Schlussklauseln. Beim Abschluss dieser Vereinbarung können nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der künf- tigen technischen und wirtschaftlichen Entwicklung oder aus der Änderung von gesetzli- chen Bestimmungen oder sonstigen für das Vertragsverhältnis wesentlichen Umständen ergeben können, vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden.
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