Common use of Schiedsverfahren Clause in Contracts

Schiedsverfahren. 1. Bei Streitfällen zwischen Vertragsparteien, welche sich auf die Interpretation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien beziehen, und die nicht innerhalb von sechs Monaten mittels Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss geregelt werden konnten, kann eine vom Streitfall betroffene Vertragspartei mittels einer schriftlichen Notifikation an die andere vom Streitfall betroffene Vertragspartei das Schiedsgerichtsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Ver- tragsparteien zugesandt. 2. Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedsgerichtes richtet sich nach Anhang VI. 3. Das Schiedsgericht entscheidet den Streitfall in Übereinstimmung mit den Be- stimmungen dieses Abkommens und den anwendbaren Regeln und Prinzipien des internationalen Rechts. 4. Der Urteilsspruch des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindet die Streitparteien.

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Samples: Interim Agreement, Interim Agreement

Schiedsverfahren. 1. Bei Streitfällen zwischen Vertragsparteien, welche sich auf die Interpretation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien beziehen, und die nicht innerhalb von sechs Monaten mittels Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss geregelt werden konnten, kann eine vom Streitfall betroffene Vertragspartei mittels einer schriftlichen Notifikation an die andere vom Streitfall betroffene Vertragspartei das Schiedsgerichtsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Ver- tragsparteien zugesandt. 2. Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedsgerichtes richtet sich nach Anhang VI. 3. Das Schiedsgericht entscheidet den Streitfall in Übereinstimmung mit den Be- stimmungen Best- immungen dieses Abkommens und den anwendbaren Regeln und Prinzipien des internationalen Rechts. 4. Der Urteilsspruch des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindet die Streitparteien.

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Samples: Interim Agreement

Schiedsverfahren. 1. Bei Streitfällen zwischen VertragsparteienVertragsstaaten, welche sich auf die Interpretation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien beziehen, Vertragsstaaten beziehen und die nicht innerhalb von sechs Monaten mittels Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss geregelt werden konnten, kann eine ein vom Streitfall betroffene Vertragspartei betroffener Vertragsstaat mittels einer schriftlichen Notifikation an die andere den anderen vom Streitfall betroffene Vertragspartei betroffenen Vertragsstaat das Schiedsgerichtsverfahren Schieds- gerichtsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Ver- tragsparteien Vertragsstaa- ten zugesandt. 2. Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedsgerichtes richtet sich nach Anhang VIVIII. 3. Das Schiedsgericht entscheidet den Streitfall in Übereinstimmung mit den Be- stimmungen dieses Abkommens und den anwendbaren Regeln und Prinzipien des internationalen Rechts. 4. Der Urteilsspruch des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindet die Streitparteien.

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Samples: Abkommen