Schiedsverfahren. 1. Die Parteien des Vertrags über die Beförderung von Gütern können nach Maßgabe dieses Artikels vereinbaren, dass Streitigkeiten über die Haftung des Luftfrachtführers nach diesem Übereinkommen in einem Schiedsverfahren beigelegt werden. Eine derartige Vereinbarung bedarf der Schriftform. 2. Das Schiedsverfahren wird nach Xxxx des Anspruchstellers an einem der in Artikel 33 genannten Gerichtsstände durchgeführt. 3. Der Schiedsrichter oder das Schiedsgericht hat dieses Übereinkommen anzuwenden. 4. Die Absätze 2 und 3 gelten als Bestandteil jeder Schiedsklausel oder -vereinbarung; abweichende Bestimmungen sind nichtig.
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Samples: Montrealer Übereinkommen, Montreal Convention, Montrealer Übereinkommen
Schiedsverfahren. (1. ) Die Parteien des Vertrags über die Beförderung von Gütern können nach Maßgabe dieses Artikels vereinbaren, dass Streitigkeiten über die Haftung des Luftfrachtführers nach diesem Übereinkommen in einem Schiedsverfahren beigelegt werden. Eine derartige Vereinbarung bedarf der Schriftform.
(2. ) Das Schiedsverfahren wird nach Xxxx des Anspruchstellers an einem der in Artikel 33 genannten Gerichtsstände durchgeführt.
(3. ) Der Schiedsrichter oder das Schiedsgericht hat dieses Übereinkommen anzuwenden.
(4. ) Die Absätze 2 und 3 gelten als Bestandteil jeder Schiedsklausel oder -vereinbarung; abweichende Bestimmungen sind nichtig.
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Schiedsverfahren. (1. ) Die Parteien des Vertrags über die Beförderung von Gütern können nach Maßgabe dieses Artikels vereinbaren, dass Streitigkeiten über die Haftung des Luftfrachtführers nach diesem Übereinkommen in einem Schiedsverfahren beigelegt werden. Eine derartige Vereinbarung bedarf der Schriftform.
(2. ) Das Schiedsverfahren wird nach Xxxx des Anspruchstellers an einem der in Artikel 33 genannten Gerichtsstände durchgeführt.
(3. ) Der Schiedsrichter oder das Schiedsgericht hat dieses diese Übereinkommen anzuwenden.
(4. ) Die Absätze 2 und 3 gelten als Bestandteil jeder Schiedsklausel oder -vereinbarung; abweichende Bestimmungen sind nichtig.
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Samples: Montrealer Abkommen
Schiedsverfahren. 1. 1 Die Parteien des Vertrags über die Beförderung von Gütern können nach Maßgabe Massgabe dieses Artikels vereinbaren, dass Streitigkeiten über die Haftung des Luftfrachtführers Luftfrachtfüh- rers nach diesem Übereinkommen in einem Schiedsverfahren beigelegt werden. Eine derartige Vereinbarung bedarf der Schriftform.
2. 2 Das Schiedsverfahren wird nach Xxxx des Anspruchstellers an einem der in Artikel Arti- kel 33 genannten Gerichtsstände durchgeführt.
3. 3 Der Schiedsrichter oder das Schiedsgericht hat dieses Übereinkommen anzuwendenanzuwen- den.
4. 4 Die Absätze 2 und 3 gelten als Bestandteil jeder Schiedsklausel oder -vereinbarung-verein- barung; abweichende Bestimmungen sind nichtig.
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Schiedsverfahren. 1. Die Parteien des Vertrags über die Beförderung von Gütern können nach Maßgabe dieses Artikels vereinbaren, dass daß Streitigkeiten über die Haftung des Luftfrachtführers nach diesem Übereinkommen in einem Schiedsverfahren beigelegt werden. Eine derartige Vereinbarung bedarf der Schriftform.
2. Das Schiedsverfahren wird nach Xxxx des Anspruchstellers an einem der in Artikel 33 genannten Gerichtsstände durchgeführt.
3. Der Schiedsrichter oder das Schiedsgericht hat dieses Übereinkommen anzuwenden.
4. Die Absätze 2 und 3 gelten als Bestandteil jeder Schiedsklausel oder -vereinbarung; abweichende Bestimmungen sind nichtig.
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Schiedsverfahren. 1. Die Parteien des Vertrags über die Beförderung von Gütern können nach Maßgabe Massgabe dieses Artikels vereinbaren, dass Streitigkeiten über die Haftung des Luftfrachtführers nach diesem Übereinkommen in einem Schiedsverfahren beigelegt werden. Eine derartige Vereinbarung bedarf der Schriftform.
2. Das Schiedsverfahren wird nach Xxxx des Anspruchstellers an einem der in Artikel 33 genannten Gerichtsstände durchgeführt.
3. Der Schiedsrichter oder das Schiedsgericht hat dieses Übereinkommen anzuwenden.
4. Die Absätze 2 und 3 gelten als Bestandteil jeder Schiedsklausel oder -vereinbarung; abweichende Bestimmungen sind nichtig.
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Samples: Montrealer Übereinkommen