Schlaganfall Musterklauseln

Schlaganfall. Schlaganfallereignis durch eine Hirnblutung oder einen Hirninfarkt infolge Verschluss oder Ruptur eines Hirngefäßes oder infolge ei- ner Embolie aus anderen Körperorganen. Der Schlaganfall muss zum plötzlichen Auftreten bleibender neurologischer Ausfallerschei- nungen geführt haben. Die neurologische Schädigung muss nachweislich während mindestens sechs Wochen nach dem Schlaganfall angedauert haben und ihre Dauerhaftigkeit prognostiziert werden. Nierenversagen Dauerhaftes Versagen der Funktion beider Nieren (terminale Niereninsuffizienz), das eine Dauerdialyse oder eine Nierentransplanta- tion erfordert.
Schlaganfall. Ein Schlaganfall ist versichert, wenn – der Schlaganfall der versicherten Person zu einer Lähmung einer Körperhälfte mit einem Kraftverlust führt und – der Kraftverlust durch den Schlaganfall so stark ist, dass ein Facharzt ein Kraftgrad von maximal zwei nach Janda feststellt. Der Kraftverlust hält über mindestens 14 Tage hinweg an.
Schlaganfall. Versichert ist eine dauerhafte Schädigung des Gehirns durch einen nach einer Gehirnblutung, Thrombose oder Embolie erlittenen neu aufgetretenen Hirninfarkt. Erst bei Nachweis einer dauerhaften Schädigung durch einen Arzt für Neurologie und/oder Psychiatrie mithilfe entsprechender bildgebender Diagnostik (Computertomographie; Kernspintomographie) kann frühestens der Leistungsbezug erfolgen. Ein dauerhafter Verlust neurologischer Fähigkeiten ist ebenfalls ärztlich nachzuweisen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind transitorische ischämische Attacken (TIA) und traumatische Verletzung von Hirngewebe oder Blutgefäßen.
Schlaganfall. Ein Schlaganfall im Sinne dieser Bedingungen ist das Absterben von Hirngewebe, verursacht durch eine Durch- blutungsstörung des Gehirns infolge eines Hirninfarkts oder einer intrakranialen oder subarachnoidalen Blutung. Es muss sich um einen während der Laufzeit des Vertrags akut aufgetretenen Schlaganfall mit einem voraussichtlich mindestens drei Monate bestehenden motorischen und objektivierbaren Funktionsausfall handeln. Der Funktions- ausfall muss dabei in einem Bereich auftreten, der durch die vom Schlaganfall betroffene Hirnregion gesteuert wird. Der Schlaganfall muss mit entsprechenden bildgebenden Verfahren (Computertomografie, Kernspintomographie) eindeutig belegt werden. Vorübergehende Hirndurchblutungsstörungen (TIA, PRIND), die sich ohne Folgen zurückbilden, sowie migrä- nebedingte neurologische Ausfallserscheinungen gelten nicht als schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen.
Schlaganfall. Dauerhafte Schädigung des Gehirns durch einen nach einer Gehirnblutung, Thrombose oder Embolie erlittenen Hirninfarkt, der auf- grund entsprechender bildgebender Diagnostik (Computertomographie, Kernspintomographie) durch die Diagnose eines Arztes für Neurolo- gie/Psychiatrie nachgewiesen wird. Ein dau- erhafter Verlust neurologischer Fähigkeiten ist ebenfalls ärztlich nachzuweisen. 6.3.1 Ausgeschlossen sind Transitorische Ischämi- sche Attacken (TIA). 6.3.2 Vereinfachte Erläuterung: Das Gehirn kontrolliert alle Funktionen des Körpers. Verletzungen in diesem Bereich kön- nen daher ernsthafte Auswirkungen haben. Ein Schlaganfall (auch Hirninfarkt) tritt auf, wenn das Gehirn stark durch interne Blutungen geschädigt wurde bzw. wenn die Blut- und Sau- erstoffversorgung durch eine verstopfte Arterie unterbunden ist und es somit zu einer akuten Blutleere kommt. Eine Transitorische Ischämi- sche Attacke (TIA) ist eine Durchblutungsstörung von kurzer Dauer. Die Symptome bilden sich fol- genlos innerhalb von 24 Stunden zurück.
Schlaganfall. Bei der versicherten Person ist durch einen Schlaganfall eine Körperhälfte so gelähmt, dass ein Kraftverlust von min- destens 5/6 über mindestens 14 Tage hinweg besteht. Erkrankung oder Verletzung der Lunge Bei der versicherten Person ist die Lungenfunktion durch eine Verletzung oder Erkrankung (z. B. schweres Asthma, Emphysem, chronische Entzündung) unumkehrbar so ein- geschränkt, dass sie eine Sauerstoff-Langzeit-Therapie mit einem Umfang von mindestens acht Stunden pro Tag be- gonnen hat.
Schlaganfall. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die der Versicherte infolge eines ihn treffenden Schlaganfalles erleidet. Ein Schlaganfall gilt in keinem Fall als Unfallfolge.
