Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. 6.1 Der Lieferant und wir benennen je eine fachkundige Person und deren Stellvertreter, die während der Durchführung des Vertrages als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und befugt sind, die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder diese unverzüglich herbeizuführen. Ein Wechsel dieser Personen ist nur aus wichtigem Grund möglich; er ist dem anderen Ver- tragspartner unverzüglich mitzuteilen.
6.2 Wir sind berechtigt, jederzeit Einblick in die Durchfüh- rung der Leistungen zu verlangen.
6.3 Je nach Art und Umfang des Projekts werden die Vertragspartner in regelmäßigen Zeitabständen zu- sammenkommen, um den Projektfortschritt festzustel- len und anstehende Fragen zu erörtern. Inhalt und Er- gebnis der Besprechungen sind, falls erforderlich und vereinbart, in einem von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten.
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. 6.1 Jeder Vertragspartner nennt dem anderen eine fachkundige Person, die mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zusammenhän- gende Entscheidungen herbeizuführen hat.
6.2 Der Ansprechpartner des Auftragnehmers erhält vom Besteller alle für die Erbringung der Leistungen aus Sicht des Bestellers benötigten und bei diesem verfügbaren Texte, Unterlagen, Informationen und Daten in dem vereinbarten Datenformat, soweit diese dem Auftragnehmer nicht anderweitig zugänglich sind. Wenn der Auftragnehmer Informationen für nicht ausreichend hält, wird er dies dem Besteller unverzüglich mit- teilen.
6.3 Soweit die Leistungen des Auftragnehmers auch die Erstellung oder Überarbeitung von Trainingsunterlagen umfassen, wird er diese nur nach Freigabe der Unterlagen durch den Besteller im Rahmen eines Trainings verwenden.
6.4 Die Bewerbung, das Angebot oder der Verkauf der Ergebnisse der Leistungen (x. Xxxxxx 13.1) erfolgen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Bestellers.
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. 5.1 Jeder Vertragspartner nennt dem anderen eine fachkundige Person, die mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zusammenhängende Entscheidungen herbeizuführen hat.
5.2 Der Ansprechpartner des Auftragnehmers erhält vom Besteller alle für die Erbringung der Leistungen aus Sicht des Bestellers vereinbarten oder bei diesem verfügbaren Planungen, Texte, Unterlagen, Informationen und Daten in dem vom Besteller genannten Datenformat, soweit diese dem Auftragnehmer nicht anderweitig zugänglich sind. Wenn der Auftragnehmer Informationen für nicht ausreichend hält, wird er dies dem Besteller
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. 3.1 Siemens wird dem Auftragnehmer die aus der Sicht von Siemens für die Arbeiten an dem Vertragsgegenstand erforderlichen Informationen jeweils übermitteln. Wenn der Auftragnehmer die Informationen für nicht ausrei- chend hält, wird er dies Siemens unverzüglich schriftlich mitteilen.
3.2 Der Auftragnehmer wird Siemens auf Wunsch jederzeit - über den jeweiligen Stand der Arbeiten an dem Vertragsgegenstand in angemessenem Umfang schriftlich berichten, - die in Anspruch genommene Rechenzeit angeben,*) - Einblick in seine Unterlagen über die Arbeiten an dem Ver- tragsgegenstand gewähren, - an einem jeweils zu vereinbarenden Ort einen Meinungsaustausch mit seinen Bearbeitern des Vertragsgegenstandes ermöglichen.
3.3 Der Auftragnehmer wird bei seinen Arbeiten am Vertragsgegenstand den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik anwenden, um das best- mögliche Ergebnis zu erzielen. Er wird dabei die mit Siemens abgestimm- ten Methoden/Prozesse und Werkzeuge oder vergleichbare Entwick- lungsmethoden und -Werkzeuge anwenden bzw. einsetzen. Der Auftrag- nehmer wird im Rahmen des Vertrages Vorgaben von Siemens beachten. Siemens ist jedoch nicht berechtigt, den Mitarbeitern des Auftragnehmers unmittelbar Weisungen zu erteilen.
3.4 Jeder Vertragspartner benennt dem anderen einen sachkundigen Mitarbei- ter, der zur Durchführung dieses Vertrages erforderliche Auskünfte erteilen und Entscheidungen entweder treffen oder veranlassen kann.
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. 1.1 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber im vereinbarten Umfang beraten und unterstützen.
1.2 Soweit zwischen den Vertragspartnern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist der Ort der Leistungserbringung der Dienstsitz des Mitarbeiters des Auftragnehmers.
