Schlichtungsausschuss Musterklauseln

Schlichtungsausschuss. 1Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis wird ein Schlichtungsausschuss einge- richtet. 2Der Schlichtungsausschuss wirkt auf eine gütliche Beilegung des Streites hin. 3Die Verhandlungen vor dem Schlichtungsausschuss sind nicht öffentlich. 4Vor einer Verhand- lung vor dem Arbeitsgericht soll der Schlichtungsausschuss angerufen werden, es sei denn, beide Parteien verzichten auf die Anrufung. 5Die Anrufung des Schlichtungsausschusses hemmt nicht die Frist für die Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht.
Schlichtungsausschuss. In jedem Studentenheim ist zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Benützungsvertrag einschließlich der Klärung behaupteter Widersprüche der Heimordnung zum Heimstatut – jedoch mit Ausnahme der Kündigung und der Streitigkeiten über die Räumung des Heimplatzes sowie über die Höhe des Benützungsentgeltes – für eine Funktionsperiode von jeweils einem Jahr, beginnend mit dem jeweiligen Wintersemester, ein Schlichtungsausschuss zu bilden.
Schlichtungsausschuss. Sofern bei der Eingruppierung von Beschäftigten in die Lohn- und Gehaltsgruppen von § 2 Schwierigkeiten auftreten, erfolgt die Einstufung im Einvernehmen zwischen Betriebsrat und Betriebsleitung. Arbeitsstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Lohn- und Gehaltstarifvertrages sowie seiner Anwendung auf Einzelarbeitsverträge ergeben, sind dem von den Tarifvertragsparteien paritätisch gebildeten Schlichtungsausschuss, der vor einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung ein Schlichtungsverfahren durchführt, vorzutragen.
Schlichtungsausschuss. (1) Streitigkeiten zwischen Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen und den Versicherungsträgern sollen einvernehmlich beigelegt werden. Kommt eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeiten nicht zu Stande, so wird der Streitfall in einem Schlichtungsausschuss nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen behandelt. (2) Der Schlichtungsausschuss ist zur Regelung von Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag zuständig sowie bei Streitigkeiten bezüglich der Ausschreibung und/oder Besetzung einer Planstelle. (3) Der Antrag zur Regelung einer Streitigkeit durch den Schlichtungsausschuss ist schriftlich beim örtlich zustän- digen ASVG-KVT einzubringen und kann von der Vertragspsychologin/vom Vertragspsychologen und vom Versiche- rungsträger gestellt werden. (4) Der Schlichtungsausschuss wird im Anlassfall einberufen und besteht aus je einem Vertreter der Interessenver- tretung und des Versicherungsträgers/des örtlich zuständigen ASVG-KVT. Dem Schlichtungsausschuss können Refe- renten beigezogen werden; die beteiligte Vertragspsychologin/der beteiligte Vertragspsychologe kann zu einer schriftli- chen Stellungnahme oder zur Teilnahme an der Verhandlung eingeladen werden. (5) Der Schlichtungsausschuss trifft bei übereinstimmender Auffassung beider Mitglieder eine Entscheidung. Die Entscheidung ist entsprechend zu begründen und der Vertragspsychologin/dem Vertragspsychologen sowie dem Versi- cherungsträger mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben, wobei auf die Möglichkeit eines Einspruches gemäß Abs. 6 hinzuweisen ist. (6) Die Vertragspsychologin/der Vertragspsychologe und die Versicherungsträger können binnen 14 Tagen nach Erhalt der Entscheidung des Schlichtungsausschusses mittels eingeschriebenen Briefes beim Bundesschlichtungsaus- schuss eine Entscheidung dieses Gremiums beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt, so gilt die Entscheidung des Schlichtungsausschusses als bindender Schiedsspruch. (7) Trifft der Schlichtungsausschuss binnen einer Frist von drei Monaten (gerechnet ab Einlangen des Antrages beim örtlich zuständigen ASVG-KVT) keine Entscheidung, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf den Bundesschlichtungsausschuss über.
Schlichtungsausschuss. Soweit bei Beschwerdefällen mit der Zertifizierungsstelle keine Einigung erzielt wird, hat der Auftraggeber das Recht, sich an das Lenkungsgremium der Zertifizierungsstelle zu wenden. Die- ses leitet die Beschwerde einem eigens zu diesem Zweck zu bildenden Schlichtungsausschuss zu, welcher über das Be- schwerdeverfahren berät und entscheidet. Einzelheiten des Verfahrens sind in der gesonderten Schlichtungsordnung der Zertifizierungsstelle geregelt, einsehbar auf der Internetseite.
Schlichtungsausschuss. Sofern bei der Eingruppierung von Beschäftigten in die Lohn- und Gehaltsgruppen von § 2 Schwierigkeiten auftreten, erfolgt die Einstufung im Einvernehmen zwischen Betriebs- rat und Betriebsleitung. Arbeitsstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Lohn- und Gehaltstarifvertrages sowie seiner Anwendung auf Einzelarbeitsverträge ergeben, sind dem von den Tarifver- tragsparteien paritätisch gebildeten Schlichtungsausschuss, der vor einer arbeitsgericht- lichen Entscheidung ein Schlichtungsverfahren durchführt, vorzutragen. § 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Xxxx 2022 in Kraft. Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die in den Molkereien und Käsereien im Lande Nordrhein-Westfalen tätigen Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer vom 15. April 2021 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt. Der Tarifvertrag kann mit einmonatiger Frist zum Monatsende, erstmalig zum 28. Februar 2023, gekündigt werden. Düsseldorf, 30. Xxxx 2022 Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft e.V. Münster Nordwestdeutscher Arbeitgeberverein der Privatmolkereien (NAP) Heinrich-Xxxxxxx Xxxxx Xxxxxx xxx Xxxxxxx Xx. Xxxx Xxxxx Xxxxx Xxxxxxxx Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Für die Tarifgruppe der technischen Angestellten T 3 wird vereinbart: „Schlosser, die eine einer Meister- oder Technikerausbildung vergleichbare Zusatzquali- fikation nachweisen können und darüber hinaus mit Arbeiten beschäftigt werden, die über die Anforderungen der Lohngruppe 5 hinausgehen, werden nach der Tarifgruppe T 3 entlohnt. Als vergleichbare Zusatzqualifikation gilt z. B. eine Weiterbildungsmaßnahme mit Abschlussprüfung bei der IHK.“ Kamen, den 26. Xxxx 1999 Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft e. V. Münster Frhr. von und zu Brenken Xxxxx Verband der Privaten Milchwirtschaft Nordwestdeutschland e. V. Bonn Im Auftrag und mit besonderer Vollmacht der dem Verband angeschlossenen Mitglieder: Genossenschaftsverband Rheinland e. V. Urbach Heuft Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf Xxxxxx Ehmann zum Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die in den Molkereien und Käsereien im Lande Nordrhein-Westfalen tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Auszubildenden in der Zeit vom 01. Xxxx 2018 bis zum 28. Februar 2023 nach bestandener Abschlussprüfung fü...
Schlichtungsausschuss. Die Aufgabe des Schlichtungsausschusses (Dispute Resolution Board, DRB) ist es, (1) Berufungsanträge gegen Disziplinarmaßnahmen zu prüfen und

