Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. 6.1 Der Lieferant und wir benennen je eine fachkundige Person und deren Stellvertreter, die während der Durchführung des Vertrages als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und befugt sind, die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder diese unverzüglich herbeizuführen. Ein Wechsel dieser Personen ist nur aus wichtigem Grund möglich; er ist dem anderen Ver- tragspartner unverzüglich mitzuteilen.
6.2 Wir sind berechtigt, jederzeit Einblick in die Durchfüh- rung der Leistungen zu verlangen.
6.3 Je nach Art und Umfang des Projekts werden die Vertragspartner in regelmäßigen Zeitabständen zu- sammenkommen, um den Projektfortschritt festzustel- len und anstehende Fragen zu erörtern. Inhalt und Er- gebnis der Besprechungen sind, falls erforderlich und vereinbart, in einem von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten.
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. 6.1 Jeder Vertragspartner nennt dem anderen eine fachkundige Person, die mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zusammenhän- gende Entscheidungen herbeizuführen hat.
6.2 Der Ansprechpartner des Auftragnehmers erhält vom Besteller alle für die Erbringung der Leistungen aus Sicht des Bestellers benötigten und bei diesem verfügbaren Texte, Unterlagen, Informationen und Daten in dem vereinbarten Datenformat, soweit diese dem Auftragnehmer nicht anderweitig zugänglich sind. Wenn der Auftragnehmer Informationen für nicht ausreichend hält, wird er dies dem Besteller unverzüglich mit- teilen.
6.3 Soweit die Leistungen des Auftragnehmers auch die Erstellung oder Überarbeitung von Trainingsunterlagen umfassen, wird er diese nur nach Freigabe der Unterlagen durch den Besteller im Rahmen eines Trainings verwenden.
6.4 Die Bewerbung, das Angebot oder der Verkauf der Ergebnisse der Leistungen (x. Xxxxxx 13.1) erfolgen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Bestellers.
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. 7.1 Jeder Vertragspartner nennt dem anderen einen fachkun- digen Ansprechpartner, die mit der Erbringung der vereinbar- ten Leistungen zusammenhängende Entscheidungen herbei- zuführen hat.
7.2 Der Ansprechpartner des Auftragnehmers erhält vom Be- steller alle für die Erbringung der Leistungen aus Sicht des Be- stellers benötigten und bei diesen verfügbaren Texten, Unter- lagen, Informationen und Daten in dem vereinbarten Datenfor- mat, soweit diese dem Auftragnehmer nicht anderweitig zu- gänglich sind. Etwaige Nachfragen zu Informationen wird der Auftragnehmer dem Besteller unverzüglich stellen.
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. Die Weiterentwicklung des verkehrlichen Angebotes für die Dauer der Vertragslaufzeit bedarf der wechselseitigen Information und Zusammenarbeit der Vertragspartner. Änderungen bei Fahrplan, Kapazitäten, Linienwegen und sonstigen Standards bedürfen der Zustimmung des AT. Das VU und der AT verpflichten sich, sich zum Zwecke der gegenseitigen Information über Ziele und Maßnahmen in Bezug auf ÖPNV sowie zur Weiterentwicklung des Verkehrs mindes- tens einmal jährlich auszutauschen. Inhalte des jährlichen Treffens sollen u.a. folgende sein: Das VU erläutert für das Folgejahr sowie ggf. für den weiteren Zeitraum bis zum Liniengenehmigungsende die angestrebte Entwicklung von Angebot und Nachfra- ge, insbesondere mit Blick auf anstehende Fahrplanwechsel. Der AT gibt einen Ausblick auf die gesamträumliche wirtschaftliche und soziale Entwicklung, politische Zielsetzungen und Strategien, Investitionsvorhaben, Bau- maßnahmen, etc. Darunter kann u.a. sein: geplante oder absehbare Baumaßnahmen des Straßenbaulastträgers, von de- nen die eigenwirtschaftlichen Linien betroffen sein können geplante oder absehbare Veränderungen bezüglich sonstiger Verkehrsinfra- struktur (Entwicklung Radwegenetz, Beschleunigungsstreifen, etc.) geplante oder absehbare Standortänderungen öffentlicher Einrichtungen (Schulen, Schwimmbäder, Krankenhäuser, Theater, Flüchtlingsunterkünfte, etc.) Der AT erläutert absehbare Veränderungen von Verkehrs- und Pendlerströmen geplante Einführung von e-Ticketing oder neuen Tarifmaßnahmen sonstige Änderungen mit erheblichen Auswirkungen oder Anpassungsbedarf auf das Verkehrsangebot AT und VU streben im Rahmen des jährlichen Treffens die Erarbeitung gemeinsa- mer Leitlinien zur Weiterentwicklung des ÖPNV an. Die Ergebnisse sollen in einem Eckpunktepapier festgehalten werden (z.B. Leitlinie zur Handhabung des Be- schwerdemanagements [formal und inhaltlich]). Das VU gibt Auskunft über den aktuellen Stand sowie über die Entwicklung von Angebot und Nachfrage sowie die Fahrgelderlöse und Einnahmensurrogate (§ 148 SGB IX) sowohl für das letzte Jahr, als auch für den gesamten zurückliegenden Zeitraum seit Erteilung der eigenwirtschaftlichen Liniengenehmigungen. Besondere Berücksichtigung finden die Angaben zur Einhaltung der Mindeststandards der Vorinformation ggf. weiterer verbindlicher Zusicherungen einerseits sowie ggf. die im Vorjahr im Eckpunktepapier festgehaltenen Entwicklungsleitlinien andererseits. Der AT berichtet über die zurückliegende Entwicklungen des ge...
