Schiedsverfahren. In Bezug auf die Fahrerunfallversicherung kann der Ver- sicherte bei Meinungsverschiedenheiten medizinischer Art über die Ersatzpflichtigkeit des Schadens und die Bezifferung der Ersatzleistungen und Entschädigungen einen Ärzteausschuss beauftragen, wie im Art. 9.12 des Abschnitts 9 der Versicherungsbedingungen (S. 49) aus- geführt. Hinweis: Das Recht des Versicherten, sich an die Justiz- behörden zu wenden, bleibt davon unberührt.
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