Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern Musterklauseln

Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. 6.1 Jeder Vertragspartner nennt dem anderen eine fachkundige Person, die mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zusammenhän- gende Entscheidungen herbeizuführen hat.
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. 6.1 Der Lieferant und wir benennen je eine fachkundige Person und deren Stellvertreter, die während der Durchführung des Vertrages als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und befugt sind, die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder diese unverzüglich herbeizuführen. Ein Wechsel dieser Personen ist nur aus wichtigem Grund möglich; er ist dem anderen Ver- tragspartner unverzüglich mitzuteilen.
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. 3.1 Siemens wird dem Auftragnehmer die aus der Sicht von Siemens für die Arbeiten an dem Vertragsgegenstand erforderlichen Informationen jeweils übermitteln. Wenn der Auftragnehmer die Informationen für nicht ausrei- chend hält, wird er dies Siemens unverzüglich schriftlich mitteilen.
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. 1.1 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber im vereinbarten Umfang beraten und unterstützen.
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. 3.1 Der Auftragnehmer tritt durch die Erbringung der Leistungen nicht in ein Arbeitsverhältnis zum Besteller, auch nicht wenn er in dessen Räumen tätig wird.
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. 10.1 Auftraggeber und Auftragnehmer benennen je eine fachkundige Person und deren Stellvertreter, die während der Durchführung des Vertrages als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und befugt sind, die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder diese unverzüglich herbeizuführen. Ein Wechsel dieser Personen ist nur aus wichtigem Grund möglich; er ist dem Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern a) beo erhält vom Auftraggeber alle für die Erstellung der Arbeitsergebnisse benötigten Texte, Unterlagen, Informationen und Daten. Hierzu gehören, wenn nichts anderes vereinbart ist, die gegebenenfalls zu beachtende Terminologie und die Layout- Vorgaben.
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. 5.1 Der gemäß Ziffer 5.3 benannte Ansprechpartner des Auftragnehmers erhält vom Besteller alle für die Erbringung der Leistungen aus Sicht des Bestellers benötigten und bei diesem verfügbaren Texte, Unterlagen, Informationen und Daten in dem vereinbarten Datenformat, soweit diese dem Auftragnehmer nicht anderweitig zugänglich sind. Wenn der Auftragnehmer Informationen für nicht ausreichend hält, wird er dies dem Besteller unverzüglich mitteilen.
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. Die Weiterentwicklung des verkehrlichen Angebotes für die Dauer der Vertragslaufzeit bedarf der wechselseitigen Information und Zusammenarbeit der Vertragspartner. Änderungen bei Fahrplan, Kapazitäten, Linienwegen und sonstigen Standards bedürfen der Zustimmung des AT. Das VU und der AT verpflichten sich, sich zum Zwecke der gegenseitigen Information über Ziele und Maßnahmen in Bezug auf ÖPNV sowie zur Weiterentwicklung des Verkehrs mindes- tens einmal jährlich auszutauschen. Inhalte des jährlichen Treffens sollen u.a. folgende sein: Das VU erläutert für das Folgejahr sowie ggf. für den weiteren Zeitraum bis zum Liniengenehmigungsende die angestrebte Entwicklung von Angebot und Nachfra- ge, insbesondere mit Blick auf anstehende Fahrplanwechsel. Der AT gibt einen Ausblick auf die gesamträumliche wirtschaftliche und soziale Entwicklung, politische Zielsetzungen und Strategien, Investitionsvorhaben, Bau- maßnahmen, etc. Darunter kann u.a. sein: geplante oder absehbare Baumaßnahmen des Straßenbaulastträgers, von de- nen die eigenwirtschaftlichen Linien betroffen sein können geplante oder absehbare Veränderungen bezüglich sonstiger Verkehrsinfra- struktur (Entwicklung Radwegenetz, Beschleunigungsstreifen, etc.) geplante oder absehbare Standortänderungen öffentlicher Einrichtungen (Schulen, Schwimmbäder, Krankenhäuser, Theater, Flüchtlingsunterkünfte, etc.) Der AT erläutert absehbare Veränderungen von Verkehrs- und Pendlerströmen geplante Einführung von e-Ticketing oder neuen Tarifmaßnahmen sonstige Änderungen mit erheblichen Auswirkungen oder Anpassungsbedarf auf das Verkehrsangebot AT und VU streben im Rahmen des jährlichen Treffens die Erarbeitung gemeinsa- mer Leitlinien zur Weiterentwicklung des ÖPNV an. Die Ergebnisse sollen in einem Eckpunktepapier festgehalten werden (z.B. Leitlinie zur Handhabung des Be- schwerdemanagements [formal und inhaltlich]). Das VU gibt Auskunft über den aktuellen Stand sowie über die Entwicklung von Angebot und Nachfrage sowie die Fahrgelderlöse und Einnahmensurrogate (§ 148 SGB IX) sowohl für das letzte Jahr, als auch für den gesamten zurückliegenden Zeitraum seit Erteilung der eigenwirtschaftlichen Liniengenehmigungen. Besondere Berücksichtigung finden die Angaben zur Einhaltung der Mindeststandards der Vorinformation ggf. weiterer verbindlicher Zusicherungen einerseits sowie ggf. die im Vorjahr im Eckpunktepapier festgehaltenen Entwicklungsleitlinien andererseits. Der AT berichtet über die zurückliegende Entwicklungen des ge...
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. Für alle mit dem Vollzug dieses Vertrages zusammenhängenden Angelegenheiten ist auf Seiten der Auftraggeberin der Ausschuss der ZFI zuständig. Bei der Beauftragten ist der Ge- schäftsleiter und die mit der Vertragserfüllung beauftragte Bereichs- und Abteilungsleitung zuständig.