1.3 Auf Wunsch des Auftraggebers erbringt der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen auch in dessen Räumen. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers treten auch in diesen Fällen in kein Ar- beitsverhältnis zum Auftraggeber. Der Auftraggeber wird Xxxxxxx wegen der zu erbringenden Leistungen ausschließlich dem vom Auftragnehmer benannten verantwortlichen Mitarbeiter übermitteln und den übrigen Mitarbeitern des Auftragnehmers keine Weisungen erteilen.
1.4 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich alle Voraussetzungen zu schaffen, damit der Auftrag- nehmer die vereinbarten Leistungen erbringen kann.
1.5 Ist ein Mitarbeiter wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen vom Auftragnehmer nicht zu ver- tretenden Gründen daran gehindert, die Leistungen zu erbringen, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers unverzüglich einen anderen geeigneten Mitarbeiter einsetzen. Im Übrigen kann der Auftragnehmer einen Mitarbeiter jederzeit durch einen anderen geeigneten Mitarbeiter ersetzen.
1.6 Jeder Vertragspartner nennt dem anderen einen sachkundigen Mitarbeiter, der zur Durchfüh- rung dieser Vereinbarung erforderliche Auskünfte erteilen und Entscheidungen entweder tref- fen oder herbeiführen kann.
1.7 Der Auftragnehmer führt die Arbeiten in eigener Verantwortung, mit eigenem Personal durch. Der Auftragnehmer kann auch qualifizierte Subunternehmer mit der Erbringung von Lieferungen / Leistungen beauftragen.
1.8 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer bei Einsätzen vor Ort geeignete Arbeitsräume mit entsprechend ausgestatteten Arbeitsplätzen und Zugriffsmöglichkeiten (z.B. Internet) in ausrei- chender Anzahl kostenfrei zur Verfügung stellen, in denen auch Unterlagen sicher gelagert wer- den können.
1.9 Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber, eine funktionsfähige Datenkommunikationsein- richtung nach den technischen Vorgaben des Auftragnehmers einzurichten, zu unterhalten und unbeschränkt zur Verfügung zu stellen (Remotezugang), so dass der Auftragnehmer auf die, für die Lauffähigkeit der erworbenen Software erforderlichen Systeme zugreifen kann. Die einmali- gen und laufenden Kosten trägt der Auftraggeber.
1.10 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die jeweiligen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen...
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. 4.1. Der Besteller wird dem Auftragnehmer die zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen sowie Änderungs- wünsche hierzu ausschließlich über den benannten An- sprechpartner übermitteln.
4.2. Der Auftragnehmer erhält vom Besteller alle für die Erbrin- gung der Leistungen aus Sicht des Bestellers benötigten und bei diesem verfügbaren Texte, Unterlagen, Informationen und Daten in dem vereinbarten Datenformat, soweit diese dem Auftragnehmer nicht anderweitig zugänglich sind. Wenn der Auftragnehmer Informationen für nicht ausreichend hält, wird er dies dem Besteller unverzüglich mitteilen.
4.3. Der Auftragnehmer wird die Leistungen mit äußerster Sorg- falt unter Beachtung des aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik erbringen, um das bestmögliche Ergebnis zu er- zielen. Er wird die Vorgaben seitens des Bestellers etwa zu Terminologie und Layout einhalten. Soweit die Leistungen des Auftragnehmers auch die Erstellung oder Überarbeitung von Trainingsunterlagen umfassen, wird er diese nur nach Freigabe der Unterlagen durch den Besteller im Rahmen ei- nes Trainings verwenden.
4.4. Die Bewerbung, das Angebot oder der Verkauf eigener Mit- tel, Medien, Trainingsunterlagen oder sonstiger Leistungen des Auftragnehmers erfolgen nur mit ausdrücklicher schriftli- cher Zustimmung des Bestellers.
