Mitverschulden 254 BGB und – im Rahmen seiner Voraussetzungen – § 13 HPflG gelten entsprechend.
Schulung 21 Leistungserbringer (1) Die teilnehmenden Krankenkassen und die KVH informieren die teilnehmenden Vertragsärzte gemäß §§ 4 und 5 umfassend über die Ziele und Inhalte des Dise- ase-Management-Programms Diabetes mellitus Typ 2. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsre- geln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapie- empfehlungen transparent dargestellt. Die teilnehmenden Vertragsärzte bestäti- gen den Erhalt der Informationen auf der Teilnahmeerklärung gemäß § 6. (2) Schulungen der teilnehmenden Vertragsärzte nach §§ 4 und 5 dienen der Errei- chung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbesondere bezüglich der sektorübergreifenden Zusammenarbeit ab. (3) Die im Zusammenhang mit der Strukturqualität geforderten Fort- und Weiterbil- dungsmaßnahmen finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungs- veranstaltungen statt und sind gegenüber der KVH nachzuweisen. In diese Fort- und Weiterbildungsprogramme sollen die strukturierten medizinischen Inhalte, insbesondere zur qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß Anlage 1 RSAV in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung einbezogen werden. (4) Schulungsbestandteile, die bei der Schulung der Leistungserbringer vermittelt werden und die für die Durchführung von Disease-Management-Programmen in anderen Krankheitsbildern ebenfalls erforderlich sind, müssen für diese nicht wiederholt werden.
Gesamtschuldnerische Haftung Für die Verbindlichkeiten aus Gemeinschaftskonten haften die Kontoinhaber als Gesamtschuldner. Die Bank kann daher von jedem einzelnen Konto- inhaber die Erfüllung sämtlicher Ansprüche fordern.
Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.
Vorbemerkung Diese DDV-Regeln zur Auftragsverarbeitung (DDV-Verpflichtungserklärung) gelten für Dienst- leistungen, bei denen der Dienstleister die Daten von natürlichen Personen (betroffene Personen nach Art. 4 Nr. 1 EU-Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO; insbesondere Kunden, Interessen- ten, Ansprechpartner von juristischen Personen, sonstige personenbezogene Daten) für Auftragge- ber verarbeitet und zwar unabhängig davon, ob die Datenverarbeitung und damit der Zugriff des Dienstleisters auf die Daten der betroffenen Personen Kernaufgabe des Auftragnehmers ist oder sonst als Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO einzuordnen ist. Die hier abgebildete Dienstleistung ist typischerweise eine des Dialogmarketings (doch auch andere Dienstleistungen mit Bezug auf personenbezogene Daten können mit den Bedingungen dieser DDV- Regeln zur Auftragsverarbeitung datenschutzkonform erbracht werden). Bei Leistungen im Dialogmarketing sind datenschutzrechtlich in der Regel drei bzw. vier Beteiligte erfasst: Der Werbetreibende, der Adresseigner, der Dienstleister und der potentielle Kunde, der eine Werbemaßnahme empfängt. Der Werbetreibende stößt praktisch die Auftragsverarbeitung an, indem er das Ziel verfolgt, Kunden oder Neukunden (in Sinne dieser DDV-Regeln zur Auftragsver- arbeitung „betroffene Personen“) werblich anzusprechen. Die werbliche Ansprache stellt eine Ver- arbeitung personenbezogener Daten (Name, Adresse und ggf. weitere Daten) des Adresseigners dar. Der Werbetreibende erhält die Nutzungsrechte an den personenbezogenen Daten vom Adresseigner und vergütet den Dienstleister, der diese Daten zwecks Dialogmarketings nach einer gesonderten Vereinbarung verarbeitet. Der Werbetreibende hat bei der hier vereinbarten Auftragsverarbeitung keinen Zugriff auf die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen. Den Zugriff auf diese Daten steuert der Adresseigner als Herr der Daten, so dass dieser für die datenschutzkonforme Ver- arbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich ist (auch datenschutzrechtlicher Auftrag- geber). [Etwas anderes gilt dann, wenn die Daten verkauft werden und der Werbetreibende selbst datenschutzrechtlich verantwortlich wird.] Die datenschutzrechtliche Vertragsbeziehung (auch Auftragsverarbeitung) besteht also zwischen dem Adresseigner und dem Dienstleister. Das fol- gende Schaubild macht die Beteiligten und deren Rechtsbeziehungen deutlich. Wenn der Adresseigner gleichzeitig Werbetreibender ist, fließen die datenschutzrechtliche Ver- antwortung als Auftraggeber und das kommerzielle Innehaben der Nutzungsrechte in einem Unter- nehmen zusammen. Es gelten dann nur die Rechte und Pflichten dieses Vertrags, die für das Rechtsverhältnis zwischen Adresseigner und Dienstleister vorgesehen sind. Achtung: Diese DDV-Regeln zur Auftragsverarbeitung berücksichtigen insbesondere die Anforde- rungen nach Art. 28 DSGVO und sind in den konkreten Auftrag des Adresseigners (gesonderter Adressauftrag) einzubeziehen. In dem gesonderten Adressauftrag sind vor allem auch Gegenstand und die Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sowie ggf. etwaige Empfänger oder Empfängerka- tegorien festzulegen.
Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.
Anmeldung Die Messegesellschaft bietet Messen sowohl im physisch-digitalen Format („hybride Messe“, die sowohl aus einer Präsenzveranstaltung wie auch aus digitalen Angeboten besteht,) als auch Messen im „rein virtuellen“ Format (, das ausschließlich aus digitalen Angeboten besteht,) an. Die Anmeldung erfolgt unter Nutzung des zur Verfügung gestellten elektronischen Weges (Online Anmeldung – OA) in der dafür vorgesehe- nen Art und Weise unter Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen, der gültigen Preislisten, ggf. speziellen Teilnahmebedingungen und der später ergehenden Technischen Richtlinien. Die Anmeldung kann ggf. auf dafür vorgesehenen Formularen notwendig sein. Diese sind unter Anerkennung dieser Teilnahme- bedingungen, der gültigen Preislisten, ggf. speziellen Teilnahme- bedingungen und der später ergehenden Technischen Richtlinien ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben zu senden an Messe Düsseldorf GmbH Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx. Die Exponate sind durch Kennziffern aus dem Warenverzeichnis, bei Anlagen und Maschinen insbesondere im Rahmen hybrider Messen auch mit Gewicht und Höhe, genau anzugeben. Zur genauen Darstellung sind auf Verlangen der Messegesellschaft Prospekte und Produktionsbeschreibungen einzureichen. In der Anmeldung aufgeführte Bedingungen oder Vorbehalte werden nicht berücksichtigt. Besondere Platzwünsche, die bei hybriden Messen nach Möglichkeit berücksichtigt werden, stellen keine Bedingung für eine Teilnahme dar. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden. Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung seitens der Messegesellschaft. Die Anmeldung ist erst mit ihrem Eingang und ggf. dem Eingang des Garantiebetrages bei der Messegesellschaft vollzogen und bindend bis zur Mitteilung über die Zulassung oder endgültige Nichtzulassung. Der Eingang der Anmeldung und ggf. des Verrechnungsschecks werden bestätigt. Es wird ausdrücklich auf die Datenschutzbestimmungen der Messe Düsseldorf hingewiesen (s. xxx.xxxxx-xxxxxxxxxxx.xx). Nach diesem Termin eingehende Anmeldungen werden evtl. auf die Warteliste gesetzt, sofern die jeweiligen Bereiche überbucht sein sollten. Die vom Anmelder anzugebende USt-ID-Nr. (für Anmelder aus der EU) bzw. der Nachweis der Unternehmerbescheinigung (für Anmelder aus Nicht-EU-Ländern) dient der umsatzsteuerlichen Zuordnung des Anmelders. Der Anmelder versichert, die Richtigkeit bzw. Gültigkeit der USt-ID-Nr. bzw. der Unternehmerbescheinigung und die Zuordnung zu seinem unternehmerischen Bereich. Er ist verpflichtet, evtl. Änderungen diesbezüglich der Messegesellschaft umgehend mitzu- teilen. Die USt-ID-Nr. bzw. Unternehmerbescheinigung verwendet der Anmelder für seine Teilnahme an der Veranstaltung, sie kommt auch für alle weiteren Geschäfte zwischen dem Anmelder und der Messe- gesellschaft zur Anwendung.
Überschussbeteiligung Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.
Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.
Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.