Schiedsverfahren. In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina, Bulga- rien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der früheren jugoslawi- schen Republik Mazedonien, der Republik Moldau, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, der Ukraine, Usbekistan und dem ehemaligen Jugoslawien unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Verletzung, Beendigung oder Un- wirksamkeit ergeben, der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schieds- gerichts der Wirtschaftskammer Österreichs in Wien (Wiener Regeln). Die Schlichtung erfolgt durch drei Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien ernannt wer- den. Das Schiedsverfahren findet in Wien, Österreich, statt, und die offizielle Sprache der Verfahren ist Englisch. Die Entscheidung der Schiedsrichter ist endgültig und bindend für beide Parteien. Gemäß Paragraf 598 (2) der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) verzichten die Parteien daher ausdrücklich auf die Anwendung von Paragraf 595 (1) Ziffer 7 der ZPO. RPPS ist jedoch berechtigt, ein Verfahren vor einem zuständigen ordentlichen Ge- richt im Land der Installation anzustrengen. In Estland, Lettland und Litauen werden sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zu- sammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, in einem Schiedsverfahren beigelegt, das in Helsinki, Finnland, gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen Finnlands zu Schiedsverfahren stattfindet. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bestimmen dann gemeinsam den Vorsitzenden. Xxxxxx sich die Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden einigen, wird dieser von der zentralen Handelskammer (Central Cham- ber of Commerce) in Helsinki ernannt. ÖSTERREICH: Allgemeine Bestimmungen (Abschnitt 4): Im Rahmen dieser Bestimmung umfassen die Kontaktinformationen auch Ihre persönlichen Informationen als juristische Person, z. B. Umsatzdaten und andere Informationen zu Geschäftsaktivitäten. DEUTSCHLAND: Begrenzte Gewährleistung (Haftungsbegrenzung (Abschnitt 3): Die in diesem Abschnitt genannten Begrenzungen und Ausschlüsse entfallen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von RPPS. Allgemeine Bestimmungen (Abschnitt 4): Die Bestimmungen in Ziffer 5 werden durch Folgendes ersetzt: Für alle Ansprüche, die aus dieser Vereinbarung entstehen, gilt eine gesetzliche Begren- zungsfrist von drei Jahren. Ausgenommen von dieser Regelung sind die unter Abschnitt 2 (Keine Gewährleistung) dieser Vereinbarung aufgeführten Fälle. UNGARN: Haftungsbegrenzung (Abschnitt 3): Die hier genannten Einschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht bei Vertragsbruch, der zum Tode oder zu physischen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt, die vorsätz- lich, durch Fahrlässigkeit oder durch kriminelle Handlungen verursacht wurden. Die Parteien akzeptieren die Verbindlichkeit der Haftungsbegrenzungen und erkennen an, dass Abschnitt 314.(2) des ungarischen Zivilrechts zur Anwendung kommt, da der Kauf- preis als auch andere Vorteile aus der vorliegenden Vereinbarung diese Haftungsbegren- zung ausgleichen. IRLAND: Begrenzte Gewährleistung (Keine Gewährleistung (Abschnitt 2): Sofern nicht explizit in diesen Nutzungsbedingungen oder Abschnitt 12 des Sale of Goods Act 1893 (wie durch den Sale of Goods and Supply of Services Act 1980 ("den 1980 Act") erweitert) angegeben, werden hiermit alle Zusagen und Gewährleistungen (explizit oder stillschweigend, gesetzlich oder anderweitig) ausgeschlossen, darunter ohne Einschrän- kung durch den Sale of Goods Xxx 0000 (wie durch den 1980 Act erweitert, darunter zur Vermeidung von Zweifeln Abschnitt 39 des 1980 Act) implizierte Gewährleistungen. Haftungsbegrenzung (Abschnitt 3): Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet “Verschulden” jede Handlung, Erklärung, Unterlas- sung oder jedes Versäumnis durch RPPS im Zusammenhang mit oder in Bezug auf den In- halt einer Vereinbarung, für die RPPS Ihnen gegenüber rechtlich haftbar ist, entweder durch Ansprüche aus dem Vertrag oder aufgrund unerlaubter Handlungen. Mehrfaches Verschul- den, das im Wesentlichen die gleichen Verluste oder Schäden verursacht, wird als einmali- ges Verschulden betrachtet, wobei als Datum für das Verschulden das letzte Verschulden gilt. Soweit Sie durch Verschulden von RPPS zu Schaden gekommen sind, haben Sie Anspruch auf Entschädigung. Dieser Abschnitt regelt insgesamt den Haftungsumfang von RPPS' Ih- nen gegenüber.