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. 1.ProLeiT erhält vom Besteller alle für die vereinbarte Leistungserbrin- gung benötigten Unterlagen, Informationen und Daten. Hierzu gehören eine vollständige Leistungs- und Verfahrensbeschreibung, ferner Testdaten, insbesondere für einen etwaigen Abnahmetest. Die Leistungs- und Verfahrensbeschreibung muss ProLeiT bei Aufnahme der Leistungserbringung, i.d.R. spätestens bei Beginn der Program- mierarbeiten, in endgültiger und verbindlicher Fassung vorliegen. ProLeiT ist verpflichtet, die ihr zu diesem Zweck in angemessener Zeit vor Beginn der Programmierarbeiten zu übergebenden Beschrei- bungen auf Realisierbarkeit zu prüfen. Beschreibungen werden erst verbindlich, wenn ProLeiT die Realisierbarkeit schriftlich bestätigt hat. 2.Der Besteller wird die ProLeiT übergebenen Unterlagen, Informatio- nen und Daten bei sich zusätzlich verwahren, bei einem Verlust haftet ProLeiT nicht. 3.Erhält ProLeiT auch den Auftrag zur Erstellung der Leistungs- und Verfahrensbeschreibungen, werden diese spätestens mit einer Ab- nahme derselben verbindlich. Derartige Einzelleistungen gelten als abgenommen, wenn der Besteller nicht binnen zwei Wochen nach Übergabe ausdrücklich wegen eines erheblichen Mangels die Ab- nahme verweigert. 4.Wünscht ein Vertragspartner eine Änderung verbindlicher Unterla- gen, Informationen und Daten bzw. abgenommener Einzelleistungen, so wird die Änderung nur verbindlich, wenn der andere Vertrags- partner ihr schriftlich zugestimmt hat. 5.Jeder Vertragspartner benennt dem anderen einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen kann und entscheidungsbefugt ist.
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. 5.1 Der gemäß Ziffer 5.3 benannte Ansprechpartner des Auftragnehmers erhält vom Besteller alle für die Erbringung der Leistungen aus Sicht des Bestellers benötigten und bei diesem verfügbaren Texte, Unterlagen, Informationen und Daten in dem vereinbarten Datenformat, soweit diese dem Auftragnehmer nicht anderweitig zugänglich sind. Wenn der Auftragnehmer Informationen für nicht ausreichend hält, wird er dies dem Besteller unverzüglich mitteilen.
5.2 Der Auftragnehmer wird die Leistungen unter Beachtung des aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik, im Falle von Übersetzungsleistungen auch der Terminologie und Übersetzungskunst erbringen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Er wird die Leistungen mit äußerster Sorgfalt erbringen und Vorgaben seitens des Bestellers etwa zu Terminologie und Layout einhalten. Der Besteller ist jedoch nicht befugt, den Mitarbeitern des Auftragnehmers im Rahmen dieses Vertrages Weisungen zu erteilen.
5.3 Jeder Vertragspartner nennt dem anderen eine fachkundige Person, die mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zusammenhängende Entscheidungen herbeizuführen hat.
5.4 Soweit die Leistungen des Auftragnehmers auch die Erstellung oder Überarbeitung von Trainingsunterlagen umfassen, wird er diese nur nach Freigabe der Unterlagen durch den Besteller im Rahmen eines Trainings verwenden.
5.5 Die Bewerbung, das Angebot oder der Verkauf eigener Mittel, Medien, Trainingsunterlagen oder sonstiger Leistungen des Auftragnehmers erfolgen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Bestellers.
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. Für alle mit dem Vollzug dieses Vertrages zusammenhängenden Angelegenheiten ist auf Seiten der Auftraggeberin der Ausschuss der ZFI zuständig. Bei der Beauftragten ist der Ge- schäftsleiter und die mit der Vertragserfüllung beauftragte Bereichs- und Abteilungsleitung zuständig.
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern a) beo erhält vom Auftraggeber alle für die Erstellung der Arbeitsergebnisse benötigten Texte, Unterlagen, Informationen und Daten. Hierzu gehören, wenn nichts anderes vereinbart ist, die gegebenenfalls zu beachtende Terminologie und die Layout- Vorgaben.
b) Der zu übersetzende Text sowie die weiteren vom Auftraggeber vereinbarungsgemäß zu übergebenden Unterlagen müssen
c) Wünscht der Auftraggeber nachträglich eine Änderung am bereits übersetzten Text, so wird der Änderungsauftrag nur verbind- lich, wenn beo ihm schriftlich zugestimmt hat.
d) Der Auftraggeber wird alle beo übergebenen Texte, Unterlagen, Informationen und Daten bei sich zusätzlich verwahren, damit sie bei Beschädigung oder Verlust von Datenträgermaterial rekonstruiert werden können.
e) Xxxxx Vertragspartner nennt dem anderen eine fachkundige Person, die mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zu- sammenhängende Entscheidungen herbeiführen kann.
f) Führt beo Arbeiten im Betrieb des Auftraggebers durch, so stellt dieser angemessen ausgestattete Arbeitsräume unentgeltlich zur Verfügung.