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. 3.1 Siemens wird dem Auftragnehmer die aus der Sicht von Siemens für die Arbeiten an dem Vertragsgegenstand erforderlichen Informationen jeweils übermitteln. Wenn der Auftragnehmer die Informationen für nicht ausrei- chend hält, wird er dies Siemens unverzüglich schriftlich mitteilen.
3.2 Der Auftragnehmer wird Siemens auf Wunsch jederzeit - über den jeweiligen Stand der Arbeiten an dem Vertragsgegenstand in angemessenem Umfang schriftlich berichten, - die in Anspruch genommene Rechenzeit angeben,*) - Einblick in seine Unterlagen über die Arbeiten an dem Ver- tragsgegenstand gewähren, - an einem jeweils zu vereinbarenden Ort einen Meinungsaustausch mit seinen Bearbeitern des Vertragsgegenstandes ermöglichen.
3.3 Der Auftragnehmer wird bei seinen Arbeiten am Vertragsgegenstand den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik anwenden, um das best- mögliche Ergebnis zu erzielen. Er wird dabei die mit Siemens abgestimm- ten Methoden/Prozesse und Werkzeuge oder vergleichbare Entwick- lungsmethoden und -Werkzeuge anwenden bzw. einsetzen. Der Auftrag- nehmer wird im Rahmen des Vertrages Vorgaben von Siemens beachten. Siemens ist jedoch nicht berechtigt, den Mitarbeitern des Auftragnehmers unmittelbar Weisungen zu erteilen.
3.4 Jeder Vertragspartner benennt dem anderen einen sachkundigen Mitarbei- ter, der zur Durchführung dieses Vertrages erforderliche Auskünfte erteilen und Entscheidungen entweder treffen oder veranlassen kann.
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. 1. Der AN erhält von BSN alle für die Erbringung der Leistungen aus Sicht von BSN benötigten und verfügbaren Texte, Unterlagen, Informationen und Daten in dem vereinbarten Datenformat, soweit diese dem AN nicht anderweitig zugänglich sind. Wenn der AN Informationen für nicht ausreichend hält, wird er dies BSN unverzüglich mitteilen.
2. Der AN wird die Leistungen unter Beachtung des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik, im Falle von Übersetzungsleistungen auch der Terminologie und Übersetzungskunst erbringen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Er wird die Leistungen mit äußerster Sorgfalt erbringen und Vorgaben seitens BSN, etwa zu Terminologie und Layout einhalten. BSN ist jedoch nicht befugt, den Mitarbeitern des ANs im Rahmen dieses Vertrages Weisungen zu erteilen.
3. Jede Partei nennt der anderen eine fachkundige Person, die die mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zusammenhängende Entscheidungen herbeizuführen hat. Die fachkundigen Personen sind nicht befugt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für die Partei, die sie benannt hat, abzugeben, es sei denn, die fachkundige Person ist organschaftlich oder rechtsgeschäftlich zur Vertretung der Partei befugt.