Appears in 1 contract
Samples: Nutzungsbedingungen
Schiedsverfahren. In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina, Bulga- rien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, 1Wird die von der früheren jugoslawi- schen Republik Mazedonien, der Republik Moldau, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, der Ukraine, Usbekistan Aufsichtskommission als angemessen festge- 2Die SBVg und dem ehemaligen Jugoslawien unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Verletzung, Beendigung oder Un- wirksamkeit ergeben, der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schieds- gerichts der Wirtschaftskammer Österreichs in Wien (Wiener Regeln). Die Schlichtung erfolgt durch drei Bank ernennen je einen Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien ernannt wer- den. Das Schiedsverfahren findet in Wien, Österreich, statt, und die offizielle Sprache beiden Schiedsrichter bestimmen zusammen den Xxxxxx des Schiedsgerichts. 3Das Schiedsverfahren wird eingeleitet mit der Verfahren ist EnglischBezeichnung des von ihr zu bestimmenden Schiedsrichters durch die SBVg. 4Falls eine Partei ihren Schiedsrichter nicht innert 30 Tagen seit Erhalt der schriftlichen Mitteilung der anderen Partei betreffend die Einleitung des Schiedsverfahrens bezeichnet hat oder falls die 5Falls ein Schiedsrichter seine Funktion aus irgendwelchen Grün- den nicht ausüben kann, muss die Partei, welche ihn ernannt 6Falls der Obmann seine Funktion aus irgendwelchen Gründen nicht ausüben kann, müssen die Schiedsrichter innert 30 Tagen einen neuen Obmann ernennen, ansonsten wird das Appella- tionsgericht des Kantons Basel-Stadt auf Verlangen einer Partei die Ernennung vornehmen. 7Bei Ersetzung eines Schiedsrichters gemäss Abs. 5 und 6 hievor gelten die Prozesshandlungen, bei denen der ersetzte Xxxxxxxxxxx- ter mitgewirkt hat, weiter. 8Unter Vorbehalt gegenteiliger zwingender Vorschriften des Kon- kordats über die Schiedsgerichtsbarkeit und der ZPO BS gelten deren Bestimmungen nur, soweit die Parteien oder, falls diese auf ihr diesbezügliches Recht verzichten, das Schiedsgericht keine anders lautenden Verfahrensregelungen treffen. Die Entscheidung der Schiedsrichter ist endgültig und bindend für beide Parteien. Gemäß Paragraf 598 (2) der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) verzichten die Parteien daher ausdrücklich auf die Anwendung von Paragraf 595 (1) Ziffer 7 der ZPO. RPPS ist jedoch berechtigt, ein Verfahren vor einem zuständigen ordentlichen Ge- richt Eventualma- xime gilt frühestens im Land zweiten Schriftenwechsel. 9Das Schiedsgericht untersteht der Installation anzustrengenVerschwiegenheitspflicht von Art. In Estland, Lettland und Litauen werden sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zu- sammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, in einem Schiedsverfahren beigelegt, das in Helsinki, Finnland, gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen Finnlands zu Schiedsverfahren stattfindet12 Abs. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bestimmen dann gemeinsam den Vorsitzenden. Xxxxxx sich die Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden einigen, wird dieser von der zentralen Handelskammer (Central Cham- ber of Commerce) in Helsinki ernannt. ÖSTERREICH: Allgemeine Bestimmungen (Abschnitt 4): Im Rahmen dieser Bestimmung umfassen die Kontaktinformationen auch Ihre persönlichen Informationen als juristische Person, z. B. Umsatzdaten und andere Informationen zu Geschäftsaktivitäten. DEUTSCHLAND: Begrenzte Gewährleistung (Haftungsbegrenzung (Abschnitt 3): Die in diesem Abschnitt genannten Begrenzungen und Ausschlüsse entfallen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von RPPS. Allgemeine Bestimmungen (Abschnitt 4): Die Bestimmungen in Ziffer 5 werden durch Folgendes ersetzt: Für alle Ansprüche, die aus dieser Vereinbarung entstehen, gilt eine gesetzliche Begren- zungsfrist von drei Jahren. Ausgenommen von dieser Regelung sind die unter Abschnitt 2 (Keine Gewährleistung) dieser Vereinbarung aufgeführten Fälle. UNGARN: Haftungsbegrenzung (Abschnitt 3): Die hier genannten Einschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht bei Vertragsbruch, der zum Tode oder zu physischen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt, die vorsätz- lich, durch Fahrlässigkeit oder durch kriminelle Handlungen verursacht wurden. Die Parteien akzeptieren die Verbindlichkeit der Haftungsbegrenzungen und erkennen an, dass Abschnitt 314.(2) des ungarischen Zivilrechts zur Anwendung kommt, da der Kauf- preis als auch andere Vorteile aus der vorliegenden Vereinbarung diese Haftungsbegren- zung ausgleichen. IRLAND: Begrenzte Gewährleistung (Keine Gewährleistung (Abschnitt 2): Sofern nicht explizit in diesen Nutzungsbedingungen oder Abschnitt 12 des Sale of Goods Act 1893 (wie durch den Sale of Goods and Supply of Services Act 1980 ("den 1980 Act") erweitert) angegeben, werden hiermit alle Zusagen und Gewährleistungen (explizit oder stillschweigend, gesetzlich oder anderweitig) ausgeschlossen, darunter ohne Einschrän- kung durch den Sale of Goods Xxx 0000 (wie durch den 1980 Act erweitert, darunter zur Vermeidung von Zweifeln Abschnitt 39 des 1980 Act) implizierte Gewährleistungen. Haftungsbegrenzung (Abschnitt 3): Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet “Verschulden” jede Handlung, Erklärung, Unterlas- sung oder jedes Versäumnis durch RPPS im Zusammenhang mit oder in Bezug auf den In- halt einer Vereinbarung, für die RPPS Ihnen gegenüber rechtlich haftbar ist, entweder durch Ansprüche aus dem Vertrag oder aufgrund unerlaubter Handlungen. Mehrfaches Verschul- den, das im Wesentlichen die gleichen Verluste oder Schäden verursacht, wird als einmali- ges Verschulden betrachtet, wobei als Datum für das Verschulden das letzte Verschulden gilt. Soweit Sie durch Verschulden von RPPS zu Schaden gekommen sind, haben Sie Anspruch auf Entschädigung. Dieser Abschnitt regelt insgesamt den Haftungsumfang von RPPS' Ih- nen gegenüber8 ebenfalls.
Appears in 1 contract
Samples: Vereinbarung Über Die Standesregeln Zur Sorgfaltspflicht Der Banken (Vsb 08)
Schiedsverfahren. In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina, Bulga- rien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der früheren jugoslawi- schen Republik Mazedonien, der Republik Moldau, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, der Ukraine, Usbekistan und dem ehemaligen Jugoslawien unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Verletzung, Beendigung oder Un- wirksamkeit ergeben, der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schieds- gerichts der Wirtschaftskammer Österreichs in Wien (Wiener Regeln). Die Schlichtung erfolgt durch drei Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien ernannt wer- den. Das Schiedsverfahren findet in Wien, Österreich, statt, und die offizielle Sprache der Verfahren ist Englisch. Die Entscheidung der Schiedsrichter ist endgültig und bindend für beide Parteien. Gemäß Paragraf 598 (2) der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) verzichten die Parteien daher ausdrücklich auf die Anwendung von Paragraf 595 (1) Ziffer 7 der ZPO. RPPS ist jedoch berechtigt, ein Verfahren vor einem zuständigen ordentlichen Ge- richt im Land der Installation anzustrengen. In Estland, Lettland und Litauen werden sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zu- sammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, in einem Schiedsverfahren beigelegt, das in Helsinki, Finnland, gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen Finnlands zu Schiedsverfahren stattfindet. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bestimmen dann gemeinsam den Vorsitzenden. Xxxxxx sich die Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden einigen, wird dieser von der zentralen Handelskammer (Central Cham- ber of Commerce) in Helsinki ernannt. ÖSTERREICH: Allgemeine Bestimmungen (Abschnitt 4): Im Rahmen dieser Bestimmung umfassen die Kontaktinformationen auch Ihre persönlichen Informationen als juristische Person, z. B. Umsatzdaten und andere Informationen zu Geschäftsaktivitäten. DEUTSCHLAND: Begrenzte Gewährleistung (Haftungsbegrenzung (Abschnitt 3): Die in diesem Abschnitt genannten Begrenzungen und Ausschlüsse entfallen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von RPPS. Allgemeine Bestimmungen (Abschnitt 4): Die Bestimmungen in Ziffer 5 werden durch Folgendes ersetzt: Für alle Ansprüche, die aus dieser Vereinbarung entstehen, gilt eine gesetzliche Begren- zungsfrist von drei Jahren. Ausgenommen von dieser Regelung sind die unter Abschnitt 2 (Keine Gewährleistung) dieser Vereinbarung aufgeführten Fälle. UNGARN: Haftungsbegrenzung (Abschnitt 3): Die hier genannten Einschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht bei Vertragsbruch, der zum Tode oder zu physischen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt, die vorsätz- lich, durch Fahrlässigkeit oder durch kriminelle Handlungen verursacht wurden. Die Parteien akzeptieren die Verbindlichkeit der Haftungsbegrenzungen und erkennen an, dass Abschnitt 314.(2) des ungarischen Zivilrechts zur Anwendung kommt, da der Kauf- preis als auch andere Vorteile aus der vorliegenden Vereinbarung diese Haftungsbegren- zung ausgleichen. IRLAND: Begrenzte Gewährleistung (Keine Gewährleistung (Abschnitt 2): Sofern nicht explizit in diesen Nutzungsbedingungen oder Abschnitt 12 des Sale of Goods Act 1893 (wie durch den Sale of Goods and Supply of Services Act 1980 ("den 1980 Act") erweitert) angegeben, werden hiermit alle Zusagen und Gewährleistungen (explizit oder stillschweigend, gesetzlich oder anderweitig) ausgeschlossen, darunter ohne Einschrän- kung durch den Sale of Goods Xxx 0000 Act 1893 (wie durch den 1980 Act erweitert, darunter zur Vermeidung von Zweifeln Abschnitt 39 des 1980 Act) implizierte Gewährleistungen. Haftungsbegrenzung (Abschnitt 3): Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet “Verschulden” jede Handlung, Erklärung, Unterlas- sung oder jedes Versäumnis durch RPPS im Zusammenhang mit oder in Bezug auf den In- halt einer Vereinbarung, für die RPPS Ihnen gegenüber rechtlich haftbar ist, entweder durch Ansprüche aus dem Vertrag oder aufgrund unerlaubter Handlungen. Mehrfaches Verschul- den, das im Wesentlichen die gleichen Verluste oder Schäden verursacht, wird als einmali- ges Verschulden betrachtet, wobei als Datum für das Verschulden das letzte Verschulden gilt. Soweit Sie durch Verschulden von RPPS zu Schaden gekommen sind, haben Sie Anspruch auf Entschädigung. Dieser Abschnitt regelt insgesamt den Haftungsumfang von RPPS' Ih- nen gegenüber.
