Schutz vertraulicher Informationen Musterklauseln

Schutz vertraulicher Informationen. 8.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. nextevolution verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.
Schutz vertraulicher Informationen. 1. In den in Artikel 4, Punkt 2 des Abkommens vorgesehenen Vereinbarungen wird darauf hingewiesen, welche Informationen die Teilnehmer/innen als vertraulich betrachten. 2. In solchen Vereinbarungen werden konkrete Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Informationen sowie die Bedingungen und das Verfahren für den Zugang zu vertraulichen Informationen seitens Dritter festgelegt. Vertrauliche Informationen werden ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vertragspartei und/oder des/der Teilnehmers/in, der diese Informationen weitergegeben hat, nicht an Dritte offengelegt oder weitergegeben. Vertrauliche Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens weitergegeben werden, werden ausschließlich zu Zwecken benutzt, die bei ihrer Weitergabe vorgesehen sind. Zu anderen Zwecken dürfen sie lediglich mit schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei und/oder des/der Teilnehmers/in verwendet werden, der sie weitergegeben hat.
Schutz vertraulicher Informationen. 14.1 Es ist dem Reinigungs- und Aufsichtspersonal untersagt, in Schriftstücke, Akten, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen des Auftraggebers Einsicht zu nehmen oder sich und anderen Zugang zu verschaffen. Schreibtische, Schränke und andere Einrichtungsgegenstände dürfen nicht geöffnet werden. Der Auftragnehmer wird sein eingesetztes Personal entsprechend verpflichten. 14.2 Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich den Belangen und Erfordernissen der Datenschutzgesetzgebung und der internen Regelungen des Auftraggebers zu unterwerfen und alle per Gesetz, Verordnung, Unfallverhütungsvorschriften sowie sonstigen Regelungen des Auftraggebers geforderten Sicherheitsvorschriften zu beachten. Er wird sein Personal und das Personal evtl. Subunternehmer entsprechend belehren und ist dafür verantwortlich, dass Datenschutzbestimmungen von seinem Personal eingehalten werden. Das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal hat Verschwiegenheit über bekannt gewordene dienstliche Vorgänge zu wahren. 14.3 Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Verpflichtungen zu Datenschutz und Geheimhaltung gelten über das Vertragsende hinaus. 14.4 Bei Zuwiderhandlung darf der Auftragnehmer das betreffende Personal nicht weiter in den Liegenschaften des Auftraggebers einsetzen.
Schutz vertraulicher Informationen. 11.1 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren beginnend mit Kenntnis, spätestens mit der letzten Lieferung oder Erbringung der letzten Leistung, streng geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten. 11.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der anderen Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt waren, allgemein bekannt oder allgemein zugänglich sind oder ohne Verschulden der anderen Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die andere Partei. 11.3 Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit ihren Mitarbeitern, Beauftragten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sicherstellen, dass auch diese entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen.
Schutz vertraulicher Informationen. Nach innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen gewährleisten Anbieter den Schutz vertraulicher oder geschützter Informationen, die sie im Verlauf der Aus- handlung oder der Umsetzung eines Interkonnektionsvertrags von anderen Anbie- tern erhalten haben. Die Anbieter benutzen solche Informationen lediglich für die Bereitstellung der verlangten spezifischen Interkonnektionsdienstleistungen (Inter- connection Related services – IRS).
