Schlussüberschussanteile. (6) Zum Ende der Aufschubzeit↑ werden Schlussüberschussanteile fällig. Die Höhe der Schluss- überschussanteile wird aus der Schlussüberschuss-An- wartschaft, multipliziert mit dem zum Zeitpunkt der Fäl- ligkeit deklarierten und im Geschäftsbericht veröffent- lichten Anteilsatz ermittelt. Die Schlussüberschuss-Anwartschaft wird am Ende ei- nes jeden Monats fortgeschrieben. Die Fortschreibung bemisst sich – in Prozent des Deckungskapitals zu Beginn des Mo- nats und – in Prozent des Vertragsguthabens zum Ende des Mo- nats und – in Prozent der Schlussüberschuss-Anwartschaft des Vormonats. Bei Tod der versicherten Person↑ vor Beginn der Ren- tenzahlung, bei vorzeitiger Vertragsbeendigung oder bei Vorverlegung des Beginns der Rentenzahlung werden Schlussüberschussanteile auf der Basis einer reduzier- ten Schlussüberschuss-Anwartschaft fällig. Die Höhe der Reduzierung hängt von der restlichen Aufschubzeit ab. Nur bei vorzeitiger Vertragsbeendigung erfolgt eine wei- tere Reduzierung, wenn die maßgebliche Umlaufrendite des letzten Monats vor Wirksamwerden der vorzeitigen Vertragsbeendigung über dem Durchschnittswert der abgelaufenen Vertragsdauer, maximal der letzten 10 Jahre, liegt. Die maßgebliche Umlaufrendite ist dabei die Umlaufrendite der Anleihen der öffentlichen Hand mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren (gemäß der Veröf- fentlichung der Deutschen Bundesbank). In diesem Fall wird das Deckungskapital des Vertrags einschließlich der daraus fälligen Schlussüberschussan- teile und der fälligen Mindestbeteiligung an den Bewer- tungsreserven↑ (Absatz (7)) prozentual pro Monat der restlichen Aufschubzeit, jedoch maximal für 120 Mona- te, mit dem 0,05-fachen der Differenz aus aktueller Um- laufrendite und dem Durchschnittswert für die abgelau- fene Vertragsdauer, maximal der letzten 10 Jahre, multi- pliziert (Vergleichswert). Ist der Vergleichswert kleiner als die Summe aus den fälligen Schlussüberschussanteilen und der fälligen Min- destbeteiligung (Ausgangswert), wird der Vergleichswert anteilig im Verhältnis von fälligen Schlussüberschussan- teilen zum Ausgangswert von den fälligen Schlussüber- schussanteilen abgezogen. Andernfalls werden keine Schlussüberschussanteile fällig. Fällige Schlussüberschussanteile werden dem Vertrags- guthaben zugeführt.
Schlussüberschussanteile. Bei Erleben des Rentenbeginns bzw. bei Beendigung vor Rentenbeginn wird zusätzlich ein Schlussüber- schussanteil erbracht. Zur Ermittlung des Schlussüberschussanteils wird rechnerisch fiktiv ein Schlussgewinnkonto geführt. Das Schlussgewinnkonto begründet keinen Anspruch auf Gewährung von Schlussüberschussanteilen in einer bestimmten Höhe; es dient lediglich als Hilfs- größe zur Ermittlung von Schlussüberschussanteilen bei Rentenbeginn. Bei Vertragsbeginn beträgt das Schlussgewinnkonto Null. Jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres kann eine Erhöhung des Schlussgewinnkontos erfolgen. Diese bemisst sich in Prozent des maßgebenden Gutha- bens und in Prozent des Schlussgewinnkontostandes des Vorjahres. Dabei bedeutet maßgebendes Gutha- ben das Deckungskapital, das sich am Ende des Versicherungsjahres unter Berücksichtigung der Ver- teilung der eingerechneten Abschlusskosten, ein- schließlich Bonusdeckungskapital bzw. Ansamm- lungsguthaben - je nach Überschussverwendungsart (siehe 10.3) -, abdiskontiert mit dem Rechnungszins auf den Beginn des Versicherungsjahres. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres berechnet sich die Höhe der ersten Zuteilung zum Schlussgewinnkonto, indem die Zuteilung des vollen Versicherungsjahres mit 1/12 der Anzahl der Monate des ersten Versicherungsjah- res multipliziert wird. Zum Ausgleich von Schwankungen der Erträge aus Kapitalanlage, Risikoverlauf und Kostenverlauf kann spätestens bei Beginn des letzten Versicherungsjah- res vor Rentenbeginn das Schlussgewinnkonto redu- ziert werden, wenn die 3 Voraussetzungen von § 163 Abs. 1 VVG sinngemäß vorliegen (1. sich der Leis- tungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht vor- aussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat; 2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dau- ernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu ge- währleisten, und 3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat). Eine gegebenenfalls vorgenommene Reduktion be- misst sich in Prozent des Deckungskapitals zum En- de des Vorjahres und in Prozent des Schlussgewinn- kontostands des Vorjahres. Eine Reduktion kann jedoch nicht zu einem negativen Schlussgewinnkon- tostand führen. Maßgeblich für die Höhe des Schlussüberschuss- anteils ist die für das Jahr des Rentenbeginns in un- serem Geschäftsbericht veröffentlichte Überschuss- deklaration. Bei Rü...
Schlussüberschussanteile. Schlussüberschussanteile sind zu folgenden Zeitpunkten vorgesehen (Zuteilungszeitpunkte): • während der Abrufphase: Zum Beginn der Rentenzahlung, bei Auszahlung der Kapitalleistung oder bei Kündigung, wenn das vierte Versicherungsjahr abgelaufen ist; • zum voraussichtlichen Rentenbeginn: Zum Beginn der Rentenzahlung, bei Auszahlung der Kapitalleistung oder bei Kündigung; • während der Verlängerungsphase: Zum Beginn der Rentenzahlung, bei Auszahlung der Kapitalleistung oder bei Kündigung; • vor Beginn der Abrufphase: Bei Kündigung, wenn ein Drittel der Aufschubdauer bis zum voraus- sichtlichen Rentenbeginn, mindestens jedoch das vierte Versiche- rungsjahr abgelaufen ist, oder wenn das 10. Versicherungsjahr ab- gelaufen ist; • vor Beginn der Rentenzahlung: Bei Tod der versicherten Person - das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist.
Schlussüberschussanteile. Zuzuteilende Schlussüberschussanteile zahlen wir bei Tod der versicher- ten Person vor Beginn der Rentenzahlung oder bei Kündigung während der Aufschubdauer aus. Für die Verwendung zum Beginn der Rentenzah- lung gilt Ziffer 3 entsprechend.
Schlussüberschussanteile. (8) Zum Ende der Aufschubzeit↑ werden Schlussüberschussanteile fällig. Die Höhe der Schluss- überschussanteile wird aus der Schlussüberschuss-An- wartschaft, multipliziert mit dem zum Zeitpunkt der Fäl- ligkeit deklarierten und im Geschäftsbericht veröffent- lichten Anteilsatz ermittelt. Die Schlussüberschuss-Anwartschaft wird am Ende ei- nes jeden Monats fortgeschrieben. Die Fortschreibung bemisst sich in Prozent des Deckungskapitals zu Be- ginn des Monats und in Prozent der Schlussüberschuss- Anwartschaft des Vormonats. Bei Ihrem Tod vor Beginn der Rentenzahlung oder bei Vorverlegung des Beginns der Rentenzahlung werden Schlussüberschussanteile auf der Basis einer reduzier- ten Schlussüberschuss-Anwartschaft fällig. Die Höhe der Reduzierung hängt von der restlichen Aufschubzeit ab. Fällige Schlussüberschussanteile werden dem De- ckungskapital zugeführt.
