Schlaganfall. Schlaganfallereignis durch eine Hirnblutung oder einen Hirninfarkt infolge Verschluss oder Ruptur eines Hirngefäßes oder infolge ei- ner Embolie aus anderen Körperorganen. Der Schlaganfall muss zum plötzlichen Auftreten bleibender neurologischer Ausfallerschei- nungen geführt haben. Die neurologische Schädigung muss nachweislich während mindestens sechs Wochen nach dem Schlaganfall angedauert haben und ihre Dauerhaftigkeit prognostiziert werden. Nierenversagen Dauerhaftes Versagen der Funktion beider Nieren (terminale Niereninsuffizienz), das eine Dauerdialyse oder eine Nierentransplanta- tion erfordert.
Schlaganfall. Ein Schlaganfall ist versichert, wenn – der Schlaganfall der versicherten Person zu einer Lähmung einer Körperhälfte mit einem Kraftverlust führt und – der Kraftverlust durch den Schlaganfall so stark ist, dass ein Facharzt ein Kraftgrad von maximal zwei nach Janda feststellt. Der Kraftverlust hält über mindestens 14 Tage hinweg an.
Schlaganfall. Versichert ist eine dauerhafte Schädigung des Gehirns durch einen nach einer Gehirnblutung, Thrombose oder Embolie erlittenen neu aufgetretenen Hirninfarkt. Erst bei Nachweis einer dauerhaften Schädigung durch einen Arzt für Neurologie und/oder Psychiatrie mithilfe entsprechender bildgebender Diagnostik (Computertomographie; Kernspintomographie) kann frühestens der Leistungsbezug erfolgen. Ein dauerhafter Verlust neurologischer Fähigkeiten ist ebenfalls ärztlich nachzuweisen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind transitorische ischämische Attacken (TIA) und traumatische Verletzung von Hirngewebe oder Blutgefäßen.
Schlaganfall. Bei der versicherten Person ist durch einen Schlaganfall eine Körperhälfte so gelähmt, dass ein Kraftverlust von min- destens 5/6 über mindestens 14 Tage hinweg besteht. Erkrankung oder Verletzung der Lunge Bei der versicherten Person ist die Lungenfunktion durch eine Verletzung oder Erkrankung (z. B. schweres Asthma, Emphysem, chronische Entzündung) unumkehrbar so ein- geschränkt, dass sie eine Sauerstoff-Langzeit-Therapie mit einem Umfang von mindestens acht Stunden pro Tag be- gonnen hat.
Schlaganfall a) Dauerhafte Schädigung des Gehirns durch einen nach einer Ge- hirnblutung, Thrombose oder Embolie erlittenen Hirninfarkt, der auf- grund entsprechender bildgebender Diagnostik (Computer- tomographie, Kernspintomographie) durch die Diagnose eines Arz- tes für Neurologie/Psychiatrie nachgewiesen wird. Ein dauerhafter Verlust neurologischer Fähigkeiten ist ebenfalls ärztlich nachzuwei- sen. Ausgeschlossen sind transitorische ischämische Attacken (TIA). Vereinfachte Erläuterung: Das Gehirn kontrolliert alle Funktionen des Körpers. Verletzungen in diesem Bereich können daher ernsthafte Auswirkungen haben. Ein Schlaganfall (auch Hirninfarkt) tritt auf, wenn das Gehirn stark durch interne Blutungen geschädigt wurde bzw. wenn die Blut- und Sauerstoffversorgung durch eine verstopfte Arterie unterbunden ist und es somit zu einer akuten Blutleere kommt. Eine transitorische ischämische Attacke (TIA) ist eine Durchblutungsstörung von kurzer Dauer. Die Symptome bilden sich folgenlos innerhalb von 24 Stun- den zurück.
b) Kein Versicherungsschutz besteht für Schlaganfälle, die bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurden.
Schlaganfall. Ein Schlaganfall im Sinne dieser Bedingungen ist das Absterben von Hirngewebe, verursacht durch eine Durchblutungsstörung des Gehirns infolge eines Hirninfarkts oder einer intrakranialen oder subarachnoidalen Blutung. Es muss sich um einen während der Laufzeit des Vertrags akut aufgetretenen Schlag- anfall mit einem seit mindestens 3 Monate bestehenden und voraussichtlich für ins- gesamt mindestens 12 Monate andauernden motorischen und objektivierbaren Funktionsausfall handeln. Der Funktionsausfall muss dabei in einem Bereich auftre- ten, der durch die vom Schlaganfall betroffene Hirnregion gesteuert wird. Der Schlaganfall muss mit entsprechenden bildgebenden Verfahren, wie zum Bei- spiel Computertomografie oder Kernspintomographie, eindeutig belegt werden. Vorübergehende Hirndurchblutungsstörungen, wie zum Beispiel TIA oder PRIND, die sich ohne Folgen zurückbilden, sowie migränebedingte neurologische Ausfallser- scheinungen gelten nicht als schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen.
Schlaganfall. Ein zerebrovasculärer Vorfall, der eine dauerhafte neurologische Schädigung nach sich zieht. Speziell transitorische ischämische Attacken sind ausgeschlossen.
