Auftraggeber wegen fehlerhaften Materials im Sinne der Produkthaftungsvorschriften von Dritten in Anspruch genommen, so hält ihn der Auftragnehmer zur Gänze schad- und klaglos.
Schadenersatz und Produkthaftung. Der AN haftet dem AG gegenüber jedenfalls uneingeschränkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Er wird den AG von sämtlichen von ihm, seinen Mitarbeitern oder einem seiner Erfüllungs- oder Verrichtungs- oder Besorgungsgehilfen unmittelbar oder mittelbar verursachten Ansprüchen (inklusive Folgeschäden wie z.B. Stillstandskosten, Vertragsstrafen, Produktionsschäden, Gewinnentgänge) des Kunden von MCE und/oder von anderen Dritten freistellen und den AG diesbezüglich schad- und klaglos halten. Der AN haftet jedenfalls mindestens im Umfang und auf die Dauer wie MCE Dritten gegenüber, dies insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes, der Gewährleistung und der Produkthaftung. Für den Fall, dass die gelieferte Ware Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes aufweist und der AG deshalb in Anspruch genommen wird, hat der AN dem AG sämtliche Aufwendungen zu ersetzen und den AG zur Gänze schad- und klaglos zu halten. Der AN ist zur Beigabe einer vollständigen, aber leicht verständlichen Gebrauchsanleitung, zur Aufbewahrung aller notwendigen Unterlagen und zur genauen Produktbeobachtung verpflichtet. Der AN ist weiters unaufgefordert zur Produktüberarbeitung verpflichtet, wenn ihm potentielle Probleme, die eine Haftung auslösen könnten, bekannt werden.
Schadenersatz und Produkthaftung. 3.14.1. Schadenersatz- und Regressansprüche einschließlich aller Ansprüche nach den österreichischen Produkthaftungsvorschriften stehen dem AG grundsätzlich ungeschmälert zu.
3.14.2. Der AN haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für alle Personen- und Sachschäden, die beim Durchführen von Arbeiten durch den AN oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Dasselbe gilt bei Unterlassung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung vertraglich vorgesehener Arbeiten bzw. sonstigen Verstößen gegen den Vertrag sofern dem AG hierdurch ein Schaden entstanden ist. Schadenersatz kann nicht nur bei Mangelhaftigkeit der Leistung selbst, sondern auch bei Mangelfolgeschäden geltend gemacht werden.
3.14.3. Die Haftung des Auftragnehmers für Vermögensschäden ist jedoch insgesamt pro Vertrag mit der Höhe des Auftragswertes (oder bei wiederkehrenden Leistungen maximal mit dem Entgelt für 12 Monate), begrenzt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.
3.14.4. Die Mitglieder einer ARGE haften dem AG zur ungeteilten Hand.
Schadenersatz und Produkthaftung. 1. Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VII. Haftung wegen Mangelhaftigkeit geregelt sind, sind auf grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz beschränkt. Bei Verbrauchergeschäften (§ 1 KSchG) haftet der Verkäufer auch bei leicht fahrlässig verursachten Personenschäden.
2. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Jegliche Haftung für entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist außerdem die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen und Betriebsangehörigen von MAN Truck & Bus Vertrieb Österreich GesmbH für von ihnen verursachte Schäden.
3. Die Beweislastumkehr gem. § 1298 Satz 1 und 2 ABGB (Vermutung des Verschuldens) wird ausgeschlossen, sofern es sich um kein Verbrauchergeschäft iSd. § 1 KSchG handelt.
4. Alle Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Bei Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (§ 0 XXxxX) beträgt diese Verjährungsfrist drei Jahre.
5. Die Haftung des Verkäufers nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
Schadenersatz und Produkthaftung. 4.1 Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich welchen Rechtsgrundes, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, Mangelfolgeschadens, Mängeln oder wegen unerlaubter Handlungen, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf - vom Kunden zu beweisendem - Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der D.&W. FLEXO-MANUFAKTUR GmbH & Co. KG beruhen. Bei Verlust oder Beschädigung von Filmen, Negativen, Bildern, Dias, CDs, Speicherkarten und ähnlichen Photomaterialien wird Ersatz nur in der Höhe des reinen Materialwerts geleistet.
4.2 Der Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Schadenersatz und Produkthaftung. 5.1. Haftungsausschlüsse seitens Auftragnehmer, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung oder Schadensersatz, werden nicht akzeptiert, es sei denn, diese wurden ausdrücklich im Einzelnen mit dem Auftraggeber ausgehandelt.
5.2. Die tatsächliche Eignung der Ware für den konkreten Verwendungszweck hat, sofern nicht expli- zit etwas anderes vereinbart, der Auftraggeber selbst zu prüfen.
5.3. Der Ausschluss des Regressanspruches gem. §933b ABGB wird vom Auftraggeber nicht akzep- tiert.
Schadenersatz und Produkthaftung a. Nicht sachgemäße Lagerung durch den Käufer schließt jeden Schadenersatz aus.
b. Der Schadenersatz kann keinesfalls den Wert der gelieferten Ware übersteigen. Überdies ist jegliche Schadenersatzleistung zusätzlich auf solche Schäden begrenzt, die vom Verkäufer unter Versicherungsschutz gebracht werden können, sodass insbesondere die Haftung für Gewinnentgang dritter Personen sowie die Haftung für Prozess kosten von vornherein ausgeschlossen ist.
x. Xxxxxxxxxxxxx für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
d. Eine Haftung des Verkäufers für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich abbedungen.
e. Die Vertragsparteien schließen ausdrücklich jegliche Schutzwirkungen dieses Vertrages zugunsten Dritter aus, so dass allenfalls bei diesen entstehende Schäden gegenüber dem Verkäufer nicht geltend gemacht werden können.
Schadenersatz und Produkthaftung. 11.1. Schadenersatzansprüche der Kunden sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden.
11.2. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus den Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen s::can richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von s::can verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
Schadenersatz und Produkthaftung. 8.1 Der Auftragnehmer verfügt über eine zur Abdeckung allfälliger Schadenersatz- und Produkthaftungsansprüche des Auftraggebers ausreichende Haftpflichtversicherung gegen Sach-, Personen- und Vermögensschäden und hält diese für die gesamte Vertragsdauer aufrecht. Den Bestand dieser Versicherung weist der Auftragnehmer dem Auftraggeber jederzeit auf Verlangen durch Vorlage einer entsprechenden Versicherungsbestätigung nach.
8.2 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber auch für alle Personen- und Sachschäden, die er oder seine Gehilfen bei oder anlässlich der Erfüllung verursachen.
Schadenersatz und Produkthaftung. Der AN haftet für seine Unterlieferanten und Erfüllungsgehilfen wie für sich selbst. Der AN verpflichtet sich, für 12 Jahre ab Lieferung den AG hinsichtlich aller Produkthaftungsansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten, über Anfrage den jeweiligen Hersteller oder Importeur und alle zweckdienlichen Unterlagen zur Abwehr von Produkthaftungsansprüchen Dritter rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der AN ist zur Beigabe einer vollständigen, aber leicht verständlichen Gebrauchsanleitung in der vereinbarten Sprache, zur Aufbewahrung aller notwendigen Unterlagen und zur sorgfältigen Produktbeobachtung verpflichtet. Die Bezahlung von Vertragsstrafen für Verzug oder techn. Minderleistung entbindet den AN nicht seiner Erfüllungsverpflichtungen und daraus resultierender Haftungen.