Schutz vor Zugriffen Dritter, Anzeigepflichten Musterklauseln

Schutz vor Zugriffen Dritter, Anzeigepflichten. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Er wird den Vermieter im Falle eines Zugriffes unverzüglich benachrichtigen. Der Mieter ist verpflichtet, im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des Mieters die Kosten einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu tragen, wenn der Vermieter gegenüber dem pfändenden Gläubiger einen Ausfall erleidet. Der Mieter ist verpflichtet, auftretende Störungen, Unfälle, Verlust und/oder den Untergang des Mietgegenstandes dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter verpflichtet sich insbesondere, Schäden und Mängel unverzüglich beim Vermieter anzuzeigen. 8. Leistungen des Vermieters, Instandsetzung, Austausch 8.1 Der Mietgegenstand wird dem Mieter zum im Mietvertrag vereinbarten Übergabeort geliefert und nach Beendigung der Grundmietzeit bzw. Grundmietzeit Plus auch wieder dort vom Vermieter zurückgenommen. Die dem Vermieter dadurch entstehenden Kosten sind im Rahmen des Starterpakets vom Mieter zu tragen. Im Falle einer Vertragskündigung durch den Vermieter hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten an einem Standort des Vermieters abzugeben. 8.2 Die KFZ-Steuer für den Mietgegenstand wird vom Vermieter getragen. 8.3 Der Vermieter wird den Mietgegenstand bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) bzw. einer Landesrundfunkanstalt für den Mieter anmelden und entrichtet die Rundfunkgebühren bzw. –beiträge für den Mietgegenstand bei Fälligkeit. 8.4 Der Vermieter stellt den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 EUR frei. Nach den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung besteht insbesondere kein Versicherungsschutz für Schäden, die der Mieter vorsätzlich herbeiführt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Vermieter nach den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung berechtigt, die Versicherungsleistung in einem der Schwere des mieterseitigen Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Für den Mietgegenstand besteht zudem eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die den Vorgaben des PflVG (Pflichtversicherungsgesetz) entspricht. 8.5 Lieferungen und Leistungen, die erforderlich sind, um den Mietgegenstand während der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, sind vom Mieter dann gesondert zu vergüten, wenn diese deshalb erforderlich ...

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  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

  • Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.