Schlaganfall Musterklauseln

Schlaganfall. Schlaganfallereignis durch eine Hirnblutung oder einen Hirninfarkt infolge Verschluss oder Ruptur eines Hirngefäßes oder infolge ei- ner Embolie aus anderen Körperorganen. Der Schlaganfall muss zum plötzlichen Auftreten bleibender neurologischer Ausfallerschei- nungen geführt haben. Die neurologische Schädigung muss nachweislich während mindestens sechs Wochen nach dem Schlaganfall angedauert haben und ihre Dauerhaftigkeit prognostiziert werden. Nierenversagen Dauerhaftes Versagen der Funktion beider Nieren (terminale Niereninsuffizienz), das eine Dauerdialyse oder eine Nierentransplanta- tion erfordert.
Schlaganfall. Ein Schlaganfall ist versichert, wenn – der Schlaganfall der versicherten Person zu einer Lähmung einer Körperhälfte mit einem Kraftverlust führt und – der Kraftverlust durch den Schlaganfall so stark ist, dass ein Facharzt ein Kraftgrad von maximal zwei nach Janda feststellt. Der Kraftverlust hält über mindestens 14 Tage hinweg an.
Schlaganfall. Versichert ist eine dauerhafte Schädigung des Gehirns durch einen nach einer Gehirnblutung, Thrombose oder Embolie erlittenen neu aufgetretenen Hirninfarkt. Erst bei Nachweis einer dauerhaften Schädigung durch einen Arzt für Neurologie und/oder Psychiatrie mithilfe entsprechender bildgebender Diagnostik (Computertomographie; Kernspintomographie) kann frühestens der Leistungsbezug erfolgen. Ein dauerhafter Verlust neurologischer Fähigkeiten ist ebenfalls ärztlich nachzuweisen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind transitorische ischämische Attacken (TIA) und traumatische Verletzung von Hirngewebe oder Blutgefäßen.
Schlaganfall. Bei der versicherten Person ist durch einen Schlaganfall eine Körperhälfte so gelähmt, dass ein Kraftverlust von min- destens 5/6 über mindestens 14 Tage hinweg besteht. Erkrankung oder Verletzung der Lunge Bei der versicherten Person ist die Lungenfunktion durch eine Verletzung oder Erkrankung (z. B. schweres Asthma, Emphysem, chronische Entzündung) unumkehrbar so ein- geschränkt, dass sie eine Sauerstoff-Langzeit-Therapie mit einem Umfang von mindestens acht Stunden pro Tag be- gonnen hat.
Schlaganfall. Ein Schlaganfall im Sinne dieser Bedingungen ist das Absterben von Hirngewebe, verursacht durch eine Durchblutungsstörung des Gehirns infolge eines Hirninfarkts oder einer intrakranialen oder subarachnoidalen Blutung. Es muss sich um einen während der Laufzeit des Vertrags akut aufgetretenen Schlag- anfall mit einem seit mindestens 3 Monate bestehenden und voraussichtlich für ins- gesamt mindestens 12 Monate andauernden motorischen und objektivierbaren Funktionsausfall handeln. Der Funktionsausfall muss dabei in einem Bereich auftre- ten, der durch die vom Schlaganfall betroffene Hirnregion gesteuert wird. Der Schlaganfall muss mit entsprechenden bildgebenden Verfahren, wie zum Bei- spiel Computertomografie oder Kernspintomographie, eindeutig belegt werden. Vorübergehende Hirndurchblutungsstörungen, wie zum Beispiel TIA oder PRIND, die sich ohne Folgen zurückbilden, sowie migränebedingte neurologische Ausfallser- scheinungen gelten nicht als schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen.
Schlaganfall. Ein zerebrovasculärer Vorfall, der eine dauerhafte neurologische Schädigung nach sich zieht. Speziell transitorische ischämische Attacken sind ausgeschlossen.
Schlaganfall. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die der Versicherte infolge eines ihn treffenden Schlaganfalles erleidet. Ein Schlaganfall gilt in keinem Fall als Unfallfolge.
Schlaganfall. Schlaganfallereignis durch eine Hirnblutung oder einen Hirninfarkt infolge Verschlusses oder Ruptur eines Hirngefäßes oder infolge einer Embolie aus anderen Körperorganen. Der Schlaganfall muss zum plötzlichen Auftreten bleibender neurologischer Ausfallerscheinungen geführt haben. Die neurologische Schädigung muss nachweislich mindestens sechs Wochen nach dem Schlaganfall angedauert haben und ihre Dauerhaftigkeit prognostiziert werden. Dauerhaftes Versagen der Funktion beider Nieren (terminale Niereninsuffizienz), das eine Dauerdialyse oder eine Nierentransplantation erfordert. *) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird nach § 88 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und § 341 e und § 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. **) Das rechnungsmäßige Alter der versicherten Person ist die Differenz zwischen dem betreffenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person. Vollständiges und nicht korrigierbares Fehlen des Augenlichtes beidseits. Als Blindheit gilt auch, wenn die Sehschärfe auf keinem Auge, auch nicht bei beidäugiger Prüfung, mehr als 1/50 beträgt. Vollständiger und nicht korrigierbarer Verlust des Gehörs beidseits. Einem Hörverlust gleichgesetzt wird eine Hörminderung um mindes- tens 90 % ohne Korrekturmöglichkeit mit einem Hörgerät.
Schlaganfall. Ein Schlaganfall (Hirninfarkt, zerebraler Insult, apoplekti- scher Insult, Apoplex, Gehirnschlag) im Sinne dieser Bedingungen ist eine plötzlich auftretende Erkrankung des Gehirns, hervorgerufen durch eine akute Minderdurch- blutung oder eine Hirnblutung. Beides führt durch einen Blut- und Sauerstoffmangel zum Absterben von Gehirnzellen und zu neurologischen Störungen. Mindestens eins der folgenden Symptome muss durch einen Neurologen klinisch nachgewiesen werden: • halbseitige Lähmung (Hemiplegie / Hemiparese) • Sprachstörungen (Aphasie) • Sehstörungen • Schluckstörungen • Epilepsie Einschränkung der alltäglichen Fähigkeiten auf unter 60 Punkte nach dem Barthel-Index (Index zur Bewertung von alltäglichen Fähigkeiten). Zusätzlich muss mittels CCT oder MRT zu den Ausfällen passende Läsionen nachgewiesen werden und nach aktuellem medizinischem Wissensstand nicht behebbar sein und voraussichtlich auf Dauer fortbestehen bzw. mindestens 12 Monate durchgehend bestanden haben. Leistungspflicht besteht nicht bei vorübergehenden neurologischen Ausfallserscheinungen, z.B. im Rahmen einer transitorischen ischämischen Attacke (TIA) oder einer schweren Migräne mit entsprechenden neurologischen Defiziten.
Schlaganfall. Versichert ist ein Schlaganfall als eine Schädigung des Gehirns durch einen infolge einer Gehirnblutung, Thromb se oder Embolie erlittenen Hirninfarkt mit dauerhaften neurologischen Folgeerscheinungen. Nicht versichert sind: Transitorisch ischämische Attacken (TIA), reversible (sich zurückbildende) neurologische Defizite und äußere Verletzungen.