Schlussüberschussanteile Musterklauseln

Schlussüberschussanteile. Zum Ende der Aufschubzeit↑ werden Schlussüberschussanteile fällig. Die Höhe der Schluss- überschussanteile wird aus der Schlussüberschuss-An- wartschaft, multipliziert mit dem zum Zeitpunkt der Fäl- ligkeit deklarierten und im Geschäftsbericht veröffent- lichten Anteilsatz ermittelt. Die Schlussüberschuss-Anwartschaft wird am Ende ei- nes jeden Monats fortgeschrieben. Die Fortschreibung bemisst sich – in Prozent des Deckungskapitals zu Beginn des Mo- nats und – in Prozent des Vertragsguthabens zum Ende des Mo- nats und – in Prozent der Schlussüberschuss-Anwartschaft des Vormonats. Bei Tod der versicherten Person↑ vor Beginn der Ren- tenzahlung, bei vorzeitiger Vertragsbeendigung oder bei Vorverlegung des Beginns der Rentenzahlung werden Schlussüberschussanteile auf der Basis einer reduzier- ten Schlussüberschuss-Anwartschaft fällig. Die Höhe der Reduzierung hängt von der restlichen Aufschubzeit ab. Nur bei vorzeitiger Vertragsbeendigung erfolgt eine wei- tere Reduzierung, wenn die maßgebliche Umlaufrendite des letzten Monats vor Wirksamwerden der vorzeitigen Vertragsbeendigung über dem Durchschnittswert der abgelaufenen Vertragsdauer, maximal der letzten 10 Jahre, liegt. Die maßgebliche Umlaufrendite ist dabei die Umlaufrendite der Anleihen der öffentlichen Hand mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren (gemäß der Veröf- fentlichung der Deutschen Bundesbank). In diesem Fall wird das Deckungskapital des Vertrags einschließlich der daraus fälligen Schlussüberschussan- teile und der fälligen Mindestbeteiligung an den Bewer- tungsreserven↑ (Absatz (7)) prozentual pro Monat der restlichen Aufschubzeit, jedoch maximal für 120 Mona- te, mit dem 0,05-fachen der Differenz aus aktueller Um- laufrendite und dem Durchschnittswert für die abgelau- fene Vertragsdauer, maximal der letzten 10 Jahre, multi- pliziert (Vergleichswert). Ist der Vergleichswert kleiner als die Summe aus den fälligen Schlussüberschussanteilen und der fälligen Min- destbeteiligung (Ausgangswert), wird der Vergleichswert anteilig im Verhältnis von fälligen Schlussüberschussan- teilen zum Ausgangswert von den fälligen Schlussüber- schussanteilen abgezogen. Andernfalls werden keine Schlussüberschussanteile fällig. Fällige Schlussüberschussanteile werden dem Vertrags- guthaben zugeführt.
Schlussüberschussanteile. Bei Erleben des Rentenbeginns bzw. bei Beendi- gung vor Rentenbeginn wird zusätzlich ein Schluss- überschussanteil erbracht. Zur Ermittlung des Schlussüberschussanteils wird rechnerisch fiktiv ein Schlussgewinnkonto geführt. Das Schlussgewinnkonto begründet keinen An- spruch auf Gewährung von Schlussüberschussantei- len in einer bestimmten Höhe; es dient lediglich als Hilfsgröße zur Ermittlung von Schlussüberschussan- teilen bei Rentenbeginn. Bei Vertragsbeginn beträgt das Schlussgewinnkonto Null. Jeweils am Ende des Versicherungsjahres kann eine Erhöhung des Schlussgewinnkontos erfolgen. Diese bemisst sich in Prozent des maßgebenden Gutha- bens und in Prozent des Schlussgewinnkontostan- des des Vorjahres. Dabei bedeutet maßgebendes Guthaben das Deckungskapita mit AK-Verteilung zum Ende des Versicherungsjahres einschließlich Bonusdeckungskapital bzw. Ansammlungsguthaben - je nach Überschussverwendungsart (siehe 10.3) -, diskontiert mit dem Rechnungszins auf den Beginn des Versicherungsjahres. Im Falle eines Rumpfbe- ginnjahres bzw. Rumpfendejahres