Common use of Schiedsverfahren Clause in Contracts

Schiedsverfahren. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Versicherten und der Assista hinsichtlich der Erfolgsaussichten oder hinsichtlich der Massnahmen zur Erledigung eines gedeckten Falles begründet die Assista unverzüglich schriftlich ihre Rechtsauffassung und weist den Versicherten auf sein Recht hin, innert 90 Tagen ab Empfang des Schreibens ein Schiedsverfahren einzuleiten, wobei der Ver- sicherte ab diesem Zeitpunkt selber für die Fristwahrung der not- wendigen Vorkehren verantwortlich ist. Leitet er innert dieser Frist kein Schiedsverfahren ein, gilt dies als Verzicht. Die Kosten dieses Schiedsverfahrens sind von den Parteien hälftig vorzuschiessen und gehen zulasten der unterliegenden Partei. Wird der Kostenvorschuss von einer Partei nicht geleistet, anerkennt diese damit die Rechtsauffassung der Gegenpartei. Der Versicherte und die Assista bezeichnen in gegenseitigem Ein- vernehmen einen Einzelschiedsrichter. Dieser entscheidet aufgrund eines einmaligen Schriftwechsels und auferlegt den Parteien die Ver- fahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens. Bei Uneinigkeit bezüglich der Ernennung des Schiedsrichters sowie im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung anwendbar. Leitet der Versicherte bei Ablehnung der Leistungspflicht auf eigene Kosten einen Prozess ein und erlangt er ein Urteil, das für ihn günstiger ausfällt als die ihm von der Assista schriftlich begründete Lösung oder als das Ergebnis des Schiedsver- fahrens, so übernimmt die Assista die notwendigen Kosten im Rah- men der Versicherungsbedingungen. D14 Verletzung von Obliegenheiten Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder Obliegenheiten kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als dadurch Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens beeinflusst werden, ausser der Versi- cherungsnehmer beweist, dass das Verhalten Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens nicht beeinflusst hat. Verletzt der Versicherte seine Melde- und Mitwirkungspflichten ist die Assista berechtigt ihre Leistungen abzulehnen oder zu kürzen. Insbesondere bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten setzt die Assista dem Versicherten eine angemessene Frist für deren Erfüllung unter Androhung des Deckungsausschlusses bei Nichterfüllung. Übrige Module D15 Anspruchsberechtigte Anspruchsberechtigt ist der im Grundbuch eingetragene Eigentü- mer des versicherten Gebäudes. Vorbehalten bleibt Art. 57 des VVG. D16 Auskunftspflicht D17

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Samples: stephan-fuhrer.ch, www.remaag.ch, www.baloise.ch

Schiedsverfahren. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Versicherten und der Assista hinsichtlich der Erfolgsaussichten oder hinsichtlich der Massnahmen zur Erledigung eines gedeckten Falles begründet die Assista unverzüglich schriftlich ihre Rechtsauffassung und weist den Versicherten auf sein Recht hin, innert 90 Tagen ab Empfang des Schreibens ein Schiedsverfahren einzuleiten, wobei der Ver- sicherte Versi- cherte ab diesem Zeitpunkt selber für die Fristwahrung Einhaltung der not- wendigen Fristen für die notwendigen Vorkehren verantwortlich ist. Leitet er innert dieser die- ser Frist kein Schiedsverfahren ein, gilt dies als Verzicht. Die Kosten dieses Schiedsverfahrens sind von den Parteien hälftig vorzuschiessen und gehen zulasten der unterliegenden Parteivorzuschiessen. Wird der Kostenvorschuss von einer Partei nicht geleistet, anerkennt diese damit die Rechtsauffassung der GegenparteiGegen- partei. Der Versicherte und die Assista bezeichnen in gegenseitigem Ein- vernehmen einen Einzelschiedsrichter. Dieser entscheidet aufgrund auf- grund eines einmaligen Schriftwechsels und auferlegt den Parteien die Ver- fahrenskosten Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens. Bei Uneinigkeit bezüglich der Ernennung des Schiedsrichters sowie im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung Zivilprozessordnung anwendbar. Leitet der Versicherte bei Ablehnung der Leistungspflicht auf eigene Kosten ei- xxxx Xxxxxx einen Prozess ein und erlangt er ein Urteil, das für ihn günstiger ausfällt als die ihm von der Assista schriftlich begründete Lösung oder als das Ergebnis des Schiedsver- fahrensSchiedsverfahrens, so übernimmt über- nimmt die Assista die notwendigen Kosten im Rah- men Rahmen der Versicherungsbedingungen. D14 Verletzung von Obliegenheiten Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder Obliegenheiten kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als dadurch Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens beeinflusst werden, ausser der Versi- cherungsnehmer beweist, dass das Verhalten Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens nicht beeinflusst hatversicherten Leistun- gen. Verletzt der Versicherte schuldhaft seine vertraglichen oder ge- setzlichen Obliegenheiten, wie zum Beispiel seine Melde- und Mitwirkungspflichten Mit- wirkungspflichten, so ist die Assista berechtigt berechtigt, ihre Leistungen abzulehnen zu verweigern oder zu kürzen. Insbesondere bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten nach Art. 39 VVG setzt die Assista dem Versicherten eine angemessene Frist für deren Erfüllung unter Androhung des Deckungsausschlusses Deckungsausschlus- ses bei Nichterfüllung. Übrige Module D15 Anspruchsberechtigte Anspruchsberechtigt ist der im Grundbuch eingetragene Eigentü- mer des versicherten Gebäudes. Vorbehalten bleibt Art. 57 des VVG. D16 Auskunftspflicht D17.