Appears in 1 contract
Samples: Nutzungsbedingungen
Schiedsverfahren. In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina, Bulga- rienBulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der früheren jugoslawi- schen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Moldau, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, der Ukraine, Usbekistan und dem ehemaligen Jugoslawien unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Verletzung, Beendigung oder Un- wirksamkeit Unwirksamkeit ergeben, der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schieds- gerichts Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreichs in Wien (Wiener Regeln). Die Schlichtung erfolgt durch drei Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien ernannt wer- denwerden. Das Schiedsverfahren findet in Wien, Österreich, statt, und die offizielle Sprache der Verfahren ist Englisch. Die Entscheidung der Schiedsrichter ist endgültig und bindend für beide Parteien. Gemäß Paragraf 598 (2) der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) verzichten die Parteien daher ausdrücklich auf die Anwendung von Paragraf 595 (1) Ziffer 7 der ZPO. RPPS ist jedoch berechtigt, ein Verfahren vor einem zuständigen ordentlichen Ge- richt Gericht im Land der Installation anzustrengen. In Estland, Lettland und Litauen werden sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zu- sammenhang Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, in einem Schiedsverfahren beigelegt, das in Helsinki, Finnland, gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen Finnlands zu Schiedsverfahren stattfindet. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bestimmen dann gemeinsam den Vorsitzenden. Xxxxxx sich die Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden einigen, wird dieser von der zentralen Handelskammer (Central Cham- ber Chamber of Commerce) in Helsinki ernannt. ÖSTERREICH: Allgemeine Bestimmungen (Abschnitt 4): Im Rahmen dieser Bestimmung umfassen die Kontaktinformationen auch Ihre persönlichen Informationen als juristische Person, z. B. Umsatzdaten und andere Informationen zu Geschäftsaktivitäten. DEUTSCHLAND: Begrenzte Gewährleistung (Haftungsbegrenzung (Abschnitt 3): Die in diesem Abschnitt genannten Begrenzungen und Ausschlüsse entfallen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von RPPS. Allgemeine Bestimmungen (Abschnitt 4): Die Bestimmungen in Ziffer 5 werden durch Folgendes ersetzt: Für alle Ansprüche, die aus dieser Vereinbarung entstehen, gilt eine gesetzliche Begren- zungsfrist von drei Jahren. Ausgenommen von dieser Regelung sind die unter Abschnitt 2 (Keine Gewährleistung) dieser Vereinbarung aufgeführten Fälle. UNGARN: Haftungsbegrenzung (Abschnitt 3): Die hier genannten Einschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht bei Vertragsbruch, der zum Tode oder zu physischen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt, die vorsätz- lich, durch Fahrlässigkeit oder durch kriminelle Handlungen verursacht wurden. Die Parteien akzeptieren die Verbindlichkeit der Haftungsbegrenzungen und erkennen an, dass Abschnitt 314.(2) des ungarischen Zivilrechts zur Anwendung kommt, da der Kauf- preis als auch andere Vorteile aus der vorliegenden Vereinbarung diese Haftungsbegren- zung ausgleichen. IRLAND: Begrenzte Gewährleistung (Keine Gewährleistung (Abschnitt 2): Sofern nicht explizit in diesen Nutzungsbedingungen oder Abschnitt 12 des Sale of Goods Act 1893 (wie durch den Sale of Goods and Supply of Services Act 1980 ("den 1980 Act") erweitert) angegeben, werden hiermit alle Zusagen und Gewährleistungen (explizit oder stillschweigend, gesetzlich oder anderweitig) ausgeschlossen, darunter ohne Einschrän- kung durch den Sale of Goods Xxx 0000 (wie durch den 1980 Act erweitert, darunter zur Vermeidung von Zweifeln Abschnitt 39 des 1980 Act) implizierte Gewährleistungen. Haftungsbegrenzung (Abschnitt 3): Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet “Verschulden” jede Handlung, Erklärung, Unterlas- sung oder jedes Versäumnis durch RPPS im Zusammenhang mit oder in Bezug auf den In- halt einer Vereinbarung, für die RPPS Ihnen gegenüber rechtlich haftbar ist, entweder durch Ansprüche aus dem Vertrag oder aufgrund unerlaubter Handlungen. Mehrfaches Verschul- den, das im Wesentlichen die gleichen Verluste oder Schäden verursacht, wird als einmali- ges Verschulden betrachtet, wobei als Datum für das Verschulden das letzte Verschulden gilt. Soweit Sie durch Verschulden von RPPS zu Schaden gekommen sind, haben Sie Anspruch auf Entschädigung. Dieser Abschnitt regelt insgesamt den Haftungsumfang von RPPS' Ih- nen gegenüber.):
Appears in 1 contract
Samples: Nutzungsbedingungen