Schmerzensgeld Musterklauseln

Schmerzensgeld. Führt ein Unfall zu den in der nachfolgenden Schmerzens- geldtabelle aufgeführten Verletzungen, entsteht der An- spruch auf Leistung aus der für Schmerzensgeld versicher- ten Summe von 2.000 Euro. Die Höhe der Leistung richtet sich nach der festgelegten ver- sicherten Summe - unter Ausschluss des Nachweises eines höheren oder geringeren Betrags - und nach den in der Ta- belle festgesetzten Prozentsatz für Schmerzensgeld. Sind durch den Unfall mehrere der aufgeführten Verletzun- gen entstanden, werden die entsprechenden Leistungspro- zentsätze zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent - max. 2.000 Euro - werden jedoch nicht angenommen. Tritt der Tod unfallbedingt ein, bevor der Anspruch auf Schmerzensgeld geltend gemacht werden konnte, erlischt der Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Verletzung muss unverzüglich ärztlich festgestellt und der Anspruch auf Schmerzensgeld innerhalb eines Monats nach der ärztlichen Feststellung geltend gemacht werden. Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalls. Er erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Unfalltag an gerechnet.
Schmerzensgeld. Schmerzensgeld leisten wir nur ab einem unfallbeding- ten stationären Krankenhausaufenthalt von mindestens drei Tagen.
Schmerzensgeld. 3 Was ist über die AUB 2008 hinaus versichert?
Schmerzensgeld. Der Versicherer leistet ein Schmerzensgeld von 2 % der für den Fall der dauernden Invalidität vereinbarten Versicherungssumme, wenn die versicherte Person infolge eines Unfalles innerhalb von 2 Jahren nach dem Unfallereignis einen ununterbrochenen stationären Krankenhausaufenthalt von mindestens 14 Tagen absolviert. Diese prämienfreie Leistung ist pro Schadensfall insgesamt - unter Berücksich- tigung allfälliger Entschädigungsleistungen aus anderen Merkur-Versicherungs- deckungen,mit maximal EUR 2.000.-- begrenzt.
Schmerzensgeld. Erfolgt aufgrund eines Unfalles der versicherten Person keine stationäre Behandlung und die versicherte Person erlitt einen Knochenbruch, so zahlen wir ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,- Euro. Die Leistung er- folgt nur, wenn Krankenhaustagegeld versichert ist.
Schmerzensgeld. 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung:
Schmerzensgeld. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht nicht. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle, die dem berechtigten Fah- rer dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle, die sich beim Ein- bzw. Aussteigen oder Be- bzw. Entladen ereignen. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Schadens jünger als 25 Jahre alt war. Ausdrücklich ausgeschlossen sind Ansprüche des berechtigten Fahrers, welche auf Dritte kraft Gesetzes oder Vertrags übergegangen sind (z. B. Forderungen von Sozialversicherungsträgern, Krankenversicherungen, Arbeitgebern), sowie Ausgleichsansprüche von Dritten oder deren Haft- pflichtversicherern.
Schmerzensgeld. Wenn sich die versicherte Person infolge eines Versicherungsfalles in stationäre Behandlung begeben muss und dieser Krankenhausaufenthalt ununterbrochen zumindest 15 Kalendertage andauert, wird einmalig die für Schmerzensgeld vereinbarte Summe geleistet. Der Betrag wird auf die für die Heilkosten vereinbarte Versicherungssumme angerechnet.
Schmerzensgeld. Erleidet die versicherte Person durch ein versichertes Unfallereignis • den vollständigen Bruch eines Knochens oder • die vollständige Zerreißung eines Bandes oder einer Sehne und • die Verletzung hat keine vollstationäre Heilbehandlung zur Folge, leisten wir ein Schmerzensgeld, sofern die Leistungsart Krankenhaustagegeld versichert ist. Das Schmerzensgeld zahlen wir einmal je Unfall in Höhe von 300 €. Die Unfallverletzungen werden von Ihnen durch ein ärztliches Attest nachgewiesen. Ein Knochenbruch (Fraktur) ist eine vollständige Zusammenhangstrennung des Knochens unter direkter oder indirekter Gewalteinwirkung. Nicht versichert sind Fissuren. Fissuren sind kleine Risse oder Spaltbildungen im Knochen ohne vollständige Kapseltrennung. Menisken und Bandscheiben sind keine Sehnen oder Bänder und sind somit nicht von dieser Regelung erfasst.
Schmerzensgeld. Wir zahlen ein Schmerzensgeld. Unsere Leistung für das Schmerzensgeld ist auf 200.000 Euro beschränkt. U1A634 X Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienst­ herren und Sozialversicherungsträgern gegen uns geltend ge­ macht werden, sind ausgeschlossen. B UV 3 (01.01.2022) 3002AVU024 D