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Samples: mzo.ch

Schiedsverfahren. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Versicherten und der Assista hinsichtlich der Erfolgsaussichten oder hinsichtlich der Massnahmen zur Erledigung eines gedeckten Falles begründet die Assista unverzüglich schriftlich ihre Rechtsauffassung und weist den Versicherten auf sein Recht hin, innert 90 Tagen ab Empfang des Schreibens ein Schiedsverfahren einzuleiten, wobei der Ver- sicherte Versi- cherte ab diesem Zeitpunkt selber für die Fristwahrung Einhaltung der not- wendigen Fristen für die notwendigen Vorkehren verantwortlich ist. Leitet er innert dieser die- ser Frist kein Schiedsverfahren ein, gilt dies als Verzicht. Die Kosten dieses Schiedsverfahrens sind von den Parteien hälftig vorzuschiessen und gehen zulasten der unterliegenden Parteivorzuschiessen. Wird der Kostenvorschuss von einer Partei nicht geleistet, anerkennt diese damit die Rechtsauffassung der GegenparteiGegen- partei. Der Versicherte und die Assista bezeichnen in gegenseitigem Ein- vernehmen einen Einzelschiedsrichter. Dieser entscheidet aufgrund auf- grund eines einmaligen Schriftwechsels und auferlegt den Parteien die Ver- fahrenskosten Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens. Bei Uneinigkeit bezüglich der Ernennung des Schiedsrichters sowie im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung Zivilprozessordnung anwendbar. Leitet der Versicherte bei Ablehnung der Leistungspflicht auf eigene Kosten ei- xxxx Xxxxxx einen Prozess ein und erlangt er ein Urteil, das für ihn günstiger ausfällt als die ihm von der Assista schriftlich begründete Lösung oder als das Ergebnis des Schiedsver- fahrensSchiedsverfahrens, so übernimmt über- nimmt die Assista die notwendigen Kosten im Rah- men Rahmen der Versicherungsbedingungenversicherten Leistun- gen. D14 Verletzung von Obliegenheiten Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder Obliegenheiten kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als dadurch Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens beeinflusst werden, ausser der Versi- cherungsnehmer beweist, dass das Verhalten Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens nicht beeinflusst hat. Verletzt der Versicherte schuldhaft seine vertraglichen oder ge- setzlichen Obliegenheiten, wie zum Beispiel seine Melde- und Mitwirkungspflichten Mit- wirkungspflichten, so ist die Assista berechtigt berechtigt, ihre Leistungen abzulehnen zu verweigern oder zu kürzen. Insbesondere bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten nach Art. 39 VVG setzt die Assista dem Versicherten eine angemessene Frist für deren Erfüllung unter Androhung des Deckungsausschlusses Deckungsausschlus- ses bei Nichterfüllung. Übrige Module D15 Anspruchsberechtigte Anspruchsberechtigt ist gungen (ZAB) für Vermieterrechtsschutz Ausgabe 1.0 Baloise KMU Geschäfts- versicherung Zusätzliche Allgemeine Bedingungen (ZAB) für Vermieterrechtsschutz Versicherte Personen und Eigenschaft Versichert ist: Der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer und Vermieter oder Verpächter der im Grundbuch eingetragene Eigentü- mer des versicherten Gebäudes. Vorbehalten bleibt Art. 57 des VVG. D16 Auskunftspflicht D17Immobilien.

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Samples: www.baloise.ch