Schutz vertraulicher Informationen. 14.1 Jede Vertragspartei wird sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, die ihr im Rahmen der Geschäftsverbindung bekannt werden, unbeschränkt vertraulich behandeln und nur für Zwecke des jeweiligen Vertrages verwenden und – soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten ist – nicht an Dritte weitergeben oder in irgendeiner Weise verwerten. Mitarbeiter sowie eingeschaltete Dritte sind in diesem Sinne zu verpflichten. Vorstehende Verpflichtung gilt nicht für solche technischen oder geschäftlichen Informationen, die dem Empfänger schon bekannt waren, bevor er sie von der anderen Partei erhalten hat, oder für eine Information, die ohne Verletzung dieser Verpflichtung Allgemeingut wird, oder die von der anderen Partei schriftlich zur Veröffentlichung freigegeben wurde. 14.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Ende des jeweiligen Vertrages fort. 14.3 Zum Schutz personenbezogener Daten wird ZESI die Bestimmungen zum Datenschutz beachten, insbesondere die von ihr bei der Vertragserfüllung eingesetzten Personen im Falle der Datenverarbeitung auf das Datengeheimnis i.S.d. § 5 BDSG verpflichten.
Schutz vertraulicher Informationen. 13.1 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Ver- tragsdurchführung zugänglich werden- den Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den sons- tigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren beginnend mit Kenntnis, spätestens mit der letzten Lie- ferung oder Erbringung der letzten Leis- tung, streng geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Ver- tragszwecks geboten - weder aufzu- zeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten. 13.2 Ein darüber hinausgehender Schutz besonders vertraulicher Informationen und die damit verbundene Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen der Nutzung solcher Informationen er- fordert jeweils den Abschluss einer se- paraten schriftlichen Vereinbarung (Ver- traulichkeitsvereinbarung). 13.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung ent- fällt, soweit die Informationen der ande- ren Partei nachweislich bereits vor Auf- nahme der Vertragsbeziehung bekannt waren, allgemein bekannt oder allge- mein zugänglich sind oder ohne Ver- schulden der anderen Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die andere Partei. 13.4 Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit ihren Mitarbei- tern, Beauftragten und sonstigen Erfül- lungsgehilfen sicherstellen, dass auch diese entsprechenden Geheimhaltungs- verpflichtungen unterliegen.
Schutz vertraulicher Informationen. 15.1 Jede Vertragspartei wird alle Geschäfts­ und Betriebs­geheimnisse der anderen Partei, die ihr im Rahmen der Geschäftsverbindung bekannt werden, vertraulich behandeln und nur für Zwecke des jeweiligen Vertrages verwenden. Der Empfänger wird solche Geschäfts­ und Betriebsgeheimnisse keinem Dritten zugänglich machen und wird den Zugang zu solchen Geschäfts­ und Betriebsgeheimnissen seinen Mitarbeitern nur in­ soweit ermöglichen, als dies für die Zwecke des jeweiligen Vertrages erforderlich ist. 15.2 Die Verpflichtung nach Nr. 15.1 gilt nicht für solche technischen oder geschäftlichen Informationen, die dem Empfänger schon bekannt waren, bevor er sie von der anderen Partei erhalten hat, oder für eine Information, die ohne Verletzung dieser Verpflichtung Allgemeingut wird, oder die von der anderen Partei schriftlich zur Veröffentlichung frei­ gegeben wurde. 15.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung nach dieser Nr. 15 besteht auch nach Ende des je­ weiligen Vertrages fort.
Schutz vertraulicher Informationen. Sie verpflichten sich, alle von uns oder über unsere Dienste erhaltenen vertraulichen Informationen nach wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu schützen. Dazu gehören Bot-Scores und nicht-öffentliche Details unseres Unternehmensdienstes, einschließlich nicht-öffentlicher Dokumentation und aller Details, die wir bezüglich unserer Bot-Erkennungsmethoden weitergeben. Wenn Ihnen Zugang zu solchen vertraulichen Informationen gewährt wird, können wir Ihren Zugang zu unseren Diensten nach eigenem Ermessen ändern, aussetzen oder einschränken, wenn wir feststellen, dass vertrauliche Informationen durch Ihre Nutzung unserer Dienste offengelegt werden, und wir werden angemessene Anstrengungen unternehmen, um Sie vor der Aussetzung zu benachrichtigen.
Schutz vertraulicher Informationen. 8.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. Deepshore verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.