Schlussüberschussanteile. Schlussüberschussanteile sind zu folgenden Zeitpunkten vorgesehen (Zuteilungszeitpunkte): • bei Ablauf der Versicherungsdauer; • bei Tod der versicherten Person - das ist die Person, auf deren Leben- die Versicherung abgeschlossen ist - vor Ablauf der Versicherungsdau- er; • bei Kündigung, wenn ein Drittel der Versicherungsdauer oder das
Schlussüberschussanteile. Schlussüberschussanteile sind zu folgenden Zeitpunkten vorgesehen (Zuteilungszeitpunkte): • bei Ablauf der Versicherungsdauer; • bei vorzeitigem Erlöschen der Zusatzversicherung; • bei Ihrem Tod vor Ablauf der Versicherungsdauer, sofern zum To- deszeitpunkt keine Berufsunfähigkeit besteht; • bei Kündigung der Zusatzversicherung, wenn ein Drittel der Ver- sicherungsdauer oder das 10. Versicherungsjahr abgelaufen ist. Schlussüberschussanteile werden bei Ihrem Tod vor Eintritt des Leistungsfalles oder bei Kündigung der Zusatzversicherung nach aner- kannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik reduziert. Bemessungsgrundlage für Schlussüberschussanteile sind der bei jährli- cher Zahlungsweise zu entrichtende Jahresbeitrag und die ab Versiche- rungsbeginn oder ggf. ab Wegfall einer Leistung (siehe § 9 Absatz 4) bis zum Zuteilungszeitpunkt vollständig beitragspflichtig zurückgelegten Versicherungsjahre. Ist der Leistungsfall eingetreten, werden als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Schlussüberschussanteile weder die bis zu diesem Zeit- punkt zurückgelegten Versicherungsjahre noch die Versicherungsjahre während einer Berufsunfähigkeit berücksichtigt. Bei Verträgen, die auf- grund Wegfalls einer Leistung wieder beitragspflichtig geworden sind, werden als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Schlussüber- schussanteile nur die nach Wegfall einer Leistung bis zum Zuteilungs- zeitpunkt vollständig beitragspflichtig zurückgelegten Versicherungsjahre berücksichtigt.
Schlussüberschussanteile. Zuzuteilende Schlussüberschussanteile führen wir bei Ablauf der Versi- cherungsdauer, bei Kündigung der Zusatzversicherung, bei sonstigem vorzeitigen Erlöschen der Zusatzversicherung oder bei Ihrem Tod – so- fern zu diesem Zeitpunkt keine Berufsunfähigkeit besteht – dem Über- schussguthaben nach der vereinbarten Überschussverwendung der Hauptversicherung zu.
Schlussüberschussanteile. Der Schlussüberschuss wird einmalig zum Zeitpunkt des vereinbar- ten Rentenbeginns festgelegt und zugeteilt. Eine anteilige Zuteilung erfolgt bei Kündigung Ihres Vertrags, bei vorgezogenem Rentenzah- lungsbeginn oder im Todesfall, sofern die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet hat und die Zeit bis zum vereinbarten Ren- tenbeginn höchstens noch 10 Jahre beträgt. Der Schlussüberschus- santeil wird in Prozent der geschäftsplanmäßigen Bezugsgröße be- messen, die vom Deckungskapitalverlauf und der bisherigen Ent- wicklung der Überschussbeteiligung abhängt.
Schlussüberschussanteile. Treuebonus Der Treuebonus wird einmalig zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns zugeteilt. Er wird in Prozent der Kapitalbonusdeckungs- rückstellung bemessen, wobei für Zeiten, in denen die Versi- cherung beitragsfrei geführt wird, die Überschussanteilsätze mit 0,5 gewichtet werden. Der Treuebonus kommt bei Rück- kauf Ihres Vertrags oder im Todesfall, sofern mindestens 1/3 der Vertragslaufzeit abgelaufen ist, spätestens nach 10 Jah- ren, zeitanteilig zur Auszahlung. – Nachdividende Die Nachdividende wird einmalig zum Zeitpunkt des Renten- beginns zugeteilt. Sie wird in Prozent der Beiträge und Zula- gen bemessen, die während der Zeit, die der Vertrag bei uns im Bestand war, in den Vertrag eingezahlt wurden (Umwand- lungskapital bleibt unberücksichtigt).