Schadenersatz und Produkthaftung Musterklauseln

Schadenersatz und Produkthaftung. 1.22.1 Schadenersatz- und Regressansprüche einschließlich al- ler Ansprüche nach den österreichischen Produkthaftungsvor- schriften stehen dem Auftraggeber – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – ungeschmälert zu; Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf solche Ansprüche. Es bleibt dem Ermessen des Auftraggebers vorbehalten, ob er wegen Mängeln an der Leis- tung selbst zunächst entweder Verbesserung oder den Aus- tausch der Sache oder aber sogleich Geldersatz begehrt. Ver- langt er Verbesserung, so hat der Auftragnehmer die Mängel auf seine Gefahr und Kosten unverzüglich zu beheben. Der Auftrag- nehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers mangelhafte Teile der Leistung auf seine Gefahr und Kosten unverzüglich gegen mängelfreie Teile auszutauschen. Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden seiner Leute, Subunternehmer und Zulieferan- ten wie für eigenes Verschulden. Bei jeder Art von Xxxxxxx trifft den Auftragnehmer während der gesamten Dauer der Verjäh- rungsfrist die Beweislast dafür, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Beweist der Auftragnehmer, dass ihm an einem dem Auf- traggeber nicht am Vertragsgegenstand selbst erwachsenen Sach- oder Vermögensschaden weder Vorsatz noch grobe Fahr- lässigkeit zur Last fällt, so ist seine Haftung bei einer Auftrags- summe (bei Rahmenverträgen oder Rahmenvereinbarungen bei einer Auftragssumme des vom Schaden betroffenen Abrufs) • bis 12,5 Mio EUR mit 5 Mio EUR, • über 12,5 Mio EUR mit 40 % der Auftragssumme je Schadensfall begrenzt. Sonstige Einschränkungen und Ausschlüsse der Haftung des Auftragnehmers jedweder Art bzw die Verpflichtung zur Überbin- dung von Haftungsausschlüssen an Abnehmer sind nicht verein- bart.
Schadenersatz und Produkthaftung. Der AN haftet dem AG gegenüber jedenfalls uneingeschränkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Er wird den AG von sämtlichen von ihm, seinen Mitarbeitern oder einem seiner Erfüllungs- oder Verrichtungs- oder Besorgungsgehilfen unmittelbar oder mittelbar verursachten Ansprüchen (inklusive Folgeschäden wie z.B. Stillstandskosten, Vertragsstrafen, Produktionsschäden, Gewinnentgänge) des Kunden von MCE und/oder von anderen Dritten freistellen und den AG diesbezüglich schad- und klaglos halten. Der AN haftet jedenfalls mindestens im Umfang und auf die Dauer wie MCE Dritten gegenüber, dies insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes, der Gewährleistung und der Produkthaftung. Für den Fall, dass die gelieferte Ware Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes aufweist und der AG deshalb in Anspruch genommen wird, hat der AN dem AG sämtliche Aufwendungen zu ersetzen und den AG zur Gänze schad- und klaglos zu halten. Der AN ist zur Beigabe einer vollständigen, aber leicht verständlichen Gebrauchsanleitung, zur Aufbewahrung aller notwendigen Unterlagen und zur genauen Produktbeobachtung verpflichtet. Der AN ist weiters unaufgefordert zur Produktüberarbeitung verpflichtet, wenn ihm potentielle Probleme, die eine Haftung auslösen könnten, bekannt werden.
Schadenersatz und Produkthaftung. 1. Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VII. Haftung wegen Mangelhaftigkeit geregelt sind, sind auf grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz beschränkt. Bei Verbrauchergeschäften (§ 1 KSchG) haftet der Verkäufer auch bei leicht fahrlässig verursachten Personenschäden.
Schadenersatz und Produkthaftung. 3.14.1. Schadenersatz- und Regressansprüche einschließlich aller Ansprüche nach den österreichischen Produkthaftungsvorschriften stehen dem AG grundsätzlich ungeschmälert zu.
Schadenersatz und Produkthaftung. 1. lm Falle des Schadenersatzes haftet der Unternehmer höchstens für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen; ebenso der Ersatz von Folge- und Vermögens- schäden, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner.
Schadenersatz und Produkthaftung. 11.1. Schadenersatzansprüche der Kunden sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden.
Schadenersatz und Produkthaftung. 4.1 Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich welchen Rechtsgrundes, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, Mangelfolgeschadens, Mängeln oder wegen unerlaubter Handlungen, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf - vom Kunden zu beweisendem - Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der D.&W. FLEXO-MANUFAKTUR GmbH & Co. KG beruhen. Bei Verlust oder Beschädigung von Filmen, Negativen, Bildern, Dias, CDs, Speicherkarten und ähnlichen Photomaterialien wird Ersatz nur in der Höhe des reinen Materialwerts geleistet.
Schadenersatz und Produkthaftung. Ansprüche aus Schadenersatz und nach dem Produkthaftungsgesetz können vom Werkunternehmer weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden. Der Werkunternehmer sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass diesbezüglich abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Werkunternehmers keine rechtlichen Wirkungen haben (siehe Punkt 1).
Schadenersatz und Produkthaftung. 9.1 Der Unternehmer haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind.
Schadenersatz und Produkthaftung. Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Schadenersatzforderungen verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Xxxxxxx und Schädiger, jedenfalls in vier Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungs- gesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Mangel und in weiterer Folge die aus diesem Mangel resultierenden und in ursächlichem Zusammenhang entstandenen Schäden unserem Wirkungsbereich zuzuordnen sind und zumindest durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind. Der Lieferer verpflichtet sich, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und hat diese auf Verlangen vorzuweisen. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheiten, die aufgrund des Standes von Normen, Zulassungsvorschriften, Beschreibungen in technischen Datenblättern, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung und den Einsatzbereich bzw. Einsatzbedingungen sowie Wartung und sonstigen gegebenen Hinweisen zum Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses erwartet werden können.