berechnet sich die Höhe der ersten bzw. letzten Zuteilung zum Schlussgewinnkonto, indem die Zuteilung des vollen Versicherungsjahres mit 1/12 der Anzahl der Monate des ersten bzw. letzten Versicherungsjahres multip- liziert wird. Zum Ausgleich von Schwankungen der Erträge aus Kapitalanlage, Risikoverlauf und Kostenverlauf kann spätestens bei Beginn des letzten Versicherungsjah- res vor Rentenbeginn das Schlussgewinnkonto re- duziert werden, wenn die 3 Voraussetzungen von § 163 Abs. 1 VVG sinngemäß vorliegen (1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat; 2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festge- setzte Xxxxxx angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und 3. ein unabhängiger Treuhän- der die Rechnungsgrundlagen und die Vorausset- zungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestä- tigt hat). Eine gegebenenfalls vorgenommene Reduktion be- misst sich in Prozent des Deckungskapitals, das sich zum Ende des Vorjahres unter Berücksichtigung der Verteilung der eingerechneten Abschlusskosten ergibt, und in Prozent des Schlussgewinnkonto- stands des Vorjahres. Eine Reduktion kann jedoch nicht zu einem negativen Schlussgewinnkontostand führen. Maßgeblich für die Höhe des Schlussüberschuss- anteils ist die für das Jahr des Rentenbeginns in unserem ...
Schlussüberschussanteile. Zuzuteilende Schlussüberschussanteile zahlen wir bei Tod der versicher- ten Person vor Beginn der Rentenzahlung oder bei Kündigung während der Aufschubdauer aus. Für die Verwendung zum Beginn der Rentenzah- lung gilt Ziffer 3 entsprechend.
Schlussüberschussanteile. Schlussüberschussanteile sind zu folgenden Zeitpunkten vorgesehen (Zuteilungszeitpunkte): • während der Abrufphase: Zum Beginn der Rentenzahlung, bei Auszahlung der Kapitalleistung oder bei Kündigung, wenn das vierte Versicherungsjahr abgelaufen ist; • zum voraussichtlichen Rentenbeginn: Zum Beginn der Rentenzahlung, bei Auszahlung der Kapitalleistung oder bei Kündigung; • während der Verlängerungsphase: Zum Beginn der Rentenzahlung, bei Auszahlung der Kapitalleistung oder bei Kündigung; • vor Beginn der Abrufphase: Bei Kündigung, wenn ein Drittel der Aufschubdauer bis zum voraus- sichtlichen Rentenbeginn, mindestens jedoch das vierte Versiche- rungsjahr abgelaufen ist, oder wenn das 10. Versicherungsjahr ab- gelaufen ist; • vor Beginn der Rentenzahlung: Bei Tod der versicherten Person - das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist.
Schlussüberschussanteile. Schlussüberschussanteile sind zu folgenden Zeitpunkten vorgesehen (Zuteilungszeitpunkte): • bei Ablauf der Versicherungsdauer; • bei Tod der versicherten Person - das ist die Person, auf deren Leben- die Versicherung abgeschlossen ist - vor Ablauf der Versicherungsdau- er; • bei Kündigung, wenn ein Drittel der Versicherungsdauer oder das
Schlussüberschussanteile. Der Schlussüberschuss wird einmalig zum Zeitpunkt des vereinbar- ten Rentenbeginns festgelegt und zugeteilt. Eine anteilige Zuteilung erfolgt bei Kündigung Ihres Vertrags, bei vorgezogenem Rentenzah- lungsbeginn oder im Todesfall, sofern die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet hat und die Zeit bis zum vereinbarten Ren- tenbeginn höchstens noch 10 Jahre beträgt. Der Schlussüberschus- santeil wird in Prozent der geschäftsplanmäßigen Bezugsgröße be- messen, die vom Deckungskapitalverlauf und der bisherigen Ent- wicklung der Überschussbeteiligung abhängt.