Schlaganfall. Ein Schlaganfall (Hirninfarkt, zerebraler Insult, apoplekti- scher Insult, Apoplex, Gehirnschlag) im Sinne dieser Bedingungen ist eine plötzlich auftretende Erkrankung des Gehirns, hervorgerufen durch eine akute Minderdurch- blutung oder eine Hirnblutung. Beides führt durch einen Blut- und Sauerstoffmangel zum Absterben von Gehirnzellen und zu neurologischen Störungen. Mindestens eins der folgenden Symptome muss durch einen Neurologen klinisch nachgewiesen werden: • halbseitige Lähmung (Hemiplegie / Hemiparese) • Sprachstörungen (Aphasie) • Sehstörungen • Schluckstörungen • Epilepsie Einschränkung der alltäglichen Fähigkeiten auf unter 60 Punkte nach dem Barthel-Index (Index zur Bewertung von alltäglichen Fähigkeiten). Zusätzlich muss mittels CCT oder MRT zu den Ausfällen passende Läsionen nachgewiesen werden und nach aktuellem medizinischem Wissensstand nicht behebbar sein und voraussichtlich auf Dauer fortbestehen bzw. mindestens 12 Monate durchgehend bestanden haben. Leistungspflicht besteht nicht bei vorübergehenden neurologischen Ausfallserscheinungen, z.B. im Rahmen einer transitorischen ischämischen Attacke (TIA) oder einer schweren Migräne mit entsprechenden neurologischen Defiziten.
Schlaganfall. Versichert ist ein Schlaganfall als eine Schädigung des Gehirns durch einen infolge einer Gehirnblutung, Thromb se oder Embolie erlittenen Hirninfarkt mit dauerhaften neurologischen Folgeerscheinungen. Nicht versichert sind: Transitorisch ischämische Attacken (TIA), reversible (sich zurückbildende) neurologische Defizite und äußere Verletzungen.
Schlaganfall. Dauerhafte Schädigung des Gehirns durch einen nach einer Gehirnblutung, Thrombose oder Embolie erlittenen Hirninfarkt, der aufgrund entsprechender bildgebender Diagnostik (Computertomographie, Kernspintomographie) durch die Diagnose eines Arztes für Neurologie/Psychiatrie nachgewiesen wird. Ein dauer- hafter objektivierbarer Verlust neurologischer Fähigkeiten ist ebenfalls ärztlich nachzuweisen. Die Beurteilung des neurologischen Defizits darf frühestens 3 Monate nach dem Schlaganfall erfolgen. Ausgeschlossen sind transitorische ischämische Attacken (TIA). < 27 > ANLAGE B STORNOGEBÜHREN BEI LAUFENDER BEITRAGSZAHLUNG ZU § 24 DER VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DEN FLEXIBLEN RENTENPLAN PLUS VON CANADA LIFE Verbleibende Aufschubdauer Anfallende Stornogebühr in Jahren bis zum ursprünglichen als Prozentsatz der Summe Rentenbeginn der eingezahlten Beiträge Diese Anlage ist Bestandteil der Versicherungsbedingungen des Flexiblen Renten- plan plus von Canada Life. 35 und mehr 7,0 % 34 6,0 % 33 6,0 % 32 6,0 % 31 5,5 % 30 5,5 % 29 5,5 % 28 5,5 % 27 5,5 % 26 5,5 % 25 5,5 % 24 5,0 % 23 5,0 % 22 5,0 % 21 5,0 % 20 5,0 % 19 5,0 % 18 5,0 % 17 5,0 % 16 4,0 % 15 4,0 % 14 4,0 % 13 4,0 % 12 4,0 % 11 4,0 % 10 4,0 % 9 4,0 % 8 4,0 % 7 4,0 % 6 4,0 % 5 0,0 % 4 0,0 % 3 0,0 % 2 0,0 % 1 0,0 % 0 0,0 % Ob eine Stornogebühr anfällt, hängt von der ursprünglich vereinbarten Beitrags- zahlungsdauer und der bereits abgelaufenen Aufschubdauer gemäß der Tabelle in § 24 Absatz 2 ab. Die Stornogebühr ist ein fester Prozentsatz der Summe der eingezahlten Beiträge bis zum maßgeblichen Stichtag. Dieser Prozentsatz ist wie in der Tabelle darge- stellt abhängig von der verbleibenden Aufschubdauer Ihres Flexiblen Renten- plan plus bis zum ursprünglichen Rentenbeginn. Bei Teilkündigung wird nur ein Prozentsatz der Summe der eingezahlten Beiträge bei der Berechnung der Stornogebühr berücksichtigt. Dieser Prozentsatz ent- spricht dem Verhältnis der Teilkündigung zum Rückkaufswert abzüglich einer möglichen Stornogebühr des gesamten Vertrags vor der Teilkündigung. Bei weiteren Teilkündigungen wird der Beitrag fiktiv um diesen verbrauchten Teil reduziert, um eine proportionale Berechnung der Stornogebühr zu ermöglichen. Errechnung der Stornogebühr bei vorgezogenem Rentenbeginn oder Kündigung bzw. Teilkündigung eines Flexiblen Rentenplan plus mit laufenden Beiträgen: < 28 > ANLAGE C