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. 1.ProLeiT erhält vom Besteller alle für die vereinbarte Leistungserbrin- gung benötigten Unterlagen, Informationen und Daten. Hierzu gehören eine vollständige Leistungs- und Verfahrensbeschreibung, ferner Testdaten, insbesondere für einen etwaigen Abnahmetest. Die Leistungs- und Verfahrensbeschreibung muss ProLeiT bei Aufnahme der Leistungserbringung, i.d.R. spätestens bei Beginn der Program- mierarbeiten, in endgültiger und verbindlicher Fassung vorliegen. ProLeiT ist verpflichtet, die ihr zu diesem Zweck in angemessener Zeit vor Beginn der Programmierarbeiten zu übergebenden Beschrei- bungen auf Realisierbarkeit zu prüfen. Beschreibungen werden erst verbindlich, wenn ProLeiT die Realisierbarkeit schriftlich bestätigt hat. 2.Der Besteller wird die ProLeiT übergebenen Unterlagen, Informatio- nen und Daten bei sich zusätzlich verwahren, bei einem Verlust haftet ProLeiT nicht. 3.Erhält ProLeiT auch den Auftrag zur Erstellung der Leistungs- und Verfahrensbeschreibungen, werden diese spätestens mit einer Ab- nahme derselben verbindlich. Derartige Einzelleistungen gelten als abgenommen, wenn der Besteller nicht binnen zwei Wochen nach Übergabe ausdrücklich wegen eines erheblichen Mangels die Ab- nahme verweigert. 4.Wünscht ein Vertragspartner eine Änderung verbindlicher Unterla- gen, Informationen und Daten bzw. abgenommener Einzelleistungen, so wird die Änderung nur verbindlich, wenn der andere Vertrags- partner ihr schriftlich zugestimmt hat. 5.Jeder Vertragspartner benennt dem anderen einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen kann und entscheidungsbefugt ist.
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. 10.1 Auftraggeber und Auftragnehmer benennen je eine fachkundige Person und deren Stellvertreter, die während der Durchführung des Vertrages als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und befugt sind, die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder diese unverzüglich herbeizuführen. Ein Wechsel dieser Personen ist nur aus wichtigem Grund möglich; er ist dem Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit Einblick in die Durchführung der Leistungen und Erläuterung des Arbeitsfortschritts zu verlangen.
10.3 Je nach Art und Umfang des Projekts werden die Vertragspartner in regelmäßigen Zeitabständen zusammenkommen, um den Projektfortschritt festzustellen und anstehende Fragen zu erörtern. Inhalt und Ergebnis der Besprechungen sind in einem von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten.
10.4 Elektronisch erstellte Leistungen sind von dem Auftragnehmer in dem Projektfortschritt entsprechenden Teilergebnissen unter Einbeziehung der dafür erforderlichen Programmumgebung kontinuierlich zu sichern. Die Sicherungskopien sind auszulagern und fachgerecht aufzubewahren.
10.5 Stellt sich im Hinblick auf vereinbarte Zwischen- oder Fertigstellungstermine ein zu geringer Arbeitsfortschritt heraus, zeigen sich Mängel der Leistungen oder ergibt sich eine im Verhältnis zum Arbeitsfortschritt unverhältnismäßige Inanspruchnahme der Hardware des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, ohne Zusatzkosten für den Auftraggeber unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. 16.1 Jeder Vertragspartner nennt dem anderen eine fachkundige Person, die mit der Erbringung der ver- einbarten Leistungen zusammenhängende Entschei-dungen herbeizuführen hat.
16.2 Der Ansprechpartner des AN erhält vom AG alle für die Erbringung der Leistungen aus Sicht des AG benötigten und bei diesem verfügbaren Texte, Unterlagen, Informationen und Daten in dem vereinbarten Datenformat, soweit diese dem AN nicht anderweitig zugänglich sind. Wenn der AN Informationen für nicht ausreichend hält, wird er dies dem AG unverzüglich mitteilen.
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. 2.1 Siemens wird dem Lieferanten die aus der Sicht von Siemens für die Arbeiten an dem Vertragsgegenstand erforderlichen Informationen jeweils übermitteln. Wenn der Lieferant die Informationen für nicht ausreichend hält, wird er dies Siemens unverzüglich schriftlich mitteilen.
2.2 Der Lieferant wird Siemens auf Wunsch jederzeit über den jeweiligen Stand der Arbeiten an dem Vertragsgegenstand in angemessenem Umfang schriftlich berichten, - über die benutzte Rechenzeit informieren, - Einblick in seine Unterlagen über die Arbeiten an dem Vertragsgegenstand gewähren, - an einem jeweils zu vereinbarendem Ort einen Meinungsaustausch mit seinen Bearbeitern des Vertragsgegenstandes ermöglichen.
2.3 Der Lieferant wird bei seinen Arbeiten am Vertragsgegenstand den neusten Stand von Wissenschaft und Technik anwenden, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Er wird dabei die mit Siemens abgestimmten Methoden/Prozesse und Werkzeuge oder vergleichbare Entwicklungsmethoden und – Werkzeuge anwenden bzw. einsetzen. Der Lieferant wird im Rahmen des Vertrages Vorgaben von Siemens beachten. Siemens ist jedoch nicht berechtigt, den Mitarbeitern des Lieferanten unmittelbar Weisungen zu erteilen.
2.4 Jede Partei benennt dem anderen einen sachkundigen Mitarbeiter, der zur Durchführung dieses Vertrages erforderliche Auskünfte erteilen und Entscheidungen entweder treffen oder veranlassen kann.