Schlussüberschussanteile. (8) Zum Ende der Aufschubzeit↑ werden Schlussüberschussanteile fällig. Die Höhe der Schluss- überschussanteile wird aus der Schlussüberschuss-An- wartschaft, multipliziert mit dem zum Zeitpunkt der Fäl- ligkeit deklarierten und im Geschäftsbericht veröffent- lichten Anteilsatz ermittelt. Die Schlussüberschuss-Anwartschaft wird am Ende ei- nes jeden Monats fortgeschrieben. Die Fortschreibung bemisst sich in Prozent des Deckungskapitals zu Be- ginn des Monats und in Prozent der Schlussüberschuss- Anwartschaft des Vormonats. Bei Ihrem Tod vor Beginn der Rentenzahlung oder bei Vorverlegung des Beginns der Rentenzahlung werden Schlussüberschussanteile auf der Basis einer reduzier- ten Schlussüberschuss-Anwartschaft fällig. Die Höhe der Reduzierung hängt von der restlichen Aufschubzeit ab. Fällige Schlussüberschussanteile werden dem De- ckungskapital zugeführt. (9) Die Höhe der Bewertungsreserven↑ wird lau- fend neu ermittelt. Die Stichtage für die Ermittlung der Bewertungsreserven werden jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens festgelegt und in unserem Ge- schäftsbericht veröffentlicht. Den Geschäftsbericht kön- nen Sie bei uns jederzeit anfordern. Sollten zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Ende Ihres Vertrags bzw. dem Ende der Aufschubzeit↑ unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die sich auf die Bewertungsreser- ven auswirken können, sind wir berechtigt, die Höhe der Bewertungsreserven neu zu ermitteln und diese bei ei- ner wesentlichen Änderung als Basis für die Ermittlung Ihres Anteils an den Bewertungsreserven anzusetzen. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen können dazu führen, dass die Beteili- gung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. Die verteilungsfähigen Bewertungsreserven werden in einem bilanzorientierten Verfahren ermittelt. Die so zu den jeweiligen Terminen festgestellten Bewertungsre- serven werden anteilig den anspruchsberechtigten Ver- trägen zugeordnet. Wir beteiligen Ihren Vertrag nach einem verursachungs- orientierten Verfahren an den zu verteilenden Bewer- tungsreserven. Dabei wird berücksichtigt, wie Ihr Ver- trag zur Entstehung der Bewertungsreserven beigetra- gen hat. Der Anteil Ihres Vertrags an den zu verteilen- den Bewertungsreserven ist umso höher, je länger der Vertrag besteht und je höher der Beitrag und die daraus erwirtschafteten Erträge sind. Bei Beendigung der Aufschubzeit durch Tod oder Erle- ben des Beginns der Rent...
Schlussüberschussanteile sind einmalig anfallende Überschüsse, die zum Rentenzahlungsbeginn bzw. Ablauftermin fällig werden. In verringerter Höhe können sie auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages fällig werden. Ist diese vorgesehen, muss die Erklärung durch ein eigenhändig unterschriebenes Schrift- stück erfolgen. ist der Betrag, der erforderlich ist, um die Finanzierung der vereinbarten Garantien auch in einer längerfristigen Niedrigzinsphase sicherzustellen.
Schlussüberschussanteile. Die erreichte, verfallbare Schlussüberschussanwart­ schaft ergibt sich aus den über die voll zurückgelegten Versicherungsjahre aufsummierten, nachschüssig mit dem jeweiligen Ansammlungszinssatz verzinsten, zugeteilten laufenden Überschussanteilen multipliziert mit dem aktuellen Schlussgewinnanteilsatz. Bei Xxxx der Kapitalabfindung zum Ende der Aufschubzeit oder Tod während der Aufschubzeit wird die Schluss­ überschussanwartschaft ausgezahlt. Bei Rentenbeginn werden die Schlussüberschüsse analog der Über­ schüsse aus der Verzinslichen Ansammlung verwendet.
Schlussüberschussanteile. Zuzuteilende Schlussüberschussanteile führen wir bei Ablauf der Versi- cherungsdauer, bei Kündigung der Zusatzversicherung, bei sonstigem vorzeitigen Erlöschen der Zusatzversicherung oder bei Ihrem Tod – so- fern zu diesem Zeitpunkt keine Berufsunfähigkeit besteht – dem Über- schussguthaben nach der vereinbarten Überschussverwendung der Hauptversicherung zu.