Schmerzensgeld. Sofortige Einmalzahlung bei schweren Krankheiten
Schmerzensgeld. Führt ein Unfall zu den in der nachfolgenden Schmerzens- geldtabelle aufgeführten Verletzungen, entsteht der An- spruch auf Leistung aus der für Schmerzensgeld versicher- ten Summe von 2.000 Euro. Die Höhe der Leistung richtet sich nach der festgelegten ver- sicherten Summe - unter Ausschluss des Nachweises eines höheren oder geringeren Betrags - und nach den in der Ta- belle festgesetzten Prozentsatz für Schmerzensgeld. Sind durch den Unfall mehrere der aufgeführten Verletzun- gen entstanden, werden die entsprechenden Leistungspro- zentsätze zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent - max. 2.000 Euro - werden jedoch nicht angenommen. Tritt der Tod unfallbedingt ein, bevor der Anspruch auf Schmerzensgeld geltend gemacht werden konnte, erlischt der Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Verletzung muss unverzüglich ärztlich festgestellt und der Anspruch auf Schmerzensgeld innerhalb eines Monats nach der ärztlichen Feststellung geltend gemacht werden. Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalls. Er erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Unfalltag an gerechnet.
Schmerzensgeld. Schmerzensgeld leisten wir nur ab einem unfallbeding- ten stationären Krankenhausaufenthalt von mindestens drei Tagen.
Schmerzensgeld. Der Versicherer leistet ein Schmerzensgeld von 2 % der für den Fall der dauernden Invalidität vereinbarten Versicherungssumme, wenn die versicherte Person infolge eines Unfalles innerhalb von 2 Jahren nach dem Unfallereignis einen ununterbrochenen stationären Krankenhausaufenthalt von mindestens 14 Tagen absolviert. Diese prämienfreie Leistung ist pro Schadensfall insgesamt - unter Berücksich- tigung allfälliger Entschädigungsleistungen aus anderen Merkur-Versicherungs- deckungen,mit maximal EUR 2.000.-- begrenzt.
Schmerzensgeld. Erfolgt aufgrund eines Unfalles der versicherten Person keine stationäre Behandlung und die versicherte Person erlitt einen Knochenbruch, so zahlen wir ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,- Euro. Die Leistung er- folgt nur, wenn Krankenhaustagegeld versichert ist.
Schmerzensgeld. Was ist über die AUB 2008 hinaus versichert?
Schmerzensgeld. 1. Ab einem unfallbedingten ununterbrochenen Spi- talsaufenthalt von mindestens 15 Tagen innerhalb von zwei Jahren ab dem Unfalltag leistet der Versi- cherer ein einmaliges Schmerzensgeld in der verein- barten Höhe. Bei einem ununterbrochenen Spitals- aufenthalt von mindestens 21 Tagen innerhalb von 2 Jahren ab dem Unfalltag wird die vereinbarte Leis- tung um 50 % erhöht.
2. Als Spitäler gelten Krankenanstalten und Sanatorien, die sanitätsbehördlich genehmigt sind, unter ständi- ger ärztlicher Leitung und Betreuung stehen und sich nicht auf die Anwendung bestimmter Behand- lungsmethoden beschränken, sowie Rehabilitations- zentren der Sozialversicherungsträger, Werksspitäler und Krankenreviere der Exekutive.
3. Nicht als Spitäler gelten z.B. Heil- und Pflegeanstal- ten für Lungenkranke sowie für unheilbar chronisch Erkrankte, Erholungs- und Genesungsheime, Alters- heime und deren Krankenabteilungen sowie Kuran- stalten, ferner Heil- und Pflegeanstalten für Nerven- und Geisteskranke.
Schmerzensgeld. A.5.4.2 Schmerzensgeld leisten wir nur ab einem unfallbedingten stationären Krankenhausaufenthalt von mindestens drei Tagen. A.5.4.3 Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Drit- ten (z. X. Xxxxxxxxx, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Renten- versicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) einen An- spruch auf Ersatz Ihres Schadens oder auf deckungsgleiche (kon- gruente) Leistungen haben. Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgverspre- chend durchsetzen können, leisten wir dennoch, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen: - Sie haben den Anspruch schriftlich geltend gemacht - Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruches erfor- derliche Anstrengungen unternommen, die Ihnen billigerweise zumutbar waren. - Sie haben uns Ihre Ansprüche wirksam abgetreten. Achtung: Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen (z. B. ein Abfindungsvergleich), binden uns nur, wenn wir die- ser Vereinbarung zugestimmt haben. A.5.4.4 Kosten eines durch Sie beauftragten Rechtsanwalts oder für die Beschreitung des Rechtsweges übernehmen wir nicht. Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssumme)? A.5.4.5 Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die Höhe der für Personenschäden vereinbarten Versicherungs- summe der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe der Versicherungs- summe können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
Schmerzensgeld. A.4.5.4 Die Zahlung von Schmerzensgeld ist nicht im Leistungsumfang enthalten.
Schmerzensgeld. Wenn sich die versicherte Person infolge eines Versicherungsfalles in stationäre Behandlung begeben muss und dieser Krankenhausaufenthalt ununterbrochen zumindest 15 Kalendertage andauert, wird einmalig die für Schmerzensgeld vereinbarte Summe geleistet. Der Betrag wird auf die für die Heilkosten vereinbarte Versicherungssumme angerechnet.