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  • Leistungsausschlüsse Die Softwarepflege/Hardwarewartung umfasst nicht: - das Störungsmanagement von Störungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte stehen, - Upgrades, d. h. weiterentwickelte Versionen mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen, - die Weitergabe sonstiger neuer Software, - die Installation von Updates und Upgrades sowie sonstiger neuer Software, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkungen Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigem Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die in die Wartungsgegenstände eingebaute und vom Auftragnehmer nicht freigegebene Software und Hardware aufgrund technischer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Programmabläufe korrekt durchzuführen bzw. Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu berechnen oder ablaufen zu lassen. - die Überlassung von Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteilen. Überlässt der Anbieter dem Kunden derartige Teile, sind diese entsprechend Ziffer 2.7 zu vergüten. - zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung, insbesondere bei Zusatzsoft- oder -hardware.

  • Schlichtung Zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens über die in § 68 TKG genannten Fälle kann der Kunde einen entspre- chenden Antrag an die Bundesnetzagentur richten. An alternativen Streitbeilegungsverfahren vor einer allgemeinen Verbraucherschlich- tungsstelle nimmt Vodafone nicht teil.

  • Streitschlichtung 17.1. Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) eingerichtet. Diese ist unter folgendem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ 17.2. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  • Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Mitteilungspflicht Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflicht-Entbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.

  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung Bei Streitigkeiten aus der Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen, wie Trade Republic, kann die Deutsche Bundesbank nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn ein Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Daneben kann bei Streitigkeiten betreffend sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 S. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen die BaFin nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 UKlaG als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn das Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Trade Republic ist keiner anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle, welche für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Bankgeschäften zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen eingerichtet ist, angeschlossen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank lautet: 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxxxxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der Deutschen Bundesbank (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Service“ abrufen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der BaFin lautet: - Referat ZR 3 - Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der BaFin (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Verbraucher“ abrufen. Die Europäische Kommission hat zudem unter xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ eine Europäische Online- Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen. Trade Republic nimmt an einer entsprechenden Online-Streitbeilegung derzeit nicht teil.