Schlaganfall. Dauerhafte Schädigung des Gehirns durch einen nach einer Gehirnblutung, Thrombose oder Embolie erlittenen Hirninfarkt, der aufgrund entsprechender bildgebender Diagnostik (Computertomographie, Kernspintomographie) durch die Diagnose eines Arztes für Neurologie/Psychiatrie nachgewiesen wird. Ein dauer- hafter objektivierbarer Verlust neurologischer Fähigkeiten ist ebenfalls ärztlich nachzuweisen. Die Beurteilung des neurologischen Defizits darf frühestens 3 Monate nach dem Schlaganfall erfolgen. Ausgeschlossen sind transitorische ischämische Attacken (TIA). < 27 > ANLAGE B STORNOGEBÜHREN BEI LAUFENDER BEITRAGSZAHLUNG ZU § 24 DER VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DEN FLEXIBLEN RENTENPLAN PLUS VON CANADA LIFE Verbleibende Aufschubdauer Anfallende Stornogebühr in Jahren bis zum ursprünglichen als Prozentsatz der Summe Rentenbeginn der eingezahlten Beiträge Diese Anlage ist Bestandteil der Versicherungsbedingungen des Flexiblen Renten- plan plus von Canada Life. 35 und mehr 7,0 % 34 6,0 % 33 6,0 % 32 6,0 % 31 5,5 % 30 5,5 % 29 5,5 % 28 5,5 % 27 5,5 % 26 5,5 % 25 5,5 % 24 5,0 % 23 5,0 % 22 5,0 % 21 5,0 % 20 5,0 % 19 5,0 % 18 5,0 % 17 5,0 % 16 4,0 % 15 4,0 % 14 4,0 % 13 4,0 % 12 4,0 % 11 4,0 % 10 4,0 % 9 4,0 % 8 4,0 % 7 4,0 % 6 4,0 % 5 0,0 % 4 0,0 % 3 0,0 % 2 0,0 % 1 0,0 % 0 0,0 % Ob eine Stornogebühr anfällt, hängt von der ursprünglich vereinbarten Beitrags- zahlungsdauer und der bereits abgelaufenen Aufschubdauer gemäß der Tabelle in § 24 Absatz 2 ab. Die Stornogebühr ist ein fester Prozentsatz der Summe der eingezahlten Beiträge bis zum maßgeblichen Stichtag. Dieser Prozentsatz ist wie in der Tabelle darge- stellt abhängig von der verbleibenden Aufschubdauer Ihres Flexiblen Renten- plan plus bis zum ursprünglichen Rentenbeginn. Bei Teilkündigung wird nur ein Prozentsatz der Summe der eingezahlten Beiträge bei der Berechnung der Stornogebühr berücksichtigt. Dieser Prozentsatz ent- spricht dem Verhältnis der Teilkündigung zum Rückkaufswert abzüglich einer möglichen Stornogebühr des gesamten Vertrags vor der Teilkündigung. Bei weiteren Teilkündigungen wird der Beitrag fiktiv um diesen verbrauchten Teil reduziert, um eine proportionale Berechnung der Stornogebühr zu ermöglichen. Errechnung der Stornogebühr bei vorgezogenem Rentenbeginn oder Kündigung bzw. Teilkündigung eines Flexiblen Rentenplan plus mit laufenden Beiträgen: < 28 > ANLAGE C
Schlaganfall. Ein Schlaganfall liegt vor, wenn die →versicherte Person einen Schlaganfall erleidet, der zur Lähmung einer Körperhälfte mit ei- nem Kraftverlust von mindestens 5/6 über mindestens 14 Tage hinweg führt.
Schlaganfall. Schlaganfallereignis durch eine Hirnblutung oder einen Hirninfarkt infolge Verschlusses oder Ruptur eines Hirngefäßes oder infolge einer Embolie aus anderen Körperorganen. Der Schlaganfall muss zum plötzlichen Auftreten bleibender neurologischer Ausfallerscheinungen geführt haben. Die neurologische Schädigung muss nachweislich mindestens sechs Wochen nach dem Schlaganfall angedauert haben und ihre Dauerhaftigkeit prognostiziert werden. Dauerhaftes Versagen der Funktion beider Nieren (terminale Niereninsuffizienz), das eine Dauerdialyse oder eine Nierentransplantation erfordert. *) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird nach § 88 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und § 341 e und § 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. **) Das rechnungsmäßige Alter der versicherten Person ist die Differenz zwischen dem betreffenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person. Vollständiges und nicht korrigierbares Fehlen des Augenlichtes beidseits. Als Blindheit gilt auch, wenn die Sehschärfe auf keinem Auge, auch nicht bei beidäugiger Prüfung, mehr als 1/50 beträgt. Vollständiger und nicht korrigierbarer Verlust des Gehörs beidseits. Einem Hörverlust gleichgesetzt wird eine Hörminderung um mindes- tens 90 % ohne Korrekturmöglichkeit mit einem Hörgerät.